Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 07. Jan. 2019 - 7 Ta 12/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. August 2018 – 15 Ca 444/17 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
- 1
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hatte. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 110 ff. d.A. Bezug genommen wird.
- 2
Mit Beschluss vom 09. August 2018 (Bl. 133 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.479,38 € und den Vergleichsmehrwert auf 207.698,99 € fest. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. August 2018 zugestellt.
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Mit der – mit anwaltlichem Schriftsatz namens und in Vollmacht des Klägers eingelegten – am 15. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Wertes des Verfahrens und des Mehrwerts des Vergleichs. Er meint, es sei ein Wert des Verfahrens von 134.958,64 € und ein Mehrwert des Vergleiches von 409.723,34 € festzusetzen. Bzgl. der Klage sei zu berücksichtigen, dass die angebotene Position erheblich von der bisherigen Position abweiche, auch sei ein Weiterbeschäftigungsantrag zu berücksichtigen. Bzgl. des Vergleichsmehrwerts sei insbesondere eine Übernahme und Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nebenintervenientin, deren Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt, Tantieme und Sozialplananspruch zu berücksichtigen, außerdem die Freistellungs- und Zeugnisregelung. Diese Punkte hätten den wesentlichen Inhalt der Einigung ausgemacht. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes sei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen.
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Das Arbeitsgericht hat am 16. August 2018 verfügt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und u.a. ausgeführt, eine Beschwer des Klägers durch den Beschluss vom 09. August 2018 sei nicht ersichtlich.
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Auf einen Hinweis der früheren Vorsitzenden der Kammer, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen, wurde ergänzend mit Schriftsatz vom 24. September 2018 (Bl. 151 ff. d.A.) Stellung genommen.
II.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Zwar ist sie von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden, es fehlt jedoch an einer Beschwer.
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1. Es handelt sich um eine Beschwerde des Klägers.
- 8
Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG können gegen den Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.
- 9
Vorliegend wurde die Beschwerde vom 15. August 2018 zwar mit anwaltlichem Schriftsatz, allerdings ausdrücklich „namens und in Vollmacht des Klägers“ eingelegt, mithin von einem „Auftraggeber“ iSd. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, d.h. einem Antragsberechtigten.
- 10
Bereits wegen des eindeutigen Wortlauts scheidet eine Auslegung dahingehend, dass tatsächlich eine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt im eigenen Namen gemeint gewesen sein sollte, aus. Dagegen spricht zudem, dass in der Beschwerdebegründung auch explizit darauf abgestellt wird, dass bei der Bestimmung des Gegenstandswertes auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen sei.
- 11
Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers bewusst ist, dass er das Recht hat, im eigenen Namen Streitwertbeschwerde einzulegen, wenn die Streitwertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren seiner Auffassung nach zu niedrig ausgefallen sein sollte. Wenn sodann gleichwohl formuliert wird, dass die Beschwerde "namens und in Vollmacht des Klägers" eingelegt wird, kann dies nicht anders ausgelegt werden als in dem Sinne, dass die Beschwerde im Namen der Mandantschaft und nicht im eigenen Namen eingelegt wird.
- 12
2. Eine Beschwer des Klägers ist nicht erkennbar, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeverfügung hingewiesen hat.
- 13
Im Rahmen der weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung wurde eine Beschwer des Klägers ebenfalls nicht dargelegt.
- 14
Die vom Kläger begehrte Erhöhung des Gegenstandswertes für Klage und Vergleich würde allenfalls dazu führen, dass sein Rechtsanwalt ihm gegenüber eine höhere Vergütung fordern und ggf. festsetzen lassen könnte.
- 15
Eine Prozesspartei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwerts regelmäßig nicht beschwert. Eine ausdrücklich in ihrem Namen erhobene Streitwertbeschwerde, die die Festsetzung eines höheren Streitwertes zum Ziel hat, ist daher regelmäßig unzulässig. Der Kläger persönlich ist durch den einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Der Kläger persönlich als Auftraggeber der anwaltlichen Dienstleistungen hat ein natürliches Interesse daran, die anwaltlichen Leistungen aus dem Mandatsvertrag mit seinem Prozessbevollmächtigten so günstig wie möglich einzukaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob er für seine Verpflichtung, die Anwaltsgebühren zu bezahlen, eine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen kann oder nicht. Je höher der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren festgesetzt wird, desto höher fällt die gesetzliche Anwaltsvergütung aus. Dementsprechend liegt es nicht im Interesse des Klägers persönlich, eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes nach oben zu korrigieren (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 26. August 2014 – 7 Ta 193/14 –, Rn. 4, juris).
- 16
Falls den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 24. September 2018 entnommen werden soll, dass die Streitwertbeschwerde auch im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt werden soll, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde; denn im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 24. September 2018 war die vierzehntägige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 RVG längst abgelaufen. Eine rückwirkende Umwidmung der Person des Beschwerdeführers ist nicht möglich (LAG Köln, Beschluss vom 26. August 2014 – 7 Ta 193/14 –, Rn. 6, juris).
III.
- 17
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 26).
- 18
Einer Ermäßigung der nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu Lasten des Beschwerdeführers anfallenden Gebühr oder einer Bestimmung, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, bedurfte es nicht. Eine solche käme nämlich nur in Betracht, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, letzter Absatz).
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.