Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Mai 2014 - 5 TaBV 7/13

bei uns veröffentlicht am13.05.2014

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch angefochtenen Spruch der Einigungsstelle zu Stande gekommenen Sozialplans. Dem liegt ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Schwerin – 6 BV 2/13 – vom 7. Mai 2013 folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2. aus 3 Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

3

Die Beteiligte zu 2 führt einen Betrieb zur Erbringung von Servicedienstleistung in Callcenter-Geschäften. Sie ist eine 100-prozentige Tochter der R. M. GmbH, welche wiederum eine Tochterfirma der B. SE & Co. KGaA ist. Zwischen der Beteiligten zu 2 und der R. M. GmbH besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 14.11.2007, wobei die R. M. GmbH das herrschende Unternehmen bildet.

4

Der Betrieb der Beteiligten zu 2 ist nach mehreren Betriebsübergängen aus dem Betrieb der Deutschen Telekom AG hervorgegangen. Dabei sind alle derzeitigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 von der Deutschen Telekom AG mit übergegangen. Sie haben ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 34.800,00 € brutto, ca. 2.900,00 € brutto monatlich und weisen durchschnittlich eine Beschäftigungsdauer von 23,05 Jahren auf. Von den 30 bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Mitarbeitern befinden sich 2 Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, eine Arbeitnehmerin erhält ab dem 01.04.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr steht aufgrund der im Betrieb geltenden Regelung zur betrieblichen Altersversorgung (Tarifvertrag Telekom Kapitalkontenplan) aufgrund der Bewilligung vollständiger und unbefristeter Erwerbsminderungsrente eine Einmalzahlung in Höhe von 32.594,00 € brutto zu.

5

Die a. M. GmbH, eine Gesellschaft des B.-Konzerns, hat mit der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH einen Rahmentarifvertrag über die Erbringung von Call-Center-Dienstleistungen geschlossen. Diese Dienstleistung erbringt sie jedoch nicht selbst, sondern schließt Sub-Unternehmer-Dienstverträge mit anderen Gesellschaften zur Bearbeitung von Projekten aus diesem Rahmendienstleistungsvertrag. Einen solchen Sub-Unternehmer-Dienstvertrag hat die a. M. GmbH auch mit der Beteiligten zu 2 geschlossen. Auf dieser vertraglichen Basis hat die Beteiligte zu 2 Aufträge im Projekt „Geschäftskunden-Call“ bearbeitet. Der Subunternehmer-Dienstvertrag wurde durch die a. M. GmbH zum 28.02.2013 gekündigt.

6

Die Beteiligte zu 2 entschloss sich ihren Betrieb zum 28.02.2013 zu schließen. Mit Schreiben vom 25.07.2012 (Blatt 75 ff. d. A.) informierte sie den Beteiligten zu 1 über ihre Schließungsabsicht. Es schlossen sich Verhandlungen zwischen den Beteiligten über einen Interessenausgleich und Sozialplan an. Unter dem 01.08.2012 übersandte die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 einen im April 2011 im B.-Konzern anlässlich der Restrukturierung der a.-Gesellschaften geschlossenen Konzernsozialplan. Der Beteiligte zu 1. erklärte, dass er sich nicht an die Konzernregelungen gebunden fühle und eine eigenständige Sozialplanregelung für den Betrieb wünsche.

7

Im Rahmen eines nach § 98 ArbGG vor dem Arbeitsgericht Schwerin geführten Verfahrens über die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle verständigten sich die Beteiligten im Wege eines Vergleiches vom 06.11.2012 (Blatt 77 ff. d. A.). In dem Vergleich akzeptierte die Beteiligte zu 2 den Vorschlag des Beteiligten zu 1. im Hinblick auf den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Parteien vereinbarten zwei weitere Verhandlungstermine mit dem 13.11. und 06.12.2012. Nachdem diese ergebnislos verlaufen waren, fand am 10.01.2013 die erste und einzige Einigungsstellensitzung statt. Über den Inhalt der Sitzung gibt das Protokoll vom 12.01.2013 (Blatt 81 ff. d. A.) Aufschluss. Die Einigungsstelle beschloss durch ihren Spruch einen Sozialplan (Blatt 84 ff. d. A.) sowie eine „Befriedigungsvereinbarung“ (Blatt 90 ff. d. A.). Der Sozialplan sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

8

„II.
Persönlicher Geltungsbereich

9

(1) Diese Vereinbarung gilt, vorbehaltlich des Absatzes (2), für alle Arbeitnehmer der Gesellschaft.

