Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Feb. 2013 - 2 Sa 168/12


Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin – 5 Ca 1762/11 – wie folgt abgeändert.
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.09.2011 nicht zum 31.12.2012 aufgelöst wird.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Dem liegt ausweislich des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 15.06.2012 – 5 Ca 1762/11 – folgender Sachverhalt zu Grunde.
- 2
Die 1962 geborene, verheiratete Klägerin war auf Grund eines mit der Gemeinde Ostseebad B. unter dem 01.03.2001 begründeten, am 01.07.2011 auf das beklagte Amt übergegangenen Arbeitsverhältnisses, zuletzt mit der Entgeltgruppe 11, zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Höhe von 3.900,00 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-V (VKA) Anwendung (Blatt 8, 10 f., 30, 55 f., 99 d. A.).
- 3
Mit Urteil vom 09.08.2011 (Aktenzeichen 4 Ls 17/11) hat das Amtsgericht Wismar die Klägerin „wegen gemeinschaftlichen Betruges“ zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
- 4
In dem Urteil heißt es – soweit vorliegend von Interesse – unter II. 3. und III. der Gründe:
- 5
„Am 18.04.2008 schloss die Gemeinde B. mit dem Zeugen A. einen vom 01.05.2008 bis zum 31.10.2008 befristeten Arbeitsvertrag (…).
- 6
Die Angeklagte B. bestätigte unter dem 18.06.2008 auf dem entsprechenden Vordruck, dass der Zeuge A. auf Vermittlung ihres Ehegatten das in Rede stehende Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde eingegangen ist. Diese Erklärung gab die Angeklagte B. ab, obwohl sie wusste, dass die Einstellung des Zeugen A. ohne Beteiligung der Firma ihres Ehemannes erfolgt war.
(…)
- 7
Es lag insoweit auch eine gemeinschaftliche Vorgehensweise mit der Angeklagten B. vor, da diese wusste, dass ihr Ehemann erst durch sie von der Bewerbung des Zeugen A. und dem Umstand Kenntnis erhalten hatte und das eine Entscheidung über die Einstellung des Zeugen A. bereits gefallen war, so dass sie bei ihrer Bestätigung, dass durch die Vermittlung des Angeklagten B. der Zeuge A. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist, wusste, dass die Bestätigung falsch war und der Vermittlungsbetrag von 1.000,00 Euro zu Unrecht ihrem Mann überwiesen wurde. Da beide Angeklagten verheiratet sind, kam der vom Arbeitsamt überwiesene Betrag beiden Angeklagten unmittelbar zu Gute (Blatt 38, 43 d. A.).“
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Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- 9
Das Ostseebad B. hatte der Klägerin bereits – nach vorheriger Anhörung – unter Berufung auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt aus dem Jahre 2008 unter dem 30.07.2009 eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung erklärt.
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Der über deren Wirksamkeit seinerzeit geführte Rechtsstreit endete durch eine vom Landkreis NWM angeordnete Rücknahme der Berufung (Aktenzeichen 2 Sa 71/10), nachdem das Arbeitsgericht Schwerin ohne Prüfung der Kündigungsgründe bereits aus formellen Gründen die Kündigung als nicht rechtswirksam erachtet hatte (Blatt 32, 64 f., 83, 92 d. A.).
- 11
Das beklagte Amt hat der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011 unter Berufung darauf, dass das Vertrauensverhältnis durch die „Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges“ massiv gestört sei, mit Wirkung zum 31.03.2012 gekündigt.
- 12
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vorliegende Kündigung sei als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts konnte von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden. Die Beklagte konnte auch auf die Anhörung zurückgreifen, die von ihrer Rechtsvorgängerin im Juni 2009 durchgeführt worden ist.
- 13
Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
- 14
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Urteil des Amtsgerichts Wismar, dass das Arbeitsgericht zu Grunde gelegt habe, sei völlig unzureichend. Auch hätte eine erneute Anhörung durchgeführt werden müssen. Im Übrigen hätte eine rechtskräftige Verurteilung abgewartet werden müssen.
