Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Mai 2007 - 2 Sa 366/06
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.09.2006 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist für das beklagte Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 06.06.1991 mit den Aufgaben einer Schulrätin beschäftigt. Sie erhält seit 1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1.11.1999 nimmt sie den Aufgabenbereich Untere Schulaufsicht über Grund-/Förderschulen im Staatlichen Schulamt N. wahr. Sie übt dabei die Schulaufsicht über insgesamt 30 Schulen, davon 23 Grund- und sieben Förderschulen aus. Von den 23 der Klägerin unterstellten Grundschulleitern sind 12 Schulleiter in die Vergütungsgruppe IIa und zwei weitere Schulleiter in die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert.
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Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 05.09.2006 - 3 Ca 105/06 - für Recht erkannt:
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1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.05.2005 nach der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT-O einzugruppieren, zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppe Ia und I BAT-O, beginnend mit dem 01.05.2005 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB an die Klägerin zu zahlen.
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2. Die Kosten des Rechtstreites hat das beklagte Land zu tragen.
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3. Der Streitwert wird auf 22.564,80 EUR festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass unstreitig davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht ausübe. Dies müsse als ein Arbeitsvorgang bewertet werden. In Anlehnung an eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.01.2004 - 5 Sa 162/03 - sei davon auszugehen, dass die Merkmale der Vergütungsgruppe I Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt seien. Darüber hinaus seien auch die Merkmale zu Ziffer 1a der Vergütungsgruppe I erfüllt. Gerade die Aufsicht über die sieben Förderschulen habe eine Vielzahl von Besonderheiten zu berücksichtigen, die ohne weiteres den Besonderheiten und höheren Anforderungen der Schulaufsicht für Gymnasien gleichzusetzen seien. Die Schulaufsicht für Gymnasien sei jedoch mit der Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe I bewertet. Darüber hinaus sei auch die Fallgr. 1b erfüllt. Der Klägerin seien durch ausdrückliche Anordnung mindestens acht Schulleiter unterstellt, deren Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IIa bewertet werde.
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Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 29.11.2006 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 13.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.02.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung vom 26.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe Ia Fallgr. 1a eingruppiert sei. Für die begehrte Vergütungsgruppe I Fallgr. 1a sei eine abermalige Hervorhebung erforderlich. Es werde eine erkennbare Steigerung des Tätigkeitsprofils mit Hinblick auf die fachliche Kompetenz, die Komplexität der zu lösenden Aufgaben sowie der Bedeutung der Position verlangt. Auf die Aufsicht über die Förderschulen könne nicht besonders abgestellt werden. Auch müsse der Vergleich mit der Besoldung von Beamten gezogen werden. Aus der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz MV sei ersichtlich, dass ausschließlich das Amt des Schulrates für Gymnasien der Besoldungsgruppe A16 zugeordnet wird.
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Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.
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Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.09.2006 - 3 Ca 105/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Im Übrigen seien an den Förderschulen deutlich mehr Lehrkräfte beschäftigt als an den Grundschulen. So seien an den Förderschulen insgesamt 144 Lehrkräfte beschäftigt und an 23 Grundschule insgesamt 237. Jedenfalls seien an den Förderschulen besondere pädagogische Aufgaben zu erfüllen. Durch die Zuweisung von 30 Schulen sowie der Personalkompetenz durch die Klägerin sei diese auch mit den Schulleitern zusammen in einer Organisationseinheit beschäftigt, wie es das Bundesarbeitsgericht fordere.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet.
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Das Arbeitsgericht Neubrandenburg ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Hervorhebungsmerkmale der Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt seien. Verlangt werden dabei folgende Merkmale:
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Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist, als eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Ia Fallgr. 1a.
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Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht betreibt. Dies ist als ein Arbeitsvorgang anzusehen, da jede Tätigkeit in diesem Rahmen in Abhängigkeit von den gemeinsamen Zielen der Schulaufsicht erfolgt (vgl. LAG MV, 5 Sa 162/03).
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Die Klägerin erfüllt auch die Heraushebungsmerkmale der Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe Ib zum BAT-O. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 162/03 - Bezug genommen.
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Die weiteren Heraushebungsmerkmale der Fallgr. 1a zur Vergütungsgruppe I erfüllt die Klägerin nicht. Die Komplexität der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht über Schulen kann zur erneuten Heraushebung nicht verwendet werden, da dies bereits bei der Vergütungsgruppe Ib Fallgr. 1a berücksichtigt worden ist.
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Auch der Umstand, dass die Klägerin gleichzeitig die Aufsicht über Förderschulen wahrnimmt, rechtfertigt keine erneute Hervorhebung.
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Der Umstand, dass viele an den Grund- und Förderschulen verwendete Lehrer über die gleiche Ausbildung verfügen wie die Lehrer an Gymnasien, ist mit Besonderheiten des schulischen Systems in den neuen Bundesländern verbunden und rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Schulaufsicht über Grund- und Förderschulen die gleiche Schwierigkeit beinhaltet wie die Schulaufsicht über Gymnasien.
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Auch ist eine unterschiedliche Bewertung der Schulaufsicht über Gymnasien damit gerechtfertigt, dass die Gymnasiallehrer gemäß § 28 Lehrerlaufbahn-Verordnung MV dem höheren Dienst zugeordnet werden, während die übrigen Lehrer einschließlich die Lehrer für Sonderpädagogik dem gehobenen Dienst angehören.
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Die Klägerin erfüllt auch nicht das durch die Fallgr. 1b der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT-O geforderte Merkmal der Unterstellung von mindestens acht Angestellten der Vergütungsgruppe IIa. Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT-O bedeutet, dass der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetzten und unterstellten Angestellten in derselben Organisationseinheit (BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 118/99).
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Die Unterordnung eines Angestellten lediglich unter die Aufsicht eines anderen ist keine Unterstellung im tariflichen Sinne, die daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen anstelle einer Unterstellung die Voraussetzung der "Aufsicht" über andere Angestellte als Anforderung vereinbart haben (Beispiele in der angeführten BAG-Entscheidung).
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Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Angestellten zu einer höheren Eingruppierung des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer höheren Zahl von Untergebenen dem Vorgesetzten mehr und schwierigere Koordinationsaufgaben obliegen. Solche Koordinationsaufgaben fallen bei der nur fachlichen Unterstellung von Angestellten nicht an.
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Eine Tätigkeit in der gleichen Organisationseinheit kann nicht festgestellt werden. Schule und Schulamt sind unterschiedliche Organisationseinheiten. Soweit das Arbeitsgericht Neubrandenburg ausführt, infolge der Unterstellung der 30 Schulleiter hätte die Klägerin mehr und schwierigere Koordinationsaufgaben zu erfüllen, geht dies fehl. Die 30 Schulleiter arbeiten in 30 unterschiedlichen Organisationseinheiten, eine Koordinierung der Arbeit dieser Einheiten ist - wenn überhaupt vorhanden - von untergeordneter Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.