Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 7 Sa 883/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 in Sachen18 Ca 2606/14 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.473,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um restliche Zahlungsforderungen des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Der Kläger verrichtete für das beklagte Unternehmen in der Zeit vom 12.03.2013 bis 13.01.2014 im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses Krankenfahrten. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, auf Rollstühle angewiesene Patienten mit einem Fahrzeug des Beklagten zu Hause abzuholen und zu medizinischen Behandlungen, z. B. Dialyse, oder auch zu anderen Zielen zu fahren und dort wieder abzuholen. Die Tätigkeit sollte grundsätzlich an drei Tagen pro Woche stattfinden, und zwar in der Regel montags, dienstags und mittwochs. In Notsituationen sollte der Kläger nach Möglichkeit auch für andere Mitarbeiter einspringen. Der Kläger und die übrigen für den Beklagten eingesetzten Fahrer erhielten jeweils eine Woche im Voraus für einen Zeitraum von drei Wochen Einsatzpläne. Darüber hinaus erteilte der Beklagte kurzfristig am Vorabend des jeweiligen Arbeitstages per Telefon oder SMS Anweisungen, zu welcher Zeit am Folgetag der Kläger welche Patienten abzuholen oder zu transportieren hatte.
4Zu Beginn der Zusammenarbeit sollte eine unbezahlte Einarbeitung erfolgen. Für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch den Kläger war ein Stundenlohn von 8,-- € brutto vereinbart. Der Kläger sollte im Rahmen eines sog. Minijobs beschäftigt werden. Der Beklagte stellte dem Kläger wie auch den anderen Fahrern Formulare für die Erstellung von Tageszetteln zur Verfügung, in die der Kläger detailliert jede einzelne Fahrt mit Startzeit, Zielzeit, Kilometerangabe und gefahrenen Patienten einzutragen hatte.
5Der Kläger erhielt während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien von dem Beklagten unstreitig Zahlungen in einem Umfang von 3.800,-- €.
6Der Kläger hat erstinstanzlich als Anlage zum Schriftsatz vom 08.07.2014 ein umfangreiches Anlagenkonvolut mit Kopien der von ihm ausgefüllten Tageszettel der Beklagten sowie selbst erstellte Stundenübersichten eingereicht und hieraus einen offenen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.633,33 € errechnet.
7Wegen des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags der Parteien, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu veranlasst haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 29.07.2014 Bezug genommen.
8Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.08.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 17.09.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 01.12.2014 – am 19.11.2014 begründet.
9Der Kläger behauptet, ab dem 12.03.2014 sei er eine Woche lang in seine Arbeitsaufgaben eingewiesen worden. Ab dem 19.03.2014 sei er sodann jedoch zur selbstständigen Arbeit eingeteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt könne er daher auch die vereinbarte Vergütung verlangen.
10Der Kläger trägt nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung für jeden einzelnen Arbeitstag vor, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er jeweils Arbeit verrichtet hat und welche Lohnbeträge dafür zeitanteilig angefallen seien. Zur Berechnung erläutert er, dass nach der Vereinbarung mit dem Beklagten die Arbeitszeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Abholung des Patienten rechnen sollte, sofern er das Firmenfahrzeug zuvor zu Hause gehabt habe. In den Fällen, in denen er das Firmenfahrzeug zunächst bei einem Kollegen in K -M habe abholen müssen, habe die Arbeitszeit ab dem Umstieg in das Firmenfahrzeug zählen sollen. Zur inhaltlichen Erläuterung der Tätigkeiten verweist der Kläger auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Tageszettel. Ergänzend übergibt er sämtliche Einsatzpläne für die Zeit von März 2013 bis Januar 2014 (Bl. 100 ff. d. A.). Da sich aus seiner Berechnung eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von 5,1 Stunden ergebe, seien Urlaubstage mit jeweils 40,-- € anzusetzen. Der Kläger stellt dabei klar, dass er keine Urlaubsabgeltung begehre, sondern dass die von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht vollständig bezahlt worden seien.
11Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er für die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen Ostermontag, 1. Mai 2013, 25.12.2013 und 1. Januar 2014 entgegen § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG keinen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen erhalten habe. Der Kläger ist der Ansicht, für diese vier nicht erhaltenen Ersatzruhetage könne er 4 x 40,-- € als Schadensersatz verlangen.
12Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers nebst ihren Anlagen wird Bezug genommen.
13Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
14unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014, Aktenzeichen 18 Ca 2606/14, nach dem Schlussantrag des Klägers in erster Instanz zu entscheiden, nämlich den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.633,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Verspätung des Sachvortrags des Klägers in der Berufungsinstanz zu rügen.
18Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift sowie des Protokolls der Kammerverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16.04.2015 wird ebenfalls Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
21II. Die Berufung des Klägers hat auch im Wesentlichen Erfolg. Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien praktizierten Teilzeitarbeitsverhältnis noch eine Restvergütung in Höhe von 1.473,33 € nebst eingeklagter Rechtshängigkeitszinsen zu. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 160,-- € konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
221. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die ihn als Anspruchsteller treffende Darlegungslast erfüllt und detailliert und geordnet dargelegt, von wann bis wann er an den einzelnen Arbeitstagen Arbeitsleistung erbracht hat und welche Geldbeträge auf der Basis der unstreitigen Vereinbarung eines Stundenlohnes von 8,-- € brutto hierfür angefallen sind. Für den Inhalt der jeweiligen Tätigkeit verweist der Kläger in zulässiger Weise auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten sog. Tageszettel. Die neun genommenen Urlaubstage, deren Bezahlung er begehrt (Zeiträume vom 03.06. bis 12.06.2013 = 6 Tage und vom 16.09. – 18.09.2013 = 3 Tage) setzt er mit einem Tagessatz von jeweils 40,-- € an.
232. Aus der nunmehr in der Berufungsbegründung vorgelegten Einzelaufstellung ergibt sich nachvollziehbar exakt der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.633,33 €. Lediglich die in der Einzelaufstellung der Berufungsbegründung angegebenen Übertragszwischensummen erweisen sich rechnerisch als teilweise unzutreffend. Klarstellend ergeben sich aus der Einzelaufstellung für die jeweiligen Einzelzeiträume folgende Beträge:
2419.03. – 15.04.2013 (Bl. 75/76) = 519,32 €
2516.04. – 15.05.2013 (Bl. 77-79) = 692,01 €
2616.05. – 15.06.2013 (Bl. 79/80) = 472,04 €
2716.06.– 15.07.2013(Bl. 80 – 83 oben) = 575,35 €
2816.07. – 15.08.2013 (Bl. 83/84) = 535,33 €
2916.08. – 15.09.2013 (Bl. 85 – 87) = 619,99 €
3016.09. – 15.10.2013 (Bl. 87/88, 90 oben)
31= 382,68 €
3216.10. – 15.11.2013 (Bl. 90 – 92) = 535,93 €
3316.11. und 15.12.2013 (Bl. 92/93 + 89) = 594,00 €
3416.12.2013 – 13.01.2014 (Bl. 94/95) = 506,67 €.
35Die Summe beläuft sich auf 5.433,32 €. Hiervon sind die unstreitig gezahlten 3.800,-- € abzuziehen, so dass sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag errechnet.
36Das jetzige Vorbringen des Klägers ist hinreichend substantiiert und entspricht den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der Arbeitsvergütung einklagt (vgl. z. B. BAG vom 18.04.2012, 5 AZR 248/11).
373. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der nunmehr hinreichend substantiiert dargelegte Klagesachverhalt auch nicht nach § 67 ArbGG als verspätet zurückzuweisen.
38a. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2014 das Vorbringen des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern wegen mangelhafter Erfüllung der Darlegungslast. § 67 Abs. 1 ArbGG ist somit nicht einschlägig.
39b. Eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers als verspätet käme somit nur auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 oder § 67 Abs. 3 ArbGG in Frage.
40aa. Beide Verspätungsvorschriften setzen voraus, dass das nachgeholte Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.
41bb. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn der Rechtsstreit ist in Ermangelung jedweder inhaltlicher Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Vorbringen des Klägers entscheidungsreif.
42cc. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger auch nicht völlig neue Tatsachen zur Begründung seiner Klage vorbringt, sondern lediglich den Grad der Substantiierung – entsprechend den Hinweisen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils – erhöht hat. Es handelt sich jedoch nach wie vor um die nunmehr substantiierte Darstellung und Auswertung der bereits erstinstanzlich vorgelegten und in Bezug genommenen Arbeitszeitunterlagen. Bezeichnenderweise gelangt der Kläger auch zu dem exakt gleichen Klagebetrag wie in erster Instanz.
43dd. Zu beachten ist ferner, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist und es auch gerade Sinn der Berufungsinstanz sein kann, die durch das erstinstanzliche Urteil aufgezeigten Defizite im Sachvortrag nunmehr zu bereinigen.
444. Hat der Kläger nunmehr entsprechend der ersten Stufe der ihn treffenden Darlegungslast seinen Anspruch umfassend begründet, wäre es nunmehr Obliegenheit des Beklagten gewesen, dem jetzt substantiierten Sachvortrag des Klägers auf einer entsprechenden Substantiierungsstufe entgegenzutreten. Dies hätte dem Beklagten anhand der jetzigen minutengenauen Angaben, der vorgelegten Tageszettel und Einsatzpläne auch ohne Weiteres möglich sein müssen. Der Beklagte hat sich jedoch zweitinstanzlich inhaltlich in keiner Weise mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt. Er kann daher mit seiner Rechtsverteidigung in der Sache nicht gehört werden.
