Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2017 - 3 Sa 31/17

bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.01.2017 – 4 Ca 993/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der seit 2012 zunächst im Einwohnermeldeamt bei der Beklagten beschäftigten Klägerin.

2

Die Klägerin hat ebenfalls bei der Beklagten erfolgreich die dreijährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Kraft arbeitsvertraglicher in Bezugnahme Anwendung. Auf der Grundlage einer entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahme der Beklagten ist die Klägerin seit Juli 2015 in einem sogenannten Bürgerservicecenter mit zunächst einer Bezahlung nach der Entgeltgruppe 5 tätig. Auf den Höhergruppierungsantrag der Klägerin vom 16.09.2015 erhält die Klägerin rückwirkend ab Juli 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6. Mit Schreiben vom 14.04.2016 und weiterführend mit der am 27.06.2016 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen eines Eingruppierungsfeststellungsantrages eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe 8 geltend.

3

Mit Urteil vom 25.01.2017 hat das Arbeitsgericht die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe trotz dezidierter gerichtlicher Beauflagung zu dem tariflichen Heraushebungsmerkmal der „selbstständigen Leistung“ nicht substantiiert vorgetragen. Dies gelte sowohl in inhaltlicher, als auch in zeitlicher Hinsicht. Im Gegenteil habe die Beklagte unwidersprochen beispielsweise vorgetragen, der Klägerin obliege keine Ermessensentscheidung zur Einleitung oder Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aus dem Arbeitsbereich Meldeangelegenheiten. Im Bereich des Passwesens – etwa bei der Identifikation des Bürgers – habe die Klägerin lediglich Normen umzusetzen. Ihr komme kein Entscheidungsspielraum im Sinne eines Ermessensspielraumes zu. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Eingruppierung anderer Mitarbeiter abstelle, so führe dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Die Beklagte habe im Einzelnen dargelegt, dass in Folge der Umstrukturierung und Neueinrichtung des Bürgerservicecenters verschiedene Dienstleistungen und auch verschiedene Mitarbeiter aus unterschiedlichen Bereichen in einem Bereich zusammengefasst arbeiten. Hierbei seien die Aufgaben neu verteilt worden. Sollte es in diesem Zusammenhang dazu gekommen sein, dass Kolleginnen der Klägerin, die ursprünglich mit höherwertigeren Tätigkeiten betraut gewesen seien, nunmehr mit Aufgaben auf der vergleichbaren Hierarchieebene der Klägerin betraut würden, so rechtfertige sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Vergütung nach der von der Klägerin angestrebten Entgeltgruppe 8. Es seien unterschiedliche Sachverhalte gegeben, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht greifen könne.

4

Gegen diese am 03.02.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 02.03.2017 eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 03.05.2017 eingegangenen Berufungsbegründung.

5

Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und begehrt mit der Berufung weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 27.07.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA zu zahlen.

6

Allerdings argumentiert die Klägerin nicht mehr auf der Grundlage der zur Klageschrift abgereichten Tätigkeitsbeschreibung. Vielmehr behauptet sie nunmehr unter Bezugnahme auf ein internes Schreiben ihres unmittelbaren Vorgesetzten vom 21.10.2016 (Bl. 137 d.A.), sie bearbeite zu 60 % Meldeangelegenheiten, zu 28 % Passangelegenheiten und zu 12 % Angelegenheiten des Bürgerbüros. Jedenfalls für den Arbeitsbereich Meldeangelegenheiten habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2016 (Bl. 34 d.A.) das Vorhandensein des Heraushebungsmerkmales selbstständige Leistungen unstreitig gestellt. Dies gelte ebenso für die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zum quantitativen Umfang der selbstständigen Leistungen trage die Beklagte wider besseren Wissens vor, dass der Zeitanteil für die Bearbeitung für die Meldeangelegenheiten mit 30 % anzusetzen sei. Tatsächlich nehme die Bearbeitung von Meldeangelegenheiten ca. 60 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Die Beklagte trage unzutreffend vor, dass alle Mitarbeiterinnen im Bereich Frontoffice identische Aufgaben zu erledigen hätten. Lediglich der Klägerin und den weiteren Mitarbeiterinnen B. und E. seien Aufgaben nach der Stellenausschreibung übertragen worden. Den anderen ehemaligen Bürgerbüromitarbeiterinnen seien weder Aufgaben des Meldewesens, noch die Bearbeitung von Pass- und Personalausweisangelegenheiten übertragen worden. Deshalb habe der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin auch in seinem internen Schreiben vom 21.10.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvorgang Meldewesen ca. 60 % der Tätigkeiten der Klägerin ausmache. Bei der Bearbeitung der Meldeangelegenheiten insbesondere im Rahmen des § 21 BMG habe die Klägerin Tätigkeiten zu leisten, die unter das Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Leistungen zu subsumieren seien. Zur Begründung führte die Klägerin wörtlich wie folgt aus:

