Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 17. Dez. 2014 - 4 Sa 368/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

4 Sa 368/14

Urteil:

Datum: 17.12.2014

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg -, Az.: 7 Ca 1493/13, unter Zurückverweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung vom 05.11.2012 nicht zum 30.11.2013 beendet worden ist.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.

4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Die Revision für den Kläger wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.11.2013 und die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 06.10.1980 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 10.05.2010 als Produktionsmitarbeiter gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 2.488,-- beschäftigt.

Die Einstellung des Klägers erfolgte unter Beteiligung des Betriebsrats am 05.05.2010 (Kopie Bl. 29 d. A.) auf der Basis des bis 30.11.2010 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.05.2010 (Kopie Bl. 8 - 12 d. A.).

Mit Vertrag vom 15./22.11.2010 (Kopie Bl. 13, 14 d.A) wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30.11.2011 verlängert, mit weiterem Vertrag vom 14.11.2011 (Kopie Bl. 15, 16 d. A.) für die Zeit bis 30.11.2012 und mit weiterem Vertrag vom 05.11.2012 (Kopie Bl. 17, 18 d. A.) für die Zeit bis 30.11.2013.

Aufgrund beidseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24.06.1992 (TR 11-100 ab 101) in der jeweiligen Fassung seiner Änderungstarifverträge Anwendung. Der § 11 Absatz II Ziffer 3 lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 16.06.2005 (TR 11-100 ab 170) wie folgt:

„Befristete Einstellungen oder Einstellungen für einen bestimmten Zweck erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates.

Diese Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Frist oder nach Erreichung des Zwecks. Wird ein Arbeitnehmer, der befristet oder für einen bestimmten Zweck eingestellt ist darüber hinaus unbefristet weiterbeschäftigt, so kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist gelöst werden.

Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 Satz 3 Tz. B.fG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monaten ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem Tz. B.fG ist von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig.“

Mit seiner am 03.12.2013 beim Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - eingereichten Klage vom 02.12.2013 begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 05.11.2012 vereinbarten Befristung zum 30.11.2013 beendet worden ist. Er macht im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsbegehren seine unveränderte arbeitsvertragliche Weiterbeschäftigung geltend.

Der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren damit, für die Befristung habe weder ein sachlicher Grund vorgelegen noch sei aufgrund der Gesamtbeschäftigungsdauer noch eine sachgrundlose Befristung möglich gewesen. Für die tarifvertraglich vorgesehene Verlängerung der Gesamtbeschäftigungsdauer auf 48 Monate habe es an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats gefehlt.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - hat mit Endurteil vom 06.05.2014 die Klage abgewiesen.

Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat habe am 05.05.2010 der Erweiterung des zeitlichen Rahmens einer sachgrundlosen Befristung auf 48 Monate zugestimmt.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16.05.2014 zugestellte Endurteil haben diese mit Telefax vom 03.06.2014 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 18.08.2014 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 14.08.2014 begründet.

Der Kläger behauptet, in der Betriebsratssitzung am 05.05.2010 habe sich der Betriebsrat ausweislich des Sitzungsprotokolls (Kopien Bl. 177, 178 d. A.) mit seiner Einstellung nicht befasst und diesbezüglich keine Beschlüsse gefasst, insbesondere nicht zu einer Erweiterung des zeitlichen Rahmens für eine sachgrundlose Befristung. Es habe vielmehr die Betriebsratsvorsitzende eigenmächtig eine Zustimmungserklärung abgegeben.

Die tarifvertragliche Öffnungsklausel verlange entweder eine generelle Zustimmung zur Erweiterung des zeitlichen Rahmens einer sachgrundlosen Befristung durch Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder eine Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall. Dies betreffe die jeweilige Verlängerung des bisher sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses, soweit hierdurch der gesetzlich zulässigen Rahmen bis zur tariflichen Obergrenze erweitert wird. Da bei jeder Verlängerung des befristeten Vertrages eine Zustimmung des Betriebsrates einzuholen sei, habe dieser dann darüber zu befinden, inwieweit der Erweiterung des zeitlichen Rahmens zugestimmt werde. Mit dem tarifvertraglich geregelten Zustimmungserfordernis im Einzelfall sei nicht vereinbar, wenn von vorneherein die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Erweiterung der Gesamtbefristungsdauer eingeholt werde, ohne dass für den Betriebsrat überhaupt absehbar sei, ob und in welchem zeitlichen Umfang der tarifvertraglich erweiterte Rahmen im Einzelfall genutzt werden solle. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle dem Betriebsrat gerade die Möglichkeit gegeben werden, bei der konkret vorgesehenen Verlängerung über den gesetzlichen Rahmen hinaus, zu prüfen, ob konkrete berechtigte Gründe des Arbeitgebers vorlägen, die dies erlauben würden.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 06. Mai 2014, Az.: 7 Ca 1493/13 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 05. November 2012 vereinbarten Befristung am 30. November 2013 beendet worden ist.

