Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Dez. 2014 - 11 TaBV 50/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2014
vorgehend
Arbeitsgericht München, 17 BV 646/13, 08.07.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Az.: 17 BV 646/13, vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung.

Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen Fachverlag der Mediengruppe E. Der Beteiligte zu 1) ist der am Standort A-Stadt gebildete Betriebsrat. Die tarifgebundene Beteiligte zu 2) zahlt an ihre Mitarbeiter übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe.

Der maßgebliche Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Buchhandels und der Verlage in Bayern vom 17.09.2010 sah eine zweistufige Tariflohnerhöhung, in der ersten Stufe zum 01.10.2010 um € 50,00, in der zweiten Stufe zum 01.07.2011 um 2% vor.

Die Geschäftsführung der E. GmbH hatte bereits vor dem Tarifabschluss vom 17.09.2010, zum Teil schon im Herbst 2009 die grundsätzliche Entscheidung getroffen, die nach den bevorstehenden bzw. laufenden Tarifrunden zu erwartenden Tarifabschlüsse - dabei handelte es sich in der Mediengruppe E. um 10 unterschiedliche Gehaltstarifverträge -auf die übertariflichen Zulagen der Mitarbeiter anzurechnen. Diese Entscheidung wurde auch im Betrieb der Beteiligten zu 2) für die erste Stufe der Tariferhöhung ab dem 01.10.2010 dergestalt vollzogen, dass die Erhöhung von € 50,00 auf die gezahlten übertariflichen Zulagen in voller Höhe angerechnet wurde. Dies geschah ohne Beteiligung des Betriebsrats. Von dieser Maßnahme waren ca. 56 Arbeitnehmer betroffen.

In einem offenen Brief vom 21.10.2010 wandten sich die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 2) und forderten diese auf, von der Anrechnung der € 50,00 abzusehen. Der Brief enthält u.a. folgende Textpassage:

„Denn dies bedeutet, dass ein großer Teil von uns bis zum 30.06.2011 keine Gehaltserhöhung bekommt und sogar Lohneinbußen hinnehmen muss.

Mit der Anrechnung der Tariferhöhung sparen Sie bis zum Inkrafttreten der nächsten Tariferhöhung zum 01.07.2011 gerade einmal € 30.000,00…"

Mit Schreiben vom 28.10.2010 antwortete die Beteiligte zu 2) auf diesen offenen Brief (vgl. Bl. 15 f. d. A.), wobei die Anrechnungsentscheidung aufrechterhalten und verteidigt wurde.

Auf Betriebs- bzw. Betriebsräteversammlungen im November 2010 wurde von der Geschäftsführung bekannt gegeben, dass die zweite Stufe der Tariferhöhung im Juli 2011 in voller Höhe weitergegeben werde, was dann auch wiederum ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat entsprechend geschah.

Im Hinblick darauf, dass es durch die Anrechnung der ersten Stufe zu einer Veränderung des Verteilungsmaßstabes gekommen war, hat sich der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG berufen. Der Arbeitgeber hat dieses abgelehnt. Im Rahmen eines beim Arbeitsgericht München eingeleiteten Verfahrens nach § 98 ArbGG einigten sich die Beteiligten am 24.09.2012 auf die Einsetzung einer Einigungsstelle. Nachdem unter ursprünglicher Ausklammerung von Zuständigkeitsfragen eine einvernehmliche inhaltliche Regelung nicht zustande kam, er folgte in der Sitzung vom 17.07.2013 die Einvernahme des Betriebsratsvorsitzenden sowie des Geschäftsführers des Arbeitgebers durch den Einigungsstellenvorsitzenden.

Der Betriebsratsvorsitzende teilte dabei u.a. mit (vgl. Bl. 19 ff. d. A.):

„Ich weiß nicht mehr, wer bzw. wann die Geschäftsführung das erste Mal sagte, dass die 1. Stufe angerechnet werde und die 2. nicht.

Wir sind auch im Hinblick auf den Brief vom Oktober 2010 immer davon ausgegangen, dass es nur eine Anrechnung auf der ersten Stufe gibt. Dazu gibt es auch einen entsprechenden Schriftverkehr mit der Kanzlei B. Herr Rechtsanwalt B. habe vorgeschlagen, wegen der ratierlichen Anrechnung abzuwarten, nicht dass der Arbeitgeber auf die Idee komme, auch die 2. Stufe anzurechnen, um eine ungleichmäßige Anrechnung zu vermeiden.

Von unserer Seite war immer klar, dass nur die 1. Stufe angerechnet werde.

Meines Erachtens war auch für die Geschäftsführung immer klar, dass nur die 1. Stufe und nicht die 2. Stufe angerechnet wird.

Zwischen dem 20. September und Mitte Oktober 2010 musste die Frage geklärt worden sein.

Das Oktobergehalt wird ca. am 25. Oktober gezahlt, dabei ist die Anrechnung erfolgt.

Der Betriebsrat wollte Klarheit von Herrn B. vor der Versammlung am 03.11.2010. Später erfolgte die Aussage der Nichtanrechnung der 2. Stufe am 9. November explizit in der Betriebsräteversammlung.

Das Thema „Anrechnung der Tariferhöhung“ ist wegen des Rates von Rechtsanwalt B. immer wieder thematisiert worden, damit nicht beim Arbeitgeber die Idee entsteht, die 2. Stufe anzurechnen."