7

„Die Frage, welches die vorwiegend genutzte Wohnung ist, wird von den Bürgern und dem Einwohnermeldeamt teilweise durchaus unterschiedlich beurteilt. Die ist jedoch von Bedeutung, weil sich hieran Rechtsfolgen knüpfen. So erhält die Hansestadt W. Zuweisungen aus Steuereinnahmen des Landes nach der Anzahl der Bewohner, die ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt W. angemeldet haben. Aber auch für den Antragsteller hat die Entscheidung darüber, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, durchaus Folgen. Dies betrifft Sozialleistungen und bspw. Kindergeld. Die Klägerin hat daher sehr genau zu ermitteln, wo die vorwiegend benutzte Wohnung des Antragstellers gelegen ist. Grundsätzlich ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Dies richtet sich zunächst nach der zeitlichen Nutzung eines Kalenderjahres. So ist bei zwei Wohnungen die Wohnung Nebenwohnung, die weniger als die Hälfte des Jahres benutzt wird. Neben der Dauer des Aufenthaltes in der jeweiligen Wohnung können noch andere Kriterien zur Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnung herangezogen werden. Diese, als „Schwerpunkt der Lebensbeziehung“ bezeichneten Merkmale richten sich z.B. nach dem Familienstand, der Arbeitsstelle und den sonstigen Lebensbeziehungen, wie Mitgliedschaft in Vereinen, sonstige familiäre Bindung, etc. Alle diese Kriterien sind zu ermitteln, um ggf. eine Entscheidung zu der Frage, ob der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in der Hansestadt W. oder woanders hält, zu beantworten.

8

Besonders im Zusammenhang mit der Wohnsitznahme von Studenten in der Hansestadt W., ist die Frage oft streitbefangen.

9

Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVmV) gilt bis zur Entscheidung über die Bestimmung der Hauptwohnung als Hauptwohnung die von der meldepflichtigen Person als solche angegebene Wohnung. Die Bestimmung der Hauptwohnung kann aber nur im Einvernehmen mit den für die weitere Wohnung zuständigen Meldebehörden getroffen werden. Damit wird sichergestellt, dass die von der meldepflichtigen Person angegebene Hauptwohnung nur dann meldebehördlich geändert wird, wenn die beteiligten Meldebehörden nicht über Haupt- und Nebenwohnung einigen, entscheidet die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde. Liegen die betreffenden Wohnung in verschiedenen Ländern, entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden, die von diesen oder nach Maßgabe des Landesrechts bestimmten Stelle im Einvernehmen.“

10

Diese Entscheidung der übergeordneten Behörden sei im Streitfalle einzuholen. Dazu seien die zuvor ermittelten Schwerpunkte der Lebensbeziehungen der meldepflichtigen Personen mitzuteilen. Das hier selbstständige Leistungen vorliegen, sei unstreitig.