10

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer,

11

(a) die vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder die vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Eigenkündigung ausgesprochen haben,

12

(b) deren Arbeitsverhältnis durch die Gesellschaft aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen auf sonstige Weise (z.B. durch Aufhebungsvertrag) beendet wird,

13

(c) deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet wird, ohne dass dies durch die Gesellschaft aus betriebsbedingten Gründen veranlasst worden ist,

14

(d) die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (vorzeitige) gekürzte Altersrente oder einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente haben,

15

(e) die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absätze 3, 4 BetrVG sind,

16

(f) die bereits eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,

17

(g) die befristete oder unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen können.

18

….
3. Abfindungen

19

3.1 Höhe

20

(a) Abfindungsbetrag

21

Die Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung nach folgender Formel:
Betriebszugehörigkeit in Jahren x Brutto-Monatsverdienst x 0,7

22

(b) Sozialzuschläge

23

(1) Für jedes in der Lohnsteuerkarte vom Mitarbeiter eingetragene Kind zahlt die Gesellschaft einen Kinderzuschlag in Höhe von 1.375,00 € brutto. Beim Mitarbeiter mit Lohnsteuerklasse II (§ 38 b EStG) beträgt der Kinderzuschlag 2.750,00 € brutto. Maßgebend für die Feststellung der unterhaltsberechtigten Kinder ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Arbeitgeber zugänglichen Daten und der vom Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Nachweise (z.B. Eintragung in der Lohnsteuerkarte, Vorlage der Kindergeldbescheinigung).

24

(2) Schwerbehinderte Mitarbeiter erhalten Eine Schwerbehindertenzulage in der sich aus der Konzern-Integrationsvereinbarung vom 01.01.2012 ergebenden Höhe.

25

(c) Höchstbeträge

26

Mitarbeiter, die nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Abschlägen) nach den Vorschriften der §§ 35, 36, 37, 236, 237, oder 237a SGB VI in Anspruch nehmen können, erhalten höchstens ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung. Härtefallzahlungen sind nicht möglich.

27

3.2 Ältere Mitarbeiter

28

Mitarbeiter, die Anspruch auf Leistungen nach der Konzernbetriebsvereinbarung über soziale Maßnahmen bei Kündigungen von älteren Mitarbeitern des Hauses B. haben, erhalten ausschließlich die dort geregelten Leistungen.

29

3.3 Berechnungsgrundlagen

30

(1) Maßgeblich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft und dem 10.01.2013 andererseits. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder geruht hat, werden nicht mitgerechnet. Die Betriebszugehörigkeit wird bis auf eine Stelle nach dem Komma berechnet und in Ansatz gebracht.

31

(2) Monatsvergütung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist das in dem Kalendermonat, in dem die Kündigung ausgesprochen (oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen) wird, zu zahlende Brutto-Monatsentgelt, zuzüglich anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, insgesamt jedoch höchstens das 1,5 fache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gemä0 § 159 SGB VI, für 2012 beträgt die BBG (west) € 5.600,- bzw. BBG (ost) € 4.800,-, somit wird in 2012 höchstens eine Monatsvergütung in Höhe von € 8.250,- (west) bzw. € 7.200,- (ost) berücksichtigt; für Teilzeitkräfte anteilig. Vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen (ausgenommen Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld), Zuschläge, Mehrarbeitsvergütung etc. sind dabei nicht zu berücksichtigen. Besteht im Kündigungsmonat kein Anspruch auf Bezüge, ist für die Berechnung gemäß Satz 1 der letzte abgerechnete Zeitraum mit Bezügen zuzüglich der seither gewährten allgemeinen Vergütungsanpassungen zugrunde zu legen.

32

3.4 Abrechnung

33

Die Abfindung wird grundsätzlich mit dem letzten Gehaltslauf vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Besteht keine Einigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so wird die Abfindung erst fällig, wenn eine Einigung hierüber erzielt wurde bzw. ein gerichtliches Verfahren rechtskräftig abschlossen ist.
….

34

IV.
Härtefallfond

35

Zur Minderung besonderer sozialer Härten, die durch die Regelungen dieser Vereinbarung nicht ausgeglichen sind, kann in Einzelfällen eine Beihilfe gezahlt werden. Die Gesellschaft stellt hierfür einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € brutto zur Verfügung.

36

Über Leistungen aus diesem Härtefallfond entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich nach billigem Ermessen. Die hierzu einberufene Kommission besteht aus jeweils zwei Beisitzern. Die Beihilfe darf eine Höhe von 10.000,00 € pro Mitarbeiter nicht übersteigen.

37

Betroffene Mitarbeiter können Härtefallbefinden innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung schriftlich beantragen.

