Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2015 - 9 Sa 154/15


Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2014 – 15 Ca 446/14 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 314,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 78,50 EUR seit dem 01.12.2014, seit dem 02.01.2015, seit dem 01.02.2015 sowie seit dem 01.03.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 01.03.2015 über die bisherige monatliche Rente von741,69 EUR hinaus monatlich zusätzliche 78,50 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78% und der Beklagte zu 22%.
III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Insolvenzsicherungsanspruchs.
3Der Beklagte ist die Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.
4Die am 1951 geborene Klägerin war seit dem 01.12.1971 bei der E S KG beschäftigt. Gemäß Nr. 9 des Anstellungsvertrages vom 24.11.1971 (Bl. 18 der Akte) gelten ergänzend „die tariflichen Bestimmungen und die Betriebsvereinbarung über die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb“.
5In einem ergänzenden Vertrag vom 22.05.5.1987 (Bl. 19 - 21 der Akte) regelten die Parteien, dass die Klägerin ab dem 18.07.1987 in ihrer bisherigen Funktion als Personalleiterin in ein AT-Anstellungsverhältnis übernommen wird. Unter Nr. 12.I. der Vereinbarung ist bestimmt, dass für das Anstellungsverhältnis im Übrigen die Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Bayerns gelten.
6Am 26.06.1991 erhielt die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin eine Versorgungszusage. In dieser Versorgungszusage ( Bl. 22 – 30 d. A.) heißt es auszugsweise:
7"1. Alters‑ und Invalidenrente
8(1) Sie erhalten von uns:
9a) eine Altersrente nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze). Für die Gewährung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (flexible Altersgrenze) gilt § 6 des Betriebsrentengesetzes.
10...
113. Höhe der Alters‑ und Invalidenrente
12...
13(1) Die Alters‑ und Invalidenrente beträgt monatlich
14...
15Maßgebend für die Rentenberechnung ist der monatliche Bruttoverdienst, den Sie während der letzten zwölf vollbeschäftigten Kalendermonate vor Eintritt des Versorgungsfalles von uns durchschnittlich bezogen haben, sowie als Bemessungsgrenze den Durchschnitt der während des gleichen Zeitraums gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
16Vergütungen für Mehrarbeit, Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit, Sachbezüge sowie alle Sondervergütungen wie Gratifikationen, zusätzliche Gehälter, Weihnachts‑ und Urlaubsgelder, Tantiemen, Erfindervergütung, Jubiläumsgaben, Sonderprovisionen, Vermögenswirksame Leistungen und dergleichen werden bei der Ermittlung des Bruttoverdienstes nicht berücksichtigt.
17Für die Berechnung unverfallbarer Ansprüche nach Ziffer 6 tritt für den maßgebenden Bruttoverdienst und für die Bemessungsgrenze anstelle des Zeitpunkts des Versorgungsfalles derjenige des Ausscheidens aus unserem Unternehmen.
18...
19(2) Eine Altersrente nach Ziffer 1 wird in der erreichten Höhe gewährt; eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unterbleibt.
205. Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles
21…
22(2) Bleibt der Anspruch auf die Versorgungsleistung bestehen, so ermäßigen sich die Versorgungsleistungen, die ohne vorzeitiges Ausscheiden gewährt worden wären, auf den Betrag, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn ihrer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung Ihres 65 Lebensjahres entspricht; ergibt aus § 2 Abs. 1 letzter Satz des Betriebsrentengesetzes eine höhere Ermäßigung, so ist diese maßgebend."
23Unter dem Datum des 16.11.2006 schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 32 – 37 der Akte), wonach sie ab dem 01.11.2008 bis 31.10.2011 in Vollzeitarbeit tätig werden und in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2014 freigestellt werden sollte. Gemäß § 4 Nr. 2 des Vertrages sollte die Klägerin während der Arbeitsphase weiterhin auf der Basis der bisherigen Arbeitszeit an der Tantiemeregelung teilnehmen.