11

Außerdem enthalte das Bundesmeldegesetz in § 54 auch Bußgeldvorschriften. Die Klägerin ermittle vollständig die Sachverhalte, die mit einem Bußgeld belegt seien. Diesen Sachverhalt übersende sie sodann unter Vorschlag der Höhe der Geldbuße der Bußgeldstelle in der Abteilung Verkehrsangelegenheiten, die sodann den Bußgeldbescheid erlasse. Auch dabei handele es sich um selbstständige Leistungen im Sinne der tariflichen Vorgaben. Auch die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit der Registrierung von Einwohnern im eigenen Zuständigkeitsbereich nebst Identitätsfeststellung beinhalte selbstständige Leistungen nach den tariflichen Vorgaben. Zur Begründung führt die Klägerin wörtlich wie folgt aus:

12

„Die Auswirkungen der Flüchtlingskrise haben auch Einfluss auf Quantität und Qualität der Arbeitsbelastung des Bürgerservicecenters.

13

Asylbewerber, die vom Landkreis in der Gemeinschaftsunterkunft H. oder anderen Wohnheimen und Wohnungen auf dem Gebiet der Hansestadt W. untergebracht werden, haben sich bei der Einwohnermeldebehörde anzumelden. Diese Asylbewerber sind lediglich im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgestattung oder einer Zuweisungsentscheidung gem. § 50 AsylVfG. Diese wird ihnen in der Erstaufnahmeeinrichtung in H. ausgehändigt und beruft zu 95 % der Fälle auf eigenen Angaben. Diese Angaben sind nicht geprüft worden und außerdem enthält die Aufenthaltsgestattung kein Lichtbild. In diesen Fällen gestaltet sich die Identitätsprüfung selbstverständlich schwierig. Eine Verwaltungsvorschrift, anhand welcher Kriterien die Identität geprüft werden kann, besteht nicht. Es wird versucht, anhand von Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden oder anderer Dokumenten, soweit sie zur Verfügung stehen, eine Identitätsprüfung vorzunehmen. Oft sind diese Dokumente allerdings in einer den Sachbearbeiterinnen fremden Sprache abgefasst, sodass auf Übersetzungen zurückgegriffen werden muss. Sämtliche Identitätsmerkmale, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Religions- und Staatsangehörigkeit sowie Familienstand sind zu ermitteln. Dies ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, da alle anderen Behörden auf diese Daten ggf. zurückgreifen. Nach der Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten die Asylberechtigten von der Ausländerbehörde des Landkreises eine Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen oder nach ca. drei Monaten einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) Identitätskarte. Mit dieser erscheinen sie dann erneut bei dem Bürgerservicecenter, um sich ggf. umzumelden, weil sie eine Wohnung in der Hansestadt W. beziehen. Dieser Vorgang wird häufig begleitet von dem Wunsch der Asylberechtigten, die Angaben auf der Bescheinigung oder dem eAT zu korrigieren, weil sie nach deren Auffassung nicht den Fakten entspreche. Dies führt zu einer erneuten Prüfung, wie oben angegeben. Und in der Tat kommt es oft vor, dass die in der vorläufigen Gestattung vorgenommenen Eintragungen nicht mit den Eintragungen in der Identitätskarte übereinstimmen. Dies führt zu weiterem Ermittlungsaufwand. Auch hier handelt es sich um Aufgaben, die besondere Kenntnisse verlangen und selbstständig auszuführen sind.“

14

Auch im Bereich der Bearbeitung von Pass- und Personalausweisangelegenheiten seien selbstständige Leistungen zu erbringen. Identitätsfeststellungen seien nach dem Personalausweisgesetz oder dem Passgesetz auch erforderlich, wenn der Antragsteller keine Identitätskarte vorlegen könne. Auch seien in § 32 Personalausweisgesetz und § 25 Passgesetz Bußgeldvorschriften enthalten, die die Klägerin in gleicher Weise bearbeite, wie hinsichtlich des Vortrages zum Meldewesen beschrieben.

15

Der Anspruch der Klägerin beruhe auch auf einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte beschäftige Mitarbeiterinnen, die identische Arbeitsaufgaben zu erledigen hätten wie die Klägerin, die jedoch nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet würden. Diese Mitarbeiterinnen seien bereits in der Vergangenheit nach der Entgeltgruppe 8 vergütet worden. Es habe für die betroffenen Mitarbeiterinnen weder korrigierende Rückgruppierungen noch Zuweisung anderer Arbeitsaufgaben gegeben.

