Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 8 Sa 334/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2016 - 2 Ca 794/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.03.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 6 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TVöD (VKA) über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin.
3Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem 04.08.2008 bei der beklagten Stadt ununterbrochen und zuletzt unbefristet als Erzieherin in Teilzeit (32 Wochenstunden) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 in der für die Beschäftigten im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diesem letzten, aktuell fortbestehenden Arbeitsverhältnis gingen folgende, jeweils aufgrund einzelvertraglicher Befristung beendete Beschäftigungszeiträume voraus: 05.08.1996 bis 31.08.2004, 13.01.2005 bis 16.02.2005, 15.08.2005 bis 31.08.2007 und 01.10.2007 bis 31.07.2008. Innerhalb dieser Zeiträume arbeitete die Klägerin für die Beklagte ebenfalls im Berufsbild der Erzieherin.
4Zum 01.11.2009 traten die tarifvertraglichen Neuregelungen für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. § 52 Abs. 1 des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B) sieht vor, dass sich die tarifliche Eingruppierung bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich der Entgeltordnung nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD und deren Vergütung – abweichend von § 15 Abs. 2 S. 2 TVöD – nach der gesonderten Entgelttabelle der Anlage C (VKA) richtet. Bei Überleitung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 6 erhielt die Klägerin auf dieser Grundlage zunächst Entgelt nach der Stufe 2 und ab dem 01.08.2011 nach der Stufe 3. Mit Wirkung zum 01.08.2015 ordnete die Beklagte sie der Stufe 4 zu.
5Schon zuvor, mit Schreiben vom 09.02.2015 (Bl. 8/9 d. A.), auf welches Bezug genommen wird, hatte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf eine rund 17-jährige Gesamttätigkeit als Erzieherin aufgefordert, sie der Entgeltgruppe S 6 Stufe 5 zuzuordnen und entsprechende Nachzahlungen vorzunehmen. Nach Zurückweisung des Anspruchs verfolgt die Klägerin mit ihrer am 21.07.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 27.07.2015 zugestellten Klage ein nunmehr auf Zuordnung zur Stufe 6 gerichtetes Feststellungsbegehren auf dem Rechtsweg. Zur Begründung hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die gesamte bei der Beklagten zurückgelegte Vorbeschäftigungszeit im Berufsbild der Erzieherin bei ihrer Einstufung zur berücksichtigen sei. Deren Nichtberücksichtigung sowie die vorausgehende wiederholte, langjährige Befristung des Arbeitsverhältnisses stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Zudem liege eine Benachteiligung wegen der zahlreichen Befristungen vor.
6Die Klägerin hat beantragt,
7festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an sie ab dem 01.03.2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 6 TVöD Stufe 6 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD (VKA) nicht zwischen Neueinstellungen und Fällen wiederholter Einstellung zu differenzieren sei. Der dem Wortlaut nach umfassende Einstellungsbegriff der Tarifnorm erfasse selbst die erneute Begründung eines Arbeitsverhältnisses unmittelbar im Anschluss ein zuvor bestehendes, ggf. befristetes Arbeitsverhältnis. Deshalb sei die Klägerin – bei letzter Einstellung vor dem 31.12.2008 und einschlägiger Berufserfahrung von einem Jahr – im August 2008 zutreffend der Stufe 2 zugeordnet und anschließend tarifgerecht übergeleitet worden. Die Annahme des von der Klägerin unterstellten Rechtsmissbrauchs entbehre jeder tatsächlichen Grundlage.
11Mit Urteil vom 24.02.2016 – 2 Ca 794/15 – hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Detmold vollumfänglich nach dem Klageantrag erkannt. Der Klageantrag sei als sogenannter Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig und in der Sache auch begründet. In Anschluss an entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 TVöD (VKA) Beschäftigte mit langjähriger, in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbener Berufserfahrung unter Verstoß gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG diskriminiere. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Tarifbestimmung sei angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Es sei daher von einer Teilnichtigkeit der Tarifbestimmung insoweit auszugehen, als danach in befristeten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung außer Betracht bleibe. Folge der Teilnichtigkeit sei eine Erstreckung der im Übrigen wirksamen Tarifbestimmung auf die nicht gesetzeskonform geregelten Fallkonstellationen. Dies führe vorliegend dazu, dass die Beklagte der Stufenzuordnung zum Zeitpunkt der letzten Einstellung am 04.08.2008 eine Vorbeschäftigungszeit von 131 vollen Kalendermonaten habe zugrundelegen müssen. Bezogen auf das mit dem Klageantrag angesprochene Datum 01.03.2015 folge daraus, dass die Klägerin jedenfalls seither ihre Zuordnung zur Stufe 6 verlangen könne.