24Am unter dem 01.08.2007 schlossen die Konzernmutter der Arbeitgeberin, die E GmbH & Co. KG, und die IG Metall einen Ergänzungstarifvertrag zur Konzernbetriebsvereinbarung über die Tantiemeregelung. Dabei ging es um die tarifliche Umsetzung des Abstandsgebotes zwischen den Tarifbeschäftigten und den AT‑Kräften (jährlich 3.770,00 €). Danach konnte die im Manteltarifvertrag definierte Untergrenze um 14% unterschritten werden. Die Differenz zwischen dem effektiv abgesicherten Zahlbetrag (Mindestabstandsgebot - 14 %) und dem individuell vereinbarten Grundgehalt sollte in fünf gleichen Jahresraten ausgeglichen werden. Der garantierte Mindestbetrag nach dieser Übergangsregelung zuzüglich eines Vorschusses auf die Tantieme „(anrechenbar, aber nicht zurückforderbar, da im garantierten Gesamteinkommen enthalten)“ sollte in zwölf gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt werden und der tariflichen Entwicklung unterliegen.
25In der Anlage 1 zu dem Ergänzungstarifvertrag wurden die zur Einhaltung des Abstandsgebotes maßgeblichen Untergrenzen wie folgt festgelegt:
26Jahr Untergrenze
2707/08 76.766,00 EUR
2808/09 78.081,19 EUR
2909/10 79.642,82 EUR
3010/11 81.235,67 EUR
3111/12 82.860,39 EUR
32Ausweislich eines Schreibens der Arbeitgeberin vom 23.06.2008 (Bl. 43 der Akte) setzte sich das Entgelt der Klägerin ab dem 01.07.2008 wie folgt zusammen:
33FM: brutto 5.766,67 €
34AT-Jahresgrundgehalt: brutto 69.200,00 €
35monatlicher Tantiemevorschuss: brutto 314,18 €
36Am 14.11.2008 trafen die IG Metall, Bezirk Bayern, und der Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. eine Tarifvereinbarung (Bl. 60 – 64 der Akte), wonach sich die tariflichen Entgelte mit Wirkung ab dem 01.02.2009 um 2,1% und mit Wirkung ab dem 01.05.2011 um weitere 2,1% auf Basis der Lohn- und Gehaltstafeln vom 01.06.2008 erhöhen.
37Am 01.05.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 01.04.2010 ging das Altersteilzeitverhältnis gemäß § 613a BGB auf die E A H GmbH über.
38Der Beklagte stellte der Klägerin unter dem 24.03.2010 in Höhe von 741,69 € einen Anwartschaftsausweis (Bl. 50 – 51 der Akte) aus. Die Berechnung geht von der Altersgrenze 65 Jahre (16.159 Tage) und einer Betriebszugehörigkeit bis zum 01.05.2009 von 13.471 Tagen aus.
39Die Klägerin begehrt mit ihrer am 20.01.2014 anhängig gemachten Klage für die Zeit ab dem 01.11.2014 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.102,78 €. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob im Rahmen der m/n‑tel‑Methode die mögliche Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gerechnet werden müsse. Außerdem ist zwischen den Parteien streitig, ob das berücksichtigungsfähige Entgelt aus den letzten zwölf Monaten vor dem Insolvenzereignis errechnet werden muss oder aus den Jahren 2011 und 2012. Die Klägerin hat sich auf eine schriftliche Erklärung des Gesamtpersonalleiters der Arbeitgeberin vom 18.12.2013 (Bl. 59 der Akte) berufen, wonach die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über den Ergänzungstarifvertrag im August 2007 die weiteren Tarifentwicklungen nur hätten abschätzen können, so dass die Anlage 1 des Ergänzungstarifvertrages für die Geschäftsjahre 2009-2012 von einer fiktiven Tarifdynamisierung i. H. v. 2,0 % ausgegangen sei. Mit der Tarifvereinbarung über Löhne und Gehälter vom 14.11.2008 seien dann die Tarifentgelte in zwei Schritten angehoben worden. Die letzte Stufe habe je nach wirtschaftlicher Lage des Betriebes bis zum 01.12.2009 verschoben werden können. Von dieser Öffnungsklausel habe ihre Arbeitgeberin Gebrauch gemacht und sie Fortschreibung schon im Jahr 2008 durchgeführt.
40Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob eine sogenannte „Tantieme“ tatsächlich eine Tantieme im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung ist und ob sie nicht vielmehr einen festen Vergütungsbestandteil darstellt.
41Die Klägerin hat vorgetragen, im Rahmen der m/n‑tel‑Methode sei als die mögliche Betriebszugehörigkeit die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu berücksichtigen. Aus der Regelung, wonach die Kürzung der Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unterbleibe, folge, dass sie auch vor dem 65. Lebensjahr die bis zum Ausscheiden erdiente Altersrente in Anspruch nehmen könne. Die Tantieme sei ein echter Entgeltbestandteil. Sie sei aus Gründen, die hier keine Rolle spielten, lediglich als Tantiemevorschuss benannt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgungsordnung um allgemeine Vertragsbestimmungen handele, die von der Arbeitgeberin "gestellt worden seien". Daher seien die Klauseln überprüfbar. § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung spreche zwar von "Tantieme", das sei aber nicht hinreichend bestimmt. Deshalb sei diese Regelung unwirksam. Nach dem Willen der Parteien sei der Tantiemevorschuss ein fester Gehaltsbestandteil und eben nicht eine Tantieme im Sinne der Verordnung.
42Die Klägerin hat beantragt,
43den Beklagten zu verurteilen, an sie abweichend vom Anwartschaftsausweis vom 24.03.2010 nicht nur 741,69 € brutto monatlich, sondern 1.102,78 € brutto monatlich ab dem 01.11.2014 zu zahlen.
44Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2014 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Tantieme sei bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen weil es sich hierbei um eine Sondervergütung handele, die auf den Tantiemeanspruch anrechenbar sei. Zutreffend habe der Beklagte auch die Bruttovergütung der Klägerin zu Grunde gelegt, die sie zuletzt vor Eintritt des Sicherungsfalles verdient habe. Denn nach dem Sicherungsfall eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlage, die auf variablen Bemessungsfaktoren beruhen würden, müssten außer Betracht bleiben. Schließlich habe der Beklagte zutreffend den Zeitwertfaktor und damit die Anwartschaft unter Zugrundelegung als des Zeitpunkts der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin als feste Altersgrenze zu Grunde gelegt.
47Das Urteil ist der Klägerin am 22.12. 2014 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist am 19.01.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 18.02.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
48Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt, das Arbeitsgericht habe nicht erkannt, dass der Vorschuss auf die Tantieme Teil einer festen, garantierten und nicht einer variablen Vergütung gewesen sei.
49Verkannt habe das Arbeitsgericht auch, dass die Tarifvertragsparteien die Heranführung des individuell vereinbarten Aktiv-Gehaltes in fünf gleichen Jahresraten an das Grundgehalt geregelt hätten. Demgemäß sei die Betriebsrente auf den Versorgungsfall hochzurechnen, weil die Steigungen bereits von vornherein genau festgelegt gewesen seien. Damit sei für die Berechnung der Altersrente der das bereits vor Eintritt der Insolvenz festgeschriebene Jahresgehalt von 84.683,89 EUR (monatlich 7.046,95 EUR) heranzuziehen. Nicht maßgeblich seien demgegenüber die letzten zwölf Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
50Rechtsirrtümlich sei das Arbeitsgericht von der Vollendung des 65. Lebensjahres als fester Altersgrenze ausgegangen.
51Die Klägerin beantragt,
52- 53
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2014,Az. 15 Ca 446/14 abzuändern;
- 55
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.444,36 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.11.2014, anteilig berechnet für den Zeitraum vom 01.11.2014 zum 28.02.2015 jeweils i. H. v. 361,09 EUR zu zahlen;
- 57
3. den Beklagten weiter zu verurteilen, ihr ab 01.03.2015 und den folgenden Monaten eine zusätzliche monatliche lebenslang garantierte Altersrente i.H.v. 361,09 EUR über die bisherige monatliche Rente von 741,69 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und vertritt die Auffassung, dass der Tantiemevorschuss bei Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen sei. Eine Auslegung der Versorgungsregelung ergebe, dass Tantiemezahlungen und Vorschüsse darauf bei der Bemessung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen seien, auch wenn sie teilweise nicht zurück gefordert werden könnten.
