Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 19. Sept. 2016 - 5 Ta 216/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2016– 12 Ca 2210/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das2. Versäumnisurteil zu Recht berichtigt. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vor.
3Das Urteil ist unrichtig, weil von Anfang an beklagte Partei die S GmbH war. Dies ergibt die Auslegung der prozessualen Erklärungen des Klägers.
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1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die „richtige“ ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die „wirkliche“ Partei nicht dieselbe, liegt keine falsche Parteibezeichnung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
7Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich. Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgebend. Die nicht im Rubrum der Klageschrift benannte juristische oder natürliche Person ist auch dann als beklagt anzusehen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Das ist etwa der Fall, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage gegen die Schuldnerin anstatt - richtigerweise - gegen den Insolvenzverwalter gerichtet wird und sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, dass das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin eröffnet worden ist. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die kündigende juristische oder natürliche Person als verklagt anzusehen (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
8Bei der Auslegung kommt es darauf an, welchen Sinn diese Erklärung aus objektiver Sicht hat, welchen Inhalt ihr also Gericht und Prozessgegner bei objektiver Betrachtung beilegen mussten. Der Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zugrunde zu legen. Auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
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2. Die Auslegung der Klageschrift nach diesen Grundsätzen ergibt, dass von Anfang an die S GmbH die beklagte Partei war.
Das Arbeitsgericht hat die Auslegung zutreffend vorgenommen. Hierauf wird Bezug genommen. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergibt sich, dass von Anfang an eine andere als im Rubrum bezeichnete Partei verklagt werden sollte. Dies hat auch die (richtige) Beklagte (zunächst) so verstanden. Sie hat in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2014 (Bl. 83 d. A.) darauf verwiesen, dass die „Beklagte korrekt als S GmbH“ firmiere.
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I. Die unrichtige Parteibezeichnung konnte nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden, weil eine offenbare Unrichtigkeit gegeben war.
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1. Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann im laufenden Verfahren jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
Ist die Instanz beendet, kommt dieser – einfache – Weg für eine Berichtigung nicht mehr in Betracht. Eine Berichtigung ist nur noch möglich, wenn die strengeren Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO gegeben sind.
17Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist(BGH 3. Juni 2003 – X ZB 47/02).
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2. Danach war die Berichtigung vorzunehmen. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, weil bei Erlass des Urteils längst klar war, dass die S GmbH verklagt werden sollte.
Darauf hatte nicht nur ursprünglich die Beklagte selbst, sondern auch der Kläger (Schriftsatz vom 17. August 2015 = Bl. 138a d. A.; Protokoll der Verhandlung vom 8. Dezember 2015 = Bl. 183 d. A.) und das Gericht (Schreiben an die Parteien vom 6. Januar 2016 = Bl. 181 d. A.) verwiesen.
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II. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gründe für
eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 78 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert:
Gründe:
I.
Das Landgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2001 die "G. Filmproduktion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer G. und P. ", dazu verurteilt, 23.829,97 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die "G. Filmproduktion GmbH", das Rubrum im genannten Urteil sowie im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. September 2001 dahin zu berichtigen, daß Beklagte nicht die "G. Filmproduktion GmbH" sei, sondern die "G.
G. und P. GmbH". Dem Antrag lag zugrunde, daß der Gerichtsvoll- zieher T. mit Schreiben vom 19.6.2002 die "G. Filmproduktion GmbH, Geschäftsführer G. , , B. " darauf hingewiesen hatte, das Passivrubrum im Urteil des Landgerichts müsse berichtigt werden.
Das Landgericht Berlin hat mit Berichtigungsbeschluß vom 13. September 2002 die beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO vorgenommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht mit Beschluß vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung der Berichtigungsbeschlüsse und die Zurückweisung des Antrags auf Rubrumsberichtigung.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin mit der Erwägung zurückgewiesen, eine unrichtige Parteibezeichnung könne jederzeit berichtigt werden, solange die Identität der Partei gewahrt bleibe. Bei äußerlich unvollständiger oder unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich derjenige Partei , der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden solle, wobei auch spätere Prozeßvorgänge zur Auslegung, wer Partei sei, herangezogen werden könnten. Im Streitfall sei durch Auslegung des Akteninhalts sicher feststellbar, daß die "G. G. und P. GmbH" die wirkliche, nur falsch bezeichnete Beklagte war, so daß ausgeschlossen werden könne, daß die Rubrumsberichtigung zu einem Parteiwechsel führe.
