Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 19. Okt. 2015 - 5 Ta 395/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2015 wird dieser aufgehoben.
Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 06.03.2014 wird wie folgt abgeändert:
Die von der Klägerin zu leistenden Raten werden für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 auf 58,00 € festgesetzt. Von der Einziehung der Raten wird bis zu einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Klägerin abgesehen.
Ab dem 01.01.2015 wird die Prozesskostenhilfe bis auf weiteres mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten braucht.
1
Gründe
2I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands.
3Der Klägerin war mit Beschluss vom 06.03.2014, zugestellt am 13.03.2014, Prozesskostenhilfe bewilligt worden mit der Maßgabe, dass die Klägerin eine monatliche Rate von 102,00 € aus ihrem Einkommen zu erbringen hat. Der Zahlungsplan mit einem festgelegten Zahlungsbeginn ab 01.08.2014 wurde an die Klägerin am 14.07.2014 abgesandt. Nachdem die Klägerin die Ratenzahlung nicht aufgenommen hatte, erfolgte eine Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung unter dem 21.11.2014. Nachdem keine weiteren Erklärungen eingingen, wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.01.2015, zugestellt am 20.01.2015, aufgehoben.
4Am 06.02.2015 ging ein Schreiben der Klägerin ein, wonach sie im letzten Jahr schwer erkrankt sei und die Zahlungen nicht habe aufnehmen können. Sie bat um Stundung der Raten. Mit Schreiben vom 09.02.2015 teilte das Arbeitsgericht mit, dass Angaben dazu erforderlich seien, inwiefern die Klägerin ab dem Monat August 2014 nicht zu Zahlungen in der Lage war. Am 20.02.2015 gingen diverse Unterlagen bei dem Arbeitsgericht ein, aufgrund derer das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 27.03.2015 eine Ratenzahlungspflicht von 58,00 € im Zeitraum August bis Dezember 2014 mitteilte und anbot, Raten für August bis März 2015 (8 x 58,00 € = 464,00 €) bis zum 17.04.2015 nachzuzahlen. Die Klägerin teilte darauf telefonisch mit, aufgrund Krankengeldbezuges könne sie den Betrag nicht zahlen. Darauf teilte das Arbeitsgericht mit, dass auf den Einzug von Raten ab Januar 2015 verzichtet würde, jedoch bis Dezember 2014 Raten zu zahlen seien in einer Höhe von 300,00 € (5 Raten zu je 50,00 €). Nachdem auch diesbezüglich keine Zahlungen eingingen, wurde der Sachverhalt dem Beschwerdegericht vorgelegt.
5Die Klägerin bezieht nach den vorgelegten Unterlagen seit dem 26.01.2015 ein Krankengeld von 738,90 €. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 20.01.2015 gekündigt. Sie wird voraussichtlich bei Genesung Arbeitslosengeld beziehen.
6II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 11a Abs. 3, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde vom 06.02.2015 ist zulässig und begründet.
71. Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 124 Abs.1 Ziff. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Rate in Rückstand geraten ist.
8Nichtzahlungen oder unpünktliche Zahlungen allein rechtfertigen noch keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO verwendet den Begriff des Verzugs zwar nicht ausdrücklich, dennoch kann regelmäßig nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungspflicht eine Aufhebung rechtfertigen, da die Norm letztlich die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Partei sanktionieren will. Das Wort „Rückstand“ muss folglich wie „Verzug“ gelesen werden (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk, Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 849 m. w. N.).
9Die Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie trotz zutreffender Leistungsprüfung, welche die Grundlage für Umstand und Höhe der Ratenzahlung oder des Einmalbetrages bildet, gleichwohl ohne Verschulden nicht gezahlt hat. Gibt eine Partei jedoch keine Erklärung dazu ab, warum sie in Ratenrückstand geraten ist, kann angenommen werden, dass die Zahlungen nicht unverschuldet ausgeblieben sind (Büttner/Wrobel-Sachs, Gottschalk, Dürbeck, a.a.O., Rn 850 m. w. N.).
10a) Danach war vorliegend zum Aufhebungszeitpunkt objektiv kein Aufhebungsgrund gegeben.