38

Soweit nach Ausschüttung der beantragten Härtefallbeihilfen noch nicht der gesamte Härtefallfond ausgeschöpft ist, wird der verbleibende Betrag gleichmäßig auf die von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffenen Mitarbeiter verteilt. Dies erfolgt durch eine entsprechende Erhöhung der Abfindung. „

39

Der Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich des Sozialplanes und der „Befriedigungsprämie“ wurde dem Beteiligten zu 1 jeweils am 10.01.2013 zugestellt. In seiner Sitzung vom 14.01.2013 beschloss der Beteiligte zu 1 den Einigungsstellenspruch zur Aufstellung des Sozialplanes anzufechten und dessen Rechtsunwirksamkeit feststellen zu lassen. Mit der Durchführung dieses Verfahrens wurden die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 beauftragt.

40

Mit vorab per Fax am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenem Antrag begehrt der Beteiligte zu 1 die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2013 den Sozialplan betreffend unwirksam ist. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, der Spruch der Einigungsstelle verstoße gegen das der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG eingeräumte Ermessen. Die Einigungsstelle habe gegen die Grundsätze des billigen Ermessens verstoßen, indem sie Arbeitnehmer, die befristet oder unbefristet Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen können, aus dem persönlichen Geltungsbereich des Sozialplanes aus genommen hat. Die Regelung unter Ziffer II. (2) (g) des Sozialplanes stelle eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG dar.

41

Darüber hinaus überschreite der Spruch die Ermessensgrenzen, weil die Gegebenheiten des Einzelfalles bei der Festsetzung bzw. Zusammensetzung der Abfindungen nicht ausreichend berücksichtigt seien. Die für jeden Arbeitnehmer vorgesehene Pauschalierung „Betriebszugehörigkeit in Jahren x Brutto-Monatsverdienst x 0,7“ sei nicht geeignet, den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sei, dass der Faktor Lebensalter völlig außer Betracht bleibe. Insbesondere ältere Mitarbeiter, welche beispielsweise über 50 Jahre alt sind, aber noch nicht zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zählten, hätten in der Regel nicht nur Unterhaltspflichten, sondern auch schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als jüngere vergleichbare Arbeitnehmer. Es seien somit nicht alle zu berücksichtigenden Faktoren in die Ermessensentscheidung mit einbezogen worden. Auch seien die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in der äußert strukturschwachen Region nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für die im dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Es sei weder die Möglichkeit der Bildung einer Transferagentur, noch die Möglichkeit einer Transfergesellschaft in Betracht gezogen und erörtert worden.

42

Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, die Einigungsstelle habe darüber hinaus gegen die Grundsätze des billigen Ermessens verstoßen, indem sie bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit als Kriterium für die Höhe der Sozialplanabfindung die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder geruht hat, ausgenommen habe. Wenn hinsichtlich der Höhe der Sozialplanabfindungen auch oder sogar entscheidend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt werde, dürften insbesondere Elternzeiten jedoch nicht unberücksichtigt gelassen werden. Da die betreffende Sozialplanregelung III. 3.1 (1) Satz 2 des Sozialplanes jedoch auch Elternzeiten erfasse, sei die Regelung unwirksam.

43

Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, ein weiterer Verstoß gegen die Grundsätze billigen Ermessens liege in der Regelung unter III. 3.3 (2) des Sozialplanes, darin, dass Monatsvergütung im Sinne der Betriebsvereinbarung das in dem Kalendermonat, in dem die Kündigung ausgesprochen (oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen) wird, zu zahlende Bruttomonatsentgelt ist. Diese Regelung führe dazu, dass bei zum Kündigungszeitpunkt vorübergehend teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern der geringere Bruttomonatsverdienst als Grundlage für die Berechnung der Abfindung diene, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen eine vorübergehende Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers in Teilzeit erfolge.

