Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 6 TaBV 53/16

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, Az.: 10 BV 10/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes des antragstellenden Betriebsrates wegen Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) für den Standort G… gebildete elfköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Logistikunternehmen der H…-Gruppe und betreibt in Deutschland die Standorte A… und G…; von letzterem aus werden die süddeutschen Filialen der Unternehmensgruppe mit Ware beliefert.

In einer Sitzung am 23.11.2015 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mündlich mit, dass man am 25.11.2015 ein so genanntes Teamevent mit den Group-Leadern der Abteilungen Pick und Versand durchführen werde.

Am 25.11.2015 nahmen neun Group-Leader sowie die Department Managerin aus der Abteilung Pick in F… auf Kosten der Arbeitgeberin an einem Teamevent teil, das von dem Veranstalter E… Event durchgeführt wurde. Die Teilnahme war auf die Führungskräfte der Pick-Abteilung beschränkt.

Bei dem Teamevent handelt es sich um ein Spiel mit dem Namen „Exit the Room“, welches den Teamgeist und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter anspricht. Bei dem Event am 25.11.2015 haben die Teilnehmer das Spiel in dem Raum „Biohazard“ absolviert. Es wurden zwei Mannschaften gebildet, welche jeweils nacheinander in den Raum „Biohazard“ mussten, um dort innerhalb von 60 Minuten in einem nachgestellten Chemielabor eine Aufgabe zu lösen. Neben der Absolvierung dieses Spiels sowie einem gemeinsamen Frühstück der Teilnehmer gab es keine weitere Agenda für diesen Tag (hinsichtlich der genaueren Funktionsweise von „Exit the Room“ wird auf die als Annlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerinvertreter vom 03.03.2016 in Kopie eingereichte Beschreibung, Bl. 26 ff. d.A., Bezug genommen).

Der Betriebsrat hat bei der Sitzung am 23.11.2015 nachgefragt, ob er ebenfalls ein solches Teamevent bekomme oder eine Klausurtagung.

Mit Schreiben vom 04.12.2015 fragte der Betriebsrat die Arbeitgeberin, welcher Zeitraum für das Event vorgesehen sei, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend sei, ob weitere Events für Group-Leader geplant seien und ob die Reisezeit ebenfalls vergütet werde. Die Arbeitgeberin beantwortete unter dem 15.12.2015 diese Anfragen dahin, dass der Zeitraum 7,5 Stunden betrage, die Teilnahme verpflichtend sei, weitere Events eventuell geplant seien und die Reisezeit ebenfalls vergütet werde (vgl. Bl. 31 d.A.).

Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Angabe zahlreicher Fundstellen ausgeführt, dass unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem Teamevent vom 25.11.2015 überhaupt um eine betriebliche Bildungsmaßnahme im Sinne des § 98 BetrVG handele, der Antrag als Globalantrag unbegründet ist, weil er auch Konstellationen wie die Vorliegende umfasst, in der ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mangels eigenen Teilnehmervorschlags nicht eingreift.

Die Begründetheit eines Globalantrages, mit dem eine Unterlassung einer bestimmten Handlung für eine Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen begehrt wird, setzt voraus, dass die Unterlassung für alle erfassten Fallgestaltungen tatsächlich verlangt werden kann. Ist dies nur teilweise nicht gegeben, muss der Antrag insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden.

Der Antrag kann – im Gegensatz zu der dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2014, Az. 1 ABR 77/12, zugrundeliegenden Fallgestaltung – auch nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass er sich nur auf solche Fallgestaltungen beziehe, in denen der Betriebsrat mit eigenen Vorschlägen der von der Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme getroffenen Personalauswahl entgegengetreten ist. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte der Betriebsrat die Zustimmung zur Freistellung eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Lehrgang verweigert und insgesamt sechs andere Arbeitnehmer benannt, die nach seiner Auffassung bevorzugt einzuplanen seien. Entsprechend konkrete Vorschläge habe der Betriebsrat vorliegend nicht unterbreitet. Ein solcher Vorschlag ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin vom 03.03.2016, wonach der Betriebsrat nach der mündlichen Information vom 23.11.2015 lediglich nachgefragt habe, ob er ebenfalls ein solches Teamevent bekomme. Eine konkrete Unterbreitung eines Vorschlages zur Teilnahme bestimmter Arbeitnehmer an dem Teamevent ist hier nicht zu sehen. Macht der Betriebsrat nicht von seinem Vorschlagsrecht nach § 98 Abs. 3 BetrVG Gebrauch, kommt ein Einigungsstellenverfahren nicht in Betracht. Das Mitbestimmungsrecht greift daher nur ein, wenn der Betriebsrat Teilnehmer vorschlägt.