12Gegen dieses ihr am 02.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.03.2016 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 26.04.2016 – der an eben diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist – unter das erstinstanzliche Vorbringen vertiefender Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts begründet. Das Arbeitsgericht habe aus der von ihm zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung die falschen Schlüsse gezogen. Eine gesetzeswidrige Diskriminierung zuvor befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung könne sich allenfalls bei wiederholter horizontaler Einstellung ohne relevante Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Insoweit habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es vorliegend in den Jahren 2004 und 2005 Unterbrechungszeiträume von ca. 4,5 und sodann ca. 6 Monaten gegeben habe, welche die zu zugunsten der Klägerin maximal zu berücksichtigende Berufserfahrung erheblich einschränkten.
13Die Beklagte beantragt,
14das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2016 – 2 Ca 794/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
18Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 07.07.2016 war, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Das zulässige Rechtsmittel der beklagten Stadt hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
21I.
22Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
23II.
24Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Arbeitsgericht im Rahmen seines Feststellungsausspruchs die Klägerin ab dem 01.03.2015 der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 TVöD (VKA) zugeordnet hat. Der von der Beklagten erst mit Wirkung zum 01.08.2015 der Stufe 4 zugeordneten Klägerin ist jedoch unter Berücksichtigung der einschlägigen tariflichen Einstufungs- und insbesondere Überleitungsbestimmungen – im Sinne eines im Feststellungsantrag enthaltenen Minus – und in zeitlicher Hinsicht unter Anwendung der Grundsätze des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO vielmehr lediglich Vergütung nach Stufe 4 bereits ab dem 01.03.2015 zuzuerkennen. Dies führt zur weitgehenden Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur kostenpflichtigen Abweisung der Klage in dem im Tenor näher bestimmten Umfang.
25- 26
1. Der klägerische Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Die erstrebte Feststellung ist – wenngleich nicht vollstreckbar – geeignet, den Streit der Parteien über die tarifgerechte Stufenzuordnung und damit die konkrete Berechnung des monatlichen Tabellenentgelts nach § 15 Abs. 1 TVöD ab dem 01.03.2015 grundlegend zu klären. Wird durch die erstrebte Feststellung die Höhe der Vergütung zugleich zukunftsbezogen dem Streit entzogen, kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte rechtliche Interesse bejaht werden, womit der Anspruchsteller zugleich nicht darauf verwiesen ist, seine Ansprüche vorrangig im Wege der Leistungsklage zu verfolgen (BAG, Urteil vom 27.02.2014 – 6 AZR 571/12 – AP Nr. 6 zu § 16 TV-L m. w. N.).
- 28
2. Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 01.03.2015 nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 12 ff TVöD (VKA) und den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) Entgelt nach der Entgeltgruppe S 6 Stufe 4 TVöD (VKA) zu zahlen.
- 30
a. Der TVÜ-VKA sieht unter Abschnitt IVa besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst vor. Gem. § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA waren die unter den Anhang zur Anlage C zum TVöD-VKA fallenden Beschäftigten zum 01.11.2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, überzuleiten. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich dabei nach § 28 Abs. 2 TVÜ-VKA.
- 32
b. Die Zugehörigkeit der Klägerin, die als Erzieherin in einer städtischen Einrichtung der Kinderbetreuung tätig war und ist, zum Kreis der von diesen Tarifbestimmungen erfassten Beschäftigten (vgl. § 40 Abs. 1d TVöD-BT-B) ist ebenso evident wie unstreitig.