- 15
Die Klägerin beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.09.2011 nicht zum 31.12.2012 aufgelöst wird;
- 17
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
- 18
Die Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
- 21
Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
1.
- 23
Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung liegen nach Auffassung der Kammer entgegen dem Arbeitsgericht nicht vor.
- 24
Die Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Wismar ist unerheblich. Die Beurteilung in einem Strafverfahren ist für die Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit nicht bindend (BAG -2 AZR 620/96- m. w. N.).
- 25
Eine Verdachtskündigung ist gerechtfertigt, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte (BAG 21.06.2012 – 2 AZR 694/11 – m. w. N.).
- 26
Ein dringender Verdacht im Sinne dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Klägerin liegt nicht vor. Im einzelnen gilt Folgendes.
a)
- 27
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Einreichung eines Vermittlungsgutscheins hinsichtlich der Einstellung des Zeugen A. bei der Arbeitsagentur den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt, da eine Vermittlungstätigkeit nicht stattgefunden hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob am Tag nach dem Vorstellungsgespräch vom 09.04.2008 ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Bürgermeister der Gemeinde B. stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge A. sich bereits um die Arbeitsstelle beworben und es hatte ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Es musste lediglich noch eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Es ist nicht erkennbar, welche Informationen bei diesem Gespräch geflossen sein sollen, die eine Vermittlung des Zeugen A. auf den fraglichen Arbeitsplatz gefördert haben könnten. Für das schlechte Gewissen des Ehemanns der Klägerin – weil eben keine Vermittlungstätigkeit stattgefunden hat - spricht auch die Vordatierung des Vermittlungsauftrages, den der Zeuge A. am 09.04.2008 unterzeichnet hat.
b)
- 28
Für eine Beteiligung der Klägerin an dieser Straftat bestehen jedoch keine ausreichenden Indizien.
- 29
Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Wismar – 4 Ls 17/11 – hat der Ehemann der Klägerin in dem Strafverfahren erklärt, er habe vom Einstellungsvorgang A. am 09.04.2008 durch seine Ehefrau erfahren. Hiervon geht auch das Gericht aus. Es macht den ganzen Vorgang erst plausibel. Die Mitteilung der Klägerin an ihren Ehemann war auch pflichtwidrig. Der Umstand, dass der Zeuge A. zu einem Vorstellungsgespräch geladen war, war zu diesem Zeitpunkt eine interne Angelegenheit. Angesichts des Umstandes, dass nach der mündlichen Verhandlung die Klägerin, der Ehemann der Klägerin und der Zeuge A. sich untereinander seit der Kindheit kannten, ist eine derartige Mitteilung jedoch für sich genommen nicht so ungewöhnlich und rechtfertigt auch für sich genommen nicht ansatzweise den Ausspruch einer Kündigung. Es ist möglich, dass die Mitteilung der Klägerin an ihren Ehemann bereits mit dem Ziel erfolgte, dass dieser sich noch durch eine Beteiligung an dem Einstellungsvorgang einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnte. Dies ist jedoch spekulativ. Es ist ebenso gut möglich, wie nicht möglich. Die gleiche Wahrscheinlichkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin davon Kenntnis hatte, dass der Ehemann noch am gleichen Abend den Zeugen A. aufgesucht und mit ihm das fragliche Gespräch geführt hat. Auch hier besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Ehemann der Klägerin diese mit Bedacht in sein weiteres Vorgehen nicht einbeziehen wollte.
c)
- 30
Eine Beteiligung der Klägerin kann auch nicht in der Entgegennahme und Unterzeichnung des Vermittlungsgutscheins gesehen werden, den der Zeuge A. ihr überreicht haben will.
