Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Sept. 2009 - 3 Sa 368/08

bei uns veröffentlicht am16.09.2009

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 18.11.2008 - 3 Ca 1207/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer fristlosen und vorsorglich fristgemäßen Verdachtskündigung vom 30.07.2008 sowie um eine fristlose sowie hilfsweise fristgemäße Tatkündigung vom 10.10.2008.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 18.06.1990 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt Euro 2.606,00 beschäftigt. Bis Mai 2005 war sie im Außendienst beschäftigt und hatte u. a. zu überprüfen, ob Firmen verpflichtet sind, Winterbauumlage zu zahlen. Mit Wirkung zum 01.05.2005 setzte die Beklagte die Klägerin in den Innendienst mit der Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin um.

3

Hintergrund der hier streitigen Kündigungen ist ein im Jahre 2004 eingeleitetes Strafverfahren unter anderem gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Beklagten, welches im April 2005 zur Anklage und zur Eröffnung des Hauptverfahrens führte.

4

Die Klägerin hat beantragt:

5

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2008 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31. März 2009 aufgelöst wird.

6

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2008 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30. Juni 2009 aufgelöst wird.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2008 vollumfänglich abgewiesen und insoweit ausgeführt, die fristlose Verdachtskündigung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Grund der Einlassung des Mitangeklagten im Strafverfahren am 08.07.2008 habe sich der Verdacht einer Straftat der Klägerin jedenfalls wegen Vorteilsnahme erhärtet. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe habe auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten ausfallen müssen. Die Kündigung sei auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Nach dem Geständnis des Mitangeklagten habe die Beklagte der Klägerin zeitnah bis zum 24.07.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausgehend von der bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme der Klägerin habe bei der Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt eine vollständige und positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen bestanden, so dass die fristlose Kündigung dann unter Berücksichtigung eines unstreitigen Einganges bei der Klägerin am 31.07.2008 fristwahrend ausgesprochen worden sei. Auch die Personalratsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, da es einer Zustimmung des Personalrates nach den Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht bedurft habe.

10

Im Übrigen wird wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages auf den ausführlichen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

11

Gegen diese am 09.02.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 22.12.2008 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der Klägerin nebst am 09.04.2009 bei dem LAG M-V eingegangener Begründung.

12

Die Klägerin hält in der Berufungsinstanz an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Kündigung vom 30.07.2008 sei nicht fristwahrend ausgesprochen worden. Bereits am 8. Juli 2008 habe die Beklagte Kenntnis von der Einlassung des Mitangeklagten erhalten. Spätestens ab dem 8. Juli 2008 habe daher die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begonnen. Außerdem fehle es für die fristlose Verdachtskündigung selbst an einer hinreichenden sachlichen Grundlage. Die Aussage des Mitangeklagten am 08.07.2008 habe der Beklagten keinen neuen Erkenntnisgewinn gebracht. Es seien nur die Vorgänge bestätigt worden, die bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen seien bzw. die sich auf Grund anderweitiger Beweisaufnahmen im Laufe des Strafverfahrens vorher schon bestätigt hätten.

13

Die Klägerin beantragt:

14

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock - 3 Ca 1207/08 - aufgehoben.

15

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juli 2008 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31. März 2009 aufgelöst wurde.

16

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2008 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30. Juni 2009 aufgelöst wurde.

17

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

20

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine Verletzung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 1 BGB könne bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Anhörung des Arbeitnehmers zwingende Voraussetzung für den Ausspruch einer Verdachtskündigung sei. Die benannte Frist könne deshalb auch erst mit der Anhörung des Arbeitnehmers zu laufen beginnen.

21

Auch inhaltlich sei die fristlose Verdachtskündigung nicht zu beanstanden. Mit dem Geständnis des Mitangeklagten habe die Beklagte neue Tatsachen im Sinne der Verdichtung der Verdachtsmomente gegen die Klägerin erfahren. Mithin seien sachliche Gründe für den Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung mit Schreiben vom 30.07.2008 vorhanden gewesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das streitbefangene Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 18.11.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht Rostock hat zutreffend festgestellt, dass bereits die fristlose Verdachtskündigung mit Schreiben vom 30.07.2008 das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung am 31.07.2008 rechtswirksam beendet hat.