- 34
c. Als Erzieherin mit entsprechender Ausbildung bzw. gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen und entsprechender Tätigkeit ist die Klägerin nach § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA zutreffend in der Entgeltgruppe S 6 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-VKA übergeleitet bzw. eingruppiert worden.
- 36
d. § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA regelt die Zuordnung der überzuleitenden Beschäftigten zu einer der 6 Entgeltstufen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (vgl. § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B) in Abhängigkeit von der zum Überleitungszeitpunkt innegehabten Stufe und dem Jahr innerhalb dieser Stufe, also der jeweils bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit. Folglich kommt es darauf an, welcher Stufe die Klägerin zum Überleitungszeitpunkt zugeordnet war und welche Stufenlaufzeit sie innerhalb dieser Stufe bereits zurückgelegt hatte. § 16 TVöD (VKA) regelt zur Stufenzuordnung folgendes:
„(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davonkann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
38(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem anderen Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberüht.
39(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
40- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
41- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
42- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
43- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
44- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
45…“
46aa. Der Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages zwischen den Parteien über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 04.08.2008 stellt sich – wie die vorausgehenden jeweils befristeten Arbeitsverträge – als Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 u. 2 TVöD (VKA) dar. § 16 Abs. 2 TVöD (VKA) spricht von der Stufenzuordnung „bei Einstellung“ und nicht von ausdrücklich oder sinngemäß von der Einstufung allein bei erstmaliger Einstellung. Die Tarifvertragsparteien haben hier auch nicht zwischen Neueinstellung und Wiedereinstellung differenziert. Eine Einstellung im Sinne der Tarifbestimmung liegt folglich nicht lediglich bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch dann vor, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im Anschluss und sogar im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 6 AZR 382/09 – AP Nr. 1 zu § 16 TVöD; Spelge, Aktuelle Probleme des Rechts der Überleitung in den TVöD und TV-L sowie der Stufenzuordnung in der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts – Teil II –, ZTR 2015, S. 243 ff, dort 4.1.1.1 m. w. N).
47Diese Sichtweise bestätigt sich mit Blick auf § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (VKA) aktueller Fassung, da der dort verwendete Begriff „Neueinstellungen“ auf ein entsprechenden Regelungs- und Differenzierungswillen der Tarifvertragsparteien schließen lässt. Für dieses Verständnis spricht ferner der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (Spelge, aaO). Die Regelung des § 16 Abs. 3 S. 1 TVöD (VKA) steht selbigem nicht entgegen, da ein Blick auf unter § 17 Abs. 3 TVöD (VKA) getroffene Regelung zeigt, dass mit einer „ununterbrochenen Tätigkeit“ im Sinne dieses Absatzes nur eine Tätigkeit innerhalb eines auch rechtlich nicht unterbrochenen, also desselben Arbeitsverhältnisses angesprochen ist (BAG, aaO).
48bb. Danach lag zum 04.08.2008 eine erneute Einstellung der Klägerin vor, die eine erneute Stufenzuordnung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 TVöD erforderlich gemacht hat. Die Beklagte hatte dabei nach § 16 Abs. 2 S. 2, 1. HS TVöD – wegen ebenso erkennbar wie unstreitig vorliegender einschlägiger Berufserfahrung und Einstellung vor dem 31.12.2008 (§ 16 Abs. 2 S. 2, 2. HS) – nach dem Wortlaut der Tarifnorm eine Einstellung in die Stufe 2 vorzunehmen.
49cc. Erfolgt die Stufenzuordnung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) im Kontext einer erneuten bzw. wiederholten Einstellung zuvor befristet beschäftigter Arbeitnehmer, die im Rahmen vorausgehender Befristungstatbestände bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, und handelt es sich – wie vorliegend – um eine „horizontale“ Wiedereinstellung, d. h. um den gleichen Arbeitsplatz oder um eine tariflich gleichwertige Tätigkeit, so stellt sich die Frage, ob sich die Einstufung ohne Berücksichtigung der gesamten bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten einschlägigen Vorbeschäftigungszeit als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG darstellt. Dies ist nach neuerer Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu bejahen, da ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung nicht besteht (BAG, Urteil vom 21.01.2013 – 6 AZR 524/11 – AP Nr. 3 zu § 16 TV-L). Die im befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung kann insoweit allein der Befristung wegen nicht weniger stark gewichtet werden, als die über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vermittelte gleichwertige Berufserfahrung (Spelge, aaO, dort 4.2.1 m. w. N.). Im Falle horizontaler Wiedereinstellung muss die in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber erlangte einschlägige Berufserfahrung bei der Einstufung daher uneingeschränkt berücksichtigt werden, sofern keine schädlichen Unterbrechungen vorliegen (BAG, aaO).