455. Zum zeitlichen Anspruchsbeginn ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu Recht Bezahlung seiner Tätigkeiten ab dem 19.03.2013 verlangt.
46Der Beklagte hatte erstinstanzlich eingewandt, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in unbezahlter Einarbeitung befunden habe. Diesen Vortrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz so nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur die lapidare Behauptung aufgestellt, der Kläger sei erst ab dem 10.04.2013 für ihn tätig geworden. Aus den vom Beklagten erstellten Einsatzplänen für die Zeit ab 18. März 2013, die der Kläger nunmehr vorgelegt hat, ergibt sich jedoch, dass der Kläger ab 19. März 2013 kontinuierlich als Fahrer eingeplant war. Welche konkreten Tätigkeiten der Kläger dabei verrichtet hat, lässt sich den sog. Tageszetteln entnehmen.
476. Unbegründet erscheint die Berufung des Klägers lediglich insoweit, als der Kläger Schadensersatz für vier ihm nach seiner Behauptung nicht gewährte Ersatzruhetage im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG im Umfang von 160,-- € geltend macht.
48a. Diese Schadensersatzforderung ist bereits unschlüssig. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG dient dem Gesundheitsschutz. Es geht darum, dass dem Arbeitnehmer, der sonntags oder feiertags arbeiten muss, innerhalb bestimmter Zeiträume ausreichende Ruhezeiten in Form von freien Tagen zur Verfügung stehen. Der Kläger übersieht dabei aber offenbar, dass es sich bei diesen freien Tagen um einen beliebigen Werktag handeln kann, also auch um einen solchen, an dem der Kläger ohnehin nicht zur Arbeit eingeteilt war (BAG vom 12.12.2001, NZA 2002, 505; BAG vom 23.03.2006, AP § 11 ArbZG Nr. 3; Erfko/Wank, § 11 ArbZG Rdnr. 3). Demgegenüber stellt es nicht Sinn und Zweck von § 11 Abs. 3 ArbZG dar, dem Arbeitnehmer eine Art geldwerten Feiertagszuschlag für Arbeiten an Feiertagen zu verschaffen.
49b. Berücksichtigt man diese Grundsätze, so ergibt sich aus der eigenen Aufstellung des Klägers bereits, dass die notwendigen Ersatzruhetage jeweils innerhalb von acht Wochen nach den genannten Feiertagen tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Die Klageforderung war somit um 160,-- € zu reduzieren.
50III. Die Kostenfolge ergibt sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.
51Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und beruht auf den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht gegeben.
52R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
53Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
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(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2010 - 14 Sa 945/10 - aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 449,50 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für August und September 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,25 Euro brutto seit dem 16. September 2009 und aus weiteren 268,25 Euro brutto seit dem 16. Oktober 2009 zu zahlen.
-
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
- 2
-
Der Kläger war beim Beklagten, der ein Bauunternehmen betreibt, bis zum 11. September 2009 als Maurer beschäftigt.
-
Der Arbeitsvertrag vom 16. März 2009 regelt ua.:
-
„§ 3
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte beträgt 40 Stunden, sofern der BRTV BAU - WEST DEUTSCHLAND keine anderen Regelungen vorsieht.
…
§ 6
Arbeitsentgelt
1.
Für die bei Einstellung vorgesehene Tätigkeit erhält der AN einen Stundenlohn von 14,50 Euro, der jeweils am 15. des Folgemonats bargeldlos zahlbar ist.
2.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über seine tägliche Arbeitszeit nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese spätestens bis zum 3. Werktag des Folgemonats bei dem Arbeitgeber einzureichen. Eine Vergütung erfolgt nur für nachgewiesene Stunden. Erfolgt keine Meldung, ist der Arbeitgeber zur Schätzung berechtigt. Eine spätere Korrektur ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
-
In § 3 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe(BRTV-Bau) vom 4. Juli 2002 idF des Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007 ist bestimmt:
-
„1.
Allgemeine Regelung
1.1
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2
Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3
Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4
Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41
Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
…
1.42
Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
…“
- 5
-
Für August 2009 rechnete der Beklagte 153,5 Stunden und ein Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto ab. Für September 2009 erteilte er keine Abrechnung.
- 6
-
Der Kläger hat für August und September 2009 von ihm auf Vordrucken des Beklagten erstellte Arbeitszeiterfassungen mit Angabe des täglichen Arbeitsbeginns, des Arbeitsendes, der Pausendauer, der täglich und monatlich geleisteten Arbeitsstunden sowie der jeweiligen Baustellen vorgelegt und behauptet, er habe in diesen beiden Monaten weitere 31 Stunden gearbeitet.
