Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Sept. 2010 - 2 Sa 130/10


Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.01.2010 - 6 Ca 960/09 - wie folgt abgeändert:
1. Das Versäumnis-Urteil vom 05.10.2009 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2010 - 6 Ca 960/09 - u. a. wie folgt:
- 2
Die Parteien streiten um die Frage, ob für den Kläger gemäß Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.10.2004 bzw. gerichtlichem Vergleich vom 03.08.2004 niedergelegte Ansprüche gegen den Beklagten deliktischer Natur sind.
- 3
Der Kläger war bei dem Beklagten, der einen Baubetrieb unterhielt, ab Mai 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 02.09.2004 hat er für den Beklagten Arbeitsleistungen erbracht. In dem vor dem Arbeitsgericht Schwerin zu dem Aktenzeichen 5 Ca 2121/04 geführten Verfahren hat der Kläger mit am 20.07.2004 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangener Klage Vergütung für die Monate Januar 2004 bis einschließlich Mai 2004 von dem Beklagten gefordert. Der Beklagte hatte Abrechnungen für diesen Zeitraum erteilt, aber keinerlei Zahlungen geleistet. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 03.08.2004, in welchem sich der Beklagte verpflichtete, die abgerechneten Beträge zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte das Januarentgelt sowie das hälftige Nettoentgelt für Februar 2004 i. H. v. 900,00 Euro an den Kläger ausgezahlt. Ein Nachweis über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen war nicht erfolgt. Der monatliche Bruttoverdienst des Klägers belief sich auf ca. 1.800,00 Euro.
- 4
In dem vor dem Arbeitsgericht Schwerin unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2756/04 geführten Verfahren hat der Kläger mit am 30.09.2004 eingegangener Klage Vergütung für die Monate Juni und Juli 2004 entsprechend der von dem Beklagten erteilten Abrechnungen gefordert. Das Verfahren endete durch klagestattgebendes Versäumnisurteil vom 28.10.2004.
- 5
Nachdem über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erkannte die Insolvenzverwalterin für den Zeitraum 01.01.2004 bis 01.06.2004 unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geleisteten Insolvenzgeldes, einen offenen Nettolohn i. H. v. 5.996,58 Euro an.
- 6
Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass die Ansprüche aus dem Versäumnisurteil zum Aktenzeichen 5 Ca 2756/04 und dem Vergleich zum Aktenzeichen 5 Ca 2121/04 deliktischer Natur sind.
- 7
Infolge Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.010.2009 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil mit folgendem Tenor ergangen:
- 8
1. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.10.2004 - 5 Ca 2756/04 - und dem Vergleich entsprechend Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 03.08.2004 des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 2121/04 - deliktischer Natur sind.
- 9
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 10
3. Der Streitwert wird auf 2.998,29 EUR festgesetzt.
- 11
Dieses Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 09.10.2009 zugestellt worden. Mit am 14.10.2009 vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.10.2009 eingelegt.
- 12
Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Einspruch des Beklagten vom 14.10.2009 gegen das Versäumnisurteil vom 05.10.2009 auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klage fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es handele sich um eine titelergänzende Feststellungsklage, die vor dem Prozessgericht zu erheben sei. Ob die Voraussetzungen gem. § 302 Nr. 1 InsO gegeben seien, prüfe das insoweit zuständige Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht. Für den vorliegenden Fall sei es deshalb unerheblich, ob eine Anmeldung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO erfolgt bzw. nachholbar sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
- 13
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 08.03.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 07.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Begründungsfrist bis zum 10.06.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 08.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 14
Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne seine titelergänzende Feststellungsklage nur erheben, wenn er die ihm zustehenden Ansprüche zuvor als aus unerlaubter Handlung stammend zur Tabelle angemeldet habe. Dies habe er nicht getan. Dies sei auch Verfahrensvoraussetzung für das Feststellungsinteresse des Klägers.
- 15
Der Beklagte beantragt:
- 16
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2010 Aktenzeichen 6 Ca 960/09 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet.
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Die Klage ist unzulässig. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine titelergänzende Feststellung handelt, die vor dem Prozessgericht zu erheben sei. Es ist jedoch nicht richtig, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO gegeben seien, von dem insoweit zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgerichts zu prüfen seien. Wird eine sogenannte titelergänzende Feststellungsklage erhoben, ist sie nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses besteht im vorliegenden Fall lediglich aufgrund der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist daher vom Prozessgericht zu prüfen (siehe auch BGH IX ZR 187/04 vom 18.05.2006).
- 22
Die Voraussetzungen von § 302 Nr. 1 InsO liegen nicht vor. Nach § 302 Nr. 1 InsO ist die fragliche Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung nur dann nicht berührt, wenn sie unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet ist.
- 23
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.05.2010 - IX ZB 163/09 - ausdrücklich ausgeführt, dass der Gläubiger seinen Anspruch zur Tabelle anmelden muss, um den Anwendungsbereich des § 302 InsO zu eröffnen. Die Pflicht zur Anmeldung trägt dem Interesse des Schuldners Rechnung, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (vgl. Braun, Insolvenzordnung, § 302 Anm. 6).
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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Annotations
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.