Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klagepartei.
Der am ...1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 17.11.2008 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.10.2008 (Bl. 92 ff. d. A.) als Metzger beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der zum 01.10.2016 eingeführte Rahmenentgelttarifvertrag Groß- und Außenhandel Bayern (im Folgenden: RETV) und der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer/-innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels Anwendung.
Die Beklagte teilte dem Kläger im Schreiben vom 30.06.2016 (Bl. 4, 5 d.A) mit, dass er ab dem 01.07.2016 in Entgeltgruppe QF/W2 eingruppiert wird und sich sein bisheriges Gesamteinkommen von EUR 2.374,- brutto auf EUR 2.437,- brutto erhöht.
Mit Schreiben vom 21.07.2016 (Bl. 6, 7 d.A.) begehrte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe QI/W2, was zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.286,- führen würde.
Mit seiner Klage vom 04.11.2016 verfolgt der Kläger sein Eingruppierungsbegehren gerichtlich weiter.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 19.03.2018 die Klage abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Klagepartei sei zutreffend in die Entgeltgruppe QF eingruppiert. Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen QI, hilfsweise QH oder QF erfüllen würden.
Für die Eingruppierung maßgebend seien gem. § 2 RENTV die stellenbezogenen Anforderungen, den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betreffend. Abzustellen sei auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer überwiegend ausübe, § 3 Abs. 3 RENTV.
Die vom Kläger begehrte höhere Vergütung hänge allein von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der von ihm begehrten Vergütungsgruppe ab (vgl. BAG v. 16.10.1974 - 4 AZR 1/74).
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage habe diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich sei, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Er hat konkret die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen und der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann (vgl. BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10).
Ausgehend von diesen Grundsätzen könne nicht ansatzweise festgestellt werden, dass durch den Kläger eine Qualifikationsstufe oberhalb der Entgeltstufe QF erfüllt werde.
Die Qualifikationsstufe QI erfordere Tätigkeiten, die die Bewältigung schwieriger Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet zum Inhalt hätten. Für diese Stelle seien sowohl eine dreijährige Berufsausbildung als auch langjährige, anschließende einschlägige Berufserfahrung und zusätzliche fachspezifische Weiterbildung, wie zum Beispiel der Abschluss als Handelsfachwirt/in oder Meister/in erforderlich. Die selbständige Arbeitsausführung der Tätigkeit sei gebunden an generelle Anweisungen und Richtlinien.
Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, denn die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten umfassten die Organisation der Warenpräsentation, die Herstellung bzw. Verarbeitung von Produkten nach Kundenvorgaben, die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums und ggf. Bürotätigkeiten. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten schwierige Aufgaben und welche fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet umfassen würden.
Die für die Herstellung von Hackfleisch erforderlichen Kenntnisse rechtfertigen die begehrte Eingruppierung jedenfalls nicht. Ebenso wenig die von ihm vorgebrachte Vorlage eines Meisterbriefes bei seiner Einstellung.
Aus den genannten Gründen komme auch die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppen QG oder QH nicht in Betracht.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.03.2018 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 24.04.2018 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 31.07.2018 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax von diesem Tag begründet.
Der Kläger meint, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe QI/W2 bzw. hilfsweise QH/W2 bzw. QG/W2.
Bei seiner Einstellung sei die Vorlage eines Meisterbriefes Voraussetzung gewesen. Das Arbeitsgericht habe die erforderlichen Fachkenntnisse, u.a. die Hackfleischzubereitung betreffend, nicht hinreichend beachtet. Er sei ein erfahrener Metzger und weise eine langjährige Berufserfahrung auf. Er habe Weiterbildungen absolviert und nehme Führungs- und Gestaltungsfunktionen wahr. Er bilde Lehrlinge aus und trage eine erhebliche Verantwortung, z. B. im Bereich der Hackfleischbereitstellung.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.03.2018, Az. 3 Ca 5739/16:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2016 in die Entgeltgruppe QI einzugruppieren.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe QI zu bezahlen.
III.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2016 in die Entgeltgruppe QH einzugruppieren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe QH zu bezahlen.
IV.
Weitere Hilfsanträge sind: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2016 in die Entgeltgruppe QG
einzugruppieren. Und: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe QG zu bezahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Zur Begründung trägt sie vor, die vom Kläger begehrte Höhergruppierung sei nicht gerechtfertigt. Die von ihr vorgenommene Eingruppierung sei zutreffend.
Die Tätigkeit des Klägers als Verkaufsmetzger erfordere keine Meisterqualifikation, da in der Abteilung nicht produziert, sondern lediglich zugeschnitten und veredelt werde. Die wesentlichen Hauptaufgaben bestünden in der Organisation der Warenpräsentation, der Herstellung bzw. Verarbeitung einer begrenzten Anzahl von Produkten nach Kundenvorgaben, d. h. Schneiden von Rouladen, Gulasch usw. und der Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Vorgaben. Jeder Metzgergeselle könne dies erledigen, insbesondere auch die Hackfleischzubereitung. Die Metzgerei, in der der Kläger arbeite, bestehe lediglich aus zwei Mitarbeitern, dem Kläger und dessen Vorgesetzten. Die Tätigkeit des Klägers beinhalte keine schwierigen Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet. Die Tätigkeiten würden allein eine dreijährige Berufsausbildung des Stelleninhabers bedingen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist nicht in eine der begehrten höheren Vergütungsgruppen einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Vielmehr entsprechen die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten den tariflichen Tatbestandsmerkmalen der ihn gewährten Vergütungsgruppe QF.
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung abgesehen werden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass er bei der Beklagten auf einer Stelle eingesetzt ist, die höhere Anforderungen stellt, als das in der Vergütungsgruppe QF geforderte „Qualifikationsniveau einer dreijährigen Berufsausbildung“. Dies betrifft Stellen, „die Kenntnisse und Fähigkeiten zu allen Produkten, Methoden und Verfahren erfordern, die in diesem Berufsfeld gängige Praxis sind“.
Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten werden in der Abteilung des Klägers keine eigenen Schlachtungen vorgenommen und keine Fleisch- und Wurstwaren produziert. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers als eines dortigen Verkaufsmetzgers auf Aufgaben, die jeder Metzgergeselle und auch ein Fleischereifachverkäufer erledigen kann. Hierzu zählen insbesondere das vom Kunden gewünschte Zuschneiden von angelieferter Fleischware entsprechend des angegebenen Verwendungszwecks und die Herstellung frischen Hackfleischs.
Die Stelle erfordert keine „weitgehend selbständige Tätigkeit“ und hinsichtlich der Breite und Tiefe des Wissens einer dreijährigen Berufsausbildung keine „zusätzliche Erfahrung und Wissen von 3 Jahren“, wie für Vergütungsgruppe QG gefordert.
Ferner keine „zusätzliche Kenntnisse in Breite oder Tiefe sowie fachübergreifende Kenntnisse“ und eine „selbständige Arbeitsablaufgestaltung“, wie für Vergütungsgruppe QI gefordert.
Schon gar nicht gegeben sind die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe QI, die die „Bewältigung schwieriger Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet“ erfordern.
Bei der Verkaufsstelle des Klägers handelt es sich um kein „großes Gebiet“ im Sinne dieser Tarifregelung, der Kläger ist als einziger Verkaufsmetzger dort einem Vorgesetzten unterstellt und hat keine „schwierigen Aufgaben“ zu bewältigen. Vielmehr können die dort vom Kläger zu erfüllenden Aufgaben nach dreijähriger Berufsausbildung von jedem Metzgergesellen und selbst einem Fleischereifachverkäufer erledigt werden.
III.
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.