3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag und 1. und 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Maschinenarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt sie vor, dem Betriebsrat sei von ihrem Mitarbeiter S. in Kenntnis der nachmittäglichen Betriebsratssitzung am 05.05.2010 die Unterrichtung über die vorgesehene befristete Einstellung des Klägers übergeben worden. Nach der Betriebsratssitzung habe sie das von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden B. unterzeichnete Formblatt mit dem Zustimmungsvermerk zurückerhalten. Für sie habe keinerlei Anlass bestanden, an der ordnungsgemäßen Befassung des Betriebsrats mit der Angelegenheit zu zweifeln.

Dem Verständnis des § 11 Absatz II Ziffer 3 Absatz 2 MTV dahingehend, dass der Betriebsrat der jeweiligen Verlängerung der Befristung zuzustimmen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Zustimmung im Einzelfall beziehe sich auf die generelle Nutzung des erweiterten Rahmens und nicht auf einen konkreten Verlängerungsvertrag.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Im Verhandlungstermin vom 17.12.2014 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass dem Kläger eine ordentliche personenbedingte Kündigung zum 30.04.2014 ausgesprochen worden ist, bezüglich derer ein Kündigungsschutzverfahren läuft.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1, Absatz 2 c, b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Absatz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II. Die Berufung ist zum Teil auch sachlich begründet.

Das Ersturteil war abzuändern und der Feststellungsklage des Klägers zu entsprechen, da die tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zu dem Verlängerungsvertrag vom 05.11.2012 nicht vorgelegen hat.

Im Übrigen erweist sich die Berufung als sachlich unbegründet, denn infolge des Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung zum 30.40.2014 steht dem Kläger derzeit kein Anspruch zu, von der Beklagten tatsächlich weiterbeschäftigt zu werden.

1. Die Befristungsabrede in dem Vertrag vom 05.11.2012 (Kopie Bl. 17, 18 d. A.) zum 30.11.2013 ist rechtsunwirksam.

Der Befristung lag kein Sachgrund gemäß § 14 Absatz 1 Tz. B.fG zugrunde, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

Eine sachgrundlose Befristung war gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Tz. B.fG über den gesetzlich geregelten Rahmen von zwei Jahren rechtlich nicht möglich. Dieser lief nur bis zum 09.05.2012.

Für eine wirksame Erweiterung der Gesamtbeschäftigungsdauer auf bis zu 48 Monate im Rahmen des § 14 Absatz 2 Satz 3 Tz. B.fG i. V. m. § 11 Absatz II Ziffer 3 Unterabsatz 2 MTV fehlt es an der erforderlichen Umsetzung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates im Einzelfall.

Die Tarifvertragsparteien haben zwar in § 11 Absatz II Ziffer 3 Unterabsatz 2 Satz 1 MTV die gesetzliche Rahmenfrist von 2 Jahren auf bis zu 48 Monaten ausgedehnt. Von dem erweiterten Rahmen kann der Arbeitgeber aber gemäß § 11 Absatz II Ziffer 3 Unterabsatz 2 Satz 2 MTV nur dann Gebrauch machen, wenn der bei ihm bestehende Betriebsrat hierzu im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer Zustimmung im Einzelfall ermächtigt.

Diese Mitwirkung des Betriebsrats dient dem Interesse des betroffenen Mitarbeiters, dessen Bestandsschutzinteresse der erweiterten Zulassung sachgrundloser Befristungen grundsätzlich entgegensteht. Durch die Mitwirkung des Betriebsrats soll gewährleistet werden, dass im Rahmen seines Beteiligungsrechtes die Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen der Arbeitgeberin gegeneinander abgewogen werden und eine angemessene Sachentscheidung getroffen wird. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Beteiligung des Betriebsrates für diesen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen transparent sind und einer angemessenen Abwägung zugeführt werden können. Hierbei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Erweiterung des zulässigen Befristungsrahmens auf bis zu 48 Monate konkret stellt.

Dies war in vorliegendem Fall noch nicht am 05.05.2010 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt ging es nämlich nur um eine befristete Einstellung des Klägers für die Zeit vom 10.05. bis 30.11.2010 und um dessen Eingruppierung in die Tarifgruppe E1, Stufe 2. Für die begehrte Zustimmung zur Einstellung des Klägers lediglich für die Dauer von weniger als sieben Monaten war es nicht erforderlich, die betrieblichen Erfordernisse für eine Ausdehnung des Befristungsrahmens auf bis zu 48 Monaten zu prüfen und sich diesbezüglich zu positionieren. Der Betriebsrat hat im Rahmen der Einzelfallentscheidung die aktuellen betrieblichen Belange gegen die des betroffenen Arbeitnehmers dann abzuwägen, wenn der konkrete Verlängerungsvertrages eine sachgrundlose Befristung über den gesetzlichen Rahmen hinaus bis zur tarifvertraglich zulässigen Höchstdauer vorsieht.

