Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Juli 2015 - 2 Sa 236/14

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts im Sinne von §§ 345, 514 Absatz 2 ZPO ("Zweites Versäumnisurteil"). Die Beklagte meint, es habe kein Fall der Säumnis vorgelegen.

2

Die Klage (Gerichtseingang am 10. Juli 2013) war ursprünglich gerichtet gegen den später am 23. November 2013 verstorbenen Herrn J. M. als Inhaber der Bäckerei M. in A-Stadt. Zwischen der Klägerin und Herrn M. gab es seit Februar 2013 ein Arbeitsverhältnis. Streitgegenstand der Klage ist die Frage, ob ein Schreiben des Herrn M. vom 5. Juli 2013 oder eines der in dem Schreiben angesprochenen Ereignisse, das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Außerdem begehrt die Klägerin für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2013 Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis sowie weitere Beschäftigung.

3

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 hat die Klägerin beantragt, dass Passivrubrum auf die jetzige Beklagte, die Lebensgefährtin des Verstorbenen, zu ändern, da diese den Betrieb der Bäckerei nach dem Tod des Herrn M. fortgeführt bzw. übernommen habe. Das Arbeitsgericht hat die begehrte Änderung des Rubrums vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 4. März 2014 haben sich die Rechtsanwälte des verstorbenen Herrn M. auch für die neue Beklagte legitimiert und haben bestritten, dass ein Fall der Betriebsübernahme oder -fortführung vorliege.

4

Die Beklagte war zu der zweiten Güteverhandlung am 24. Juni 2014 im Mai 2014 geladen worden, das Empfangsbekenntnis der seinerzeitigen Rechtsanwälte der Beklagten ist auf den 21. Mai 2014 ausgestellt. Da die Beklagte im zweiten Gütetermin nicht erschienen ist, hat das Arbeitsgericht am 24. Juni 2014 antragsgemäß das folgende Versäumnisurteil erlassen:

5

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 04.07.2013 beendet worden ist, sondern das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen weiter fortbesteht.

6

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

7

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. Juli 2013 zu zahlen.

8

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. August 2013 zu zahlen.

9

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. September 2013 zu zahlen.

10

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. Oktober 2013 zu zahlen.

11

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. November 2013 zu zahlen.

12

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. Dezember 2013 zu zahlen.

13

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21. Januar 2014 zu zahlen.

14

10. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

15

11. Der Streitwert beträgt 12.100,00 EUR.

16

Nach Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt auf den 26. August 2014. Über den Zugang der Ladung liegt ein Empfangsbekenntnis der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15. Juli 2014 vor.

17

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 7. August 2014, gerichtet an den verstorbenen Herrn M., hatten die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten allerdings angekündigt, ihre Leistungen für die Beklagte wegen Zahlungsrückständen einzustellen. Es ist streitig, wann die Beklagte von diesem Schreiben Kenntnis erlangt hat.

18

Mit Schreiben vom 25. August 2014 hat sich beim Arbeitsgericht eine Projekt P. GmbH mit Sitz in B. gemeldet und mitgeteilt, die Beklagte könne krankheitsbedingt an der Verhandlung am kommenden Tag nicht teilnehmen.

19

Tatsächlich ist für die Beklagte im Kammertermin am 26. August 2014 niemand erschienen, weshalb antragsgemäß mit dem hier streitigen Zweiten Versäumnisurteil der Einspruch der Beklagten verworfen wurde. Im Laufe des Tages ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eine Mail der Projekt P. GmbH beim Arbeitsgericht eingegangen, in deren Anhang sich eine Kopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Beklagte befunden hat. Das Attest ist am 26. August 2014 ausgestellt und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 25. bis zum 29. August 2014. Nähere Angaben zum Krankheitsbild oder den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen fehlen.

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Mit der Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, begehrt die Beklagte die Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils vom 26. August 2014.