§ 98 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen und gemäß § 98 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG kann er unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden. Das Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG setzt aber voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat. Entgegen der Vorstellung des Betriebsrats kann er sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen.

Nach § 98 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande kommt. Nach dem Wortlaut kann die Einigungsstelle deshalb nur angerufen werden, wenn der Betriebsrat zuvor Teilnehmer vorgeschlagen hat. Hat der Betriebsrat jedoch keine Vorschläge gemacht, sieht er Arbeitnehmerinteressen folglich nicht als berührt an. Tatsächlich käme es in der Einigungsstelle, wenn der Betriebsrat sie anrufen könnte, ohne eigene Vorschläge gemacht zu haben, auch nicht zu einer Auswahlentscheidung. Die Entscheidung könnte lediglich dahin lauten, ob die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Arbeitnehmer teilnehmen dürfen oder nicht. Somit hat der Betriebsrat dann – aber auch nur dann – die Möglichkeit, wegen fehlender Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 Abs. 3 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen, wenn er selbst eigene Vorschläge gemacht hat. Damit wird sein Mitbestimmungsrecht nicht entwertet. Der Betriebsrat kann diese Voraussetzung unschwer dann erfüllen, wenn nach seiner Auffassung im Betrieb besser geeignete Arbeitnehmer vorhanden sind, die der Arbeitgeber zu Unrecht bei der Auswahl übergangen hat. Kann er keine solchen Teilnehmer vorschlagen, ist das bloße Nein zu Vorschlägen des Arbeitgebers für die Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht hilfreich. Es erleichtert nicht die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, sondern führt nur zu einer Auseinandersetzung über die Eignung eines einzigen Arbeitnehmers. Dies aber ist nicht Sinn eines Auswahlverfahrens.

Die vorstehend aufgezeigte und vom vorliegenden Globalantrag umfasste Fallgestaltung begründet kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Der Unterlassungsantrag sei daher schon als unbegründet abzuweisen.

Gegen den am 07.10.2015 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 31.10.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 07.12.2016 begründet.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer bringt vor, bei dem Teamevent habe es sich um eine Bildungsmaßnahme gehandelt. Dabei sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht beachtet worden. Das Erstgericht habe nicht die Zeitspanne vom 23. bis 25.11.2015 zwischen Ankündigung und Durchführung des Events berücksichtigt. Die Mitteilung habe keinerlei Angaben zu Inhalt, Freistellung, Kostentragung oder namentliche Nennung der Teilnehmer enthalten. Eine Sitzung zur Meinungsbildung und Abstimmung über vorzuschlagende Teilnehmer sei bis 25.11. nicht zu realisieren gewesen. Ein grober Verstoß liege vor, da der Arbeitgeber weder nach dem Inhalt der Info noch nach dem Zeitablauf die Möglichkeit eingeräumt habe, dem Vorschlagsrecht nachzukommen. Der Betriebsrat könne seines Mitbestimmungsrechtes nicht verlustig gehen, wenn nur unvollständige Informationen gegeben würden. Damit sei auch ein Globalantrag begründet. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch auch für Fälle begehre, in denen kein rechtlich relevanter Streit mit dem Arbeitgeber bestehe, denn der Betriebsrat begehre, ordnungsgemäß unterrichtet zu werden, um dann qualifiziert Gegenvorschläge machen zu können.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,

  • 1.der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 03.08.2016 10 BV 10/16, wird abgeändert;

  • 2.der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle, Arbeitnehmer – mit Ausnahme leitender Angestellter – für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung freizustellen;

  • 3.der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu € 10.000,00 angedroht.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 3. August 2016, Az. 10 BV 10/16,

zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, es habe sich beim dem Teamevent angesichts des Spaßcharakters und mangels Vermittlung bestimmter beruflich relevanter Kenntnisse nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme gehandelt. Zudem fehle es für einen allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch an einer groben Pflichtverletzung. Es handele es sich schon nicht um eine betriebliche, sondern um eine außerbetriebliche Maßnahme, so dass diese vom Globalantrag gar nicht erfasst werde. Darüber hinaus bedürfe es zu einem Teamevent keiner weitergehenden Informationen. Vorschläge zu machen, sei dem Betriebsrat unschwer möglich gewesen. Dazu habe es auch die Namen der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Teilnehmer nicht bedurft. Zudem habe der Betriebsrat auch im Nachgang nicht nach Inhalten, Art und Ablauf der Veranstaltung gefragt. Er habe nur sein eigenes Teilnahmeinteresse signalisiert. Ungeachtet dessen liege auch kein grober Verstoß vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG.

Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag zurückgewiesen, denn es handelt sich bei dem Antrag um einen unbegründeten Globalantrag und keine Maßnahme der Berufsbildung. Unabhängig davon handelt es sich auch nicht um eine betriebliche, sondern allenfalls außerbetriebliche Maßnahme.

Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag als Globalantrag zurückgewiesen. Insoweit ist auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen. Eine Antragsänderung ist trotz Erörterung nicht erfolgt.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung des Antrags dergestalt, dass nur rechtlich relevante Fälle gemeint wären, nicht in Betracht kommt, da aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich wird, welches Ziel er konkret mit seinem Antrag verfolgt. Mit dem Antrag begehrt er die Unterlassung, ohne Einigung mit dem Betriebsrat, notfalls über die Einigungsstelle, Mitarbeiter für Bildungsmaßnahmen freizustellen. Mit seiner Beschwerdebegründung rügt er etwas anderes, nämlich die mangelnde und zu kurzfristige Information über das Event und seine Teilnehmer. Der Antrag stellt entgegen dieser Begründung auf die Auswahl der Arbeitnehmer ab, die an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen, nicht aber darauf, vorher vollständig und umfassend informiert zu werden.

Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil es sich um einen Globalantrag handelt, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfassen soll, aber unter ihn Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Dies gilt auch nach Erörterung der Problematik des Globalantrages in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht. Es reicht für die Annahme des Mitbestimmungsrechtes nicht aus, dass der Betriebsrat andere Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme benennt. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG besteht nur dann, wenn die seitens des Arbeitgebers ausgewählten Teilnehmer und die Vorschläge des Betriebsrats zusammengenommen die Anzahl der Fortbildungsplätze überschreiten, andernfalls kommt es nicht zu einem Konflikt, der nach § 98 Abs. 4 BetrVG bei fehlender Einigung über die Einigungsstelle geklärt werden müsste. Da der Globalantrag des Betriebsrats diese Einschränkung nicht enthält, ist er unbegründet.

Es besteht aber bereits im Grunde kein Unterlassungsanspruch aus § 98 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG. In der Entscheidung vom 23.04.1991, Az.: 1 ABR 49/90, hat das Bundesarbeitsgericht die Prüfung auf § 23 Abs. 3 BetrVG beschränkt. Es besteht aber auch über § 23 Abs. 3 BetrVG hinaus kein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme, wie er etwa dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG zusteht. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich aus § 98 Abs. 3 BetrVG für die Auswahl der Teilnehmer nicht herleiten. Bei der Wertung der im Gesetz vorgesehenen Rechte kann aus dem allgemeinen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Nebenpflicht grundsätzlich auch das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechtes entgegensteht. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass jede Verletzung von Rechten des Betriebsrats ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch führt. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung und die Art der Rechtsverletzung an. § 87 BetrVG regelt die erzwingbare Mitbestimmung. Maßnahmen in diesem Bereich soll der Arbeitgeber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen können. Verstößt er hiergegen, entsteht eine betriebsverfassungswidrige Lage. § 98 Abs. 5 BetrVG enthält indessen einen eigenständigen Unterlassungsanspruch für den Fall des § 98 Abs. 2 BetrVG, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung über die Bestellung oder Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person nicht zustande kommt. Weil die Norm des § 98 BetrVG mehrere Mitbestimmungstatbestände enthält, aber ausdrücklich nur für einen Tatbestand einen Unterlassungsanspruch vorsieht, für andere ausdrücklich nur die Anrufung der Einigungsstelle, ist kein Raum für einen Unterlassungsanspruch wie er im Rahmen des § 87 BetrVG anerkannt ist, zumal es bei § 98 Abs. 3 BetrVG nicht um die Durchführung der Maßnahme selbst geht, sondern, wenn überhaupt, um die vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer. Für § 23 Abs. 3 BetrVG würde es darüber hinaus an einem groben Pflichtverstoß des Arbeitgebers fehlen.