50dd. Anders als bei § 16 Abs. 3 TV-L lässt der insoweit eindeutige Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) eine im Hinblick auf § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG gesetzeskonforme Auslegung nicht zu. Angesichts fehlender Tarifdispositivität des § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG ist die Tarifbestimmung danach insoweit teilnichtig. Im Tarifbereich der VKA ist daher bei wiederholter Einstellung durch denselben Arbeitgeber einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich im vollen Umfang zu berücksichtigen, was sowohl für die Stufenzuordnung als auch für die Mitnahme angebrochener Stufenlaufzeiten gilt, soweit keine schädlichen Unterbrechungen vorliegen (Spelge, aaO, dort 4.2.1.).
51ee. Hinsichtlich der Frage in diesem Tarifbereich ggf. schädlicher Unterbrechungen wird vertreten, dass einschlägige Berufserfahrung aus befristeter Vorbeschäftigung nur berücksichtigt werden könne, wenn es zu gar keiner Unterbrechung gekommen ist, sich also das neue Arbeitsverhältnis nahtlos an das oder die vorausgehenden Zeiträume anschließt (KAV Sachsen-Anhalt, Rundschreiben V 30/2014, dort S. 3). Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen. Denn anders als § 16 Abs. 2a TVöD (VKA) stellt § 16 Abs. 2 TVöD (VKA) nur auf die Einstellung als solche und nicht auf den unmittelbaren Anschluss an das vorausgehende Arbeitsverhältnis ab.
52Betrachtet man zudem den Sinn und Zweck der tariflichen Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung, nämlich das regelmäßige schnellere Einfindungsvermögen bzw. das Fehlen einer längeren Einfindungsphase, die regelmäßig höhere Arbeitsqualität und/oder Arbeitsquantität und das Vorhandensein eines dem Arbeitgeber nützlichen Routinevorsprungs, muss jedoch zugleich attestiert werden, dass die erworbene Berufserfahrung durch anderweitige Beschäftigung oder Untätigkeit auch wieder relativiert werden oder verloren gehen kann. Die Berufungskammer hält es daher für sachgerecht, einen Unterbrechungszeitraum immer dann als unschädlich zu betrachten, wenn er nach dem Willen der Tarifvertragsparteien selbst im bestehenden Arbeitsverhältnis – auch ohne durch besonders privilegierte oder anerkennenswerte Gründe bedingt zu sein – ohne jeden Einfluss auf die Stufenlaufzeit bliebe, womit nach dem Maßstab des § 17 Abs. 3 S. 1 e) TVöD (VKA) – unter Berücksichtigung nach dem Kalender regelmäßig auf den Monatsbeginn bzw. das Monatsende fixierter Ein- und Austrittsdaten – eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat angesprochen ist.
53Wollte man hingegen einen (deutlich) längeren Zeitraum als unschädlich betrachten, so ergäben sich nach Auffassung der Berufungskammer Wertungswidersprüche zum Fall der Einstellung zuvor anderweitig beschäftigter Arbeitnehmer mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, die – soweit nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Kann-Bestimmungen der § 16 Abs. 2 S. 3, Abs. 2a TVöD (VKA) Gebrauch gemacht wird – trotz ggf. nur minimaler Unterbrechung regelmäßig auf die nach § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) beschränkte Anrechnung verwiesen sind.
54Legt man diesen Maßstab zugrunde, so stellt sich die tatsächliche wie rechtliche Unterbrechung des bzw. der Arbeitsverhältnisse der Parteien in der Zeit vom 17.02.2005 bis zum 14.08.2005 jedenfalls als einstufungsschädlich dar, während die folgenden Unterbrechungen vom 01.09.2007 bis zum 30.09.2007 als noch und vom 01.08.2008 bis 03.08.2008 als offensichtlich unschädlich betrachtet werden können.
