Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Okt. 2011 - 3 Sa 148/11

bei uns veröffentlicht am26.10.2011

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.05.2011 abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien noch um den meldepflichtigen Umfang der durch die Beklagte zu erbringenden Versorgungsleistungen.

2

Die klagende Partei war bei dem Universitätsklinikum R. (erstinstanzlich Beklagte zu 2.), welche für sie in die bei der VBL organisierte zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Beträge einzahlte, beschäftigt.

3

Mit Wirkung zum 01.12.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über.

4

Nachdem die Beklagte zunächst für den Monat Dezember 2007 und das Jahr 2008 die Arbeitnehmeranteile weiter in Höhe der Beträge zur VBL einbehielt, erfolgte im Jahr 2009 eine Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile. Darüber hinaus hat die Beklagte für die klagende Partei mit Wirkung zum 01.01.2009 einen Rentenanspruch bei der G.–Versicherung begründet. Diesbezüglich hat sie mit Schreiben vom 01.09.2010 über ihre jetzige Prozessbevollmächtigte folgende Erklärung abgegeben:

5

„ …

6

Sie sichert für diesen Fall des Versorgungsfalleintritts zu, den Differenzbetrag auf die dann „entgangene“ VBL Rente zu leisten, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der UKR GmbH hätte erworben werden können und der nicht durch die bereits erworbene VBL–Anwartschaft sowie eine gegebenenfalls weitere Zusatzrente zum Beispiel durch die G. Versicherung abgedeckt wird. Die Zahlung dieses Differenzbetrages wird dann monatlich erfolgen. Zur Zeit wären dies 63,23 Euro, beginnend ab dem Versorgungsfall. Der genaue Betrag wird dann durch die Vorlage des VBL–Bescheides sowie durch den von der G. Versicherung zu zahlende Rentenbetrag zu ermitteln sein. Da bei der Berechnung durch die G. Versicherung derzeit nur die garantierte Rente, nicht aber die Überschussbeteiligung berücksichtigt wurde, die VBL–Rentenleistung dagegen derzeit nur vorläufig festgestellt wurde, kann mit einer Reduzierung des monatlich zu zahlenden Betrages gerechnet werden. „

7

Mit Schreiben vom 01.11.2010 ergänzte die Beklagte durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte wie folgt:

8

„ …

9

Es verbleibt daher bei der von unserer Mandantin erklärten Klaglosstellung und Zahlung eines Ausfallbetrages je Monat ab Renteneintritt nach Vorlage des von der VBL abschließend zu diesem jeweiligen Zeitpunkt bescheinigten Betrages.

10

11

Es dürfte daher für die Beteiligten die Klaglosstellung die eindeutige Lösung sein. „

12

Die klagende Partei hat beantragt:

13

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der klagenden Partei im Versorgungsfall die Versorgungsleistung zu verschaffen, die ihr zuständen, wenn sie seit dem 01.12.2007 bei der VBL versichert worden wäre.

14

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, zur Sicherung der Forderung aus dem Antrag zu 1. monatlich Beiträge in eine Versorgung bzw. einen Pensionssicherungsfond einzuzahlen, die bei Renteneintritt eine Rentenleistung von mindestens 63,23 Euro monatlich garantieren.

15

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der klagenden Partei die vorgenommenen Einzahlungen zur Altersvorsorge einmal jährlich nachzuweisen, bei Meidung eines Zwangsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 1.000,00 Euro für jedes Mal der Zuwiderhandlung nicht unterschreiten sollte.

16

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, den als weiteren Altersvorsorge zugesagten Differenzbetrag gemäß § 11 BetrAWG beim Pensionssicherungsverein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 50963 K. anzumelden.

17

Mit Urteil vom 05.05.2011 hat das Arbeitsgericht Rostock der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen und insoweit wie folgt tenoriert:

18

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der klagenden Partei im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie seit dem 01.12.2007 bei der VBL versichert worden wäre.