11Wie das Arbeitsgericht selbst ermittelt hat, war die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage, die ihr gegenüber angeordnete Rate von 102,00 € aufzubringen, vielmehr bestand Leistungspflicht nur in einem weitaus geringeren Umfang, nämlich in Höhe von 58,00 €. Die Kammer hat an der Korrektheit dieser Berechnung (Einzelheiten Bl. 77/78 d. PKH-Akte) keine Zweifel.
12Damit war die Klägerin aber nicht leistungsfähig. Zwar bezieht sich die Rechtsprechung bezüglich des Nichtverschuldens der unterbliebenen Ratenzahlung, soweit von der Beschwerdekammer überprüft, im Einzelfall jeweils auf Fälle, in denen statt einer Rate gar keine Ratenzahlung anzuordnen gewesen wäre. Nicht anders kann aber der Fall beurteilt werden, in der der Partei eine doppelt so hohe Rate abverlangt wird, als sie tatsächlich leisten kann, wie hier. In diesem Fall ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht Sache der Partei, selbst zu ermitteln, wie viel sie zahlen könnte und nur dann, wenn sie ggf. zufällig den rechnerisch richtigen Betrag gezahlt hätte, von einer Aufhebung abzusehen. Gerade vorliegend stellt sich die Frage, ob dann, wenn die Klägerin 30,00 €/Monat gezahlt hätte, gleichwohl eine Aufhebung hätte erfolgen können. Um hier Abwägungsprobleme für den Einzelfall zu vermeiden, kann der Fall der objektiv zu hohen Ratenhöhe nicht anders beurteilt werden als derjenige, in der eine Ratenzahlung von Anfang an hätte unterbleiben müssen.
13Danach erfolgte der Zahlungsverzug unverschuldet, weshalb ein Aufhebungsgrund nicht gegeben war.
142. Das am 06.02.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben der Klägerin ist aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch als Abänderungsantrag gemäß § 120 a Abs. 1 ZPO zu verstehen. Zwar hat die Klägerin ausdrücklich nur erklärt, dass sie die Raten nicht zahlen kann und um Stundung gebeten. Sie hat aber bereits diesem Schreiben und auf Nachfrage des Arbeitsgerichts mit am 20.02.2015 eingegangenem Schreiben sich dazu erklärt, wie sich die Vergangenheit und die Zukunft finanziell darstellen und für beide Bereiche Unterlagen eingereicht. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie derzeit nicht zahlen kann (Stundung) und sich ihre finanzielle Lage eher verschlechtern wird als verbessern.
15Grundsätzlich gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform – ggf. analog § 140 BGB - zu deuten oder umzudeuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist. Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche.
16Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, den Zugang zu Rechtsbehelfsverfahren nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren (BVerfG NJW 1993, 1380). Deshalb hat ein Gericht den Vortrag sachdienlich so auszulegen, dass die Erreichung des regelmäßig gewünschten Ziels, eine günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen, möglich ist. Alle Anträge gegen getroffene Entscheidungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sind grundsätzlich als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rz. 861). Auch bloße Eingaben oder Gegenvorstellungen sind in Fällen noch möglicher sofortiger Beschwerde als solche aufzufassen. Im Rahmen sachdienlicher Auslegung ist der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig der erkennbare Wille zu entnehmen, dass z.B. eine Aufhebungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO durch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verhindert oder aus der Welt geschaffen werden soll. (siehe zu allem auch LAG Schleswig-Holstein, 3 Ta 117/11, Beschluss v. 20.07.2011, - juris - ; LAG Rheinland-Pfalz, 2 Ta 281/04, Beschluss v. 13.01.2005, - juris -; siehe auch die erkennende Kammer Beschluss v.10.04.2014, 5 Ta 191/14, Beschluss v. 29.01.2013, 5 Ta 35/13 jeweils n.v.).
17Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sie eine ihrem Leistungsvermögen entsprechende Entscheidung begehrt.
18a) Diese Änderung war auch bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlung möglich, obwohl die Klägerin diesen Antrag erst im Februar 2015 gestellt hat.
