vorgehend
Arbeitsgericht München, 34 BV 628/13, 15.10.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,00 verhängt.

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2014 - 34 BV 628/13 die Arbeitgeberin verpflichtet, zukünftig zu unterlassen, Arbeitnehmer, deren Zeitguthaben den Wert der zweifachen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit überschritten haben und sich daher in der „roten Phase“ befinden, täglich länger als die im jeweiligen Dienstplan festgelegte Arbeitszeit zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat dem zugestimmt hat, solange die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vom 30.04.2007 rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Die von der Arbeitgeberin dagegen mit Schriftsatz vom 12.12.2014 eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 12.01.2016 - 7 TaBV 74/14 -zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 27.09.2016 - 34 BV 628/13 - (Bl. 418-419 d. A.) hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2014 - 34 BV 628/13 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht.

Mit einem am 01.06.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Betriebsrat beantragt, gegen die Arbeitgeberin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € pro Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen. Zur Begründung des Antrags hat er darauf verwiesen, dass die Arbeitgeberin gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss vom 15.10.2014 verstoßen habe und dass die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vom 30.04.2007 weiterhin rechtliche Wirksamkeit entfalte. Es sei festgestellt worden, dass mit Stand 07.04.2017 die Mitarbeiterinnen S. und F. aus der Filiale M. sich in der „roten Phase“ ihres Arbeitszeitkontos mit Stand S. 107,51 und Stand F. 189,82 befanden. Ihre wöchentliche Arbeitszeit habe jeweils 19,25 Stunden betragen, so dass der Wert der zweifachen individuellen Arbeitszeit im Zeitguthaben deutlich überschritten gewesen sei und sich die Mitarbeiterinnen daher in der „roten Phase“ der Betriebsvereinbarung befunden hätten. Dennoch habe die Arbeitgeberin eine Arbeitsplanung für die Mitarbeiterinnen dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt, wonach die Mitarbeiterinnen weiterhin Mehrarbeit hätten leisten sollen. Die Planung habe ein Plus über der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für Frau S. von 6,683 Stunden und für Frau F. von 2,766 Stunden enthalt. Der Betriebsrat habe dieser Planung nicht zugestimmt und der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 11.04.2017 seine Ablehnung zur Kenntnis gebracht.

Dennoch habe der Betriebsrat feststellen müssen, dass die Mitarbeiterinnen S. und F. in der Woche vom 10. bis 15.04.2017 zu ungenehmigten Zeiten wie folgt gearbeitet hätten: Frau S.: Montag und Dienstag zehn Stunden, Freitag 3,850 Stunden, somit insgesamt 23,850 Stunden, was einer Mehrarbeit von 4,6 Stunden über der Wochenarbeitszeit von Frau S. entsprochen habe.

Frau F.: Montag und Donnerstag zehn Stunden, Freitag 3,850 Stunden, Samstag vier Stunden, somit insgesamt 27,850 Stunden, was einer Mehrarbeit von 8,6 Stunden über der Wochenarbeitszeit von Frau F. entsprochen habe.