61Der Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, zumal diese als AT-Angestellte von Regelungen der Tarifverträge ohnehin ausgenommen sei. Jedenfalls gingen die Regelungen in der Versorgungsordnung vor.
62Spätere Tarifentwicklungen seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Nach der vertraglichen Regelung komme es auf das Gehalt in den letzten zwölf Monaten an, in denen die Klägerin Vollzeit gearbeitet habe, also auf die Zeit vor Aufnahme des Altersteilzeitvertrages. Sollte diese Auslegung nicht zutreffen, wäre der Vertrag jedenfalls planwidrig lückenhaft und durch Anwendung eines Teilzeitfaktors auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs zu schließen, wobei Jahre der Vollzeitbeschäftigung mit 1 und die Phase der Altersteilzeit mit 0,5 (insgesamt 0,9) zu berücksichtigen seien.
63Schließlich sei für die Vermessung des Zeitfaktors nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Klägerin tatsächlich ihre Betriebsrente in Anspruch genommen habe. Maßgeblich sei vielmehr die Vollendung des 65. Lebensjahres, da die Parteien in der Versorgungszusage keine auf einen früheren Zeitpunkt bezogene feste Altersgrenze vereinbart hätten.
64Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
65E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
66Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin über die bisherige monatliche Rente von 741,69 EUR hinaus monatlich zusätzliche 78,50 EUR zu zahlen. Denn der Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente zu Unrecht den an die Klägerin gezahlten Tantiemenvorschuss unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. im Einzelnen gilt folgendes:
67I. Dem Grunde nach steht der Kläger nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ein Insolvenzsicherungsanspruch zu. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte sie eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Zur Ermittlung der Höhe der gesicherten Betriebsrente ist daher gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst die betriebliche Altersrente zu ermitteln, die der Klägerin zustünde, wenn ihr Arbeitsverhältnis erst mit Erreichen der festen Altersgrenze geendet hätte.
681.) Soweit der Beklagte für die Berechnung der Betriebsrente die Bruttovergütung zu Grunde gelegt hat, die die Klägerin bei Eintritt des Sicherungsfalles am 01.05.2009 erzielt hatte (5.766,67 €), ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden.
69a) Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei Anwartschaften nach dem Sicherungsfall eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlage, die auf variablen Bemessungsfaktorenkatoren beruhen, außer Betracht bleiben. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet wurde, war sie noch bei ihr beschäftigt und dementsprechend nicht Versorgungsempfängerin sondern Versorgungsanwärterin. Der Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter ist aber unterschiedlich ausgestaltet. § 7 Abs. 2 BetrAVG beschränkt die Insolvenzsicherung bei Versorgungsanwärtern auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen. Dies verstößt weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG (BAG, Urteil vom 25. April 2006 – 3 AZR 78/05 –, juris).
70b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht gesehen, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Bruttovergütung nicht zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erwartete Tariferhöhungen zu berücksichtigen waren. Denn insoweit gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist demnach nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die in der Versorgungsordnung ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag vorgesehen ist. Anders verhält es sich jedoch regelmäßig bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Hier ist die weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht sicher absehbar, sondern völlig offen. Deshalb greift der Festschreibeeffekt. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht. Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (BAG, Urteil vom 29. September 2010 – 3 AZR 564/09 –, Rn. 15, juris). Auch im vorliegenden Fall stand die Entwicklung der Tarifentgelte nicht hinreichend fest. Entgegen der Auffassung des Beklagten fanden zwar die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Bayerns aufgrund der Vereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 24.11.1971 und in dem ergänzenden Vertrag vom 22.05.5.1987 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Jedoch war die Tarifentwicklung im Zeitpunkt des Sicherungsfalls nicht so sicher vorhersehbar, dass sie im Rahmen der Anwartschaftsberechnung hätte berücksichtigt werden müssen. Aus der Anlage I zum Ergänzungstarifvertrag ergibt sich ausdrücklich nur die voraussichtliche, fiktive Entwicklung der Tarifentgelte. Eine weitere Entwicklung des Entgeltanspruches der Klägerin auf Grund des Ergänzungstarifvertrages vom 01.08.2007 kann daher nicht berücksichtigt werden.