Damit soll die Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber dann einzuholen sein, wenn er ein Interesse an einer weiteren sachgrundlosen Verlängerung des Arbeitsvertrages innerhalb des tarifvertraglichen Rahmens geltend macht. Dies war vorliegend bei Abschluss des Verlängerungsvertrages vom 14.11.2011 und des letzten Verlängerungsvertrages vom 05.11.2012 der Fall.

Dass sich generell der Betriebsrat mit der Verlängerung eines befristeten Vertrages im Rahmen des § 99 Absatz 1 BetrVG zu befassen hat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 27.10.2010 - 7 ABR 86/09 - NZA 2011, 418; vom 23.06.2009 - 1 ABR 30/08 - NZA 2009, 1162; vom 07.08.1990 - 1 ABR 68/89 - NZA 1991, 150). Dieses Beteiligungsrecht des Betriebsrats hat die Beklagte bei Abschluss der Verlängerungsverträge vom 15./22.11.2010, 14.11.2011 und 05.11.2012 nicht beachtet. Dies obwohl § 11 Absatz I Ziffer 1 und Absatz II Ziffer 3 Unterabsatz 1 Satz 1 MTV ausdrücklich vorsehen, dass Einstellungen und befristete Einstellungen unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates erfolgen müssen. Somit stellt auch der Tarifvertrag darauf ab, dass bei jeder Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages die Rechte des Betriebsrates zu wahren sind. Hieran knüpft die Regelung in § 11 Absatz II Ziffer 3 Unterabsatz 2 Satz 2 MTV an, wonach eine den gesetzlichen Rahmen übersteigende sachgrundlose Befristung von der Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall abhängig ist. Dies betrifft das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei jeder Verlängerung des bisher sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer.

2. Dahingestellt bleiben kann, ob es an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall auch deshalb fehlt, weil in der Betriebsratssitzung vom 05.05.2010 eine Befassung des Betriebsrats mit der beabsichtigten Einstellung des Klägers, seiner Eingruppierung und der Erweiterung des zulässigen Befristungsrahmens überhaupt nicht stattgefunden hat.

Nach dem vorgelegten Protokoll dieser Betriebsratssitzung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Ladung vom 04.05.2010 mitgeteilte Tagesordnung aufgrund des Zustimmungsantrages der Beklagten vom 05.05.2010 nachträglich erweitert worden ist. Dies dürfte auch der Beklagten nicht entgangen sein, deren Vertreter S. ausweislich des Protokolls an dieser Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Dies zumindest bei deren Beginn mit Festsetzung der Tagesordnung. Insofern wird auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 178 d. A.) Bezug genommen.

Damit dürfte es für die Zustimmung des Betriebsrats auch an der erforderlichen Beschlussfassung des Betriebsrats in der Sitzung vom 05.05.2010 und an einer berechtigten Vermutung der Arbeitgeberin, der Zustimmungserklärung der Betriebsratsvorsitzenden habe ein entsprechender Gremiumsbeschluss zugrunde gelegen, fehlen (vgl. BAG vom 09.12.2014 - 1 ABR 19/13 - zitiert in Juris).

Die Berufung ist des Klägers ist erfolglos, soweit er seine tatsächliche Weiterbeschäftigung begehrt.

Aufgrund des Ausspruchs einer personenbedingten Kündigung zum 30.04.2014 überwiegt nach dem Entlassungstermin das Nichtbeschäftigungsinteresse der Arbeitgeberin.

Hinsichtlich dieser Kündigung liegt weder eine erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Klägers vor noch kann diese Kündigung seitens des Berufungsgerichts als offensichtlich unwirksam beurteilt werden. Diesbezüglich fehlt jedweder ausreichende Sachvortrag.

III. 1. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien zu quoteln, §§ 97 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO.

2. Hinsichtlich der Auslegung des § 11 Absatz II Ziffer 3 Unterabsatz 2 Satz 2 MTV wird der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Absatz 2 Ziffer 1 ArbGG beigemessen.

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


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Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2012 - 16 TaBV 205/11 - wird zurückgewiesen.
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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 17. Dez. 2014 - 4 Sa 368/14

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Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 368/14 Urteil: Datum: 17.12.2014 Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg -

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2012 - 16 TaBV 205/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung.