Der Betriebsrat hat gemeint, dass ein eklatanter Verstoß gegen den rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2004 vorliege und dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € pro Fall des Verstoßes angemessen und gerechtfertigt sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und sich dagegen mit einem sechzehnseitigen Schriftsatz vom 07.07.2017 (Bl. 466 - 481 d. A.), auf den Bezug genommen wird, gewandt. Sie hat mit Nichtwissen das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens bestritten. Weiter hat die Arbeitgeberin behauptet, dass, eine Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 15.10.2014 sei nicht und gerügt, dass ebenso keine Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 27.09.2016 (= Ordnungsgeldandrohung in Höhe von bis zu 10.000,00 €) erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hat auch gemeint, der Antrag des Betriebsrats sei schon als unzulässig abzuweisen, denn ein Ordnungsgeld könne nur festgesetzt werden, wenn der Schuldner gegen eine Verpflichtung zuwiderhandelt, eine näher bezeichnete Handlung zu unterlassen und dass diese Voraussetzung läge nicht vor. Sie hat zudem gemeint, dass der Vollstreckungstitel auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Zu Begründung dieser Auffassung hat sie ausgeführt, dass als Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur insoweit in Betracht kommen könne, als dieser einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt habe. Der Schuldner müsse zuverlässig erkennen können, welche Handlungen ihm verboten seien, was heiße, er müsse bereits aus rechtsstaatlichen Gründen wissen, in welchen Fällen er durch Verhängung eines Ordnungsgeldes bestraft werden könne. Für den Fall der Unterlassung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats bedürfe es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anspruch genommen werde und Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürften nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es sei zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen sei, nicht aber worin diese bestehe. Die Unterlassungsverpflichtung habe alle nur denkbaren Möglichkeiten von Mehrarbeit eingeschlossen und habe umfassend Eilfälle und Notfälle ebenso wie Überstunden, die ein einzelner Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder wegen individueller Besonderheiten leiste, etwa weil nur er für die betreffende Arbeit im Betriebe überhaupt in Frage komme, umfasst und diese Globalverpflichtung lasse die zwischen Antragsteller und Antragsgegner abweichend getroffene Regelung zum Thema „Mehrarbeit“ in der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vom 30.04.2007 („BV Arbeitszeit“) unbeachtet. § 5 Ziff. 3 (richtig: Ziff. 5) der BV Arbeitszeit habe hinsichtlich des Antrags- und Genehmigungsverfahrens bei Abweichungen vom Dienstplan im „roten“ Bereich auf § 3 der BV Arbeitszeit verwiesen und § 3 Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung habe den Arbeitgeber bei sogenannten Eilfällen zur Anordnung bzw. Duldung von täglicher Mehrarbeit von mehr als einer Stunde ohne jeweils im Voraus erteilte Zustimmung des Betriebsrates ermächtigt, wobei die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gelte, wenn er lediglich unverzüglich informiert werde. Auch in Notfällen, das heißt bei plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren und schwerwiegenden Situationen wie Brand oder Überschwemmungen seien einseitige Anordnungen des Arbeitgebers ohne Rücksicht auf die Ampelfarbe eines Arbeitszeitkontos zulässig. Hingegen habe der Beschluss vom 15.10.2014 als Vollstreckungstitel die Fallgestaltungen, nach denen Mehrarbeit auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates zulässig sei (Eilfälle, Notfälle), völlig unbeachtet gelassen und sei damit als Vollstreckungstitel nicht ausreichend bestimmt.

Die Arbeitgeberin hat aber unabhängig davon ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen S. und F. jeweils 19,25 Stunden pro Woche betrage, dass sich beide Mitarbeiterinnen am 07.04.2017 in der roten Phase ihres Arbeitszeitkontos befunden hätten und dass die vom Betriebsrat angegebenen Arbeitszeit von 23,850 Stunden von Frau S. in der Kalenderwoche 15/2017 und von Frau F. in Kalenderwoche 15/2017 in Höhe von 27,850 Stunden zuträfen und somit Frau S. 4,6 Stunden und Frau F. 8,6 Stunden über ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hätten ohne dass dafür eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats vorgelegen habe. Die Arbeitgeberin hat weiter darauf verwiesen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um „Rotkonten“-Verstöße zu verhindern und dass sie ihre Personaleinsatzbeauftragten, die IBL-Filialen und die Filialleiter, die für die Arbeitnehmer in den Jahresarbeitszeitfilialen die Dienstplanung machen, über die Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Mehr- und Minderleistungen wiederholt in Textform und mündlich unterrichtet und belehrt habe. Weiter hat sich die Arbeitgeberin darauf berufen, dass ein Verschulden eines ihrer Organmitglieder nicht vorgelegen habe und dass Fehlverhalten von Arbeitnehmern ihr nicht zurechenbar sei. Die Dienstplanung für die Kalenderwoche 15/2017 sei durch Frau S., die diese Aufgabe stellvertretend für die erkrankte Filialleiterin Frau K. wahrgenommen habe, erfolgt und der Personaleinsatzbeauftragte Z. habe diese Planung unverändert an den Betriebsrat weitergegeben und sei nicht eingeschritten und diese Zuwiderhandlungen könnten der Arbeitgeberin nicht zugerechnet werden, weil beide Arbeitnehmer keine Leitungsaufgabe im Münchner Betrieb hätten und ein Organisationsverschulden sei nicht zu bejahen. Im Hinblick auf die Höhe des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei insgesamt 850 Arbeitnehmern im Betrieb M. nach dem Erkenntnisverfahren um erstmals gerügte Verstöße gehandelt habe, was die volle Ausschöpfung des Ordnungsgeldrahmens ausschließe.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2017 (Bl. 551-552 d. A.) den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 31.05.2017 zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Betriebsrat zwei Fälle aus dem Jahr 2017 benannt habe, in denen ein Verstoß gegen die einschlägige Betriebsvereinbarung vorgelegen habe und die Auslegung und Überprüfung dieser Betriebsvereinbarung bezogen auf die Einzelfälle auf der Grundlage der Entscheidung vom 15.10.2014 im Zwangsvollstreckungsverfahren sei unzulässig, da hier durch ein Erkenntnisverfahren das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde.