19Stellt die Mitteilung der Partei, wonach sie zu der angeordneten Ratenzahlung nicht in der Lage ist, einen Abänderungsantrag dar, kann die Prozesskostenhilfebewilligung rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, abgeändert werden. Dies folgt zudem aus der Wechselwirkung der Abänderungs- zur Aufhebungsentscheidung. Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt es an dem für eine Aufhebung der Bewilligung notwendigen Verschulden der Partei hinsichtlich des eingetretenen Ratenrückstandes. Dies rechtfertigt es, eine rückwirkenden Abänderung der Ratenzahlungsanordnung bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung vorzunehmen, was zudem durch den Zweck der Prozesskostenhilfe, sozialen Schutz zu gewähren, geboten ist; dieser wird nicht durch Passivität und Zeitablauf verwirkt. Bei der ursprünglich festgesetzten Ratenzahlungsanordnung hat es nur bis zu dem Zeitpunkt zu verbleiben, zu dem die Veränderung eingetreten ist (siehe nur Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 20. September 2013 – 14 Ta 448/13 –, juris m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
20Damit bestand Ratenzahlungspflicht nur bis 31.12.2014. Ab dem Januar 2015 bezieht die Klägerin 738,90 € Krankengeld. Bei Berücksichtigung des Freibetrages von 462,00 € für die Klägerin, einem Restfreibetrag für die Tochter in Höhe von 57,24 €, Wohnkosten von 680,00 € ergibt sich kein verbleibendes Einkommen der Klägerin ab Januar 2015, ohne dass es auf von ihr zu leistende Raten für rückständige Forderungen ankam.
21Da die Klägerin damit auch objektiv ab Januar 2015 nicht mehr in der Lage war, auch nur teilweise Raten auf die Rückstände zu leisten, kam eine Aufhebung auch nicht unter dem Aspekt in Betracht.
22Es war wie erfolgt zu entscheiden.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.06.2011, in Gestalt des Beschlusses vom 04.08.2009, Az. 52 Ca 801 d/08, aufgehoben und die Beschwerden mit Datum vom 04.08.2009 und vom 25.05.2011 zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht zurückgegeben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Mit seinen Beschwerden wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe, die bereits mit Beschluss vom 04.08.2009 erfolgte.
- 2
Dem aus P... stammenden Kläger war im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 09.10.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Mit Verfügung vom 06.05.2009 war er vom Arbeitsgericht aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen, ob und ggf. wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seither geändert haben. Nachdem eine Erinnerung vom 23.06.2009 erfolglos war, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 04.08.2009 die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung aufgehoben.
- 3
Dieser Beschluss ist zur Post gegeben worden am 05.08.2009 (Bl. 49 d. PKH-Akte). Am gleichen Tag - 05.08.2009 – ging bei dem Arbeitsgericht ein auf den 04.08.2009 datiertes Anschreiben des Klägers und ein ausgefüllter Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einer Vielzahl von Belegen ein. Der Aufhebungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 06.08.2009 zugestellt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.09.2009 wurde beim Kläger unter nicht näher spezifiziertem Hinweis, der Vordruck sei unvollständig ausgefüllt, angefragt, ob dieses Schreiben als eine Beschwerde gelten solle. In dem Fall sei es notwendig, die Beschwerde binnen zwei Wochen ausreichend zu begründen und die Erklärung zu vervollständigen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde die Sache als erledigt angesehen und die Kosten zum Soll gestellt. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Das Arbeitsgericht stellte die Kosten zum Soll.
- 4
Am 25. Mai 2011 übermittelte der Kläger unaufgefordert erneut eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen. Er wurde mit Verfügung vom 03.06.2011 darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mit Beschluss vom 04.08.2009 aufgehoben wurde und dieser Beschluss rechtskräftig geworden sei. Der Kläger wies darauf hin, er sei nach wie vor nicht zahlungsfähig. Daraufhin wertete das Arbeitsgericht seine Schreiben als Beschwerde und half ihr unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2009 nicht ab. Sodann legte das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf seinen Nichtabhilfebeschluss vom 17.06.2011 die Akte dem Landesarbeitsgericht am 21.06.2011 zur Entscheidung vor.
II.
- 5
Die einheitlich als Beschwerden gegen den Prozesskostenhilfe aufhebenden Bescheid des Arbeitsgerichts vom 04.08.2009 auszulegenden Schreiben des Klägers vom 04.08.2009 und vom 25.05.2011 haben teilweise Erfolg. Über die Beschwerde des Klägers vom 04.08.2009 ist seitens des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft bis heute nicht entschieden worden. Damit ist der Bescheid des Arbeitsgerichts vom 04.08.2009 nicht rechtskräftig. Das ist in der durch das erneute Schreiben des Klägers vom 25.05.2011 ausgelösten Nichtabhilfeprüfung vom 03.06.2011 nicht hinreichend berücksichtigt worden.