Unabhängig hiervon ergibt sich aber auch nichts dafür, dass es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Maßnahme der Berufsbildung vorliegend handeln würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zur Berufsbildung alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (vgl. BAG vom 24.08.2004, Az.: 1 ABR 28/03). § 98 Abs. 6 BetrVG ordnet die entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 5 für die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen im Betrieb an. Diese Vorschrift erfasst alle Bildungsmaßnahmen, die nicht Berufsbildungsmaßnahmen sind, das heißt sich nicht auf die aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern beziehen. Erfasst werden alle Veranstaltungen, die zur Vermittlung von Kenntnissen führen, um einen Lernprozess herbeizuführen. Bildungsmaßnahmen sind Veranstaltungen, die Lernprozesse durch theoretische Einsichten vermitteln und vollziehen, ohne dass es auf die konkrete Vermittlungsmethode ankommt. Es genügt, wenn hierzu in systematisch-lehrplanartiger Weise vorgegangen wird, um das Lernziel zu erreichen (vgl. Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 98 Rdnr. 37 m.w.N; so ähnlich siehe Stege-Weinspach, BetrVG, §§ 96 bis 98 Rdnr. 15 b). Insofern kommt es (allein) darauf an, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmern nach einem (wenn auch nicht schriftlich fixierten) Lehrplan auf ein Lernziel hin systematisch vermittelt werden bzw. die Maßnahmen unter didaktischen Gesichtspunkten gestaltet und auf die Erreichung eines bestimmten Lernergebnisses abzielen. Das streitgegenständliche Teamevent hat ersichtlich aber weder auf ein Lernziel abgestellt noch ist ein solches systematisch oder nach didaktischen Gesichtspunkten vermittelt worden. Das Teamevent mag das Verständnis untereinander und das Zusammengehörigkeitsgefühl zueinander stärken, stellt demnach aber keine Bildungsmaßnahme dar. Auch aus diesem Grund sind die Anträge daher zurückzuweisen, unabhängig davon, dass es sich um einen unbegründeten Globalantrag handelt und kein grober Pflichtverstoß vorliegt.

Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich daher als zutreffend und die Beschwerde ist zurückzuweisen.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder i

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. März 2014 - 1 ABR 77/12

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben.

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(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung freizustellen.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Freistellung von Arbeitnehmern für Maßnahmen der beruflichen Bildung.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

3

Mit Schreiben vom 8. März 2011 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Freistellung des Arbeitnehmers N zur Teilnahme am Lehrgang „MDD Weight and Balance“ in der Zeit vom 23. bis zum 27. Mai 2011. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit E-Mail vom 14. März 2011 und benannte insgesamt sechs andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach bevorzugt hierfür einzuplanen seien. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer N die Weiterbildung benötige. Mit E-Mails vom 21. und 22. März 2011 beantragten sowohl Herr N als auch die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Lehrgang. Auch hierzu verweigerte der Betriebsrat mit E-Mail vom 11. April 2011 seine Zustimmung und benannte erneut andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach bevorzugt zu berücksichtigen seien. Der Arbeitnehmer N nahm gleichwohl an der Weiterbildungsmaßnahme teil. Nach einem Protest des Betriebsrats gegen dieses Vorgehen entschuldigte sich ihm gegenüber der Arbeitnehmer N mit E-Mail vom 24. August 2011 und erklärte zugleich, er werde künftig an solchen Maßnahmen nicht mehr ohne Zustimmung des Betriebsrats teilnehmen.

4

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe seine Beteiligungsrechte bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen bewusst und hartnäckig missachtet. Er hat in der Rechtsbeschwerde zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstigen Bildungsmaßnahmen freizustellen;

        

hilfsweise,

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstigen Bildungsmaßnahmen freizustellen, soweit die seitens der Arbeitgeberin ausgewählten Teilnehmer und die Vorschläge des Betriebsrats zusammengenommen die Anzahl der Fortbildungsplätze überschreiten;

        

2.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen.

5

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, für den Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.

6

Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Hauptantrag und einen zusätzlich angebrachten Hilfsantrag weiter.

7

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat seinen Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

8

I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

9

1. Nach seinem weit gefassten Wortlaut betrifft dieser Antrag sämtliche Fälle, in denen die Arbeitgeberin ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder einen diese ersetzenden Einigungsstellenspruch Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstige Bildungsmaßnahmen freistellt. Er umfasst damit auch die Konstellationen, in denen der Arbeitgeber von ihm vorgeschlagene Arbeitnehmer für Bildungsmaßnahmen freistellt, ohne dass der Betriebsrat seinerseits entsprechend § 98 Abs. 3 BetrVG Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an dieser Maßnahme gemacht hat. In einem derartigen Fall wäre der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat selbst Teilnehmer benannt hat. Er kann sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl nur zu widersprechen (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 16, BAGE 134, 62).