Der Geschäftsführer, Herr Dr. I., hat u.a. ausgeführt:

„Das Thema kam auf mich zu, als ich Anfangs kommissarisch und ab Juli 2010 Geschäftsführer bei F. wurde. Ungefähr zu dieser Zeit wurde das Thema Anrechnung Tariferhöhung anhängig. Es war ein Thema zwischen Herrn G. und mir und betraf eine Reihe von Gesellschaften.

Herr G. ist jetzt Personalgeschäftsführer beim H. Wir sind davon ausgegangen, dass überall eine Anrechnung erfolgt. HJR war die letzte Gesellschaft. Wir wollten

aus Einheitlichkeit bei allen einmal anrechnen. HJR ist wichtig. Erst im Zuge der Diskussion habe ich gemerkt, dass es um einen Betrag von € 50,00 pro Mitarbeiter geht. Angesichts dieses Betrages ist nicht geplant, nochmal so vorzugehen. Damit es aber kein Fanal gegenüber den anderen Unternehmen gibt, sollte es dabei bleiben. Erst im Nachhinein wurde mir bekannt, dass beim Tarifvertrag ein Abschluss mit einer 2. Stufe erfolgte.

Die Grundsatzentscheidung wurde im August 2010 getroffen. Auf Betriebsversammlungen im Oktober/November 2010 habe ich mitgeteilt, dass es nur einmal erfolgen soll. Ich würde diese Entscheidung nicht nochmals im Fall der gleichen Voraussetzungen treffen.

Die Grundsatzentscheidung, einmal bei allen anzurechnen, wurde wie geschildert getroffen. Die Zweistufigkeit habe ich erst lang später erfahren, im Jahr darauf. Meiner Erinnerung nach, erst nach der Betriebsversammlung im Oktober/November 2010."

Nach dem offenen Brief der Belegschaft kam es zu informellen Gesprächen, dann zu meinem Brief vom 28.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt habe ich selber über die Anrechnung der 2. Stufe noch nicht gesprochen.

Bei meiner Grundsatzentscheidung hatte ich die Tariferhöhung im Juli 2011 nicht im Blick, da dies damals und heute nicht meine Aufgabe gewesen ist. Dies wurde damals auch von meinen Mitarbeitern nicht angesprochen."

Auf die Frage, ob es eine gesonderte Entscheidung gegeben habe, dass die 2. Stufe nicht angerechnet werde und wann dies gewesen sei, antwortete der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2):

„Ich kann mich nicht erinnern. Mit der Frage war Herr G. befasst.“

In der zweiten Abstimmungsrunde mit Beteiligung des Vorsitzenden wurde in der Einigungsstellensitzung vom 17.07.2013 mit 3 zu 2 Stimmen der Antrag der Arbeitgeberseite angenommen, wonach die Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit feststellen und das Verfahren einstellen möge. In der schriftlichen Begründung vom 30.07.2013 (vgl. Bl. 25 ff. d. A.) begründetet der Vorsitzende der Einigungsstelle die Unzuständigkeit der Einigungs stelle damit, dass das vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG bei Anwendung der Grundsätze aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 08.06.2004 sowie 10.03.2009 (Az.: 1 AZR 308/03 bzw. 1 AZR 55/08) nicht bestehe. Die Befragung des Betriebsratsvorsitzenden sowie des Geschäftsführers habe u.a. ergeben, dass der Arbeitgeber die Anrechnungsentscheidung für die Tariferhöhung zum 01.10.2010 ursprünglich getroffen habe, ohne gleichzeitig die Anrechnung für die 2. Stufe auszuschließen. Da die Anrechnungsentscheidung für die 1. Stufe im vollen Umfang erfolgen sollte, sei kein Rahmen für die Mitbestimmung zu Gunsten des Betriebsrats eröffnet gewesen. Die ursprünglich alleinige Entscheidung über die Anrechnung zum 01.10.2010 sei nicht nachträglich dadurch zu einer einheitlichen Entscheidung des Arbeitgebers geworden, dass dieser am 03.11.2010 nach den massiven Protesten der Belegschaft nun bereits eine Entscheidung auch hinsichtlich der 2. Erhöhungsstufe getroffen habe.

In seiner Sitzung am 25.07.2013 hat der Betriebsrat beschlossen, den Beschluss über die Einstellung des Einigungsstellenverfahrens vom 17.07.2013 anzugreifen und den Prozessbevollmächtigten mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen.

Der Betriebsrat war erstinstanzlich zur Begründung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG der Ansicht, dass das von der Rechtsprechung geforderte Gesamtkonzept zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe bereits vorgelegen habe. Diese Rechtsprechung setze für einen konzeptionellen Zusammenhang nicht voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der 1. Stufe eine Entscheidung über die Anrechnung auf der 2. Stufe bereits getroffen habe, sondern lediglich, dass er sein Verhalten bei der 2. Stufe bereits plane. In diesem Zusammenhang sei es abwegig anzunehmen, dass der Arbeitgeberseite bei der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe die 2. Stufe noch nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr habe von Anfang an ein Konzept bestanden, wie mit den Tarifentgelterhöhungen der Jahre 2010 und 2011 umgegangen werden solle. Anders als der Einigungsstellenvorsitzende meine, seien für die Frage der Einheitlichkeit der Entscheidung der Arbeitgeberseite taktische Erwägungen der Betriebsratsseite nicht ausschlaggebend. Zudem setzte das Vorliegen eines Gesamtkonzepts lediglich die Planung eines einheitlichen Umgangs mit einer zweistufigen Tarifentgelterhöhung durch die Arbeitgeberseite voraus.