Der Betriebsrat hat gegen diesen Beschluss vom 16.08.2017, der seinem Prozessbevollmächtigten am 24.08.2017 zugestellt wurde, mit einem am 24.08.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Betriebsrat rügt, dass das Arbeitsgericht verkenne, dass Auslegung und Überprüfung der Betriebsvereinbarung vom 30.04.2007 gerade bereits Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens gewesen sei, auf dessen Grundlage eben die hier zugrundeliegende rechtskräftige Entscheidung vom 15.10.2014 ergangen ist. Das damalige Beschlussverfahren sei gerade aus dem Grunde angestrengt worden, um weitere Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu verhindern und der Betriebsrat habe in dem Verfahren vollumfänglich obsiegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sodann bei einem erneuten Verstoß, nachdem die Festsetzung des Ordnungsgeldes auch mit Beschluss vom 27.09.2016 angedroht war, eine Ordnungsgeldfestsetzung mit dieser Argumentation abgewiesen werde, da dies das zu Grunde liegende Beschlussverfahren - Erkenntnisverfahren ad absurdum führe. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft der Meinung, dass bei jedem neuen Verstoß gegen die Arbeitszeit ein neues Erkenntnisverfahren durchgeführt werden müsse, was dazu führe, dass eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen erneuten Verstoßes faktisch niemals möglich wäre.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die statthafte und insbesondere form- und fristgerechte und daher zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet, denn gegen die Arbeitgeberin ist wegen ihres Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.10.2014 - 34 BV 628/13 ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war daher abzuändern.

1. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin bedarf es keiner weiteren Darstellung bzw. Aufklärung, ob der Betriebsrat für die Einleitung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat, denn die Einleitung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ist bereits von der Mandatierung seiner Verfahrensbevollmächtigten für das vorangegangenen Beschlussverfahren mitumfasst. Dass der Betriebsrat für die Einleitung des Beschlussverfahrens einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat und sodann seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung dieses Verfahrens bevollmächtigt hat, ist den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.01.2016 - 7 TaBV 74/14 zu entnehmen auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

a) Auch das Hessisches Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Prozessvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsfahren jedenfalls auch einen Vollstreckungsantrag gemäß § 101 Satz 2 BetrVG legitimiert, da der ein Beschlussverfahren einleitende Beschluss eines Betriebsrats sich nicht auf einzelne Verfahrensanträge beschränkt (Beschluss, 13.12. 2009 - 4 Ta 717/08). Und da eine vom Betriebsrat seinem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt (BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13; 11.09. 2001 - 1 ABR 2/01), wäre es systemwidrig und inkonsequent, für die Durchsetzung einer obsiegenden Entscheidung in dem sich daran anschließendes Vollstreckungsverfahren das Vorliegen einer Vollmacht zu leugnen.

b) Das Beharren auf einer weiteren Erteilung einer gesonderten Vollmacht für das Vollstreckungsverfahren käme zudem nicht nur einer überflüssige Förmelei gleich, sondern würde dem Schuldner auch einen nicht zu rechtfertigenden Zeitgewinn bzw. eine Verzögerung des Verfahrens ermöglichen, wie es vorliegend auch im vorangegangenen Beschlussverfahren der Fall war. Denn dort war wegen des Bestreitens der Arbeitgeberin bezüglich einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats für die Einleitung des Verfahrens die Einvernahme von sechzehn Personen an mehreren Sitzungstagen erforderlich, um letztendlich festzustellen, dass die Beschlussfassung des Betriebsrats ordnungsgemäß war. Dass einem Schuldner ein solches Verzögerungsmittel über den formalen Einwand, die Beschlussfassung des Betriebsrats für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahren mit Nichtwissen zu bestritten, nicht zustehen darf, liegt auf der Hand.