55- 56
3. Geht man danach hier für die Berechnung der einschlägigen Berufserfahrung und der damit nach §§ 16 Abs. 2, 3, 17 Abs. 1 TVöD (VKA) korrespondierenden Stufenlaufzeiten von einem Eintritt der Klägerin am 15.08.2005 aus, so hatte sie am 01.08.2008 die Stufe 3 und am Überleitungsstichtag gem. § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA, dem 01.11.2009, die Stufe 3 im laufenden 2. Jahr erreicht. Nach der Tabelle zu § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA ergibt sich daraus für sie eine Zuordnung zur Entgeltgruppe S 6 Stufe 3, 1. Jahr. Unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 52 Abs. 2 TVöD-BT-B hat sie nach weiteren 3 (insgesamt 4) Jahren, mithin am 01.08.2012, die Stufe 4 erreicht. Vergütung nach Maßgabe der Stufe 5 kann die Klägerin folglich erst in Zukunft – nach weiteren 4 Jahren – mit dem 01.08.2016 beanspruchen.
III.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
59Die Berufungskammer hat die Revision für beide Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 8 Sa 334/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Tenor
-
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2009 - 3 Sa 11/09 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin für die Monate November 2007 bis Mai 2008 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) hatte und ihr eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA iHv. monatlich 90,57 Euro brutto zustand.
-
Der Beklagte ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Die am 6. Oktober 1942 geborene Klägerin war bei ihm zuletzt als Fallmanagerin in der ARGE H beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ab dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Im TVöD-AT in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung hieß es:
-
„§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,
...
(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. ...“
- 3
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Die Klägerin, die bis Ende des Jahres 2005 Mitglied der Gewerkschaft ver.di war, beantragte am 20. Juli 2007 beim Beklagten, sie nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Oktober 2007 über diesen Monat hinaus als Fallmanagerin weiter zu beschäftigen. Der Beklagte, der der Klägerin bis Oktober 2007 Vergütung der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA zahlte, bot ihr am 26. Juli 2007 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags für die Monate November 2007 bis Mai 2008 an mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 2, der Anlage A TVöD (VKA).
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§ 16 TVöD-AT (VKA) regelt:
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„§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle.
...
(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. …“
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Am 2. Oktober 2007 schlossen die Klägerin, die seit November 2007 gesetzliche Altersrente bezieht, und der Beklagte für die Monate November 2007 bis Mai 2008 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser verweist auf den TVöD (VKA) sowie auf den TVÜ-VKA mit dem Klammerzusatz „§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA“. Nach § 4 des neuen Arbeitsvertrags ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Welcher Stufe dieser Entgeltgruppe die Klägerin zugeordnet ist, ist nicht angegeben. Der Beklagte vergütete die Klägerin für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin in den Monaten November 2007 bis Mai 2008 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 2, der Anlage A TVöD (VKA). Eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA erhielt die Klägerin ab November 2007 nicht mehr.
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Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe sie wie bis Oktober 2007 auch in den Monaten November 2007 bis Mai 2008 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) vergüten müssen. Sie habe deshalb Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der vom Beklagten geschuldeten und der von ihm gezahlten Vergütung. Darüber hinaus stehe ihr auch für die Monate November 2007 bis Mai 2008 die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA zu. Das alte und das neue Arbeitsverhältnis beträfen einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sie untertariflich zu vergüten.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt:
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 nach der Vergütungsgruppe 9, Stufe 6, TVöD einschließlich der kinderbezogenen Besitzstandszulage zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 9, Stufe 2, TVöD und 9, Stufe 6, TVöD einschließlich der kinderbezogenen Besitzstandszulage beginnend mit dem 1. November 2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, er habe die Klägerin nach ihrer Neueinstellung zum 1. November 2007 tarifgerecht vergütet. Die einschlägige Berufserfahrung der Klägerin habe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) zur Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) geführt.