Mit der Grundsatzentscheidung noch vor dem Tarifabschluss vom 17.09.2010 liege die erforderliche Anrechnungsentscheidung bereits vor. Dass die 2. Stufe der Tariferhöhung dann nicht angerechnet wurde, ändere an der grundsätzlichen einheitlichen Entscheidung nichts. Zudem habe sich durch die Anhörung des Geschäftsführers eindeutig gezeigt, dass bereits bei Vollzug der 1. Stufe festgestanden habe, dass die 2. Stufe nicht angerechnet werde. Die Aussage des Geschäftsführers, man wolle aus Einheitlichkeit bei allen einmal anrechnen, sei nicht anders auszulegen. Zudem dürften die Voraussetzungen an ein Gesamtkonzept nicht überspannt werden, da ansonsten die Arbeitgeberseite die Möglichkeit hätte, mit einem ausdrücklichen Vorbehalt einer Entscheidung über die 2. Stufe der Anrechnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu umgehen.

Der Betriebsrat beantragte erstinstanzlich:

Es wird festgestellt, dass der Einigungsstellenbeschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Anrechnung der Tariflohnerhöhung um € 50,00 zum 01.10.2010 auf die übertariflichen Zulagen der im Betrieb A-Stadt beschäftigten Mitarbeiter/innen vom 17.07.2013 unwirksam ist.

Die Beteiligte zu 2) beantragte erstinstanzlich:

urückweisung des Antrags Die Beteiligte zu 2) war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Einigungsstellenspruch wirksam sei, da ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Die Entscheidung über die Anrechnung der 2. Stufe der Tariflohnerhöhung sei erst nach der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe erfolgt. Der Arbeitgeber habe zwei getrennte Entscheidungen getroffen. Er habe schon deshalb bei der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe nicht zugleich über die Nichtanrechnung der 2. Stufe entschieden, weil ihm die Existenz der 2. Stufe bei der Entscheidung gar nicht bewusst gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 28.10.2010 oder noch aus sonstigen Umständen.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.07.2014 den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedenfalls bei der Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe nicht bestanden habe, da zwar durch die Entscheidung eine Veränderung des Verteilungsmaßstabes eingetreten sei, jedoch wegen der vollständigen Anrechnung des Einmalbetrages ein Gestaltungsspielraum nicht gegeben gewesen sei. Auch die Entscheidung, die Tariflohnerhöhung der 2. Stufe nicht anzurechnen, habe für sich allein betrachtet ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht ausgelöst. Schließlich verneint das Arbeitsgericht auch ein Mitbestimmungsrecht unter Gesamtbetrachtung der beiden Anrechnungsentscheidungen. Insoweit ergeben sich ein Mitbestimmungsrecht und eine Gesamtkonzeption nicht bereits aus der grundsätzlichen Anrechnungsentscheidung, die unstreitig vor Abschluss des Tarifvertrages getroffen worden war. Denn hier sei davon auszugehen, dass lediglich die unmittelbar anstehende Tariflohnerhöhung (d.h. für 2010) fokussiert wurde, so lange nicht ausdrücklich bestimmte andere Jahre oder Stichtage mit einbezogen wurden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber das Ergebnis der Tarifrunde unter Einbeziehung des Jahres 2011 nicht vorhergesehen und deswegen auch im Rahmen eines Gesamtkonzeptes nicht berücksichtigen können. Daher könne auch offen bleiben, ob ein die Mitbestimmung des Betriebsrats auslösendes Gesamtkonzept auch dann vorliegen könne, wenn dieses Konzept einer völligen Anrechnung auch für das Folgejahr später wieder aufgegeben werde. Auch für einen späteren Zeitraum zwischen dem Tarifvertragsabschluss und der Anrechnungsentscheidung der 1. Stufe könne eine Gesamtkonzeption nicht festgestellt werden. Zwar könne die zeitliche Nähe zwischen der ersten und der zweiten Anrechnungsentscheidung ein Indiz für ein solches Gesamtkonzept bilden. Es lägen aber besondere Umstände vor, die die Behauptung des Klägers, er habe eine Entscheidung über die 2. Stufe erst nach der Entscheidung über die 1. Stufe getroffen, stützen würden. Insoweit sei nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber erst infolge des Protestes sich mit der 2. Stufe befasst habe. Dass er sich nicht bereits früher damit befasst habe, ergebe sich auch aus dem Antwortbrief vom 28.10.2010, weil dort auf die 2. Stufe nicht eingegangen werde. Auch aus sonstigen Umständen könne auf eine Gesamtkonzeption nicht geschlossen werden. Aus der in einem Parallelverfahren erstinstanzlich erfolgten Vernehmung des für das Gesamtpersonal verantwortlichen Herrn G. habe sich ergeben, dass im Konzern bzw. im Unternehmen es erst einmal nur darum ging, eine Haltung zu der unmittelbar bevor stehenden Tariferhöhung für das Jahr 2010 zu entwickeln und diese dann durchzuhalten, nicht hingegen bezüglich der 2. Stufe. Auch aus der Aussage des Geschäftsführers Dr. I., man wollte aus Einheitlichkeit bei allen einmal anrechnen, könne nicht auf eine Gesamtkonzeption geschlossen werden, zumal es auch keine Obliegenheit gebe, über Tariflohnerhöhungen einheitlich zu entscheiden. Das Arbeitsgericht verstand daher die Aussage des Geschäftsführers „bei allen nur einmal anzurechnen“ als „bei allen erst einmal anzurechnen“.

Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 24.07.2014 zugegangenen, Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 22.08.2014, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Der Beteiligte zu 1) ist im Rahmen der Beschwerde weiterhin der Auffassung, dass von einer Gesamtkonzeption ausgegangen werden müsse in Bezug auf die beiden Anrechnungsentscheidungen. Insoweit sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei sich insbesondere aus der zeitlichen Nähe der beiden Anrechnungsentscheidungen ein Indiz dafür ergebe, dass eine Gesamtkonzeption zugrunde liege. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) die Zweistufigkeit der Tariferhöhungen bekannt gewesen sein musste, einmal aufgrund der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband sowie auch aus einer E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 20.09.2010 sowie auch aus dem offenen Brief vom 21.10.2010. Eine konkrete Entscheidung über die Anrechnung der 1. Stufe habe erst nach Abschluss des Tarifvertrages gefasst werden können. Es sprächen auch keine besonderen Umstände gegen eine Gesamtkonzeption, zumal nach der Grundsatzentscheidung der Arbeitgeberseite immer klar gewesen sei, dass die 2. Stufe nicht angerechnet werde. Auch könne die Äußerung, man wollte bei allen einmal anrechnen, nicht einfach umgedeutet werden in die Äußerung, man wollte erst einmal anrechnen.

Der Beteiligte zu 1) beantragte zuletzt,

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 17 BV 646/13 - wird abgeändert und festgestellt, dass der Einigungsstellenbeschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: Anrechnung der Tariflohnerhöhung um € 50,00 zum 01.10.2010 auf die übertariflichen Zulagen der im Betrieb A-Stadt beschäftigten Mitarbeiter/innen vom 17.07.2013 unwirksam ist.

Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Beschwerde.

Die Beteiligte zu 2) war weiterhin der Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht mangels bestehender Gesamtkonzeption nicht vorgelegen habe. Erst aufgrund der auf die Anrechnungsentscheidung hinsichtlich der 1. Stufe erfolgten Proteste sei man zu der Entscheidung gelangt, die 2. Stufe nicht anzurechnen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 22.08.2014, 24.10.2014 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG) und ist damit zulässig.

Zwar ist der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Unwirksamkeitserklärung des Einigungsstellenbeschlusses unzulässig, weil ein solcher Antrag kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat (vgl. BAG Beschluss v. 17.09.2013 - 1 ABR 21/12). Der Antragsbegründung ist aber zu entnehmen, dass letzten Endes der Antrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Br. 10 BetrVG im Hinblick auf die Anrechnungsentscheidung zusteht. Entsprechend war der Antrag auszulegen (vgl. BAG a.a.O.).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Ermangelung einer Entscheidung des Arbeitgebers, die ein Mitbestimmungsrecht auslösen würde, und in Ermangelung einer die beiden Anrechnungsentscheidungen umfassenden Gesamtkonzeptes nicht besteht.

a) Der Betriebsrat hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung gem. § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG dann mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, aufgrund derer sich die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die neue Regelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Bei Tarifgehaltserhöhungen, die zeitlich versetzt in mehreren Abschnitten oder in aufeinander aufbauenden Stufen erfolgen, lässt sich die Frage, ob der Betriebsrat bei der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung mitzubestimmen hat, nicht immer aufgrund einer isolierten Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs beantworten. Vielmehr kann es auch darauf ankommen, ob mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen oder ob den Entscheidungen eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers zugrunde liegt. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG knüpft an die Entscheidungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Lohngestaltung an. Daher kommt es für die Mitbestimmung des Betriebsrats darauf an, ob die Konzeption des Arbeitgebers Raum für eine (Mit) Gestaltung lässt. Hieran kann es fehlen, wenn mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen, bei denen es jeweils nichts mitzubestimmen gibt, insbesondere etwa deshalb, weil eine Anrechnung unterbleibt oder weil sie im Rahmen des möglichen vollständig und gleichmäßig vorgenommen wird. Dagegen bestehen Möglichkeiten der Mitgestaltung, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtkonzepts beabsichtigt, auf mehrere Schritte oder Stufen einer Tarifgehaltserhöhung unterschiedlich zu reagieren. Ein konzeptioneller Zusammenhang setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der 1. Stufe oder des zeitlich ersten Schritts einer Tariferhöhung, bereits sein Verhalten bei der 2. Stufe oder dem zweiten Schritt plant. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann die Frage, ob eine einheitliche Tarifgehaltserhöhung oder mehrere selbständige Tarifgehaltserhöhungen vorliegen, eine wesentliche Rolle spielen. Die einzelnen Arbeitgeber werden auf eine einheitliche Tarifgehaltserhöhung häufig hinsichtlich ihrer jeweiligen Entscheidung über Anrechnung oder Nichtanrechnung mit einem Gesamtkonzept reagieren. Von besonderer Bedeutung für die Frage, ob von einer Gesamtkonzeption ausgegangen werden kann, ist aber vor allem der zeitliche Abstand zwischen den Anrechnungsmaßnahmen. Beträgt der zeitliche Abstand nur wenige Wochen, wird ohne entgegenstehende Anhaltspunkte regelmäßig von einem einheitlichen Konzept des Arbeitgebers ausgegangen werden können (vgl. BAG-Urteil v. 10.03.2009 - 1 AZR 55/08).