I.

24

Die im Streit befindliche Kündigung ist nicht mangels einer unzureichenden Beteiligung des Personalrates nach § 79 BPersVG rechtsunwirksam. Da insoweit in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind, kann auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichtes Rostock in der streitbefangenen Entscheidung verwiesen werden, zumal der Berufungsbegründung der Klägerin nicht zu entnehmen ist, in welchem Punkt insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rostock unrichtig sein soll.

II.

25

Die streitbefangene Kündigung vom 30.07.2008 ist auch nicht gemäß § 626 BGB rechtsunwirksam.

26

1. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies setzt eine möglichst vollständige und zuverlässige Kenntniserlangung voraus (BAG vom 02.03.2006, 2 AZR 46/05; juris). Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen im Rahmen einer fristlosen Kündigung die sowohl für als auch gegen den betroffenen Arbeitnehmer sprechenden Umstände. Hat der Kündigungsberechtigte Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann er im Einzelfall Ermittlungen anstellen und gegebenenfalls den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG vom 01.02.2007, 2 AZR 333/06; juris). In diesem Zusammenhang sollen die zeitlichen Grenzen des § 626 Abs. 2 BGB den Kündigenden weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen (BAG vom 01.02.2007, a. a. O.; m. w. N.). Im Falle eines möglicherweise strafbaren Verhaltens eines Arbeitnehmers kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. Er kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu einem beliebigen und willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Vielmehr bedarf es für den gewählten Zeitpunkt eines sachlichen Grundes (BAG vom 05.06.2008, 2 AZR 234/07; juris).

27

Gemessen an den benannten Voraussetzungen kann hinsichtlich der fristlosen Verdachtskündigung vom 30.07.2008 von einer Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden.

28

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner angesprochenen Entscheidung vom 05.06.2008 (a. a. O., juris Rn. 24 f) wie folgt ausgeführt:

29

"Die Verdachtskündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der eigentliche verdachts-auslösende Anlass der Kündigung, also das wahre Geschehen, für den Kündigenden im Dunkeln liegt und oft vom Vertragspartner bewusst verborgen wird. Die Aufhellung des anfänglichen wagen Verdachts bis zur endgültigen Klarheit geschieht aber nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oftmals diskontinuierlich, von Ermittlungsstillständen, Rückschlägen, Irrtümern über Einzeltatsachen, Fehldeutungen einzelner Teilerkenntnisse und ähnlichen Misslichkeiten verzögert, bis im günstigen Fall, schließlich "alles zusammen passt" und vollständige Aufklärung erreicht ist.

30

Dementsprechend kann es im Laufe des Aufklärungszeitraumes nicht nur einen, sondern mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht "dringend" genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Deshalb hat der Senat den Kündigungsberechtigten einen gewissen Beurteilungsspielraum zugestanden. Auch in dem der Entscheidung vom 17. März 2005 zu Grunde liegenden Fall hätte der Arbeitgeber objektiv zu einem früheren Zeitpunkt kündigen können. Er hatte aber nach Auffassung des Senats einen sachlichen Grund abzuwarten und handelte daher nicht willkürlich. Es kommt also nicht auf als absolut gedachte Zeitpunkte an, sondern darauf, ob der Kündigungsberechtigte ohne sachlichen Grund untätig blieb und der Gekündigte aus der Untätigkeit schließen konnte, der Kündigungsberechtigte werden von seinem Recht keinen Gebrauch machen.