- 6
1. Das Arbeitsgericht hätte das Schreiben des – selbständigen - Klägers vom 04.08.2009, mit dem er unter Hinweis auf den späten Erhalt der Gewinnermittlung für das Vorjahr eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte gereicht hat, als Beschwerde behandeln und den Kläger nach inhaltlicher Prüfung bescheiden müssen. Das ergibt sich im Rahmen der gebotenen deutenden Auslegung von Eingaben einer Partei entsprechend § 140 BGB in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO.
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a) Im Falle noch laufender Beschwerdefrist sind Eingaben, die Übermittlung von Unterlagen und/ oder Anträge einer Partei, die eine gerichtliche Entscheidung abwehren sollen, als sofortige Beschwerde einzuordnen, wenn ihnen auch nur ansatzweise inhaltliches tatsächliches oder rechtlich relevantes Vorbringen entnommen werden kann.
- 8
(1) Die Einlegung einer Beschwerde geschieht zwar grundsätzlich durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist aber stets unschädlich, solange der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die angefochtene Entscheidung möge sachlich geprüft werden. Bei nicht anwaltlich vertretener Partei ist entgegenkommende großzügige Auslegung geboten (Zöller-Heßler, Kommentar zur ZPO, Rz. 7 und 7a zu § 570 ZPO).
- 9
(2) Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform – ggf. analog § 140 BGB – zu deuten oder umzudeuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist (LAG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2005 – 2 Ta 281/04 – zitiert nach Juris, Rz. 8 m.w.N.). Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, den Zugang zu Rechtsbehelfsverfahren nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren (BVerfG NJW 1993, 1380). Deshalb hat ein Gericht den Vortrag sachdienlich so auszulegen, dass die Erreichung des regelmäßig gewünschten Ziels, eine günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen, möglich ist. Alle Anträge gegen getroffene Entscheidungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sind grundsätzlich als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können (Kalthoener/ Büttner, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rz. 861). Auch bloße Eingaben oder Gegenvorstellungen sind in Fällen noch möglicher sofortiger Beschwerde als solche aufzufassen (Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage, Rz. 516). Im Rahmen sachdienlicher Auslegung ist der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig der erkennbare Wille zu entnehmen, dass z.B. eine Aufhebungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO durch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verhindert oder aus der Welt geschaffen werden soll.
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b) Gehen Eingaben, Unterlagen oder sonstige Erklärungen einer Partei zwischen Erlass und Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ein, ist mit ihrem Eingang bei Gericht das Rechtsmittel - hier der sofortigen Beschwerde gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO – als fristwahrend eingelegt zu betrachten. Das hat zur Folge, dass dieses Rechtsmittel gem. § 572 ZPO zu bescheiden ist, ohne dass die Partei dieses nochmals ausdrücklich verlangen muss.
- 11
(1) Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO). Das ist regelmäßig die Zustellung des Beschlusses nach § 329 Abs. 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde kann erst ab Erlass der Entscheidung, aber schon vor dem Beginn der Frist eingelegt werden. Erlassen ist die Entscheidung mangels Verkündung mit der ersten Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb (Thomas/ Putzo - Reichold, Kommentar zur ZPO, Rz. 3 zu § 569 und Rz. 5 zu § 329 ZPO). Das ist beispielsweise das Einlegen in das RA- oder Abtragefach der Geschäftsstelle. Damit ist der Beschluss existent. Bis dahin eingehende Schriftstücke sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (Putzo- Reichold, Rz. 5 zu § 329 ZPO).
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(2) Angesichts dieser klaren gesetzlichen Vorgaben ist es unzulässig, Schriftstücke, die zwischen Erlass der Entscheidung und dessen Zustellung eingehen, einerseits nicht mehr bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und gleichzeitig andererseits nicht als rechtlich relevant einzuordnen. Derartige Eingänge sind in jedem Fall zu bescheiden. Ist bei deren Eingang die gerichtliche Entscheidung bereits existent, muss daher das Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO durchgeführt werden, es sei denn die Partei nimmt das als Rechtsmittel auszulegende Anliegen definitiv schriftlich zurück.