2

Die antragstellenden Arbeitgeberinnen betreiben am Standort W ein Distributionscenter zum Vertrieb von Kosmetika und Parfums in der Form eines Gemeinschaftsbetriebs. In diesem ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat im Februar 2010 gewählt worden (Betriebsrat). Zuvor war ein von Mitarbeitern der Standorte D und W gewählter Betriebsrat (Betriebsrat We) für den Gemeinschaftsbetrieb zuständig. Durch Tarifvertrag wurde dessen Übergangsmandat bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

3

Der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats We unterzeichnete unter dem 17. Januar 2010 eine für den Standort W bezogene Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Aufzeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte (BV Überwachung). Diese konnte erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum 1. Oktober 2012 gekündigt werden. Bei einer Kündigung sollte die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nachwirken (Nr. 7 BV Überwachung).

4

Der Betriebsrat kündigte die BV Überwachung mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise mit gesetzlicher Frist sowie hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

5

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt

        

festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Aufzeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte im Distribution Center der We GmbH, Standort W, vom 17. Januar 2010 durch die Kündigung des Betriebsrats vom 13. Dezember 2010 nicht vor dem 1. Oktober 2012 aufgelöst worden ist.

6

Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt und behauptet, der Betriebsrat We habe dem Abschluss der BV Überwachung nicht zugestimmt.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberinnen entsprochen. Dagegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und im Wege des Widerantrags die Feststellung beantragt, dass die Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Aufzeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte im Distributionscenter der W GmbH, Standort W, vom 17. Januar 2010 keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung des Widerantrags beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde des Betriebsrats entsprochen und unter Abweisung des Antrags der Arbeitgeberinnen nach dem Widerantrag erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Arbeitgeberinnen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist unzulässig, soweit sich diese gegen die Abweisung ihres Sachantrags durch das Landesarbeitsgericht wenden. Im zulässigen Umfang ist sie unbegründet.

9

I. Soweit sich die Arbeitgeberinnen gegen die Abweisung ihres Sachantrags wenden, ist ihre Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberinnen mit der Begründung abgewiesen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem 22. Oktober 2012, habe für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt, weil Gegenstand des Antrags der Bestand der BV Überwachung bis zum Ablauf des 30. September 2012 gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen nicht auseinander.

10

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Widerantrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die BV Überwachung ist unwirksam.

11

1. Der Widerantrag des Betriebsrats ist zulässig.

12

a) Mit seinem Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die BV Überwachung gegenwärtig im Gemeinschaftsbetrieb nicht kraft Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG) anzuwenden ist. Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kraft Nachwirkung betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, wenn sie die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien in Bezug auf eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers ausgestaltet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei einem wirksamen Abschluss der BV Überwachung hätte der Betriebsrat sein Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Bezug auf die in der BV Überwachung geregelten Maßnahmen der Arbeitgeberinnen ausgeübt. Hieran wäre er bis zum Abschluss einer anderen, die Nachwirkung beendenden Abmachung gebunden.

13

b) Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die BV Überwachung nach deren Kündigung durch den Betriebsrat über den 30. September 2012 im Gemeinschaftsbetrieb weiter anzuwenden ist. An der Klärung dieser Frage hat der Betriebsrat ein rechtliches Interesse. Eine die BV Überwachung ersetzende andere Abmachung, die eine etwaige Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG beenden würde, haben die Betriebsparteien bislang nicht getroffen.

14

2. Der Widerantrag des Betriebsrats ist begründet. Die BV Überwachung ist nicht wirksam zwischen den Arbeitgeberinnen und dem Betriebsrat vereinbart worden. Es fehlt an dem für ihren Abschluss erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Die fehlende normative Geltung der BV Überwachung hindert auch den Eintritt ihrer Nachwirkung.

15

a) Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben(BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 20). Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden(BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 37).

16

b) Nach den von den Arbeitgeberinnen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat bindenden (§ 559 Abs. 1 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat W vor der Unterzeichnung der BV Überwachung durch seinen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden keinen entsprechenden Zustimmungsbeschluss gefasst. Weder er noch der antragstellende Betriebsrat als sein Funktionsnachfolger haben eine solche Beschlussfassung nachgeholt und dadurch das Handeln des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden genehmigt. Danach fehlt es an dem für einen wirksamen Abschluss der BV Überwachung erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Dieser Mangel steht nicht nur ihrer normativen Geltung, sondern auch ihrer Anwendung kraft Nachwirkung entgegen. Die Rechtswirkungen des § 77 Abs. 6 BetrVG setzen die Geltung der beendeten Betriebsvereinbarung voraus.

17

c) Die fehlende Beschlussfassung des Betriebsrats W ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Arbeitgeberinnen von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ausgehen durften. Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruhen (dafür BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 311; 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - zu II 3 b der Gründe; 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - zu II 1 a aa der Gründe, BAGE 35, 80; demgegenüber zweifelnd BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wäre eine solche Vermutung als widerlegt anzusehen. Der Betriebsrat hat schon keinen Zustimmungsbeschluss gefasst.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Benrath    

        

    Sibylle Spoo    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)