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Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit für die Revision von Interesse, abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und auf Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA iHv. monatlich 90,57 Euro weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin für die Monate November 2007 bis Mai 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA beansprucht hat.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass er einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommt (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 22. April 2010 - 6 AZR 620/08 - Rn. 14, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 16 Nr. 3; 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).
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II. Die Klage ist unbegründet. Für den Anspruch der Klägerin auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und auf Zahlung einer Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA iHv. monatlich 90,57 Euro fehlt für den Klagezeitraum eine Anspruchsgrundlage.
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1. Allerdings war die Klägerin bis zum 31. Oktober 2007 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) zu vergüten. Auch hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 11 TVÜ-VKA Anspruch auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage iHv. monatlich 90,57 Euro. Die am 6. Oktober 1942 geborene Klägerin hat jedoch im Oktober 2007 ihr 65. Lebensjahr vollendet. Dies hatte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-AT aF zum 31. Oktober 2007 endete. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dazu gehören auch tarifliche Altersgrenzen (vgl. 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12, 13, 15, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8; 27. November 2002 - 7 AZR 655/01 - zu B II 1 a der Gründe, AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 2). Die Klägerin hat sich bei Abschluss des neuen schriftlichen Arbeitsvertrags am 2. Oktober 2007 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT weder vorbehalten, die Rechtsunwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze geltend zu machen, noch hat sie die Rechtsunwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Oktober 2007 gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.
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2. Der Beklagte hat der Klägerin mit Recht ab dem 1. November 2007 keine kinderbezogene Besitzstandzulage mehr gezahlt und sie tarifgerecht der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) zugeordnet.
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a) Die Vergütung der Klägerin richtete sich auch im neuen Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des TVöD (VKA). Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags vom 2. Oktober 2007 auf die Bestimmungen dieses Tarifvertrags Bezug genommen. Die Vorschriften des TVöD (VKA) begründen keinen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile. Der Anspruch auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage ist nicht im TVöD (VKA), sondern in § 11 TVÜ-VKA geregelt.
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b) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, wenn die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügt; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Die Parteien haben am 2. Oktober 2007 das neue Arbeitsverhältnis für die Monate November 2007 bis Mai 2008 vereinbart. Die Einstellung der Klägerin erfolgte damit vor dem 1. Januar 2008.
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aa) § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) spricht von der Stufenzuordnung „bei Einstellung“ und nicht von der „erstmaligen Einstellung“. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) auch nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Vom Wortsinn her liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird.
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bb) Diesem Verständnis des Begriffs „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) steht die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nicht entgegen. Letztgenannte Vorschrift regelt die Stufenlaufzeit und stellt dabei, soweit das Erreichen der nächsten Stufe nicht von der Leistung der/des Beschäftigten abhängt, auf Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit ab. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit beim Beklagten nicht ununterbrochen im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt, die systematisch auf der in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) getroffenen Regelung aufbaut und damit voraussetzt, dass die ununterbrochene Tätigkeit in demselben Arbeitsverhältnis und nicht in mehreren Arbeitsverhältnissen ausgeübt worden ist. Dass die in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) geregelte Stufenlaufzeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur bei einem rechtlich nicht unterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend sein soll, wird auch aus der in § 17 Abs. 3 TVöD-AT getroffenen Regelung deutlich. Nach dieser Vorschrift stehen Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nur solche Zeiten gleich, bei denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses außer Frage steht(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2010 § 17 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2010 § 17 Rn. 30).
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cc) Hätten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des TVöD (VKA) die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung nicht nur teilweise im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden sollen, hätte es nahe gelegen, für den Fall der Einstellung des Beschäftigten im Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis eine § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) nachgebildete Regelung zu vereinbaren. Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben und in Übereinstimmung mit der für die Entgeltgruppen 2 bis 8 in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (Bund) getroffenen Regelung in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) angeordnet haben, dass die/der Beschäftigte bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet wird, wird daraus deutlich, dass sie eine weitergehende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung nicht für angemessen gehalten haben. Deshalb überzeugt die nicht näher begründete Auffassung (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2010 § 16 TVöD-AT (VKA) Rn. 70) nicht, § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) sei nicht anzuwenden, wenn sich beim Auslaufen eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses ein weiteres befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber anschließt. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sondern an der ursprünglich vereinbarten Befristung festgehalten und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, liegt keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor. Soweit tariflich nichts anderes geregelt ist, gilt auch der unmittelbare Anschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für die Stufenzuordnung als Neueinstellung mit der Folge, dass die in einem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegten Stufenlaufzeiten nur im Rahmen der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung oder als förderliche Zeiten bzw. jetzt als „Vordienstzeiten“ im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) angerechnet werden können, mögen auch die Ergebnisse der tariflichen Regelung nicht durchweg sachgerecht sein(so Fieberg GKÖD Bd. IV § 16 TVöD/TV-L Rn. 16). Die Regelung in § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA), wonach unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann, ist erst durch § 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 und damit nach der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses der Parteien eingefügt worden.
