Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Dez. 2014 - 11 TaBV 50/14
vorgehend
nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Az.: 17 BV 646/13, vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
„Denn dies bedeutet, dass ein großer Teil von uns bis zum 30.06.2011 keine Gehaltserhöhung bekommt und sogar Lohneinbußen hinnehmen muss.
Mit der Anrechnung der Tariferhöhung sparen Sie bis zum Inkrafttreten der nächsten Tariferhöhung zum 01.07.2011 gerade einmal € 30.000,00…"
„Ich weiß nicht mehr, wer bzw. wann die Geschäftsführung das erste Mal sagte, dass die 1. Stufe angerechnet werde und die 2. nicht.
Wir sind auch im Hinblick auf den Brief vom Oktober 2010 immer davon ausgegangen, dass es nur eine Anrechnung auf der ersten Stufe gibt. Dazu gibt es auch einen entsprechenden Schriftverkehr mit der Kanzlei B. Herr Rechtsanwalt B. habe vorgeschlagen, wegen der ratierlichen Anrechnung abzuwarten, nicht dass der Arbeitgeber auf die Idee komme, auch die 2. Stufe anzurechnen, um eine ungleichmäßige Anrechnung zu vermeiden.
Von unserer Seite war immer klar, dass nur die 1. Stufe angerechnet werde.
Meines Erachtens war auch für die Geschäftsführung immer klar, dass nur die 1. Stufe und nicht die 2. Stufe angerechnet wird.
Zwischen dem 20. September und Mitte Oktober 2010 musste die Frage geklärt worden sein.
Das Oktobergehalt wird ca. am 25. Oktober gezahlt, dabei ist die Anrechnung erfolgt.
Der Betriebsrat wollte Klarheit von Herrn B. vor der Versammlung am 03.11.2010. Später erfolgte die Aussage der Nichtanrechnung der 2. Stufe am 9. November explizit in der Betriebsräteversammlung.
Das Thema „Anrechnung der Tariferhöhung“ ist wegen des Rates von Rechtsanwalt B. immer wieder thematisiert worden, damit nicht beim Arbeitgeber die Idee entsteht, die 2. Stufe anzurechnen."
„Das Thema kam auf mich zu, als ich Anfangs kommissarisch und ab Juli 2010 Geschäftsführer bei F. wurde. Ungefähr zu dieser Zeit wurde das Thema Anrechnung Tariferhöhung anhängig. Es war ein Thema zwischen Herrn G. und mir und betraf eine Reihe von Gesellschaften.
Herr G. ist jetzt Personalgeschäftsführer beim H. Wir sind davon ausgegangen, dass überall eine Anrechnung erfolgt. HJR war die letzte Gesellschaft. Wir wollten
aus Einheitlichkeit bei allen einmal anrechnen. HJR ist wichtig. Erst im Zuge der Diskussion habe ich gemerkt, dass es um einen Betrag von € 50,00 pro Mitarbeiter geht. Angesichts dieses Betrages ist nicht geplant, nochmal so vorzugehen. Damit es aber kein Fanal gegenüber den anderen Unternehmen gibt, sollte es dabei bleiben. Erst im Nachhinein wurde mir bekannt, dass beim Tarifvertrag ein Abschluss mit einer 2. Stufe erfolgte.
Die Grundsatzentscheidung wurde im August 2010 getroffen. Auf Betriebsversammlungen im Oktober/November 2010 habe ich mitgeteilt, dass es nur einmal erfolgen soll. Ich würde diese Entscheidung nicht nochmals im Fall der gleichen Voraussetzungen treffen.
Die Grundsatzentscheidung, einmal bei allen anzurechnen, wurde wie geschildert getroffen. Die Zweistufigkeit habe ich erst lang später erfahren, im Jahr darauf. Meiner Erinnerung nach, erst nach der Betriebsversammlung im Oktober/November 2010."
„Ich kann mich nicht erinnern. Mit der Frage war Herr G. befasst.“
Es wird festgestellt, dass der Einigungsstellenbeschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Anrechnung der Tariflohnerhöhung um € 50,00 zum 01.10.2010 auf die übertariflichen Zulagen der im Betrieb A-Stadt beschäftigten Mitarbeiter/innen vom 17.07.2013 unwirksam ist.
urückweisung des Antrags Die Beteiligte zu 2) war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Einigungsstellenspruch wirksam sei, da ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Die Entscheidung über die Anrechnung der 2. Stufe der Tariflohnerhöhung sei erst nach der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe erfolgt. Der Arbeitgeber habe zwei getrennte Entscheidungen getroffen. Er habe schon deshalb bei der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe nicht zugleich über die Nichtanrechnung der 2. Stufe entschieden, weil ihm die Existenz der 2. Stufe bei der Entscheidung gar nicht bewusst gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 28.10.2010 oder noch aus sonstigen Umständen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 17 BV 646/13 - wird abgeändert und festgestellt, dass der Einigungsstellenbeschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: Anrechnung der Tariflohnerhöhung um € 50,00 zum 01.10.2010 auf die übertariflichen Zulagen der im Betrieb A-Stadt beschäftigten Mitarbeiter/innen vom 17.07.2013 unwirksam ist.