16

Die Klägerin beantragt,

17

unter Abänderung des am 25.01.2017 verkündeten und am 03.02.2017 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Az.: 4 Ca 993/16, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 27.07.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor, der Vortrag der Klägerin bestehe im Wesentlichen aus pauschalen Behauptungen die nicht geeignet seien, der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht gerecht zu werden. Die Klägerin habe weder eine lückenlose und genaue Darstellung ihrer Einzelaufgaben in einer nachvollziehbaren Darlegung des auf die jeweiligen Einzelaufgaben entfallenden Zeitbedarfes dargelegt, noch habe sie schlüssig zum tariflichen Merkmal der selbstständigen Leistungen vorgetragen. Die Einschätzung des in der Sache nicht entscheidungsbefugten unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin könne die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages nicht ersetzen. Zum einen handele es sich auch bei dessen Ausführungen inhaltlich um eine nicht weiter substantiierte Vermutung. Zum anderen sei bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2016 unwidersprochen vorgetragen worden – insoweit unstreitig – dass der Klägerin Aufgaben entsprechend der Stellenbeschreibung vom 14.03.2016 übertragen worden seien (Blatt 31, 32 d. A.).

21

Hinsichtlich der Argumentation der Klägerin mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei darauf zu verweisen, dass die Planstellen des Frontoffices mit identischem Aufgabenzuschnitt auch in dieselbe Entgeltgruppe 6 eingruppiert – insoweit unstreitig – seien. Richtig sei, dass Mitarbeiterinnen trotz der einheitlichen Eingruppierung der Planstellen in die Entgeltgruppe 6 – aus ihrer bisherigen Eingruppierung heraus – nach der Entgeltgruppe 8 vergütet würden. Etwaige personalwirtschaftliche oder rechtliche Entscheidungen zur Anpassung der Entgeltgruppe stünden noch aus. Dennoch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass andere, vergleichbare Mitarbeiterinnen auf Grund des veränderten Aufgabenzuschnitts nunmehr zu Unrecht nach einer höheren Vergütungsgruppe vergütet würden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag ist weder in inhaltlicher, noch in zeitlicher Hinsicht die Erbringung von sogenannten selbstständigen Leistungen im Sinne der hier einschlägigen Entgeltordnung TVöD/VKA ersichtlich.

1.

24

Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst zulässig (BAG vom 21.03.2012, juris Rdnr 18).

2.

25

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar finden nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auf der Grundlage einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung nebst Entgeltordnung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte bereits auf Grundlage ihres eigenen Vortrages gleichwohl keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Dies gilt sowohl für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 (a), als auch für die Zeit vom 27.07.2015 bis zum 31.12.2016 (b).

a)

26

Die Klägerin verfügt über keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 der ab dem 01.01.2017 geltenden Entgeltordnung/VKA.

27

Gemäß § 12 TVöD/VKA richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 Entgeltordnung/VKA.

28

Die/der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgängen festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 12 Abs. 2 TVöD/VKA). Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA sind Arbeitsvorgänge die Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Unterschriftsreife, Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrages, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrages auf Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhalts- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

29

Danach kommen für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tarifbestimmungen in Betracht:

30

Entgeltgruppe 5 Ziffer 1:

31

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit

32

Entgeltgruppe 6:

33

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung – des Betriebes – bei der/die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

34

Entgeltgruppe 7:

35

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu 1/5 selbstständige Leistungen erfordert. (selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

36

Entgeltgruppe 8:

37

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert.

38

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 21.03.2012 a. a. O., Rd.-Nr. 42 und 43 m. w. N.) erfordern selbstständige Leistungen im vorgenannten Sinn ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Danach darf das Merkmal selbstständige Leistungen nicht mit dem Begriff „Selbstständig Arbeiten“ verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist nur dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist danach – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Beschäftigten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Beschäftigte muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Eine entsprechende geistige Arbeit wird mithin dann zu bejahen sein, wenn der Beschäftigte sich bei der Arbeit Fragen muss, wie geht es weiter, worauf kommt es nun an und was muss als nächstes geschehen (BAG vom 10.12.1997, 4 AZR 221/96; Juris, Rd.-Nr. 87).