Zudem muss das Vorliegen einer einheitlichen Anrechnungskonzeption des Arbeitgebers auch positiv feststehen (vgl. BAG-Urteil v. 08.06.2004 - 1 AZR 308/03).

b) Ein Mitbestimmungsrecht insoweit konnte mangels positiver Feststellung einer einheitlichen Gesamtkonzeption nicht bejaht werden.

aa) Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Mitbestimmungsrecht betreffend die beiden Anrechnungsentscheidungen voneinander isoliert betrachtet nicht besteht. Die Anrechnungsentscheidung bezüglich der € 50,00 führt nicht zu einem Mitbestimmungsrecht, da die Anrechnung vollständig und gleichmäßig erfolgt ist. Zwar ändert sich dadurch die Verteilungsrealisation im Hinblick auf die übertariflichen Zulagen, da sich durch die Anrechnung bei unterschiedlich hohen übertariflichen Zulagen letzten Endes die Verteilungsrealisation der Zulagen zueinander verändert. Nachdem aber bei einer vollständigen Anrechnung der Tariflohnerhöhung keine weitere Gestaltungsmöglichkeit besteht und auch kein Spielraum für eine andere Verteilungsregelung, die der Betriebsrat hätte mitgestalten können, so wurde hierdurch kein Mitbestimmungsrecht ausgelöst (vgl. BAG-Urteil v. 08.06.2004 - 1 AZR 308/03). Ebenfalls löst die Entscheidung hinsichtlich der 2. Stufe, keine Anrechnung vorzunehmen, ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht aus. Dies hat der Betriebsrat auch nicht behauptet.

bb) Auch eine Gesamtbetrachtung der beiden Anrechnungsentscheidungen führt nicht zu einem Mitbestimmungsrecht, da jedenfalls positiv eine Gesamtkonzeption nicht feststellbar war.

(1) Dem Arbeitsgericht ist insoweit Recht zu geben, dass der grundsätzlichen Entscheidung, die nächste Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen anzurechnen, nicht der Charakter einer Gesamtkonzeption zukommt, die Entscheidung selbst auch kein Mitbestimmungsrecht auslöst, des Weiteren darin keine Entscheidungen im Hinblick auf die 2. Stufe gesehen werden kann.

Zwischen den Parteien war letztlich unstreitig, dass bereits vor dem Tarifabschluss im September 2010 im Bereich der J. Zeitung eine grundsätzliche Entscheidung gefallen war, die nächsten Tariflohnerhöhungen in den einzelnen Betrieben anzurechnen. Der Betriebsratsvorsitzende Herr K. hat in seiner Einvernahme im Rahmen der Einigungsstellensitzung (vgl. Bl. 20 d. A.) selbst dargelegt, dass bereits im Dezember 2009 auf einer Konzernbetriebsratssitzung mitgeteilt wurde, dass die Geschäftsleitung plane, Tariferhöhungen anzurechnen. Damals sei die Auskunft erteilt worden, dass die nächste Tariferhöhung überall im Konzern angerechnet werde. Dies entspricht letzten Endes auch den Aussagen des Geschäftsführers Dr. I. der ebenfalls bestätigt hat, dass die Grundsatzentscheidung bereits vor dem September 2010, nach seiner Aussage in der Einigungsstellensitzung im August 2010, getroffen wurde (vgl. Bl. 22 d. A.). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Personalleiters Herrn G. im Verfahren vor dem Arbeitsgericht München mit dem Az.: 12 BV 491/11 hat dieser ebenfalls dargelegt, dass im September 2009 - die Angabe September 2010 beruht wohl auf einer falschen Jahresangabe, was sich aus den Zusammenhängen ergibt und auch von Seiten des Betriebsrats entsprechend verstanden wurde (vgl. Bl. 143 d. A.) - die grundsätzliche Entscheidung getroffen wurde.

Diese grundsätzliche Entscheidung der Anrechnung der nächsten Tariflohnerhöhung beinhaltete aber lediglich, dass der nächste Tarifabschluss letztlich angerechnet werden sollte auf die übertariflichen Zulagen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hieraus geschlossen, dass daraus lediglich eine Entscheidung für die unmittelbar anstehende Tariflohnerhöhung, die dem nächsten Tarifabschluss folgen sollte, getroffen wurde, nicht aber über weitere entsprechende Tariflohnerhöhungen hinaus. Denn zu dem Zeitpunkt war auch nicht absehbar, dass die Tariflohnerhöhung zweistufig ausfallen würde. Dem gemäß wäre allenfalls dieser Grundsatzentscheidung zu entnehmen gewesen, dass die Tariflohnerhöhung vollständig angerechnet wird auf die übertariflichen Zulagen. Diese Entscheidung der vollständigen gleichmäßigen Anrechnung hat nach der oben zitierten Rechtsprechung des BAG aber kein Mitbestimmungsrecht ausgelöst, da es auch insoweit an einem Gestaltungsspielraum gefehlt hätte.