2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Titel, Androhung, Zustellung, Klausel) liegen vor.

a) Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.10.2014 - 34 BV 628/13 wurde der Arbeitgeberin bereits am 24.11.2014 von Amts wegen zugestellt (Bl. 106 d. A. = Empfangsbekenntnis der Arbeitgeberin, damals noch ohne Verfahrensbevollmächtigte). Weiter wurde dem Betriebsrat am 01.07.2016 eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 15.10.2104 erteilt und schließlich wurde der Arbeitgeberin mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.09.2016 ein Ordnungsgeld iHv. bis zu € 10.000.- angedroht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2014.

b) Für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist es unerheblich, ob der gerichtliche Unterlassungstitel nebst Vollstreckungsklausel dem Schuldner zugestellt worden ist, denn regelmäßig muss die Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nicht zugestellt werden (LArbG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 15 Ta 1522/16 mit Verweis auf BGH 05.07. 2005 - VII ZB 14/05; Zöller 32. Aufl. § 750 ZPO Rn. 18). Gleiches hat für die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 27.09.2016, mit dem der Arbeitgeberin bereits ein Ordnungsgeld angedroht wurde, zu gelten. Ausreichend ist vielmehr, dass der Beschluss mit der Ordnungsgeldandrohung der Arbeitgeberin zugestellt wurde (§ 890 Abs. 2 ZPO).

3. Die im Beschluss vom 15.10.2014 enthaltene Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberin ist auch hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Es liegen auch nicht aus dem Vollstreckungstitel zu klärende Unbestimmtheiten vor, die in einem Erkenntnisverfahren zu klären wären (vgl. Zöller, ZPO 32. Aufl., § 704 Rdn. 5).

a) Die Arbeitgeberin hatte in vollem Umfang iSd. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2003 (1 AZB 53/02) Klarheit darüber, in welchen Fällen sie durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes bestraft werden kann. Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.10.2014 war ihr jederzeit bewusst, dass sie es zu unterlassen hat, Arbeitnehmer, deren Zeitguthaben den Wert der zweifachen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit überschritten haben und sich daher in der „roten Phase“ befinden, täglich länger als die im jeweiligen Dienstplan festgelegte Arbeitszeit zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu dulden, sofern nicht der Antragsteller dem zugestimmt hat. Letztlich beruft sich die Arbeitgeberin mit ihrem Vorbringen auch nicht auf eine Unklarheit oder Interpretationsbedürftigkeit der Beschlussformel. Aus der Beschlussformel ergibt sich auch zwanglos die Rechtsfolge, dass die Anordnung von Überarbeit für Arbeitnehmer, die sich in der „roten Phase“ befinden, ohne die Zustimmung des Betriebsrates nicht erlaubt ist, genauso wenig wie die Entgegennahme dieser Arbeit. Dass die Arbeitgeberin diese Unterlassungsverpflichtung sehr wohl erkannte und dem Grunde nach auch gewillt war dieser nachzukommen, zeigen ihre Ausführungen im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.07.2017 (Seite 5 f.), wonach sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um Rotkontenverstöße ohne Zustimmung des Betriebsrates zu verhindern.

b) Soweit die Arbeitgeberin meint, eine Unbestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung vom 15.10.2014 ergäbe sich daraus, dass dieser Eilfälle nicht ausnehme, wird sie darauf verwiesen, dass etwaige Eilfälle das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gerade nicht ausschließen (BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98). Zudem wird zu der Thematik, dass sog. Eilfälle der ergangenen Unterlassungsverpflichtung nicht entgegenstehen, auf die Gründe B) 2. f) aa) - cc) des Beschlusses des LAG München vom 12.01.2016 verwiesen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wäre beim Einsatz von Mitarbeitern in sogenannten Notfällen -soweit ein solcher überhaupt möglich istbei der gebotenen Prüfung, ob ein Verschulden bzw. ein Rechtfertigungsgrund für den Verstoß vorliegt, ausreichend zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberin ist in diesem Zusammenhang aber auch entgegenzuhalten, dass sie es ist, die mit ihren Ausführungen zu Eil- und Notfällen nunmehr im Vollstreckungsverfahren versucht, dieses in das Erkenntnisverfahren zurückzuführen, obwohl bereits eine entsprechende Entscheidung und Begründung hierzu im Erkenntnisverfahren erfolgt ist und dieser Versuch ist unzulässig.

c) Soweit sich die Arbeitgeberin wegen einer behaupteten Unbestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung vom 15.10.2014 auf die Möglichkeit der Ableistung von „freiwilligen Überstunden“ beruft, ist ihr ebenfalls entgegenzuhalten, dass in diesem Zusammenhang die Unterlassungsverfügung nicht gegenstandslos wird. Auch diesbezüglich versucht die Arbeitgeberin unzulässiger Weise in einem Vollstreckungsverfahren das Erkenntnisverfahren wieder aufzurollen, noch dazu mit einem Sachverhalt der für den vorliegenden Verstoß nicht einschlägig ist.

4. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in der vorliegenden Höhe ist zwingend geboten, denn die Arbeitgeberin hat, was sie selbst einräumt, in zwei Fällen gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2014 verstoßen.

Das Berufen der Arbeitgeberin auf ein fehlendes Verschulden im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die vorliegende Unterlassungsverpflichtung ist ohne Erfolg. Ihre Ausführungen, dass ein Verschulden ihrer Organmitglieder nicht vorliege, ist unbehelflich, da es darauf nicht kommt. Die Arbeitgeberin ist vielmehr vorzuhalten, dass ganz offensichtlich die Vorkehrungen auf die sie sich beruft, dass kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung erfolgt, nicht ausreichend waren und somit ein Organisationsverschulden vorliegt. Nach ihrem eigenen Sachvortrag hat der Personaleinsatzbeauftragte Z. die unzulässige Personalplanung der Frau S. unverändert an den Betriebsrat weitergegeben hat und ist nicht eingeschritten. Bereits dies spricht gegen die Behauptung der Arbeitgeberin, dass sie ihre Personaleinsatzbeauftragten hinreichend mündlich unterrichtet und belehrt habe. Es ist offensichtlich, dass nach der Organisation der Arbeitgeberin in der Filiale in M. die Arbeitnehmer Z. und S. die Personaleinsatzplanung vornehmen konnten und durften. Dann muss sich die Arbeitgeberin aber auch ein fehlerhaftes Handeln dieser Personen zurechnen lassen. In diesem Zusammenhang geht die Auffassung der Arbeitgeberin ins Leere, wenn sie meint, dass ihr die vorliegenden Zuwiderhandlungen nicht zugerechnet werden könnten, weil die Arbeitnehmer Z. und S. keine Leitungsaufgaben im Betrieb M. innehätten. Dies Argumentation hat keinen Erfolg, denn ansonsten könnte die Arbeitgeberin die Gestaltung ihrer Personaleinsatzpläne grundsätzlich auf einen Personenkreis ohne Leitungskompetenz delegieren und bei einem fehlerhaften Handeln dieser Personen sich ihrer Verantwortung mit dem Scheinargument „fehlende Leitungsaufgabe“ entziehen. Im Übrigen erscheint es äußerst zweifelhaft, denjenigen Personen, die zur Personaleinsatzplanung befugt sind, auch wenn dies nur vertretungsweise der Fall ist, eine Leitungskompetenz abzusprechen.

5. Im Zusammenhang mit der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes war zu berücksichtigen, dass gerade im Hinblick auf einen äußerst langwierigen und umfangreichen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitnehmern in der „roten Phase“ ein gravierender Verstoß vorliegt, wenn trotz des Widerspruchs des Betriebsrats gegen eine Einteilung von Arbeitnehmern, die sich bereits in der roten Phase befinden, eine solche erfolgt. Diese in besonderer Weise gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner (§ 2 Abs. 1 BetrVG) zuwiderlaufende Vorgehensweise bedurfte einer maßgerechten Sanktion. Daher war die Festsetzung eines Ordnungsgeldes iHv. € 5000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zusammen € 15.000,00, geboten

6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, denn das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 85 Abs. 1 ArbGG zählt noch zum Beschlussverfahren.

7. Die Entscheidung ist unanfechtbar, denn zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 101 Zwangsgeld


Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arb

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. März 2015 - 7 ABR 4/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Erstattung von abgetretenen Rechtsanwaltskosten, die den Antragstellern als Verfahrensbevollmächtigten des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats in zwei Beschlussverfahren entstanden sind.

2

Die erste Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats durch die Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Versetzung eines seiner Mitglieder verlangte. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts abgewiesen. Die dagegen von den Antragstellern namens des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 13. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen - 5 TaBVGa 12/10 - zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde hatte der Betriebsrat nicht gefasst.

3

Die zweite Forderung in Höhe von 942,18 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats in einem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen - 4 BV 4/11 - geführten Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den Geschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäftsführers“. Anlass dazu war eine beim Betriebsrat erhobene Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden G gegen eine Anweisung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 aufgefordert zu erklären, dass sie „derartige willkürliche Umsetzungen“ in Zukunft nicht mehr vornehme und ihr dazu eine Erklärungsfrist bis zum 2. Dezember 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 nahm die Arbeitgeberin dazu wie folgt Stellung:

        

„Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn G in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.“

4

Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin erfolgten nicht. Am 13. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25./26. Januar 2011 trafen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen wurde gemäß § 83a ArbGG eingestellt.