21

Aufgrund ihrer Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, den Kammertermin vor dem Arbeitsgericht wahrzunehmen. Außerdem habe sie erst am 25. August 2014 durch eine Mitteilung der Projekt P. GmbH davon erfahren, dass ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten ihre Leistungen eingestellt hätten und daher nicht wie eigentlich vorgesehen den Kammertermin wahrnehmen würden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.08.2014
(Az. 2 Ca 327/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Klägerin meint, ein Fall der Säumnis liege nicht vor.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortags wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

28

Die Berufung ist nicht begründet.

29

Nach § 514 Absatz 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wird), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufung kann also weder darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe noch darauf, dass das erste Versäumnisurteil mangels Schlüssigkeit nicht hätte ergehen dürfen (BAG 2. Februar 1994 – 10 AZR 113/93 – BAGE 75, 343 = AP Nr. 8 zu § 513 ZPO = DB 1994, 2493).

30

Es kann nicht festgestellt werden, dass am Tage des Erlasses des hier streitigen Urteils keine Säumnis der Beklagten vorgelegen hat. Die Beklagte war zu dem Termin ordnungsgemäß geladen. Der Empfang der gerichtlichen Ladung ist von den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den 15. Juli 2014 per Empfangsbekenntnis bescheinigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie das von der Beklagten erhaltene Mandat noch aktiv wahrgenommen, was indirekt auch dadurch belegt ist, dass der Beklagten der Termin bekannt war. Dass es möglicherweise bei der Mandatsniederlegung im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten Kommunikationsprobleme gegeben hat, berührt die Wirksamkeit der Ladung nicht. Im Zweifel müsste sich die Beklagte ohnehin ein eventuelles Versagen ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten nach § 85 Absatz 2 ZPO zurechnen lassen.

31

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass sie unverschuldet erst am 25. August 2014 von der Mandatsniederlegung Kenntnis erlangt hat, folgt daraus noch nicht die Pflicht des Gerichts, den Termin zu verlegen. Denn es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der verbleibenden kurzen Frist einen neuen Anwalt zu bestellen oder aber Mitarbeiter der Projekt P. GmbH zu bitten, den Termin wahrzunehmen.

32

Das Nichterscheinen der Beklagten zum Termin am 26. August 2014 ist auch nicht ausreichend entschuldigt. Das Berufungsgericht kann auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages nicht davon ausgehen, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Termin vor dem Arbeitsgericht selber wahrzunehmen. Insoweit kann nur festgestellt werden, dass ein Arzt oder eine Ärztin der Beklagten am 26. August 2014 bescheinigt hat, dass sie vom 25. bis zum 29 August 2014 arbeitsunfähig erkrankt sei. Daraus folgt allerdings keinesfalls, dass die Klägerin auch verhandlungsunfähig gewesen war. Verhandlungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Partei wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Reise zum Gericht anzutreten oder der Verhandlung beizuwohnen.

33

Für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 26. August 2014 ausgestellt haben, was darauf hindeutet, dass die Klägerin jedenfalls in der Lage war, die Arztpraxis, die sich in B. befindet, am Verhandlungstag aufzusuchen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dann nicht auch möglich gewesen sein soll, den Termin beim Arbeitsgericht (Gerichtstag Anklam) wahrzunehmen. Der Hinweis auf die Herzerkrankung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang wenig hilfreich. Es fehlt schon an einem konkreten Parteivortrag dazu, dass die Beklagte am Verhandlungstag wegen ihres Herzens gesundheitlich beeinträchtigt war. Die Klägerin hat sich zu den Einzelheiten ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung am 26. August 2014 überhaupt nicht eingelassen.

34

Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt aus einer Praxis ausgestellt wurde, in der drei Allgemeinmediziner tätig sind, kann auch aus der ausgestellten Bescheinigung nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte seinerzeit ernsthafte Probleme wegen ihrer wohl schon länger bestehenden Herzprobleme hatte. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur für insgesamt eine Woche ausgestellt war. All diese Umstände waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, ohne dass dadurch neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten oder von Beklagtenseite weiterer Erklärungsbedarf angemeldet wurde. Weitere Erklärungen dazu sind auch später nicht zur Gerichtsakte gereicht worden; ein Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Behebung des Vortragsproblems ist nicht gestellt worden.

2.

35

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

36

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 345 Zweites Versäumnisurteil


Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

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Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.