(2) Des Weiteren war eine weitere, darüber hinausgehende positive Entscheidung nach dem Tarifabschluss auf Anrechnung der € 50,00, die quasi zusätzlich zur Grundsatzentscheidung, die bereits vor dem Tarifabschluss gefallen war, hinzutreten würde, nicht positiv feststellbar. Der Geschäftsführer Dr. I. hat im Rahmen der Anhörung erklärt, dass eine weitere Entscheidung von ihm nicht getroffen wurde, was so verstanden werden muss, dass aufgrund der bereits vorher getroffenen Grundsatzentscheidung ohnehin klar war, dass die 1. Stufe angerechnet würde. Auch der Zeuge G. hat in der Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren angegeben, dass nach den Gesprächen im September 2009 in der Folgezeit dann angerechnet wurde. Die Anrechnung für Oktober 2010 sei unmittelbar nach dem erwähnten Gespräch mit den Betriebsräten getroffen worden. Das heißt, die Entscheidung war bereits vorab gefallen. Berücksichtigt man diese Aussagen, so muss man allerdings feststellen, dass, auch ganz unabhängig davon, ob die zwei Stufen der Tariflohnerhöhung im Oktober oder November bereits ins Bewusstsein der Entscheidungsträger gedrungen waren, - wofür die von Seiten des Betriebsrats angegebenen Unterlagen sowie auch die Tatsache sprechen, dass die Arbeitgeberin im Arbeitgeberverband war und üblicherweise entsprechend informiert wird -, jedenfalls die grundsätzliche Entscheidung bereits vorher gefallen war und somit auch nicht mehr nach dem Tarifabschluss wiederholt werden musste. Damit ergibt sich aber das, was das Bundesarbeitsgericht als Indiz für eine Gesamtkonzeption angesprochen hat, nämlich eine zeitliche Nähe zwischen den beiden Anrechnungsentscheidungen gerade nicht. Denn die Anrechnungs entscheidung, die sich letzten Endes auf die 1. Stufe ausgewirkt hat, war bereits im Herbst 2009 getroffen worden. Die Anrechnungsentscheidung bezüglich der 2. Stufe, die jedenfalls im November 2010 auf verschiedenen Betriebs- und Betriebsräteversammlungen kommuniziert wurde, wurde damit mehrere Monate später erst gefällt. Auch hieraus ist daher ein Indiz für eine Gesamtkonzeption nicht abzuleiten.

(3) Darüber hinaus haben sowohl Herr Dr. I. als auch Herr G. angegeben, dass dann, als die Anrechnung bezüglich der 1. Stufe umgesetzt wurde und dies bekannt gegeben wurde, die Unruhe in der Belegschaft dazu geführt hat, dass letztlich eine Entscheidung bezüglich der 2. Stufe im Hinblick auf die Nichtanrechnung getroffen wurde. Dies spricht also dafür, dass gerade die weitere Entscheidung bezüglich der 2. Stufe nicht bereits vorher gefallen war, also eine Gesamtkonzeption gerade nicht bestand. Allenfalls bestand eine Entscheidung insoweit, als von der ursprünglich, vor dem Tarifabschluss gefassten Entscheidung der Anrechnung der gesamten Lohnerhöhung, die folgen würde, abgewichen wurde, also eine Entscheidung getroffen wurde, die Tariflohnerhöhung nicht vollständig anzurechnen, nämlich nicht im Hinblick auf die 2. Stufe. Diese Entscheidung bezogen auf die 2. Stufe der Tariferhöhung im Sinne einer Nichtanrechnung, konnte aber kein Mitbestimmungsrecht auslösen, weil die Nichtanrechnungsentscheidung selbst nicht mitbestimmungspflichtig ist. Dies hat auch der Betriebsrat nicht behauptet. Damit liegt aber eine zweite Entscheidung vor, die völlig losgelöst von der ersten Entscheidung zu betrachten ist und allenfalls eine Korrektur bzw. ein Abweichen von der ersten Entscheidung der vollständigen Anrechnung darstellt. Da diese Entscheidung aber gerade nicht der ersten grundsätzlichen Entscheidung entsprach, kann auch nicht von einer Gesamtkonzeption bezüglich der beiden Anrechnungsentscheidungen ausgegangen werden, so dass ein Mitbestimmungsrecht gerade nicht besteht.

Daher konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

2. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen, da die Frage, ob das Abweichen von einer ursprünglichen Entscheidung ebenfalls ein mitbestimmungsrechtlich bedeutsamer Vorgang ist, nicht höchstrichterlich entschieden ist. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Sept. 2013 - 1 ABR 21/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. März 2012 - 16 BV 283/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

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Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
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Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
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Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. März 2012 - 16 BV 283/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Aufstellung eines Sozialplans.

2

Die Arbeitgeberin bietet bundesweit Finanzdienstleistungen an. Neben ihrem Sitz in München unterhält sie Geschäftsstellen an verschiedenen Standorten im Inland.

3

An der im Jahr 2010 durchgeführten Wahl des Betriebsrats für den Betrieb München nahmen auch die 16 Arbeitnehmer der bis dahin betriebsratslosen Geschäftsstelle Mannheim teil. Deren Arbeitnehmer hatten zuvor beschlossen, sich an der für den Betrieb München durchgeführten Betriebsratswahl zu beteiligen.

4

Die Geschäftsstelle Mannheim wurde im Verlauf des Jahres 2010 geschlossen. Die vom Betriebsrat geforderte Aufstellung eines Sozialplans lehnte die Arbeitgeberin ab. Eine daraufhin gebildete Einigungsstelle stellte am 13. Mai 2011 ihre Unzuständigkeit fest.

5

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Entscheidung der Einigungsstelle sei unwirksam. Die Geschäftsstelle Mannheim und der Betrieb München seien mitbestimmungsrechtlich jeweils selbständige Betriebe, so dass die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstelle. Durch den Beschluss der Arbeitnehmer der Geschäftsstelle Mannheim, an der Wahl des Betriebsrats in München teilzunehmen, sei die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht aufgehoben worden.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, dass die Entscheidung der zwischen den Parteien gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Aufstellung eines Sozialplans betreffend den Ausgleich bzw. die Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass der geplanten Schließung der Geschäftsstelle Mannheim“ vom 13. Mai 2011 unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag weiter.