19

2. Die Beklagte zu Ziffer 1. wird verurteilt, auch den als weitere Altersvorsorge zugesagten Differenzbetrag gemäß § 11 BetrAWG beim Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 50963 K. anzumelden.

20

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

21

4. …

22

5. …

23

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Entscheidung damit begründet, dass die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 BGB verpflichtet sei, den Kläger so zu stellen, als wenn er über den 01.12.2007 hinaus weiter an der Zusatzversorgung bei der VBL nach Maßgabe der tariflichen Vorgaben über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes teilnehmen würde. Dies betreffe auch eine mögliche Differenz zwischen der fiktiven Rentenzahlung durch die VBL einerseits und den tatsächlichen Rentenzahlungen durch VBL nebst Leistungen der G. Versicherung andererseits. Auch wenn diese Differenz derzeit noch nicht ermittelt werden könne, sei die Beklagte im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gegenüber der klagenden Partei verpflichtet, diese Unterschiedsbeträge bei dem Pensionssicherungsverein anzumelden.

24

Gegen diese am 10.05.2011 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 09.06.2011 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg Vorpommern eingegangene Berufung der Beklagten, nebst eingegangener Berufungsbegründung am 04.07.2011.

25

Die Beklagte meint, dass es hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe bereits vorprozessual verbindlich erklärt, den Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er bis zum Renteneintritt weiterhin bei der VBL versichert wäre. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, neben der Gewährleistung eines Rentenanspruches über die G. Versicherung einen weiteren Differenzbetrag im Rahmen einer zugesagten Altersvorsorge bei dem Pensionsversicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzumelden. Denn insoweit fehle es an einer Versorgungszusage durch die Beklagte. Außerdem sei der insoweit gestellte Klageantrag unzulässig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Denn derzeit sei völlig ungewiss, welchen konkreten Rentenanspruch die klagende Partei beanspruchen könne, wenn sie bis zum Renteneintritt weiterhin bei der VBL versichert worden wäre und welchen über die Garantieleistung hinaus bestehende Rentenleistung die G. Versicherung für den Kläger zu zahlen habe. Es sei mithin offen, ob überhaupt Differenzbeträge im Versicherungseintrittsfall zu verzeichnen seien.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.05.2011 abzuweisen.

28

Die klagende Partei beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass die klagende Partei die Möglichkeit erhalten müsse, die zugesagte zusätzliche Altersversorgung bei Eintritt des Leistungsfalles zum einen durchzusetzen und zum anderen auch tatsächlich realisieren zu können. Zur Durchsetzung des Anspruches reiche es nicht aus, dass im außergerichtlichen Schriftwechsel durch die Prozessvertretung der Beklagten erklärt werde, dass wenn ein Vergleich nicht zu Stande komme, eine Klaglosstellung erfolge.

31

Die Erklärung der Beklagten, im Versicherungseintrittsfall eine sich möglicherweise ergebende Differenz monatlich zahlen zu wollen, stelle eine selbständige Zusage der betrieblichen Altersvorsorge durch die Beklagte da, so dass das BetrAVG Anwendung finde. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, den insoweit zugesagten Differenzbetrag gemäß § 11 BetrAVG beim Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzumelden.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

34

Die von der klagenden Partei begehrte Feststellung zu Lasten der Beklagten, den Kläger im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er seit dem 01.12.2007 bei der VBL versichert worden wäre, ist ebenso unzulässig wie die geforderte Verurteilung der Beklagten zur Anmeldung eines weiteren Differenzbetrages beim Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

1.

35

Der Feststellungsantrag des Klägers ist in Ermangelung des notwendigen Feststellungsinteresses unzulässig.

36

Notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

37

Ein solches Recht besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage einer klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei ein solches Recht ernstlich bestreitet oder es sich eines Rechts dagegen berühmt und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG vom 26.09.2002; NZA 2003, Seite 230). Das Interesse muss mithin gerade gegenüber der beklagten Partei bestehen.