71c) Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch nicht den Tantiemenvorschuss in die zu berücksichtigende Bruttovergütung einbezogen. Zwar ergibt aus Nr. 3 Abs. 1 der Versorgungszusage, dass "Vergütungen für Mehrarbeit, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge sowie alle Sondervergütungen wie Gratifikationen, zusätzliche Gehälter, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Tantiemen, Erfindervergütung, Jubiläumsgaben, Sonderprovisionen, Vermögenswirksame Leistungen und dergleichen (…) bei der Ermittlung des Bruttoverdienstes nicht berücksichtigt" werden. Damit haben die Parteien jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass sie Gratifikationen und sonstige Einmalzahlungen sowie variable Vergütungsbestandteile nicht in die Berechnung einbeziehen wollten. Im Gegensatz zu einem üblichen Tantiemeanspruch handelt es sich bei dem Tantiemenvorschuss jedoch nicht um eine Gratifikation oder sonstige Einmalzahlung. Auch war die Höhe des Vorschusses nicht variabel. Der Tantiemevorschuss in Höhe von 314,85 € hatte sich, da er zur Wahrung des tariflichen Abstandsgebots diente, zu einem festen Bestandteil der Monatsvergütung verstetigt und ist daher mit in die für die Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Bruttovergütung einzubeziehen. Daher ergibt sich über den von dem Beklagten unstreitig gestellten Bruttoverdienst der Klägerin von eine maßgebliche Bruttovergütung in Höhe von 6.080,85 €.
72II. Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung des Zeitwertfaktors eine mögliche Betriebszugehörigkeit der Klägerin bis zum 65. Lebensjahr und nicht bis zum 31.10.2014 zu Grunde gelegt. Denn die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nach der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze. Diese feste Altersgrenze ist die Vollendung des 65.Lebensjahres der Klägerin. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Nr. 1 Abs. 1 a der Versorgungszusage. Denn dort wird die Vollendung des 65. Lebensjahres ausdrücklich als "feste Altersgrenze" bezeichnet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Daraus ergibt sich ein Zeitwertfaktor von 0,833653 (13.471 Tage / 16.159 Tage).
73III. Der Betriebsrentenanspruch der Klägerin berechnet sich daher wie folgt:
74Maßgebliche Bruttovergütung: 6.080,85 €
75Durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze: 5.383,33 €
76Möglicher Betriebsrentenanspruch:
77(5.383,33 € x 14% = 753,67) + (697,52 € x 33%= 230,18) = 983,85 €
78Betriebsrente der Klägerin: 983,85 x Zeitwertfaktor 0,833653 = 820,19 €
79IV. Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich §§ 288, 286 BGB.
80V. Die Kammer hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen im Hinblick auf die Regelungen zur Entgeltsteigerung in der metallverarbeitenden Industrie Bayerns und deren Berücksichtigung im Rahmen der Anwartschaftsberechnung und deshalb für die Klägerin die Revision zugelassen. Die Entscheidung bezüglich der Einbeziehung des Tantiemevorschusses beruht hingegen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles.
81Rechtsmittelbelehrung
82Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
83R E V I S I O N
84eingelegt werden.
85Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
86Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
87Bundesarbeitsgericht
88Hugo-Preuß-Platz 1
8999084 Erfurt
90Fax: 0361-2636 2000
91eingelegt werden.
92Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
93Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
94- 95
1. Rechtsanwälte,
- 96
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 97
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
99Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
100Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
101* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

moreResultsText

Annotations
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.