Zurückweisung der Beschwerde.
II.
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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
-
Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. März 2012 - 16 BV 283/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die Aufstellung eines Sozialplans.
- 2
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Die Arbeitgeberin bietet bundesweit Finanzdienstleistungen an. Neben ihrem Sitz in München unterhält sie Geschäftsstellen an verschiedenen Standorten im Inland.
- 3
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An der im Jahr 2010 durchgeführten Wahl des Betriebsrats für den Betrieb München nahmen auch die 16 Arbeitnehmer der bis dahin betriebsratslosen Geschäftsstelle Mannheim teil. Deren Arbeitnehmer hatten zuvor beschlossen, sich an der für den Betrieb München durchgeführten Betriebsratswahl zu beteiligen.
- 4
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Die Geschäftsstelle Mannheim wurde im Verlauf des Jahres 2010 geschlossen. Die vom Betriebsrat geforderte Aufstellung eines Sozialplans lehnte die Arbeitgeberin ab. Eine daraufhin gebildete Einigungsstelle stellte am 13. Mai 2011 ihre Unzuständigkeit fest.
- 5
-
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Entscheidung der Einigungsstelle sei unwirksam. Die Geschäftsstelle Mannheim und der Betrieb München seien mitbestimmungsrechtlich jeweils selbständige Betriebe, so dass die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstelle. Durch den Beschluss der Arbeitnehmer der Geschäftsstelle Mannheim, an der Wahl des Betriebsrats in München teilzunehmen, sei die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht aufgehoben worden.
- 6
-
Der Betriebsrat hat beantragt
-
festzustellen, dass die Entscheidung der zwischen den Parteien gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Aufstellung eines Sozialplans betreffend den Ausgleich bzw. die Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass der geplanten Schließung der Geschäftsstelle Mannheim“ vom 13. Mai 2011 unwirksam ist.
- 7
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Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag weiter.
- 9
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B. Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen.
- 10
-
I. Der Antrag bedarf der Auslegung.
- 11
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1. Nach seinem Wortlaut ist der Antrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. Mai 2011 gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da der Antrag kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraus. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12).
- 12
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2. Danach ist der Antrag auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Betriebsrat habe anlässlich der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
- 13
-
3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.
- 14
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a) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein(BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 17).
- 15
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b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem Antrag wird die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt, ob der Betriebsrat wegen der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim die Aufstellung eines Sozialplans verlangen kann. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Arbeitgeberin die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim bereits durchgeführt hat. Der Abschluss eines Sozialplans ist auch noch nach der Durchführung einer Betriebsänderung möglich (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 14, BAGE 117, 296).
- 16
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II. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht den Abschluss eines Sozialplans verlangen. Die Maßnahme stellt keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Die Geschäftsstelle Mannheim war zum Zeitpunkt ihrer Stilllegung weder ein eigenständiger Betrieb iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch ein wesentlicher Betriebsteil des Betriebs München.
- 17
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1. Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans, wenn es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu einer Einigung über den Sozialplan kommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG plant oder bereits durchgeführt hat. Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung insbesondere die Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils.
- 18
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2. Eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegt nicht vor. Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass die Geschäftsstelle Mannheim aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Hauptbetrieb in München nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Betrieb gegolten hat, in dem ein Betriebsrat errichtet werden konnte. Die durch diese Vorschrift bewirkte Fiktion als Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist durch den Beschluss der Belegschaft der Geschäftsstelle Mannheim über die Teilnahme an der Betriebsratswahl für den Betrieb München beendet worden. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung des gemeinsamen Wahlverfahrens war die Geschäftsstelle Mannheim betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in München zugeordnet.
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a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteils können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen, wenn in dem Betriebsteil kein eigener Betriebsrat besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG).
