Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Jan. 2017 - 1 ABR 6/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0
24.01.2017

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2014 - 11 TaBV 50/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung.

2

Die Arbeitgeberin betreibt einen Fachverlag und ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen in Bayern e.V. (AVB). Antragsteller ist der für ihren Betrieb M gebildete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin gehört zur Mediengruppe der S GmbH, in deren Unternehmen insgesamt zehn unterschiedliche Entgelttarifverträge Anwendung finden. Die Geschäftsführung der S GmbH entschied vor dem Monat September 2010, die aufgrund bevorstehender oder bereits laufender Tarifverhandlungen zu erwartende Erhöhung der Tarifentgelte in den einzelnen Unternehmen der Mediengruppe auf die übertariflichen Zulagen der Arbeitnehmer anzurechnen.

4

Der AVB schloss am 17. September 2010 den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Buchhandels und der Verlage in Bayern (ETV) ab. Nach § 3 ETV erhöht sich das Tarifentgelt in allen Entgeltgruppen zum 1. Oktober 2010 um 50,00 Euro und zum 1. Juli 2011 um 2 vH.

5

Die Arbeitgeberin zahlt übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe. Sie rechnete die zum 1. Oktober 2010 im ETV vorgesehene Tariferhöhung in voller Höhe auf übertarifliche Zulagen an. Im November 2010 gab die Arbeitgeberin bekannt, die zweite Stufe der Tariferhöhung nach dem ETV zum 1. Juli 2011 nicht auf übertarifliche Zulagen anzurechnen.

6

Eine von den Betriebsparteien errichtete Einigungsstelle zum Gegenstand „Anrechnung der Tarifentgelterhöhung zum 01.10.2010 auf die übertarifliche Zulagen …“ beschloss in der Sitzung vom 17. Juli 2013 ihre Unzuständigkeit und stellte das Verfahren ein.

7

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Anrechnung der Tariferhöhung sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeberin sei ein Regelungsspielraum bei der Anrechnung verblieben. Die Anrechnung der ersten Stufe und die Nichtanrechnung der zweiten Stufe der Tarifentgelterhöhung beruhten auf einem einheitlichen Gesamtkonzept. Durch die Anrechnung hätten sich die Verteilungsgrundsätze geändert.

8

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der durch die Arbeitgeberin vorgenommenen Anrechnung der Tarifgehaltserhöhung um 50,00 Euro zum 1. Oktober 2010 auf die übertariflichen Zulagen der im Betrieb der Arbeitgeberin in M beschäftigten Arbeitnehmern zusteht.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

11

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

12

I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er lediglich auf die Feststellung gerichtet, dem Betriebsrat stehe bei der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Anrechnung der Tariferhöhung um 50,00 Euro zum 1. Oktober 2010 auf die übertariflichen Zulagen ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Begründung des Betriebsrats zeigt jedoch, dass es dem Betriebsrat nicht um die Klärung geht, allein diese Anrechnung sei mitbestimmungspflichtig. Nach seiner Ansicht besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der auf einer einheitlichen Konzeption beruhenden Anrechnung der ersten Stufe der Tarifentgelterhöhung zum 1. Oktober 2010 und der Nichtanrechnung der zweiten Stufe der Tariferhöhung zum 1. Juli 2011. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt.

13

II. Der Antrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Arbeitgeberin stellt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Abrede.

14

III. Der Antrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Anrechnung der Tariferhöhung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.

15

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Eine Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt. Gleiches gilt, wenn die Tarifentgelterhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird. Rechnet der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarifentgelts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt(vgl. BAG 10. März 2009 - 1 AZR 55/08 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 129, 371).

16

2. Bei Tarifentgelterhöhungen, die zeitlich versetzt in mehreren Abschnitten oder in aufeinander aufbauenden Stufen erfolgen, lässt sich die Frage, ob der Betriebsrat bei der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung mitzubestimmen hat, nicht allein aufgrund einer isolierten Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs beantworten. Vielmehr kann es auch darauf ankommen, ob mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen oder ob den Entscheidungen eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers zugrunde liegt. Da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG an die Entscheidungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Lohngestaltung anknüpft, hängt die Mitbestimmung des Betriebsrats davon ab, ob die Konzeption des Arbeitgebers Raum für eine (Mit-)Gestaltung lässt. Hieran fehlt es, wenn mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen, bei denen es jeweils nichts mitzubestimmen gibt, etwa weil eine Anrechnung unterbleibt oder sie im Rahmen des Möglichen vollständig und gleichmäßig vorgenommen wird. Dagegen bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtkonzepts beabsichtigt, auf mehrere Schritte oder Stufen einer Tarifgehaltserhöhung unterschiedlich zu reagieren. Ein konzeptioneller Zusammenhang setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der ersten Stufe oder des zeitlich ersten Schritts einer Tariferhöhung bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe oder dem zweiten Schritt plant. Ob eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (ausf. BAG 10. März 2009 - 1 AZR 55/08 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 129, 371 mwN).

17

3. Danach besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

18

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung der Tarifentgelterhöhung zum 1. Oktober 2010 für sich betrachtet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestand. Die Arbeitgeberin hat die sich aus dieser Erhöhung ergebenden Steigerungsbeträge im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf die übertariflichen Zulagen der Arbeitnehmer angerechnet. Damit verblieb insoweit kein Spielraum für eine andere Verteilung, die der Betriebsrat hätte mitgestalten können.

19

b) Ein Mitbestimmungsrecht folgt auch nicht daraus, dass die Anrechnung der ersten Stufe der Tarifentgelterhöhung zum 1. Oktober 2010 und die Nichtanrechnung der zweiten Stufe zum 1. Juli 2011 auf einer einheitlichen Konzeption der Arbeitgeberin beruhten. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, es fehle an einem solchen Gesamtkonzept.

20

aa) Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Geschäftsführung der S GmbH noch vor dem Abschluss der zehn unterschiedlichen Tarifverträge in der Mediengruppe - darunter dem ETV - die Entscheidung getroffen, die zu erwartende Tarifentgelterhöhung in den einzelnen Unternehmen ihrer Mediengruppe und damit bei allen dort beschäftigten Mitarbeitern auf bestehende übertarifliche Zulagen anzurechnen. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Planung bestand, wie mit einer etwaigen zweiten Stufe einer im jeweils maßgebenden Entgelttarifvertrag enthaltenen Entgeltsteigerung verfahren werden sollte.

21

bb) Weiterhin war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt dieser Anrechnungsentscheidung noch nicht absehbar, dass der ETV eine zweistufige Tarifentgelterhöhung enthalten würde. Es fehlt daher an Anhaltspunkten, dass die für die gesamte Mediengruppe des S getroffene Anrechnungsentscheidung bereits eine Festlegung der Arbeitgeberin zum Umgang mit der damals nicht absehbaren zweiten Stufe der im ETV enthaltenen Tariflohnerhöhung beinhalten sollte. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin im November 2010 bekannt gab, die zweite Stufe der Tariferhöhung nicht anrechnen zu wollen, lässt vor diesem Hintergrund keinen gegenteiligen Schluss zu. Diese Mitteilung erfolgte erst, nachdem der ETV bereits abgeschlossen worden war.

22

cc) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen diese nicht zu beanstandende Würdigung des Landesarbeitsgerichts wendet, setzt sie nur ihre eigene an die Stelle der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen.

        

    Treber    

        

    Weber    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Benrath    

                 

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2017 - 9 Ta BV 34/17

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.02.2017, Az. 37 BV 237/16, abgeändert. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.