Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 Ta 50/16

bei uns veröffentlicht am03.05.2016
vorgehend
Arbeitsgericht Bayreuth, 2 Ca 992/15, 08.02.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

2 Ta 50/16

Beschluss

Datum: 03.05.2016

2 Ca 992/15 (Arbeitsgericht Bayreuth)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 08.02.2016 - 2 Ca 992/15 - aufgehoben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

3.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,- € festgesetzt.

Gründe

I. Mit gerichtlich festgestelltem Vergleich vom 16.11.2015 verpflichtete sich der Beklagte in Ziffer 7, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen mit der Leistungs- und Gesamtbeurteilung „gut“ und dabei die Formulierungsvorschläge des Klägers wohlwollend zu prüfen und zu berücksichtigen.

Die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Beklagten am 19.12.2015 zugestellt worden. Mit Schreiben an seine Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2015 und vom 22.12.2015 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Erfüllung des Zeugniserteilungsanspruches auf.

Mit Antragsschrift vom 15.01.2016 beantragte der Kläger, den Beklagten durch Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, anzuhalten, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungs- und Gesamtbeurteilung „gut“ zu erteilen. Innerhalb der bis zum 03.02.2016 gesetzten Stellungnahmefrist äußerte sich der Beklagte nicht. Mit Beschluss vom 08.02.2016 setzte das Arbeitsgericht daher zur Erzwingung der Verpflichtung des Beklagten aus Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 16.11.2015 geschlossenen Vergleiches ein Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft fest. Wegen der Einzelheiten des Tenors und der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 41 bis 43 d. A. verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 11.02.2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2016, eingegangen beim Arbeitsgericht Bayreuth am selben Tage, legte der Beklagtenvertreter gegen den Beschluss vom 08.02.2016 sofortige Beschwerde ein, da das Zeugnis am 15.01.2016 erstellt und dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2016 zugestellt worden sei. Die Ansprüche seien daher vor Erlass des Beschlusses vom 08.02.2016 bereits erfüllt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 bestätigte der Klägervertreter die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (Bl. 57 d. A.). Der Zeugniserteilungsanspruch sei gleichwohl nicht erfüllt, da das Zeugnis keine Beurteilung „gut“ enthalte.

Dieser Auffassung schloss sich das Arbeitsgericht Bayreuth mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.03.2016 an und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Veranlassung vor. Wegen der Einzelheiten des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 60/61 d. A. verwiesen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO.

2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des ergangenen Zwangsgeldbeschlusses vom 08.02.2016. Soweit mit dem Zwangsgeldbeschluss die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erreicht werden sollte, fehlt mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Erteilung einer Leistungs- und Gesamtbeurteilung „gut“ erzwungen werden soll, ist Ziffer 7 des Vergleiches vom 16.11.2015 nicht vollstreckbar.

a) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist ein Titel, der darauf gerichtet ist, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis entsprechend Schulnote „gut“ zu erteilen, nicht bestimmt genug, um Grundlage einer Zwangsvollstreckung zu sein (LAG Köln, 04.07.2013 - 4 Ta 155/13; HWK-Gäntgen, 7. Auflage 2016, § 109 GewO Rd. Nr. 54; Erfurter Kommentar Müller-Glöge, 16. Auflage 2016, § 109 GewO Rd. Nr. 76 a). Ob das erteilte Zeugnis eine „gute“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung enthält, ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen. Konkrete der Vollstreckung zugängliche Formulierungen, die den Inhalt des Zeugnisses festlegen würden, enthält Ziffer 7 des Vergleiches nicht.

b) Hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses hat Ziffer 7 des Vergleichs allerdings einen vollstreckbaren Inhalt. Was ein qualifiziertes Zeugnis zu enthalten hat, legt nämlich das Gesetz selbst in § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO fest. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15.01.2016 ein qualifiziertes Zeugnis übermittelt. Es enthält Ausführungen zur Leistung und zum Verhalten des Klägers im Arbeitsverhältnis. Der Zeugniserteilungsanspruch ist daher erfüllt. Da die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Verfahren nach § 888 ZPO der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung dient und es sich hierbei nicht um eine Sanktion für eine Handlungsweise in der Vergangenheit handelt, ist bei Erfüllung der vorzunehmenden Handlung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein bereits ergangener Zwangsgeldbeschluss jedoch wieder aufzuheben (LAG Nürnberg,14.01.2015 - 2 Ta 169/14 -; 26.08.2015 - 4 Ta 99/15 ).

3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last (§§ 891 Satz 3, 91 ZPO). § 97 Abs. 2 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Zwar hat der Beklagte den Erfüllungseinwand erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Wie der Nichtabhilfebeschluss zeigt hätte aber auch das rechtzeitige Vorbringen nicht zur Zurückweisung des Zwangsgeldantrags in erster Instanz geführt.

4. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 Satz 3 ArbGG.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war in Höhe des Hauptsachewertes für den Zeugniserteilungsanspruch, also in Höhe eines Monatsgehalts festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, § 78 Satz 2 ArbGG.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.