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c) Die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.
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aa) Nach dieser Bestimmung darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die unbefristet Beschäftigten erhalten. Dauerbeschäftigten gewährte Vorteile dürfen befristet Beschäftigten deshalb nicht wegen der Befristung vorenthalten werden (Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 19, BAGE 128, 317). Auch tarifvertragliche Regelungen müssen mit § 4 Abs. 2 TzBfG vereinbar sein. Das in dieser Vorschrift geregelte Diskriminierungsverbot steht nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 113).
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bb) Die Klägerin wird jedoch wegen der Befristung ihres früheren Arbeitsverhältnisses nicht schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Die tarifliche Stufenzuordnung bei der Einstellung knüpft nicht an die Befristung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses an. Zu Unterbrechungen kann es nicht nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen, sondern auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge kommen (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20, BAGE 128, 317).
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cc) Ob § 4 Abs. 2 TzBfG auch ein Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen befristeter Beschäftigung enthält(zum Streitstand vgl. MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 16 mwN; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG § 4 Rn. 185), kann offenbleiben. Zwar hätte die Klägerin bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die bisherige Vergütung weiter erhalten. § 4 Abs. 2 TzBfG bezweckt jedoch nicht die Vermeidung von Nachteilen, die erst nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Vorschrift verbietet nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. Sie schützt Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 21, BAGE 128, 317; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 119). Mit dem Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen wirkt sich nur der Nachteil aus, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder verbunden sein kann. Nach dem Ende einer wirksamen Befristung sind die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden (Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - aaO; BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, 375). Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, wonach für befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen sind, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig sind, liegt nicht vor. § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) differenziert hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Einstellung nicht zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten.
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d) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVöD-AT (VKA) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93). Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
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bb) An diesem Maßstab gemessen werden bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer angesichts der den Tarifvertragsparteien zustehenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, PersR 2010, 482; 30. März 1995 - 6 AZR 765/94 - ZTR 1996, 34) nicht ungerechtfertigt benachteiligt, wenn bei ihnen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung nicht ebenso berücksichtigt werden wie Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei ununterbrochenem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Es liegt grundsätzlich innerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden (vgl. zur Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - aaO). Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Beschäftigte, die die einschlägige Berufserfahrung in einem ununterbrochen fortbestehendem Arbeitsverhältnis erworben haben, bei der Stufenzuordnung gegenüber Beschäftigten begünstigen, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Wiedereinstellung im unmittelbaren Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis. Diesen Sonderfall mussten die Tarifvertragsparteien nicht der Beschäftigung in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gleichstellen. Sie durften annehmen, dass typischerweise ein Beschäftigter nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht sofort vom Arbeitgeber wieder eingestellt wird. Ob den Tarifvertragsparteien mit der nur teilweisen Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat der Senat nicht nachzuprüfen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 17, aaO). Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative nicht überschritten haben.
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e) Aus der Regelung in § 33 Abs. 5 TVöD-AT kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin im neuen Arbeitsverhältnis der im vorherigen Arbeitsverhältnis erreichten Stufe zuzuordnen war. § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT aF regelte nur, dass ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen war, wenn die/der Beschäftigte nach der Vollendung des 65. Lebensjahres weiter beschäftigt werden sollte. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis zwar nach § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im Übrigen verhält sich die Vorschrift zu den Arbeitsbedingungen im neuen Arbeitsverhältnis jedoch nicht. Aus ihr kann nicht im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden, dass sich der Inhalt des neuen Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Kündigungsfrist nach dem Inhalt des vorherigen Arbeitsverhältnisses bestimmt. Die besondere Regelung der Kündigungsfrist ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Kündigungsfristen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT nach der beim Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit richten, auch wenn sie unterbrochen ist (BeckOK B/B/M/S/Eylert TVöD § 34 Rn. 63).