aa)
- 31
Hier besteht zunächst ein Widerspruch. Der Zeuge A. hat in seiner Anhörung vom 24.06.2009 (Blatt 69 d. A. – Arbeitsgericht Schwerin – 1 Ca 1505/09 -) bekundet, er habe sich nach dem Gespräch bei der ARGE einen Vermittlungsgutschein besorgt und diesen am nächsten oder übernächsten Tag der Klägerin ausgehändigt. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage für den Amtsausschuss zur ordentlichen Kündigung der Klägerin, dass die Übergabe des Vermittlungsgutscheins am 11.04.2008 erfolgt sei. In seiner Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Zeuge aber bekundet, er könne sich genau erinnern, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Vermittlungsgutscheins bereits gearbeitet habe und sich daher diese nach dem 1. Mai 2008 ereignet haben müsse. Angesichts dieser Unklarheiten ist zu Gunsten der Klägerin von einer Übergabe des Vermittlungsgutscheins im Mai 2008 auszugehen.
bb)
- 32
Zu einer Unterzeichnung des Vermittlungsgutscheins durch die Klägerin ist es ausweislich der Information der Beklagten gegenüber dem Amtsausschuss erst am 18.06.2008 gekommen. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis davon hatte, dass der Einstellung des Zeugen A. keine Vermittlungsbemühungen ihres Ehemannes zu Grunde gelegen habe, ist Spekulation mit dem gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad, wie die bereits vorher angeführten Tatsachen. Es kann sein, dass sie in den gesamten Vorgang eingeweiht war und ihrem Ehemann einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte. Es kann auch sein, dass sie bei Entgegennahme des Gutscheins im Mai und bei Unterzeichnung im Juni der Frage, wie der Zeuge A. zu seinem Arbeitsplatz gelangt war, angesichts der Vielfältigkeit anderer Arbeitsaufgaben keinen Augenmerk geschenkt hat. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Ein erheblicher Verdacht dahin, dass die Klägerin im Mai und Juni gewusst haben muss, es habe keine Vermittlungstätigkeit gegeben ist nicht gegeben. Belastender Umstand insoweit ist insbesondere das Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Zeugen A.. Hiervon musste die Klägerin jedoch keine Kenntnis gehabt haben (siehe oben). Eine derartige Kenntnis allein aus dem ehelichen Verhältnis zu schließen, war der Kammer angesichts der Vielfältigkeit von Möglichkeiten, wie Ehen gelebt werden können, versperrt. Daher musste die Klägerin dem Vermittlungsgutschein damals auch nicht die Bedeutung zumessen, die er heute in den Augen der mit dem Vorgang insgesamt vertrauten Personen hat.
- 33
An dieser Stelle kommt hinzu, dass das Gericht nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin trotz der Indizien eine Arglosigkeit für jedenfalls gut möglich gehalten hat.
2.
- 34
Im Übrigen ist auch von einem Verzicht auf Kündigung auszugehen. Die Gemeindevertretung B. hat mit Beschluss vom 04.02.2010 den Bürgermeister aufgefordert, in dem zuvor geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Schwerin – 1 Ca 1505/09 – wegen des gleichen Sachverhalts die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin zurückzunehmen. Diesen Beschluss hat die Gemeindevertretung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände des Sachverhalts gefasst. Nach Rücknahme der Berufung in dem Verfahren 1 Ca 1505/09 vom 07.04.2010 ist von der Gemeinde kein erneuter Versuch einer Kündigung gemacht worden. Die Absicht, das Strafverfahren abwarten zu wollen, ist nicht nach außen zu Tage getreten. Eine derartige Absicht ist angesichts des Wortlautes des Beschlusses der Gemeindevertretung (Blatt 267 d. A. 1 Ca 1505/09) nicht anzunehmen. Die Gemeindevertretung hatte schon damals ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verhalten der Klägerin für nicht kündigungsrelevant hält. Dieser Auffassung hat sich der Bürgermeister der Gemeinde offensichtlich gebeugt. Bei dieser Sachlage kann der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur als Verzicht auf den Ausspruch einer Kündigung gesehen werden.
- 35
Diesen Verzicht hat sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin zurechnen zu lassen.
3.
- 37
Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.


Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.