-
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,
-
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 449,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,50 Euro brutto seit dem 16. September 2009 und aus weiteren 268,25 Euro brutto seit dem 16. Oktober 2009 zu zahlen.
- 8
-
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, im August habe sich der Kläger an einzelnen Tagen krankgemeldet. Am 1. September 2009 habe der Kläger eine halbe Stunde weniger als behauptet und am 2. und 7. September 2009 gar nicht gearbeitet.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der streitigen 31 Stunden noch nicht die notwendigen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 11
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I. Der Kläger kann die Vergütung für die streitigen Stunden nicht gemäß § 3.1.42 BRTV-Bau beanspruchen. Hiernach hat der Arbeitnehmer in den Monaten April bis November Anspruch auf einen Monatslohn iHv. 178 Gesamttarifstundenlöhnen, wenn durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich ein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum für eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit unter gleichzeitiger Zahlung eines verstetigten Monatslohns vereinbart worden ist. Die Voraussetzungen dieser Tarifnorm liegen nicht vor, ein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum galt im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. Im Streitfall ist vielmehr davon auszugehen, dass für den Kläger auf der Grundlage des § 3.1.3 Satz 1 BRTV-Bau die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden konnte.
- 12
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II. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Stundenlohns für die im Klagezeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Für welche Arbeitsstunden dem Kläger noch Vergütungsansprüche zustehen, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden.
- 13
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1. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.
- 14
-
a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“( BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; vgl. auch BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 100, 256; 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 58, 332). Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt(zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit idR vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.
- 15
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b) Gelingt dem Arbeitnehmer die Darlegung und im Fall substantiierten Bestreitens der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt (BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 1 der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3; BGH 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 286 Rn. 61, 62; Rosenberg Die Beweislast 5. Aufl. S. 98). Ausgehend von den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive I, 383) wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 28. Februar 1898 - VI 352/97 - RGZ 41, 220; 6. November 1898 - VI 241/99 - RGZ 45, 356; 20. September 1910 - II 592/09 - JW 1910, 937 Nr. 10; 20. November 1928 - III 51/28 - HRR 1929 Nr. 373) dem Schuldner die Beweislast für die Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung auch dann zugewiesen, wenn der Gläubiger aus der Nichterfüllung Rechte herleitet bzw. wenn sich an die Nichterfüllung einer positiven vertraglichen Vereinbarung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, die der Gläubiger geltend macht (BGH 29. Januar 1969 - IV ZR 545/68 - NJW 1969, 875; 17. Januar 2007 - VIII ZR 135/04 - MDR 2007, 703; vgl. auch BGH 15. November 2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 286 Rn. 87, 88; Rosenberg Die Beweislast 5. Aufl. S. 346).
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2. Im Streitfall kommen vertragliche Besonderheiten hinzu.
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a) Nach § 6 Ziff. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags hat der Kläger nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die sich auch auf die Art der Tätigkeit erstrecken. Diese vertragliche Abrede ist wirksam. § 6 Ziff. 2 Satz 1 des Verbrauchervertrags (§ 310 Abs. 3 BGB) verstößt weder gegen eines der in §§ 308, 309 BGB bestimmten Klauselverbote, noch benachteiligt die Vereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Gerade weil der Kläger auf auswärtigen Baustellen in Abwesenheit von Vorgesetzten zu arbeiten hatte, konnte ihm vertraglich auferlegt werden, Tätigkeitsnachweise zu führen und dem Arbeitgeber vorzulegen.
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b) Die vom Kläger für August und September 2009 vorgelegten Tätigkeitsnachweise sind zwar auf dem vom Beklagten hierfür vorgehaltenen Vordruck erstellt worden, enthalten aber nicht die in der rechten Spalte vorgesehenen Angaben zur „Art der Tätigkeit“ und „etwaigen Gründen von Arbeitsausfällen“. Ergänzenden Vortrag zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanzen hätten der Klage deshalb nicht stattgeben dürfen. Da sie unzutreffend von der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten ausgegangen sind, konnten sie dem Kläger keine sachdienlichen Hinweise erteilen. Dies ist nachzuholen. Dem Kläger muss Gelegenheit gegeben werden, die in den Tätigkeitsnachweisen fehlenden Angaben schriftsätzlich vorzutragen. Sodann wird der Beklagte im Sinne der gestuften Darlegungslast im Einzelnen zu erwidern haben. Sollte substantiierter Vortrag streitig bleiben, wird das Landesarbeitsgericht die angetretenen Beweise zu erheben haben.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
Zorn
Rahmstorf
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.