44

Schließlich ist der Beteiligte zu 1 der Meinung, die Einigungsstelle habe gegen die Grundsätze des billigen Ermessens nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG verstoßen, da sie die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplanes für die Beteiligte zu 2 nur auf deren Verhältnisse und nicht auf diejenigen des Konzerns bezogen habe. Die Untergrenze der Leistungen, welche der Sozialplan für eine substanzielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer vorsehen müsse, sei nicht beachtet, da die Aussichten der Betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt worden seien. Gerade im Fall der Schließung eines Betriebes in A-Stadt könnten keine pauschalen und typischen Annahmen hinsichtlich der Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu Grunde gelegt werden. Die Arbeitsmarktsituation in A-Stadt sei mit einer Arbeitslosenquote von 11,4 % sehr hoch, so dass ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach der Arbeitslosigkeit nicht zu erwarten sei. Selbst wenn die betroffenen Arbeitnehmer in der Callcenter-Branche wieder Arbeit finden würden, ginge dies mit einer starken Reduzierung ihres Gehaltes einher, weil vergleichbare Gehälter von Mitarbeitern in anderen Callcentern etwa bei einem Monatsverdienst in Höhe von 1.250,00 € lägen. Angesichts ihres Durchschnittseinkommens von 2.900,00 € brutto monatlich verringere sich das Einkommen erheblich. Zudem habe die Einigungsstelle beachten müssen, dass für ältere Arbeitnehmer eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt meistens nicht erfolgen könne. Die Einigungsstelle habe es versäumt, bei der Bemessung der Nachteile für die Arbeitnehmer auf die Arbeitsmarktsituation, die starke Gehaltsreduzierung bei Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und die Differenzierung nach dem Alter der betroffenen Mitarbeiter abzustellen. Die errechneten absoluten Abfindungsbeträge stellten, angesichts längerer Zeiten der Arbeitslosigkeit, aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Problematik einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in einer Branche in welcher nur die Hälfte des bisherigen Gehaltes gezahlt werde, keine spürbare Milderung des wirtschaftlichen Nachteile dar. Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von 23,05 Jahren und einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.900,00 € ergebe sich unter Berücksichtigung eines Faktors von 0,7 die durchschnittliche Abfindungshöhe von 46.101,25 € brutto pro Mitarbeiter. Da für die Mitarbeiter davon auszugehen sei, dass sie nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes von 25 Monaten allenfalls einen Arbeitsplatz mit deutlicher Reduzierung ihres Entgeltes erhalten, sei bis zu ihrem Renteneintritt von einem Verlust von ca. 324.000,00 € brutto pro Mitarbeiter auszugehen. Diesen Verlust decke die durchschnittliche Abfindungssumme in Höhe von 46.101,25 € nur zu einem kleinen Bruchteil, so dass nicht von einer substanziellen Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer ausgegangen werden könne.

45

Diese Unterdotierung sei auch nicht mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit für das Unternehmen gerechtfertigt. Es sei ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftlich besser gestellte R. M. GmbH geboten. Diesen Berechnungsdurchgriff habe die Einigungsstelle nicht ausreichend geprüft. Ein Berechnungsdurchgriff komme jedoch grundsätzlich in Betracht, wenn eine verdichtete Konzernbindung zwischen Tochter- und Mutterunternehmen besteht und sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen durch Ausübung der Leitungsmacht seitens des Mutterunternehmens verwirklicht hat. Eine verdichtete Konzernbindung sei unstreitig stets dann gegeben, wenn zwischen Tochter- und Mutterunternehmen ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag existiere und somit ein Vertragskonzern vorliege. Dann würden die wirtschaftlichen Entscheidungen letztlich auf der Konzernebene von der Muttergesellschaft getroffen. Die Einigungsstelle habe bei Bemessung des Dotierungsrahmens des Sozialplans auch das Vermögen der Konzernobergesellschaft berücksichtigen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie das ihr eingeräumte Ermessen überschritten. Die von der Einigungsstelle getroffene Regelung sei folglich auch wegen Unterdotierung des Sozialplans unwirksam.

46

Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen.

47

Ein rechtlicher erheblicher Fehler liege nicht vor. Die Voraussetzung, dass die von der Einigungsstelle getroffene Regelung sich nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebes auf der einen Seite und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweise, liege nicht vor. Die Formel zur Berechnung des Abfindungsbetrages sei nicht unwirksam, obgleich sie das Lebensalter der betroffenen Arbeitnehmer nicht einbeziehe. Selbst wenn einzelne Arbeitnehmer ungerecht behandelt seien, führe dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Sozialplans. Die Abfindungen seien geeignet, die wirtschaftlichen Nachteile der Beschäftigten substanziell zu mildern. Es seien Abfindungen in Höhe von 22.000,00 Euro bis 68.000,00 Euro gezahlt worden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

48

Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

49

Die Formel zur Berechnung des Abfindungsbetrages sei unwirksam. Einzelfallumstände seien bei der Zusammensetzung der Abfindung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf die weiteren Einwände in der Beschwerdebegründung wird unter II. eingegangen.

50

Der Betriebsrat beantragt:

51

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.05.2013, Az: 6 BV 2/13, wird aufgehoben.

52

2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2013 den Sozialplan betreffend unwirksam ist.

