Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2015 - 7 Sa 342/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.10.2014 in Sachen3 Ca 1622/14 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach erfolgter Insolvenzanfechtung.
3Der Beklagte war im Jahr 2010 Arbeitnehmer des späteren Insolvenzschuldners. Für die Zeit vom 01.03. bis 03.05.2010 hatte er offenen Lohn in Höhe von 3.071,42 € zu beanspruchen, die in dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2011, 3 Ca 1750/10 h, tituliert wurden.
4Am 23.09.2011 beauftragte der Beklagte die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 11.01.2011. Zur Abwendung der angedrohten Mobiliarzwangsvollstreckung sagte der Schuldner der Gerichtsvollzieherin zu, Ratenzahlungen auf die titulierte Geldsumme zu erbringen. Dementsprechend zahlte er sodann am 29.11.2011 295,00 €, am 27.12.2011 596,40 €, am 22.02.2012 1.196,40 €, am 29.05.2012 1.719,55 € und am 04.06.2012 17,89 €.
5Im Zahlungszeitpunkt vom 29.05.2012 bestanden offene Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 12.559,56 €. Zugleich befand sich das einzige Konto des Schuldners bei einem Kreditlimit von 19.000,00 € mit 18.612,94 € im Minus.
6Am 30.07.2012 beantragte der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 16.10.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
7Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Zahlungen des Schuldners an den Beklagten vom 29.05.2012 über 1.719,55 € und vom 04.06.2012 in Höhe von 17,89 € gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten und von dem Beklagten die Rückzahlung dieser 1.737,44 € verlangt. Hierüber streiten die Parteien.
8Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.10.2014 der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben. Es hat den Anspruch aus § 143 Abs. 1 S.1 InsO für begründet erachtet. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
9Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 18.02.2015 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 17.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 17.04.2015 begründet.
10Der Beklagte und Berufungskläger ist der Auffassung, es habe keine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO vorgelegen. Entscheidend sei nach Auffassung des Beklagten darauf abzustellen, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag bereits am 21.09.2011 ausgebracht worden sei, also lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der in § 131 Abs. 1 InsO genannten Fristen. Die von der Gerichtsvollzieherin herbeigeführte Ratenzahlungsvereinbarung sei an die Stelle der Ausbringung einer Pfändung getreten. Zwischen der Zwangsvollstreckung vom 21.09.2011 und allen geleisteten Ratenzahlungen, auch den streitgegenständlichen vom 29.05.2012 und 04.06.2012, habe demnach Kongruenz bestanden. Im Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsauftrags am 21.09.2011 sei der Schuldner auch noch zahlungsfähig gewesen.
11Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,
12unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.10.2014, 3 Ca 162/14 h, die Klage abzuweisen.
13Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Der Kläger und Berufungsbeklagte beruft sich darauf, dass sich nach herrschender Meinung Zahlungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Androhung derselben an den Gerichtsvollzieher geleistet werden, inkongruente Deckungen im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO darstellten.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.10.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formgerecht eingelegt und begründet.
18II. Die Berufung des Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Basis des § 143 Abs. 1 S. 1 InsO begründet ist.
191. Gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. So liegt der Fall hier. Bei den Zahlungen, die der Insolvenzschuldner am 29.05.2012 in Höhe von 1.719,55 € und am 04.06.2012 in Höhe von 17,89 € an den Beklagten erbracht hat, handelt es sich um anfechtbare Handlungen im Sinne von § 143 Abs. 1 S. 1 InsO.
202. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglicht haben, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
21a. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverwalters wurde am 30.07.2012 gestellt. Die Zahlung vom 29.05.2012 lag innerhalb des Dreimonatsbereichs, diejenige vom 04.06.2012 innerhalb des Zweimonatsbereichs vor Stellen des Insolvenzantrags.
22b. Der Insolvenzschuldner nahm die Zahlungen vom 29.05. und 04.06.2012 an den Beklagten auch vor, weil der Beklagte ihn unmittelbar mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2011 bedroht hatte. Unter dem 23.09.2011 hatte der Beklagte bereits die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Die Zwangsvollstreckung in Form der Mobiliarpfändung wäre unmittelbar erfolgt, wenn der Schuldner der Gerichtsvollzieherin nicht zugesagt hätte, die titulierte Summe in Raten abzutragen. Die Gerichtsvollzieherin hat die Ratenzahlungen quasi beigetrieben. Sie sind Bestandteil des Erledigungsprotokolls der Gerichtsvollzieherin (Bl. 12 d. A.).