9

B. Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen.

10

I. Der Antrag bedarf der Auslegung.

11

1. Nach seinem Wortlaut ist der Antrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. Mai 2011 gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da der Antrag kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraus. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12).

12

2. Danach ist der Antrag auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Betriebsrat habe anlässlich der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

13

3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

14

a) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein(BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 17).

15

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem Antrag wird die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt, ob der Betriebsrat wegen der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim die Aufstellung eines Sozialplans verlangen kann. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Arbeitgeberin die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim bereits durchgeführt hat. Der Abschluss eines Sozialplans ist auch noch nach der Durchführung einer Betriebsänderung möglich (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 14, BAGE 117, 296).

16

II. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht den Abschluss eines Sozialplans verlangen. Die Maßnahme stellt keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Die Geschäftsstelle Mannheim war zum Zeitpunkt ihrer Stilllegung weder ein eigenständiger Betrieb iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch ein wesentlicher Betriebsteil des Betriebs München.

17

1. Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans, wenn es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu einer Einigung über den Sozialplan kommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG plant oder bereits durchgeführt hat. Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung insbesondere die Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils.

18

2. Eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegt nicht vor. Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass die Geschäftsstelle Mannheim aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Hauptbetrieb in München nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Betrieb gegolten hat, in dem ein Betriebsrat errichtet werden konnte. Die durch diese Vorschrift bewirkte Fiktion als Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist durch den Beschluss der Belegschaft der Geschäftsstelle Mannheim über die Teilnahme an der Betriebsratswahl für den Betrieb München beendet worden. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung des gemeinsamen Wahlverfahrens war die Geschäftsstelle Mannheim betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in München zugeordnet.

19

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteils können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen, wenn in dem Betriebsteil kein eigener Betriebsrat besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG).

20

b) Die Belegschaft eines betriebsratslosen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat drei Möglichkeiten über eine kollektivrechtliche Repräsentanz zu befinden: Sie kann betriebsratslos bleiben, weil sie sich weder für die Wahl eines eigenen Betriebsrats noch für eine Zuordnung zum Hauptbetrieb entscheidet; sie kann für den Betriebsteil einen eigenständigen Betriebsrat wählen, der dann nur die Beschäftigten dieses Betriebsteils vertritt, oder die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb beschließen. In den ersten beiden Fällen bleibt die Fiktion eines eigenständigen Betriebs erhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fingierte Eigenständigkeit des Betriebsteils durch den Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb aufgehoben. Für ihre Sichtweise, wonach die aus einer gemeinsamen Wahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung das Betriebsratsamt nicht nur für den Hauptbetrieb, sondern auch in einer Doppelfunktion zugleich für den betriebsverfassungsrechtlich weiterhin als eigenständig geltenden Betriebsteil wahrnimmt, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist ein betriebsratsloser Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn sich die Belegschaft des Betriebsteils für die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb entscheidet und an dieser teilnimmt. Hierfür sprechen das systematische Normverständnis der Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten im Betriebsverfassungsgesetz sowie die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

21

aa) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 BetrVG ist für die Auslegung unergiebig. Der betriebsverfassungsrechtliche Status von Betriebsteilen ist in der Vorschrift nur unvollkommen geregelt. Deren Satz 1 erfasst nur den betriebsverfassungsrechtlichen Status von Betriebsteilen, die entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen. Diese qualifizierten Betriebsteile gelten kraft Fiktion als eigenständige Betriebe, in denen Betriebsräte gewählt werden. Unterbleibt eine solche Wahl, hat dessen Belegschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG die Möglichkeit, mit Stimmenmehrheit formlos zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Zu den Rechtsfolgen, die mit einem solchen Beschluss verbunden sind, verhält sich die Vorschrift nicht.

22

bb) Die Sichtweise der Rechtsbeschwerde steht im Widerspruch zur Systematik der Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten.

23

(1) Betriebsräte werden ausschließlich für eine betriebsratsfähige Einrichtung gewählt. Eine Doppelrepräsentanz eines unmittelbar gewählten Betriebsratsgremiums für zwei Betriebe sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.

24

(a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in Betrieben mit mehr als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Diese vertreten die Belegschaft des Betriebs, von der sie gewählt worden sind. Die Errichtung und Betätigung des Betriebsrats ist auf diese Einheit beschränkt. Träfe die Auffassung der Rechtsbeschwerde zu, würden die Arbeitnehmer des qualifizierten Betriebsteils von einem Betriebsrat repräsentiert, an dessen Wahl auch die Belegschaft des Hauptbetriebs teilgenommen hat. Dies widerspricht der Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der qualifizierte Betriebsteil gerade als betriebsverfassungsrechtlich eigenständiger Betrieb gilt.

25

(b) Das Betriebsverfassungsgesetz lässt die Zuständigkeit eines Betriebsrats für die Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) zu. Dieses soll in der besonderen Situation einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübergehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass der Betriebsrat nur die Belegschaft eines Betriebs repräsentiert und es einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um seine Repräsentanz auch auf Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs zu erstrecken. Eine solche Regelung enthält § 4 Abs. 1 BetrVG aber nicht.

26

(2) Ein Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb hat zur Folge, dass für den qualifizierten Betriebsteil ein eigener Betriebsrat nicht gewählt werden kann. Betriebsstätten, in denen keine Betriebsräte errichtet werden können, werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 BetrVG dem Hauptbetrieb zugeordnet, an dessen Wahl sie teilnehmen und von dessen Betriebsrat sie repräsentiert werden.