38

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

39

Denn die klagende Partei hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgetragen, dass die Beklagte vor Prozesserhebung – bzw. dann auch im laufenden Verfahren – ihre aus § 613a BGB folgende Verpflichtung bestritten oder auf eine andere Art und Weise in Frage gestellt hätte, die klagende Partei im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie seit dem 01.12.2007 bei der VBL versichert worden wäre.

40

Im Gegenteil sind vorprozessual mit den Schreiben der Beklagten vom 01.09.2010 und vom 01.11.2010 entsprechende Erklärungen durch die Beklagte abgegeben worden. Diese Erklärungen hat die Beklagte dann nochmals bereits in der erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 14.02.2011 abgegeben.

41

Der vorstehende Umstand ist zwischen den Parteien – und zwar schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung – auch gar nicht streitig. Im Gegenteil bestand und besteht – auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 – Einigkeit der Parteien darüber in dem Punkt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei im Versorgungsfall gegebenenfalls eine dann bestehende Differenz monatlich zahlen zu müssen, wenn die Versorgungsleistungen aus der abgeschlossenen Versicherung bei der G. nicht ausreichen, um insgesamt die Versorgungssumme zu erreichen, die sich ergeben würde, wenn die klagende Partei weiter bei der VBL versichert worden wäre.

42

Letztendlich beinhaltet dieser Rechtsstreit – auch nach den Angaben der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 – ausschließlich die Befürchtung der klagenden Partei, dass die Leistungen aus der G.-Versicherung nicht ausreichen werden, um der Höhe nach den Stand im Falle der Weiterversicherung bei der VBL zu erreichen und es insoweit hinsichtlich der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmbaren Differenz an einer Insolvenzsicherung fehlt, wenn sich denn tatsächlich eine Differenz im zukünftigen Versorgungsfall ergeben sollte.

43

Diese Besorgnis der klagenden Partei rechtfertigt jedoch nicht die Bejahung des notwendigen Interesses zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Erklärung, dessen Inhalt sie unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Klageerhebung weder rechtlich noch tatsächlich in Frage gestellt hat.

2.

44

Der Leistungsantrag der klagenden Partei zur Verurteilung der Beklagten, auch den als weitere Altersvorsorge zugesagten Differenzbetrag gemäß § 11 BetrAVG beim Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzumelden, ist ebenfalls unzulässig.

45

Die insoweit auf Vornahme einer Handlung durch die Beklagte gerichtete Klage genügt nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.

46

Danach muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

47

Die genannten Voraussetzungen sind wie in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 erörtert und von der Beklagten zutreffend mehrfach schriftsätzlich angesprochen hier nicht erfüllt.

48

Grundsätzlich ist ein Klageantrag dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, Seite 954).

49

Den genannten Vorgaben wird der von der klagenden Partei gestellte Leistungsantrag nicht gerecht.

50

Denn er ist - anders als in der o. g. Entscheidung des BGH - gerichtet auf eine Verurteilung der Beklagten zur Anmeldung eines z. Z. ungewissen Differenzbetrages bei dem Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Eine konkrete Bezifferung des Anmeldebetrages ist nicht erfolgt. Im Falle der antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten bliebe völlig offen, welche konkrete Erklärung sie gegenwärtig gegenüber dem Pensionssicherungsverein abzugeben hätte, so dass auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer solchen Entscheidung unmöglich wären. Es stünde im Belieben der Beklagten, die Höhe des Anmeldebetrages festzulegen.

51

Der Hinweis der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011, wonach der Leistungsantrag durch die schriftsätzliche Benennung der derzeit feststellbaren Differenz hinreichend präzisiert worden sei, überzeugt nicht. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich insoweit um einen fiktiven Betrag handelt, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen der nicht absehbaren Entwicklung der VBL Versicherung einerseits und der G. Versicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Überschussbeteiligungen andererseits nicht der Differenz im Zeitpunkt des Versorgungsfalles entsprechen wird (wenn es denn tatsächlich eine Differenz geben wird).

52

Eine „Vorratsverurteilung“ der Beklagten auf Grundlage eines unkonkreten Klageantrages ist mit dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO nicht vereinbar.

II.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

54

Revisionszulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.

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(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.