39

Dieser Umstand wiederum setzt voraus, dass zur Bejahung der selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinn ein bestimmter Entscheidungsspielraum notwendig ist. Dort, wo das Arbeitsergebnis mehr oder weniger bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet, ist mit der Folge, dass für einen irgendwie gearteten Entscheidungsspielraum kein Raum bleibt, liegen keine selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn vor. Kenntnisse über den Verfahrensablauf und Erfahrungswissen sind den Fachkenntnissen zuzurechnen und haben begrifflich keinen Bezug zu dem Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Leistungen (BAG vom 14.08.1985, 4 AZR 21/84; Juris, Rd.-Nr. 43).

40

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Entgeltgruppe liegt bei der Arbeitnehmerin, die eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. z. B. BAG vom 26.01.2005, 4 AZR 6/04; Juris, Rd.-Nr. 54 m. w. N.). Wenn sich die klagende Partei dabei auf das Vorliegen eines Heraushebungsmerkmals beruft, so kann von einem schlüssigen Vortrag nicht ausgegangen werden, wenn die klagende Partei sich auf eine Darstellung der eigenen Tätigkeit beschränkt. Aus der tatsächlich erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen in einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle – wie hier – aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Herausstellungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat die klagende Partei nicht nur die eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.

41

Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihre Tätigkeit durch selbstständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin auf der Grundlage des unstreitigen Vortrages der Parteien davon ausgegangen werden, dass ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 6 erfordert. Jedoch ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich, welche konkreten Arbeitstätigkeiten mit welchem zeitlichen Umfang im Bereich eines bestimmbaren Arbeitsvorganges das tarifliche Merkmal der selbstständigen Leistungen erfüllen sollen. Die Klägerin behauptet lediglich, die von ihr zu erbringenden Arbeitsleistungen seien dem Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen zuzuordnen. Jedoch beschreibt die Klägerin mit keinem Wort, in welcher Art und Weise sie welche konkreten Arbeitsanforderungen erledigt. Mithin ist es der Kammer nach den pauschalen Ausführungen der Klägerin bereits im ersten Schritt nicht möglich, die von der Klägerin tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistungen auf das Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Leistungen hin zu prüfen. Deshalb wird erstinstanzlich diesbezüglich zutreffend wie folgt ausgeführt:

42

„Der Vortrag der Klägerin zur Selbstständigkeit erfüllt, unabhängig davon, dass keinerlei zeitliche Quantität hierzu angegeben ist, so dass eine Beurteilung, ob diese Tätigkeit 1/5 der Gesamttätigkeit erfasst, nicht möglich ist, selbst in den Bereichen, die nicht dem Einwohnermeldeamt zuzuordnen sind, nicht das Erfordernis der Selbstständigkeit. Wie die Beklagt zutreffend und unwidersprochen vorgetragen hat, obliegt beispielsweise die Ermessensentscheidung zur Einleitung oder Einstellung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht der Klägerin. Auch im Bereich des Passwesens, etwa bei der Identifikation eines Bürgers, hat die Klägerin lediglich Normen umzusetzen. Ihr kommt kein Entscheidungsspielraum im Sinne eines Ermessensspielraums zu. Die Klägerin ist offenbar auch im Bürgerservicecentrum mit ähnlichen Arbeiten betraut, mit denen sie bereits im Einwohnermeldeamt betraut war. Dass diese eine selbstständige Tätigkeit und Befassung mit Aufgaben beinhalten, welche gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, ist nicht dargelegt.“

43

Trotz des dezidierten Hinweis- und Auflagenbeschlusses in der ersten Instanz und den eben zitierten Ausführungen in der hier angefochtenen Entscheidung, belässt es die Klägerin auch in der Berufungsbegründung lediglich bei einer pauschalen Beschreibung ihrer Tätigkeit. An einer Beschreibung ihrer konkreten Tätigkeitsinhalte inklusive der notwendigen Darstellung der jeweiligen Arbeitsschritte fehlt es völlig.