10

Die gebotene Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung des Anlassfalls und der Darlegungen des Betriebsrats in den Vorinstanzen macht jedoch deutlich, dass dieser mit seiner Antragstellung derartige Fallkonstellationen von vornherein nicht in den Blick genommen hat. Der Betriebsrat hat hier eigene personelle Gegenvorschläge zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Freistellung für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gemacht. Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, dass er sich nur auf solche Fallkonstellationen bezieht, in denen er mit eigenen Vorschlägen der von der Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme getroffenen Personalauswahl die Zustimmung verweigert. Weitergehende Rechte nimmt der Betriebsrat nicht in Anspruch. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt.

11

2. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts schließt der Wortlaut des Hauptantrags auch den Fall ein, dass der Betriebsrat zu dem Antrag der Arbeitgeberin einen personellen Gegenvorschlag macht und die Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Fortbildungsplätze größer ist als die Gesamtzahl der von der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zusammen vorgeschlagenen Bewerber. Soweit das Beschwerdegericht aus diesem Grund den Hauptantrag als Globalantrag mit der Begründung abgewiesen hat, in einer solchen Konstellation bestehe kein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt, weil alle vorgeschlagenen Arbeitnehmer an der Bildungsmaßnahme teilnehmen könnten, hat es verkannt, dass diese fernliegende Fallkonstellation vom Antrag offenkundig nicht erfasst ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch auch für Fälle begehrt, in denen kein rechtlich relevanter Streit mit der Arbeitgeberin besteht.

12

3. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei den im Antrag verwendeten Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe des § 98 BetrVG, deren Inhalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird.

13

II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat grob gegen ihre Verpflichtungen aus § 98 Abs. 4 BetrVG verstoßen, indem sie - ohne sich mit dem Betriebsrats geeinigt zu haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle - einen Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung freigestellt hat. Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat daher von der Arbeitgeberin verlangen, dies zukünftig zu unterlassen.

14

1. Der Lehrgang „MDD Weight and Balance“ diente nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten der beruflichen Fortbildung der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Es handelt sich damit um eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG.

15

2. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15). Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Der Annahme eines groben Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75). Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet. Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).

16

3. Bei der Gewichtung eines Verhaltens des Arbeitgebers als „groben Verstoß“ gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 73, 291).

17

4. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht einen groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 98 Abs. 4 BetrVG verneint. Es ist hierbei von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat den Sachverhalt unvollständig gewürdigt.

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a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der einmalige Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 98 Abs. 4 BetrVG könne nicht als grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG angesehen werden, ist unzutreffend. Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist(BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zu B II 2 der Gründe).

19

b) Bei der Gewichtung des Verstoßes gegen § 98 Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht zwar berücksichtigt, dass der Betriebsrat zu dem von der Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme vorgeschlagenen Arbeitnehmer N mehrere namentlich benannte Gegenvorschläge gemacht hat, die die Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze überstiegen. Die Arbeitgeberin hatte daher nach dieser Bestimmung eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Auswahl der Teilnehmer an der Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung herbeizuführen. Nachdem diese nicht zustande kam, war sie nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung verpflichtet, die Einigungsstelle anzurufen. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht beachtet, dass für die Arbeitgeberin an dieser Verpflichtung kein Zweifel bestanden hat und auch nicht bestehen konnte. Die Arbeitgeberin hat nicht einmal behauptet, ihr sei die Rechtslage unklar gewesen. Mit ihrer abweichenden Rechtsposition hat sie sich vielmehr über die eindeutige gesetzliche Anordnung hinweggesetzt und diese offensichtlich für sich als nicht verbindlich erachtet. Sie hat damit nachhaltig und grob gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung verstoßen.

20

c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist eine Wiederholungsgefahr nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich der Arbeitnehmer N für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme mit E-Mail vom 24. August 2011 entschuldigt und erklärt hat, Versäumnisse dieser Art kämen zukünftig nicht wieder vor. Diese Entschuldigung ist für die Gewichtung der Pflichtverletzung der Arbeitgeberin schon deswegen irrelevant, weil sie ihr nicht zugerechnet werden kann und sich auch nur auf das Verhalten dieses Arbeitnehmers bezieht. Nicht einmal die Arbeitgeberin hat behauptet, dass diese Erklärung in ihrem Namen oder durch sie bevollmächtigt abgegeben worden sei. Im Übrigen wäre eine solche Erklärung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.

21

d) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die durch die grobe Pflichtverletzung indizierte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, liegen nicht vor.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    Seyboth    

                 

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.