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c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war das Verhalten des Klägers, nämlich die mit Schreiben vom 04.08.2009 erfolgte Übermittlung des ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO nebst Belegen als sofortige Beschwerde einzuordnen. Bei Eingang dieser Unterlagen am 05.08.2009 war die die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 124 Abs. 2 ZPO aufhebende Entscheidung bereits existent. Der Beschluss ist am 04.08.2009 ergangen und ausweislich des „Ab-Vermerks“ am 05.08.2009 zur Post gegeben worden. Damit hat der Kläger bereits zwischen Erlass und Zustellung des Aufhebungsbeschlusses das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht durfte entgegen seiner Verfügung vom 25.09.2009 diesen Rechtsbehelf weder von einer Rückäußerung abhängig machen noch schlicht als erledigt ansehen. Es hätte das Abhilfeverfahren gem. § 572 ZPO betreiben müssen. Das ist bis heute nicht geschehen, so dass der Aufhebungsbescheid vom 04.08.2009 bis dato nicht rechtskräftig geworden ist.
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2. Diese sofortige Beschwerde vom 04.08.2009, eingegangen am 05.08.2009, ist auch zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft, innerhalb der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO eingelegt und auch hinreichend begründet worden. Abgesehen davon, dass gem. § 571 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht begründet werden muss, sondern nur begründet werden soll, ist hier entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in der Verfügung vom 25.09.2009 auch vom Vorliegen einer Begründung auszugehen. Das Anliegen des Klägers ist hinreichend deutlich geworden. Etwas anderes konnte er als Begründung nicht vorbringen. Der Kläger hat seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse dargelegt. Er hat außerdem Belege zur Akte gereicht und insbesondere unter Hinweis auf den späten Eingang der Gewinnermittlung die Verspätung entschuldigt. Die Gewinnermittlung trägt das Erstellungsdatum 7. Juli 2009 (Bl. 68 d. PKH-Akte). Die an den Klägervertreter gerichtete Auflage vom 23.06.2009 zur Beibringung von Unterlagen binnen der Frist von nur einer Woche ist unverhältnismäßig kurz, konnte vom Kläger in dieser Frist auch schon deshalb nicht erfüllt werden, weil die Einkommensnachweise erst nach Ablauf dieser Woche erstellt wurden.
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3. Da der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.08.2009 entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht rechtskräftig geworden ist, weil gegen ihn wirksam Beschwerde eingelegt wurde, über die noch nicht entschieden worden ist, war der anlässlich der erneuten Einreichung von aktuellen Einkommensnachweisen nur auf formelle Gründe gestützte Nichtabhilfebeschluss vom 17.06.2011 rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Es hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden müssen.
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4. Im Rahmen der erneuten Überprüfung der Begründetheit des Vorbringens des Klägers vom 04.08.2009 und vom 25.05.2011 wird zu berücksichtigen sein, dass die Nichtabgabe der Erklärung im Rahmen einer Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht mit einer derart starken Sanktion versehen ist wie die Nichtabgabe im Rahmen einer erstmaligen Bewilligung. Zwar ist gem. § 124 Ziffer 2 ZPO eine Aufhebung für den Fall der ausbleibenden Erklärung vorgesehen, jedoch besteht im Rahmen des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Vorbringens neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel. Eine Nachreichung von Unterlagen ist daher im Nachprüfungsverfahren noch bis zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts möglich (LAG S.-H. vom 02.06.2003 – 2 Ta 93/03). Die Angaben und Belege des Klägers sind daher in der Nichtabhilfeprüfung noch zu berücksichtigen. Soweit mit Verfügung vom 25.09.2009 moniert wurde, der Vordruck sei unvollständig ausgefüllt, wird dieses zu konkretisieren sein. Im Übrigen ist unvollständiges Ausfüllen unschädlich, wenn Lücken durch eine beigefügte zusätzliche Erklärung oder beigefügte Belege geschlossen werden können (LAG S.-H. vom 16.09.2010 – 4 Ta 133/10; Zöller-Philippi, Rz. 16 zu § 117 ZPO m.w.N.).
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Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren erfolgt gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht im Betracht.