44

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe den Anfall von selbstständigen Leistungen mit einem Zeitanteil von 30 % im Arbeitsvorgang „Bearbeitung von Meldeangelegenheiten sowie Beratung“ unstreitig gestellt, so dass diesbezüglich vom Vorliegen selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinn auszugehen sei, so trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. Denn auch insoweit fehlt es an einem weitergehenden – und notwendigen – Sachvortrag der Klägerin. Denn das Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen erfüllt – nur – dann den gesamten Arbeitsvorgang, wenn eben dieser Arbeitsvorgang selbstständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß enthält. Dieser Umstand ist insbesondere dann zu bejahen, wenn ohne diese selbstständigen Leistungen in dem Arbeitsvorgang keine sinnvollen Arbeitsergebnisse erzielt werden könnten (BAG vom 22.03.1995 – 4 AZN 1105/94; Juris, Rd.-Nr. 6, LAG Niedersachsen vom 26.04.2004, 5 Sa 1682/03E; Juris, Rd.-Nr. 45).

45

Es ist kein Vortrag der Klägerin vorhanden, bei welchen konkreten Arbeitsleistungen bzw. Arbeitsschritten das Merkmal der selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinne gegeben sein sollen. Allein deshalb sind dem erkennenden Gericht keine dahingehenden Rückschlüsse möglich, ob ohne diese (welche ?) Tätigkeiten der Klägerin ein verwertbares Arbeitsergebnis im Bereich eines bestimmten Arbeitsvorganges nicht erreicht werden kann.

46

Dieser mangelnde Sachvortrag geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.

b)

47

Da die Klägerin – wie bereits unter Punkt 2. a) festgestellt – die Ausübung selbständiger Leistungen im Sinne des TVöD/VKA bereits nicht substantiiert dargelegt hat, kommt auch für die Zeit vom 27.07.2015 bis zum 31.12.2016 nach dem bis dahin geltenden Übergangsrecht zur Eingruppierung nach § 17 TVÜ-VKA ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA nicht in Betracht.

3.

48

Soweit die Klägerin sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruches auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beruft, so kann dem nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich fehlt es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei entschieden und insoweit ausgeführt:

49

„Soweit die Klägerin schließlich auf die Eingruppierung anderer Mitarbeiter abstellt, ist dies rechtlich ohne Belang. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit den von ihr in Bezug genommenen Angestellten, die im Übrigen auch nicht näher benannt werden, gleichbehandelt zu werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet zwar sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung aber nur dann, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als Willkür anzusehen ist.

50

51

Die Beklagtenseite hat im Einzelnen dargelegt, dass in Folge der Umstrukturierung und Neueinrichtung des Bürgerservicecenters verschiedene Leistungen und auch verschiedene Mitarbeiter aus unterschiedlichen Bereichen in einem Bereich zusammengefasst arbeiten. Hierbei wurden die Aufgaben komplett neu verteilt. Hierbei mag es auch dazu gekommen sein, dass höher vergütete Mitarbeiter auf vermeintlich selber Hierarchieebene wie die Klägerin mit ähnlichen Aufgaben betraut wurden. Vorliegend hat die Klägerin aber bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie mit den Angestellten in vergleichbarer Hierarchieebene, die höher vergütet werden, vergleichbar ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte diese Angestellten etwa willentlich eine überobligatorische Vergütung gewährt und nicht nur die tariflichen Vergütungsbestimmungen, sei es auch unter zeitweiliger Zuweisung von Arbeitsaufgaben, welche eine derartige Vergütungsgruppe rechtfertigen, erfolgt.“

52

Die Kammer macht sich die vorstehende Begründung zu Eigen, zumal die Klägerin in der Berufungsinstanz diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat.

4.

53

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5.

54

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.