53

Der Arbeitgeber beantragt,

54

die Beschwerde zurückzuweisen.

55

Der Arbeitgeber tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

56

Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

57

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

58

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen.

59

Zu den Angriffen der Beschwerde gilt Folgendes:

1.

60

Die in dem Sozialplan geregelte Formel zur Berechnung des Abfindungsbetrages hält einer gerichtlichen Überprüfung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG Stand. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Betriebsrat keine ungerechtfertigten Ergebnisse dargelegt hat, die durch die von der Einigungsstelle beschlossene Pauschalierung entstehen würden. Trotz dieser klaren und zutreffenden Aussage hat es der Beschwerdeführer für nicht nötig befunden, eine entsprechende Darlegung im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Von der Regelung sind 30 Arbeitnehmer betroffen. Damit wäre es für den Betriebsrat ein leichtes gewesen, exemplarisch einige Arbeitnehmer aufzuzeigen, bei denen die Nichtberücksichtigung des Lebensalters bei der Berechnung des Abfindungsbetrages zu einer unbilligen Härte führen würde. Ist die Belegschaft nämlich z. B. in einer Weise zusammengesetzt, dass höhere Betriebszugehörigkeiten auch zu höheren Lebensaltern führen, ist es ohne weiteres zulässig, dass Lebensalter nicht gesondert zu berücksichtigen. In diesem Fall würde es nämlich nicht zu einer Änderung des Abfindungsbetrages führen. Wenn der Betriebsrat in diesem Zusammenhang aufführt, dass die Lebensalter von einander abweichen würden, ändert dies nichts an der eben geschilderten Überlegung.

2.

61

Auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in der fraglichen Region ist die Höhe des Sozialplanvolumens nicht zu beanstanden. Die Einigungsstelle hat ein Kompromiss gefunden zwischen einer möglichen Insolvenz der Arbeitgeberin und der schwierigen Bejahung einer Durchgriffshaftung der Konzernobergesellschaften. Die gezahlten Abfindungen liegen im oberen Bereich der in dieser Region üblicherweise gezahlten Abfindungen. Ein Kontakt zur Arbeitsagentur hätte auch von dem Betriebsrat gesucht werden können. Dies ergibt sich aus § 112 Abs. 2 BetrVG. Im Übrigen hat das Unterbleiben der Einschaltung keine Rechtsfolgen (Kania in Erfurter Kommentar § 112 Betriebsverfassungsgesetz Rn. 7 m. w. N.).

3.

62

Auch der Beanstandung, dass die Einigungsstelle sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob Teilzeitbeschäftigte oder in Elternzeit befindliche Mitarbeiter mit der Art und Weise der Berechnung der Abfindung benachteiligt würden, ist unerheblich. Immerhin hätten derartige Einwände auch die Vertreter des Betriebsrates in der Einigungsstelle vorbringen können. Auch in der Erörterung vor dem Landesarbeitsgericht konnte der Betriebsrat keinen Fall benennen, in dem die fragliche Regelung zu einer Unzuträglichkeit geführt hatte. Haben sich die Einkommen der betroffenen Arbeitnehmer in den letzten Jahren vor der Beschlussfassung über den Sozialplan nicht auf Grund Teilzeit bzw. Elternzeit geändert, liegt eine Benachteiligung ohnehin nicht vor. Dem steht auch die Entscheidung des EuGH vom 22.10.2010 (C 116/08) nicht entgegen. Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin scheiden auf Grund des Interessenausgleichs aus dem Betrieb aus. Sie werden durch die Regelung nicht davon abgehalten, Elternzeit zu nehmen.

4.

63

Es ist auch keine Darlegung erfolgt, inwieweit ein Arbeitnehmer durch die Regelung benachteiligt wird, dass die befristete oder unbefristete Erwerbsminderung zu einem Abfindungsverlust führt. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung wurde einem Arbeitnehmer vor Beschlussfassung über den Sozialplan eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt. Diese führte auf Grund tariflicher Regelung zu einem Ausscheiden aus dem Betrieb. Ebenso ist nicht dargelegt, dass eine nennenswerte Benachteiligung von Arbeitnehmern stattgefunden hat, deren Arbeitsverhältnisse längere Zeit geruht haben. Das eine entsprechende Darlegung erforderlich ist, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen.

5.

64

Schließlich sind nach den vorangegangenen Ausführungen mögliche Unzuträglichkeiten der angegriffenen Regelungen so minimal, dass sie auf keinen Fall zu einer Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würden.

6.

65

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

66

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherk

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Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237a Altersrente für Frauen


(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet,3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

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Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Sa

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(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

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jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
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die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.