Diese Auffassung hat das Beschwerdegericht auf verschiedene Um- stände gestützt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, eine im Rubrum des landgerichtlichen Urteils mit "G. Filmproduktion GmbH" bezeichnete Gesellschaft bestehe tatsächlich, sei aber erst nach der Rechtskraft des hier im Streit stehenden Urteils und nach der Genehmigung des in diesem Urteil streitgegenständlichen Vertrags mit der "G. G. und P. GmbH" gegründet worden. Hinzu komme, daß die zu den Akten gereichten Auftragsschreiben ein Logo aufwiesen, in dessen oberer Hälfte die "G. und P. GmbH" als Absender erkennbar sei und bei dem die weitere Angabe "TV und Filmproduktion" als Hinweis auf den Unternehmensgegenstand oder ähnliches erscheine, nicht aber als Bestandteil der Firma der GmbH. Bei dieser Sachlage läge in der Berichtigung des Rubrums nur dann ein unzulässiger Parteiwechsel, wenn die so gestalteten Briefbögen indizierten, daß eine "G. Filmproduktion GmbH" zwar noch nicht in das Handelsregister eingetragen, aber zumindest schon als Vorgründungsgesellschaft bestanden habe. Für eine solche Annahme ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhalt. Daß in allen Schreiben über die Eintragung ins Handelsregister eine falsche Nummer, nämlich die eines dritten Unternehmens, angegeben gewesen sei, ergebe für sich allein noch keinen Hinweis darauf, daß die "G. G. und P. GmbH" nicht die richtige Beklagte sei.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.
a) Die Rechtsbeschwerde geht mit dem Beschwerdegericht davon aus, daß eine Rubrumsberichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig ist,
wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozeßrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Musielak, ZPO § 319 Rdn. 6 m.w.N.), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ergibt sich schon daraus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei des Rechtsstreits angesprochen wird, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (Sen. Beschl. v. 28.3.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Denn die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH Urt. v. 24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; Urt. v. 4.6.1981 - VII ZR 174/80, WM 1981, 829; Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946; Urt. v. 12.6.2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 m.w.N.). Ist unter diesen Voraussetzungen eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums festzustellen, so dient die Berichtigung des Rubrums dazu, Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Partei zweifelsfrei zu stellen.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die vom Landgericht von Amts wegen vorgenommene Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO sei nicht zulässig gewesen, weil sie nicht der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit gedient habe.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ
20, 188, 192; BGH, Beschl. v. 9.12.1992 - XII ZB 114/92, MDR 1993, 382). Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit sind das Landgericht und das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Beklagten ergibt sich ohne weiteres aus dem Rubrum des Urteils des Landgerichts Berlin einerseits und aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug ge- nommenen Schriftsätzen nebst Anlagen andererseits. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hat die Klägerin die Anlage K 4 vorgelegt mit der Behauptung, der zunächst von Herrn S. geschlossene Vertrag sei von der Beklagten jedenfalls durch die Erklärung Anlage K 4 genehmigt worden. Die Anlage K 4 ist eine Erklärung der "G. G. und P. GmbH" und von deren Geschäftsführer G. unterschrieben. Die Annahme einer offenkundig fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten seitens der Klägerin und dem folgend im Urteil des Landgerichts Berlin läßt angesichts dieser Umstände einen Rechtsfehler nicht erkennen.
c) Daraus folgt auch, daß die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Vorinstanzen hätten mit der Berichtigung des Rubrums einen unzulässigen Parteiwechsel vorgenommen, einer Grundlage entbehrt.
Ausweislich des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 13. September 2002 ist die korrekte Bezeichnung der Beklagten "G. G. und P. GmbH", vertreten durch den Geschäftsführer G., , B. . Das entspricht der Erklärung der Beklagten in der Anlage K 4 zur Klageschrift und der Eintragung der so bezeichneten Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, daß eine G. Filmproduktion GmbH im Zeitpunkt der Verkündung des berich-
tigten Urteils nicht existent gewesen sei, geht dies an den Ausführungen des Beschwerdegerichts vorbei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß die Gründung der "G. Filmproduktion GmbH" erst nach der Genehmigung des Vertragsschlusses durch die G. G. und P. GmbH und nach der Rechtskraft des hier in Streit stehenden Urteils erfolgt sei.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.