- 20
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b) Die Belegschaft eines betriebsratslosen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat drei Möglichkeiten über eine kollektivrechtliche Repräsentanz zu befinden: Sie kann betriebsratslos bleiben, weil sie sich weder für die Wahl eines eigenen Betriebsrats noch für eine Zuordnung zum Hauptbetrieb entscheidet; sie kann für den Betriebsteil einen eigenständigen Betriebsrat wählen, der dann nur die Beschäftigten dieses Betriebsteils vertritt, oder die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb beschließen. In den ersten beiden Fällen bleibt die Fiktion eines eigenständigen Betriebs erhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fingierte Eigenständigkeit des Betriebsteils durch den Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb aufgehoben. Für ihre Sichtweise, wonach die aus einer gemeinsamen Wahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung das Betriebsratsamt nicht nur für den Hauptbetrieb, sondern auch in einer Doppelfunktion zugleich für den betriebsverfassungsrechtlich weiterhin als eigenständig geltenden Betriebsteil wahrnimmt, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist ein betriebsratsloser Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn sich die Belegschaft des Betriebsteils für die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb entscheidet und an dieser teilnimmt. Hierfür sprechen das systematische Normverständnis der Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten im Betriebsverfassungsgesetz sowie die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
- 21
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aa) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 BetrVG ist für die Auslegung unergiebig. Der betriebsverfassungsrechtliche Status von Betriebsteilen ist in der Vorschrift nur unvollkommen geregelt. Deren Satz 1 erfasst nur den betriebsverfassungsrechtlichen Status von Betriebsteilen, die entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen. Diese qualifizierten Betriebsteile gelten kraft Fiktion als eigenständige Betriebe, in denen Betriebsräte gewählt werden. Unterbleibt eine solche Wahl, hat dessen Belegschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG die Möglichkeit, mit Stimmenmehrheit formlos zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Zu den Rechtsfolgen, die mit einem solchen Beschluss verbunden sind, verhält sich die Vorschrift nicht.
- 22
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bb) Die Sichtweise der Rechtsbeschwerde steht im Widerspruch zur Systematik der Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten.
- 23
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(1) Betriebsräte werden ausschließlich für eine betriebsratsfähige Einrichtung gewählt. Eine Doppelrepräsentanz eines unmittelbar gewählten Betriebsratsgremiums für zwei Betriebe sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.
- 24
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(a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in Betrieben mit mehr als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Diese vertreten die Belegschaft des Betriebs, von der sie gewählt worden sind. Die Errichtung und Betätigung des Betriebsrats ist auf diese Einheit beschränkt. Träfe die Auffassung der Rechtsbeschwerde zu, würden die Arbeitnehmer des qualifizierten Betriebsteils von einem Betriebsrat repräsentiert, an dessen Wahl auch die Belegschaft des Hauptbetriebs teilgenommen hat. Dies widerspricht der Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der qualifizierte Betriebsteil gerade als betriebsverfassungsrechtlich eigenständiger Betrieb gilt.
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(b) Das Betriebsverfassungsgesetz lässt die Zuständigkeit eines Betriebsrats für die Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) zu. Dieses soll in der besonderen Situation einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübergehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass der Betriebsrat nur die Belegschaft eines Betriebs repräsentiert und es einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um seine Repräsentanz auch auf Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs zu erstrecken. Eine solche Regelung enthält § 4 Abs. 1 BetrVG aber nicht.
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(2) Ein Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb hat zur Folge, dass für den qualifizierten Betriebsteil ein eigener Betriebsrat nicht gewählt werden kann. Betriebsstätten, in denen keine Betriebsräte errichtet werden können, werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 BetrVG dem Hauptbetrieb zugeordnet, an dessen Wahl sie teilnehmen und von dessen Betriebsrat sie repräsentiert werden.
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(a) Dies gilt für einfache Betriebsteile, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vorliegen. In diesen können wegen ihrer fehlenden Eigenständigkeit keine Betriebsräte errichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden sie betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zugeordnet (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19). Die Arbeitnehmer des einfachen Betriebsteils nehmen an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teil und werden von dessen Betriebsrat vertreten. Die gleiche Rechtsfolge hat der Gesetzgeber bei den von § 4 Abs. 2 BetrVG erfassten Einheiten bestimmt. Nach dieser Vorschrift werden selbständige Betriebe, in denen mangels Betriebsratsfähigkeit kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, dem Hauptbetrieb zugeordnet.
- 28
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(b) Eine vergleichbare Situation besteht, wenn die Belegschaft eines qualifizierten Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG beschließt, an der Wahl zum Betriebsrat des Hauptbetriebs teilzunehmen. Mit dieser Entscheidung begeben sich die im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer der Möglichkeit, entweder betriebsratslos zu bleiben oder ihre Interessen durch einen ausschließlich von ihnen gewählten Betriebsrat wahrnehmen zu lassen. Sie werden durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten. Nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes setzt dies die Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb voraus.