31

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2005 darauf hingewiesen, das der Arbeitgeber den Aus- oder Fortgang des Strafverfahrens abwarten und zu einem nicht willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt kündigen kann. Die Möglichkeit, nach Kenntnis neuer Tatsachen oder Beweismittel vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Tatkündigung auszusprechen, ist vom Senat daher nur als Beispiel für ein nicht willkürliches, sondern sachlich begründetes Vorgehen benannt worden. Der Senat hat nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber sich auch für die Frage, ob er eine Verdachtskündigung ausspricht, am Fortgang des Ermittlungsverfahrens orientiert. Bei einer Verdachtskündigung kann jedem Ereignis eine die Vertragsstörung intensivierende Wirkung zukommen, dass die Gewissheit, der Vertragspartner könne die Pflichtverletzung begangen haben, erhöht. Eine solche den Verdacht intensivierende Wirkung kann auch die Erhebung der öffentlichen Klage haben."

32

Den benannten Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an und macht sie sich zu eigen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe die verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung vom 30.07.2008 zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt ausgesprochen. Vielmehr kann sich die Beklagte auf einen sachlichen Grund berufen.

33

Allein schon das Teilgeständnis des Mitangeklagten ist als Erkenntnisgewinn im vorgenannten Sinne zu werten. Denn - unstreitig - bis zum 08.07.2008 hatten sowohl die Klägerin als auch der Mitangeklagte eine Tatausführung abgestritten. Auf Grund des Teilgeständnisses ergab sich im Kündigungszeitpunkt für die Beklagte eine geänderte Sachlage. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Teilgeständnis des Mitangeklagten belastende Elemente zu Lasten der Klägerin enthält. So hat der Mitangeklagte z. B. ausgesagt, dass es allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Wert des Grundstückes und des Hauses entsprochen habe und dass es dem Mitangeklagten auch darum gegangen sei, dass generelle Wohlwollen der Klägerin zu sichern.

34

Auch im Übrigen kommt die Bejahung der Verletzung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht Betracht.

35

Ausgehend von der Aussage des Mitangeklagten vom 08.07.2008 ist durch die Beklagte diese Aussage zeitnah ausgewertet und mit Vermerk vom 16.07.2008 (Blatt 101 d. A.) festgehalten worden. Das Anhörungsschreiben an die Klägerin selbst datiert vom 16.07.2008 und ist am 17.07.2008 abgesandt worden. Auf die am 23.07.2008 bei der Beklagten eingegangenen Beantwortung der Klägerin ist die Kündigung dann am 31.07.2008 zugestellt worden. Eine Verletzung der oben benannten Grundsätze zur Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB ist danach nicht ersichtlich.

36

2. Für die fristlose Verdachtskündigung vom 30.07.2008 bestand zudem ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

37

Dass der dringende Verdacht besteht, die Klägerin habe sich jeden Falls wegen Vorteilsnahme strafbar gemacht, hat das Arbeitsgericht ebenso festgestellt, wie den Umstand, dass es sich bei der infrage kommenden Straftat um einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB handelt, der grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen zu können. Schließlich ist die von dem Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten der Klägerin aus den dort benannten Gründen nicht zu beanstanden.

38

Soweit die Klägerin offensichtlich die Auffassung vertritt, die Beklagte habe gar nicht mehr kündigen können, da die Verdachtsmomente bereits mit Zulassung der Anklage für die Beklagte bekannt gewesen seien, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Wenn ein Arbeitgeber sich hinsichtlich des Ausspruches einer fristlosen Kündigung an dem Verlauf eines Strafverfahrens orientiert, so mag sich - vgl. die Ausführungen II. 1. - die Frage stellen, ob der dann vorgenommene Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Auf die sachliche Rechtfertigung der Kündigung dem Grunde nach im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB hat diese Frage jedoch keine Auswirkungen. Insoweit ist im Übrigen nach der bereits benannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 05.06.2008 (a. a. O.) anerkannt, dass auch im Rahmen einer Verdachtskündigung dem Kündigungsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung steht, sich am Fortgang eines Strafverfahrens zu orientieren.

III.

39

Da das Arbeitsverhältnis mithin bereits auf der Grundlage der am 31.07.2008 zugestellten fristlosen Kündigung seine Beendigung gefunden hat, kann die Rechtswirksamkeit der ebenfalls streitbefangenen Kündigung vom 10.10.2008 dahinstehen.

IV.

40

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

41

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.