5

Die Antragsteller haben zu der Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts für die erste Instanz beschließen, dass dieser für den Fall des Unterliegens mandatiert sei, den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den Anspruch auf jeden Fall weiter zu verfolgen. Ein gesonderter Beschluss zur Beauftragung für das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu der Forderung in Höhe von 942,18 Euro haben die Antragsteller den Standpunkt eingenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Einrichtung einer Einigungsstelle sei geboten gewesen, weil sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 geweigert habe, die Berechtigung der Beschwerde des Herrn G anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. Es habe keines vorherigen Antrags an die Arbeitgeberin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft.

6

Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 8. April 2011 zu zahlen.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag - soweit er Gegenstand der Rechtsbeschwerdeinstanz ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zahlung von 2.092,20 Euro aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch die Vertretung in den beiden Verfahren entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragsteller entstehen.

10

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 208; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22).

11

a) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtsloserscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332).

12

b) Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18). Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln(vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BAGE 109, 61; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17, BAGE 116, 192; 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff.). Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 112; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37; ErfK/Koch 15. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 4; H/L/S/Korinth § 40 BetrVG Rn. 38; Reich/Reich/Reich BetrVG § 40 S. 300; Lück in Linnartz BetrVG 2. Aufl. § 40 Rn. 19; Hinrichs/Plitt NZA 2011, 1006, 1009). Nicht zuletzt im Kosteninteresse des Arbeitgebers muss der Betriebsrat prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Ob das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit von vornherein für geboten und erfolgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37).

13

c) Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20).

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2. Der Betriebsrat hat danach keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in den Verfahren - 5 TaBVGa 12/10 - vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erworben.

15

a) Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die durch die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBVGa 12/10 - entstandenen Kosten zu tragen, da der Betriebsrat keinen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst hatte. Der Beschluss des Betriebsrats vom 1. Juni 2010 bezieht sich nur auf die Beauftragung der Antragsteller zur Einleitung eines Beschlussverfahrens. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beauftragung der Antragsteller darauf erstreckt, das Verfahren in jedem Fall durch alle Instanzen zu führen. Ein solcher „Vorratsbeschluss“ hätte zudem nicht wegen einer besonderen Bedeutung des Verfahrens ausnahmsweise gefasst werden können. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass die Einlegung der Beschwerde durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats während des Beschwerdeverfahrens genehmigt worden wäre. Eine stillschweigende Beschlussfassung ist nicht möglich (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 4 der Gründe mwN).

16

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Oberhausen - 4 BV 4/11 - auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gewesen. Mit der Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsstelle ohne den Versuch einer vorherigen Einigung über die Behandlung der Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat der Betriebsrat die berechtigten Kostenbelange der Arbeitgeberin außer Acht gelassen. Die Rechtsverfolgung war insoweit mutwillig. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, die für die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 942,18 Euro zu zahlen.

17

aa) Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 28b; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76 Rn. 66; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 98 Rn. 15).

18

bb) Danach bestand für die Einleitung des Beschlussverfahrens auf Einsetzung einer Einigungsstelle kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen. Der Betriebsrat hatte das Begehren auf Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch vorgerichtlich nicht an die Arbeitgeberin herangetragen. Die Arbeitgeberin hatte Verhandlungen über das Regelungsverlangen auch weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt, sondern ist auf das Anliegen des Betriebsrats eingegangen. Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 unter Fristsetzung aufgefordert, „derartige willkürliche Umsetzungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen“. Die Arbeitgeberin nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Stellung. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, dass sie sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden G in Verbindung setzen werde, „in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten“. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich der Betriebsrat danach nicht mehr an die Arbeitgeberin gewandt. Ein weiterer Meinungsaustausch fand nicht statt. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin nicht über seine Absicht informiert, von seinem Antragsrecht nach § 85 Abs. 2 BetrVG Gebrauch zu machen und die Einigungsstelle anzurufen. Einen Antrag des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sich an der Bildung einer Einigungsstelle zu beteiligen, die Zahl der gewünschten Beisitzer zu benennen und die Person des Vorsitzenden vorzuschlagen, gab es nicht. Eine Weigerung der Arbeitgeberin, an der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken, lag damit nicht vor.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Auhuber    

        

    M. Zwisler    

                 

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.