- 29
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(3) Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nicht die fehlende Verweisung in § 4 Abs. 1 BetrVG auf § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Nach der letztgenannten Vorschrift gelten die aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Die gesetzliche Fiktion beruht auf der Annahme, dass es zumindest zweifelhaft sein kann, ob es sich bei den durch Kollektivvereinbarung geschaffenen Organisationseinheiten um Betriebe oder Betriebsteile iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Fiktion eine klarstellende Regelung geschaffen, nach denen die neu gebildeten Einheiten betriebsverfassungsrechtlich als Betriebe gelten. Eine solche Bezugnahme musste der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BetrVG nicht aufnehmen. Die Zuordnung eines qualifizierten Betriebsteils erfolgt stets zu einer betriebsratsfähigen Einheit.
- 30
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cc) Diese Sichtweise wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bestätigt.
- 31
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Die Norm ist durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes am 28. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz, BGBl. I S. 1852) dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angefügt worden. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb zu einer vorübergehenden Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb führt. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, nach der der bisherige § 4 BetrVG ua. um eine Regelung über die Zuordnung von selbständigen Betriebsteilen ergänzt werden sollte. Das Abstimmungsergebnis für die Teilnahme an der Wahl zum Betriebsrat im Hauptbetrieb wird dort als „Zuordnungsbeschluss“ bezeichnet. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die getroffene Zuordnung zum Hauptbetrieb gilt so lange, bis sie von den Arbeitnehmern widerrufen wird“ (BT-Drucks. 14/5741 S. 35).
- 32
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dd) Weder allgemeine mitbestimmungsrechtliche Erwägungen noch die Beteiligungsrechte aus § 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG erzwingen ein anderes Auslegungsergebnis. Der Beschluss über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb und die damit verbundene Zuordnung des Betriebsteils wirken sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ausschließlich zulasten der Belegschaft des vormals qualifizierten Betriebsteils aus.
- 33
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(1) Mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG vorgesehenen Abstimmungsverfahren hat der Gesetzgeber für die in einem qualifizierten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer einen einfachen Weg für eine Repräsentation geschaffen, ohne selbst einen Betriebsrat zu errichten. Dessen Belegschaft wird selbst dann von einem Betriebsrat vertreten, wenn unter den dort Beschäftigten keine Bereitschaft für die Übernahme eines Betriebsratsamts besteht. Sie kann die ansonsten eintretende Betriebsratslosigkeit durch eine entsprechende Beschlussfassung abwenden. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass in kleineren Einheiten die Bereitschaft für den Betriebsrat zu kandidieren, weniger ausgeprägt ist, als in größeren Betrieben. Weder der Arbeitgeber noch die im Hauptbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können die damit verbundene Zuordnung verhindern.
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(2) Die Zuordnung zum Hauptbetrieb kann sich bei betriebsändernden Maßnahmen auch zugunsten der Belegschaft des Betriebsteils auswirken. Überschreitet zB ein im Hauptbetrieb durchgeführter Personalabbau die Zahlengrenzen des § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG und werden überwiegend Arbeitnehmer des Hauptbetriebs und nur einzelne Arbeitnehmer eines zugeordneten Betriebsteils betriebsbedingt gekündigt, werden auch deren Entlassungen von der Sozialplanpflicht des § 112a Abs. 1, § 112 Abs. 4 BetrVG erfasst. Die gekündigten Arbeitnehmer des Betriebsteils erhalten Sozialplanleistungen, die sie ansonsten mangels Erreichen der erforderlichen Zahlengrenzen nicht beanspruchen könnten, wenn der Betriebsteil - entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht dem Hauptbetrieb zugeordnet, sondern als eigenständiger Betrieb fortbestanden hätte.
- 35
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c) Danach hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
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Die Geschäftsstelle Mannheim hat durch den Zuordnungsbeschluss und die Teilnahme ihrer Belegschaft an der Betriebsratswahl im Betrieb München ihre durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fingierte betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit verloren. Die Voraussetzungen für eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegen bezogen auf den Betrieb München nicht vor. Die Arbeitgeberin hat keinen Betrieb stillgelegt. Dass es sich bei der Geschäftsstelle Mannheim um einen wesentlichen Betriebsteil iSd. genannten Vorschrift gehandelt hat, ist weder offensichtlich noch vom Betriebsrat geltend gemacht worden.
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Schmidt
Linck
Koch
Fasbender
Berg
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.