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f) Der Anspruch der Klägerin auf die Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) und auf die kinderbezogene Besitzstandszulage folgt nicht aus Vorschriften des TVÜ-VKA. Diese fanden im neuen Arbeitsverhältnis der Parteien mangels Tarifbindung der Klägerin nur Anwendung, soweit die Parteien dies im Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2007 vereinbart hatten. Das trifft nur auf § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA zu. Aber auch dann, wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der Beklagte nicht tarifgebundene und tarifgebundene Beschäftigte gleich behandelt und die Klägerin tarifgerecht vergüten wollte, wäre die Klage unbegründet.
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aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt die allgemeine Regel auf, dass der TVÜ-VKA nur Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 1. Oktober 2005 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Grundsätzlich ist danach jede rechtliche Unterbrechung für die Anwendung des TVÜ-VKA schädlich (Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 16, BAGE 128, 317).
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bb) Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006 zum TVÜ-VKA (ÄTV Nr. 1) hilft der Klägerin nicht weiter. Diese regelte zwar, dass in der Zeit bis zum 30. September 2007 Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind. Das alte Arbeitsverhältnis endete jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2007 und damit erst nach diesem Stichtag.
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cc) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVÜ-VKA (ÄTV Nr. 2) den Anwendungsbereich des TVÜ-VKA wieder erweitert. Sie haben die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA so gefasst, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind. Die Neufassung der Protokollerklärung ist jedoch erst am 1. Januar 2008 und damit nach dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses der Parteien am 1. November 2007 in Kraft getreten.
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dd) Der Umstand, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 auch Unterbrechungen von bis zu einem Monat nicht unschädlich waren, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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(1) Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - BVerfGE 87, 1, 43). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120; BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - BAGE 106, 374, 381 f.; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 76; 19. April 1983 - 1 AZR 498/81 - BAGE 42, 217, 222). Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA durften deshalb die Regelung, dass Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich sind, in der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des TVöD (VKA) und des TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 und damit zeitlich bis zum 30. September 2007 begrenzen. Wenn sie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des TVÜ-VKA durch die Protokollnotiz zunächst nur für einen Zeitraum von zwei Jahren für angemessen gehalten haben, hält sich diese Einschätzung im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsbefugnis.
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(2) Auch mit der Neufassung der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA durch den ÄTV Nr. 2 vom 31. März 2008 haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Regelungsmacht noch nicht überschritten. Allerdings haben sie die nicht mehr auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Anordnung, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind, nicht mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2007, sondern nur rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Damit werden Unterbrechungen von bis zu einem Monat in der Zeit von Oktober bis Dezember 2007 von der Regelung zwar nicht erfasst. Maßgebend ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung der Protokollerklärung nicht willkürlich gewählt haben. Die Wahl des Stichtags „1. Januar 2008“ ist noch sachlich vertretbar. Zum 1. Januar 2008 haben die Tarifvertragsparteien eine Vielzahl von Vorschriften des TVÜ-VKA und des TVöD durch den ÄTV Nr. 2 und den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVöD geändert, aufgehoben oder in Kraft gesetzt.
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ee) Schließlich mussten die Tarifvertragsparteien auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Neufassung der Protokollerklärung rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft setzen. Bei Unterbrechungen nach dem 30. September 2007 hatten Beschäftigte bis zum Abschluss des ÄTV Nr. 2 am 31. März 2008 von der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA aufgestellten allgemeinen Regel auszugehen, dass der TVÜ-VKA nur Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 1. Oktober 2005 hinaus ununterbrochen fortbesteht, und damit grundsätzlich jede rechtliche Unterbrechung für die Anwendung des TVÜ-VKA schädlich ist (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 16, BAGE 128, 317).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Schäferkord
B. Bender
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.