27

(a) Dies gilt für einfache Betriebsteile, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vorliegen. In diesen können wegen ihrer fehlenden Eigenständigkeit keine Betriebsräte errichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden sie betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zugeordnet (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19). Die Arbeitnehmer des einfachen Betriebsteils nehmen an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teil und werden von dessen Betriebsrat vertreten. Die gleiche Rechtsfolge hat der Gesetzgeber bei den von § 4 Abs. 2 BetrVG erfassten Einheiten bestimmt. Nach dieser Vorschrift werden selbständige Betriebe, in denen mangels Betriebsratsfähigkeit kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, dem Hauptbetrieb zugeordnet.

28

(b) Eine vergleichbare Situation besteht, wenn die Belegschaft eines qualifizierten Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG beschließt, an der Wahl zum Betriebsrat des Hauptbetriebs teilzunehmen. Mit dieser Entscheidung begeben sich die im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer der Möglichkeit, entweder betriebsratslos zu bleiben oder ihre Interessen durch einen ausschließlich von ihnen gewählten Betriebsrat wahrnehmen zu lassen. Sie werden durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten. Nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes setzt dies die Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb voraus.

29

(3) Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nicht die fehlende Verweisung in § 4 Abs. 1 BetrVG auf § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Nach der letztgenannten Vorschrift gelten die aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Die gesetzliche Fiktion beruht auf der Annahme, dass es zumindest zweifelhaft sein kann, ob es sich bei den durch Kollektivvereinbarung geschaffenen Organisationseinheiten um Betriebe oder Betriebsteile iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Fiktion eine klarstellende Regelung geschaffen, nach denen die neu gebildeten Einheiten betriebsverfassungsrechtlich als Betriebe gelten. Eine solche Bezugnahme musste der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BetrVG nicht aufnehmen. Die Zuordnung eines qualifizierten Betriebsteils erfolgt stets zu einer betriebsratsfähigen Einheit.

30

cc) Diese Sichtweise wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bestätigt.

31

Die Norm ist durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes am 28. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz, BGBl. I S. 1852) dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angefügt worden. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb zu einer vorübergehenden Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb führt. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, nach der der bisherige § 4 BetrVG ua. um eine Regelung über die Zuordnung von selbständigen Betriebsteilen ergänzt werden sollte. Das Abstimmungsergebnis für die Teilnahme an der Wahl zum Betriebsrat im Hauptbetrieb wird dort als „Zuordnungsbeschluss“ bezeichnet. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die getroffene Zuordnung zum Hauptbetrieb gilt so lange, bis sie von den Arbeitnehmern widerrufen wird“ (BT-Drucks. 14/5741 S. 35).

32

dd) Weder allgemeine mitbestimmungsrechtliche Erwägungen noch die Beteiligungsrechte aus § 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG erzwingen ein anderes Auslegungsergebnis. Der Beschluss über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb und die damit verbundene Zuordnung des Betriebsteils wirken sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ausschließlich zulasten der Belegschaft des vormals qualifizierten Betriebsteils aus.

33

(1) Mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG vorgesehenen Abstimmungsverfahren hat der Gesetzgeber für die in einem qualifizierten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer einen einfachen Weg für eine Repräsentation geschaffen, ohne selbst einen Betriebsrat zu errichten. Dessen Belegschaft wird selbst dann von einem Betriebsrat vertreten, wenn unter den dort Beschäftigten keine Bereitschaft für die Übernahme eines Betriebsratsamts besteht. Sie kann die ansonsten eintretende Betriebsratslosigkeit durch eine entsprechende Beschlussfassung abwenden. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass in kleineren Einheiten die Bereitschaft für den Betriebsrat zu kandidieren, weniger ausgeprägt ist, als in größeren Betrieben. Weder der Arbeitgeber noch die im Hauptbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können die damit verbundene Zuordnung verhindern.

34

(2) Die Zuordnung zum Hauptbetrieb kann sich bei betriebsändernden Maßnahmen auch zugunsten der Belegschaft des Betriebsteils auswirken. Überschreitet zB ein im Hauptbetrieb durchgeführter Personalabbau die Zahlengrenzen des § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG und werden überwiegend Arbeitnehmer des Hauptbetriebs und nur einzelne Arbeitnehmer eines zugeordneten Betriebsteils betriebsbedingt gekündigt, werden auch deren Entlassungen von der Sozialplanpflicht des § 112a Abs. 1, § 112 Abs. 4 BetrVG erfasst. Die gekündigten Arbeitnehmer des Betriebsteils erhalten Sozialplanleistungen, die sie ansonsten mangels Erreichen der erforderlichen Zahlengrenzen nicht beanspruchen könnten, wenn der Betriebsteil - entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht dem Hauptbetrieb zugeordnet, sondern als eigenständiger Betrieb fortbestanden hätte.

35

c) Danach hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.

36

Die Geschäftsstelle Mannheim hat durch den Zuordnungsbeschluss und die Teilnahme ihrer Belegschaft an der Betriebsratswahl im Betrieb München ihre durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fingierte betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit verloren. Die Voraussetzungen für eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegen bezogen auf den Betrieb München nicht vor. Die Arbeitgeberin hat keinen Betrieb stillgelegt. Dass es sich bei der Geschäftsstelle Mannheim um einen wesentlichen Betriebsteil iSd. genannten Vorschrift gehandelt hat, ist weder offensichtlich noch vom Betriebsrat geltend gemacht worden.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Berg    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.