23c. Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Gläubiger, die innerhalb des in § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO definierten kritischen Zeitraums an einen Gläubiger unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung und zur Abwendung derselben erfolgen, sind inkongruente Zahlungen im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO. Dies entspricht der ganz herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs, sondern auch des Bundesarbeitsgerichts. So führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12 u. a. Folgendes aus:
24„Zwar wird der Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger in der Unternehmenskrise auch dann durchbrochen, wenn der Schuldner innerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder nach dem Eröffnungsantrag freiwillig zahlt und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Umständen auf eine solche schließen musste. In diesem Fall darf der Gläubiger die Leistung behalten, während andere Gläubiger mit ihren ebenfalls fälligen Forderungen leer ausgehen. Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt sich jedoch daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt. In der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von oder die Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Einsatz dieser Mittel nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Drohung mit der Zwangsvollstreckung zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht insolvenzfest...... Diese Rechtsprechung, wonach die in der kritischen Zeit durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung auch dann eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO darstellt, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder vom Eröffnungsantrag hatte, ist durch den Gesetzgeber legitimiert.“ (BAG a. a. O., Rdnr. 25 f. bei juris; siehe ferner BAG vom 31.08.2010, 3 ABR 139/09; BAG vom 27.02.2014, 6 AZR 367/13; BAG vom 27.03.2014,6 AZR 989/12; zahlreiche weitere Nachweise bei Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 131 Rdnr. 63 ff.)
25Das Berufungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
26d. Der ehemalige Arbeitgeber und spätere Insolvenzschuldner des Beklagten war im Zeitpunkt der hier streitigen Zahlungen vom 29.05. und 04.06.2012 auch bereits zahlungsunfähig. Dies ergibt sich daraus, dass nach der letztlich unwidersprochen gebliebenen Auskunft des Klägers im Zahlungszeitpunkt offene Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 12.595,56 € bestanden, der Schuldner aber zugleich sein Kreditlimit von 19.000,00 € bereits mit einem Minusbetrag auf seinem Konto in Höhe von 18.612,94 € nahezu lückenlos ausgeschöpft hatte. Auf die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kommt es nicht an.
273. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der in der kritischen Dreimonatszeit vor dem Insolvenzeröffnungsantrag geleisteten Zahlungen auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Zwangsvollstreckungsauftrag bereits im September 2011, also lange vor Beginn des gesetzlich definierten kritischen Zeitraums gestellt hatte und die gegenüber der Gerichtsvollzieherin abgegebene Zusage des Schuldners, den titulierten Betrag ratenweise abzutragen, ebenfalls bereits im Jahr 2011 erfolgt ist, wie der Umstand belegt, dass die erste – hier nicht streitgegenständliche – Zahlung des Schuldners bereits am 29.11.2011 erfolgte.
28a. Als anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO ist hier nicht das gegenüber der Gerichtsvollzieherin bereits im Herbst 2011 abgegebene Versprechen des späteren Insolvenzschuldners zu sehen, die titulierte Summe, derentwegen die Gerichtsvollzieherin beauftragt war, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, in Raten abzutragen. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung nämlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die durch das Ratenzahlungsversprechen bezweckte rechtliche Wirkung, den titulierten Anspruch des Beklagten zu erfüllen und dadurch die unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung zu vermeiden, konnte nämlich erst in dem Zeitpunkt eintreten, in welchem der Beklagte tatsächlich gezahlt hat.
29b. Der durch den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 23.09.2011 und das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin erzeugte Druck auf den Schuldner bestand bei den einzelnen Zahlungszeitpunkten fort und aktualisierte sich in jedem Ratenzahlungszeitpunkt aufs Neue; denn selbst nachdem der Schuldner mit der Aufnahme von Ratenzahlungen bereits begonnen hatte, hätte die Gerichtsvollzieherin für den jeweils noch offenen Restbetrag jeweils jederzeit die bereits avisierte Pfändungsvollstreckung durchführen können. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Schuldner und der Gerichtsvollzieherin offensichtlich auch kein hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe der Ratenzahlung gleichmäßiger Ratenplan vereinbart war, sondern der Schuldner in unregelmäßigen Abständen Zahlungen in unregelmäßiger Höhe erbrachte, offenbar so, wie es ihm gerade möglich war.
30c. Die Zahlungen, die der Schuldner am 29.05. und 04.06.2012, also in der kritischen Zeit vor Stellen des Insolvenzantrags, unter dem fortbestehenden Druck der unmittelbar drohenden Durchführung der Zwangsvollstreckung erbracht hat, waren somit anfechtbar im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
31III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32Nach Auffassung des Berufungsgerichts war für den Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen, im Hinblick auf die genauere Klärung der Reichweite des § 140 Abs. 1 InsO.
33R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
34Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
35R E V I S I O N
36eingelegt werden.
37Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
39Bundesarbeitsgericht
40Hugo-Preuß-Platz 1
4199084 Erfurt
42Fax: 0361-2636 2000
43eingelegt werden.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
45Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- 47
1. Rechtsanwälte,
- 48
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 49
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
53* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.