Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 17. Dez. 2014 - 4 Sa 368/14
Gründe
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
4 Sa 368/14
Urteil:
Datum: 17.12.2014
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg -, Az.: 7 Ca 1493/13, unter Zurückverweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung vom 05.11.2012 nicht zum 30.11.2013 beendet worden ist.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.
4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Die Revision für den Kläger wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
„Befristete Einstellungen oder Einstellungen für einen bestimmten Zweck erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates.
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg -
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 05. November 2012 vereinbarten Befristung am 30. November 2013 beendet worden ist.
3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag und 1. und 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Maschinenarbeiter weiter zu beschäftigen.
Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2012 - 16 TaBV 205/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung.
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Die antragstellenden Arbeitgeberinnen betreiben am Standort W ein Distributionscenter zum Vertrieb von Kosmetika und Parfums in der Form eines Gemeinschaftsbetriebs. In diesem ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat im Februar 2010 gewählt worden (Betriebsrat). Zuvor war ein von Mitarbeitern der Standorte D und W gewählter Betriebsrat (Betriebsrat We) für den Gemeinschaftsbetrieb zuständig. Durch Tarifvertrag wurde dessen Übergangsmandat bis zum 28. Februar 2010 verlängert.
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Der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats We unterzeichnete unter dem 17. Januar 2010 eine für den Standort W bezogene Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Aufzeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte (BV Überwachung). Diese konnte erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum 1. Oktober 2012 gekündigt werden. Bei einer Kündigung sollte die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nachwirken (Nr. 7 BV Überwachung).
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Der Betriebsrat kündigte die BV Überwachung mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise mit gesetzlicher Frist sowie hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
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Die Arbeitgeberinnen haben beantragt
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festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Aufzeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte im Distribution Center der We GmbH, Standort W, vom 17. Januar 2010 durch die Kündigung des Betriebsrats vom 13. Dezember 2010 nicht vor dem 1. Oktober 2012 aufgelöst worden ist.
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Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt und behauptet, der Betriebsrat We habe dem Abschluss der BV Überwachung nicht zugestimmt.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberinnen entsprochen. Dagegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und im Wege des Widerantrags die Feststellung beantragt, dass die Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Aufzeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte im Distributionscenter der W GmbH, Standort W, vom 17. Januar 2010 keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung des Widerantrags beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde des Betriebsrats entsprochen und unter Abweisung des Antrags der Arbeitgeberinnen nach dem Widerantrag erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Arbeitgeberinnen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist unzulässig, soweit sich diese gegen die Abweisung ihres Sachantrags durch das Landesarbeitsgericht wenden. Im zulässigen Umfang ist sie unbegründet.
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I. Soweit sich die Arbeitgeberinnen gegen die Abweisung ihres Sachantrags wenden, ist ihre Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberinnen mit der Begründung abgewiesen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem 22. Oktober 2012, habe für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt, weil Gegenstand des Antrags der Bestand der BV Überwachung bis zum Ablauf des 30. September 2012 gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen nicht auseinander.
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II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Widerantrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die BV Überwachung ist unwirksam.
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1. Der Widerantrag des Betriebsrats ist zulässig.
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a) Mit seinem Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die BV Überwachung gegenwärtig im Gemeinschaftsbetrieb nicht kraft Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG) anzuwenden ist. Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kraft Nachwirkung betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, wenn sie die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien in Bezug auf eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers ausgestaltet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei einem wirksamen Abschluss der BV Überwachung hätte der Betriebsrat sein Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Bezug auf die in der BV Überwachung geregelten Maßnahmen der Arbeitgeberinnen ausgeübt. Hieran wäre er bis zum Abschluss einer anderen, die Nachwirkung beendenden Abmachung gebunden.
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b) Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die BV Überwachung nach deren Kündigung durch den Betriebsrat über den 30. September 2012 im Gemeinschaftsbetrieb weiter anzuwenden ist. An der Klärung dieser Frage hat der Betriebsrat ein rechtliches Interesse. Eine die BV Überwachung ersetzende andere Abmachung, die eine etwaige Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG beenden würde, haben die Betriebsparteien bislang nicht getroffen.
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2. Der Widerantrag des Betriebsrats ist begründet. Die BV Überwachung ist nicht wirksam zwischen den Arbeitgeberinnen und dem Betriebsrat vereinbart worden. Es fehlt an dem für ihren Abschluss erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Die fehlende normative Geltung der BV Überwachung hindert auch den Eintritt ihrer Nachwirkung.
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a) Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben(BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 20). Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden(BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 37).
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b) Nach den von den Arbeitgeberinnen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat bindenden (§ 559 Abs. 1 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat W vor der Unterzeichnung der BV Überwachung durch seinen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden keinen entsprechenden Zustimmungsbeschluss gefasst. Weder er noch der antragstellende Betriebsrat als sein Funktionsnachfolger haben eine solche Beschlussfassung nachgeholt und dadurch das Handeln des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden genehmigt. Danach fehlt es an dem für einen wirksamen Abschluss der BV Überwachung erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Dieser Mangel steht nicht nur ihrer normativen Geltung, sondern auch ihrer Anwendung kraft Nachwirkung entgegen. Die Rechtswirkungen des § 77 Abs. 6 BetrVG setzen die Geltung der beendeten Betriebsvereinbarung voraus.
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c) Die fehlende Beschlussfassung des Betriebsrats W ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Arbeitgeberinnen von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ausgehen durften. Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruhen (dafür BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 311; 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - zu II 3 b der Gründe; 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - zu II 1 a aa der Gründe, BAGE 35, 80; demgegenüber zweifelnd BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wäre eine solche Vermutung als widerlegt anzusehen. Der Betriebsrat hat schon keinen Zustimmungsbeschluss gefasst.
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Schmidt
K. Schmidt
Koch
Benrath
Sibylle Spoo
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)