Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 06. Juli 2016 - 3 Sa 485/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.09.2012 – 3 Ca 527/12 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten noch über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche für einen zurückliegenden Zeitraum.
3Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.
4Die Klägerin ist seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Vertrag vom 16.04.2010, nach dessen § 3 auf das Vertragsverhältnis die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di“, die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für ver.di in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 5 richtet sich die Bezahlung nach dem „Neuen Vergütungssystem“. Die Eingruppierung erfolgte in Entgeltgruppe 7.1. Stufe 1.
5Seit Beginn ihrer Tätigkeit ist der Klägerin als eigener Betreuungsbereich der Fachbereich Ver- und Entsorgung im Bezirk C-I zugeordnet.
6Zuvor arbeitete die Klägerin vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1992 beim DGB als Gewerkschaftssekretärin mit Organisationsaufgaben. In diesem Zeitraum absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin. Nach nunmehrigem Vortrag der Klägerin war sie schon ab 01.02.2000, nicht erst ab 01.02.2002 bis zum 14.11.2003 als Sachbearbeiterin bei der IG Metall beschäftigt. Vom 15.11.2003 bis zum 30.04.2010 war die Klägerin beim DGB Bildungswerk NRW e.V. als Bildungsreferentin tätig. Dort war sie in die Entgeltgruppe 7.3 eingruppiert. Ausweislich § 8 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 53 bis 54 GA) werden diese Tätigkeiten gemäß § 4 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten (AAB-ver.di) als Beschäftigungszeiten angerechnet.
7Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (vgl. Bl. 55 bis 59 GA). Diese hat in der Fassung mit Inkrafttreten ab 01.01.2008 unter anderem den folgenden Inhalt:
8„ § 1 Geltungsbereich
9Das Entgeltsystem gilt für alle Beschäftigten der ver.di einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der Wahlangestellten gemäß der ver.di-Satzung.
10§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
111. Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.
12(…)
13§ 7 Entgeltstufen
141. (…)
152. Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.
16Stufe 1:
17Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.
18Stufen 2 und 3:
19Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.
20(…)
21§ 8 Entgeltgruppenverzeichnis
22Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen
23(…)
24- 25
Entgeltgruppe 6
(…)
276.4 Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretärin in Einarbeitung
28- 29
Entgeltgruppe 7
Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.
31Stufe 1
327.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren
33(…)
34Stufe 2
35(…)
367.2.7. Gewerkschaftssekretärinnen mit Betreuungs-bereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres.
37Stufe 3
38(…)
397.3.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungs-bereich
407.3.3. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7.)“
41Am 01.04.2012 trat bei der Beklagten eine überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ in Kraft. Diese sieht unter anderem Folgendes vor:
42Präambel
43(…)
44Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
45§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen
46(…)
474. Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verblieben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.
48§ 11 Schlussbestimmungen
49(…)
501. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.
512. Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung.
52Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 01. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit.
53Satz 3 der Präambel findet Anwendung.
54(…)“
55Mit einer am 23.03.2012 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen macht die Klägerin die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7, Stufe 3 und daraus folgende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 einschließlich Jahressonderzahlungen in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 30.05.2011 ergebnislos geblieben war.
56Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie in die Entgeltgruppe 7.3.2 einzu-gruppieren sei.
57Dieses ergebe sich zunächst aus der Stellenbeschreibung. Mit dem Tag ihrer Einstellung habe sie, insoweit unstreitig, einen eigenen Betreuungsbereich übernommen. Auch nach der Stellenausschreibung (Bl. 60 GA) habe die Beklagte eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich gesucht, die nach Entgeltgruppe 7.3 bezahlt werde.
58Außerdem habe die Beklagte ihre Tätigkeiten beim DGB und der IG Metall als Vorbeschäftigungszeiten anerkannt. Daher liege schon gar keine Neueinstellung vor. Sie arbeite mit Unterbrechungen seit 1988 als Gewerkschaftssekretärin.
59Nach dem Wortlaut und der Systematik der Entgeltgruppe 7 seien „neu eingestellte“ Gewerkschaftssekretäre/innen von solchen mit „Betreuungsbereich“ zu unterscheiden. Das bedeute, dass nach der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten sollten. Wenn sie jedoch sofort einen Betreuungsbereich übertragen bekommen hätten, müssten sie auch entsprechend in die Entgeltgruppe 7.3.2 eingruppiert werden.
60Außerdem sei zu beachten, dass nach § 4 Abs. 4 der überarbeiteten „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ Gewerkschaftssekretäre/innen, die mindestens 36 Monate in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung tätig gewesen seien, nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verblieben. Da ihr Arbeitsvertrag keine Vereinbarung hinsichtlich einer Einarbeitungszeit enthalte, sei sie unmittelbar in Entgeltgruppe 7.3 einzugruppieren. Aus der gemeinsamen Erklärung der Personalabteilung und des Gesamtbetriebsrates (Bl. 127 GA) gehe hervor, dass es beiden Seiten bei der Neufassung gerade auch um die Klarstellung bei der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen gegangen sei. Dort sei unter dem Punkt „weitere Klarstellungen“ aufgeführt, dass es auch um Klarstellung der Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung gehe.
61Die Klägerin hat beantragt,
621. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einzugruppieren;
632. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen;
643. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
654. die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen.
66Die Beklagte hat beantragt,
67die Klage abzuweisen.
68Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin richtig in die Entgeltgruppe 7.1 eingruppiert sei. Dieses ergebe sich aus § 7 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“. Diese Bestimmung sei eindeutig und allein entscheidungsrelevant. Die Übernahme eines Betreuungsbereiches erlange erst nach drei Jahren Bedeutung. Da der Klägerin ein Betreuungsbereich zugeordnet worden sei, werde sie nach dem Ablauf von drei Jahren in die Entgeltgruppe 7.3.2. eingruppiert. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei ihrer Meinung nach für Fragen der Eingruppierung nicht relevant.
69Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die überarbeitete Version der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ stützen. Diese trete gemäß § 11 erst ab dem 01.04.2012 in Kraft. Für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 gelte ausschließlich die vorherige Fassung.
70Mit Urteil vom 20.09.2012 hat das Arbeitsgericht dem Begehren der Klägerin entsprochen.
71Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ einzugruppieren und entsprechend der Klageanträge für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2012 die Differenz der Vergütungen der Entgeltgruppen 7.1 und 7.3.2 in Höhe von insgesamt 8.923 € brutto zu zahlen.
72Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei zulässig.
73Die Klage sei auch begründet.
74Die Vergütung der Klägerin erfolge gemäß § 5 des Arbeitsvertrages nach der„Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“.
75Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.1 sei nicht sachgerecht.
76Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe die von der Klägerin begehrte Eingruppierung.
77Gegen das unter dem 01.10.2012 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 02.11.2012 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 03.12.2012, einem Montag, begründet.
78Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, für die Eingruppierung sei allein die am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung maßgeblich.
79Auch sei die Klägerin im Sinne der tariflichen Bestimmung „neu“ eingestellt worden. Die bloße Anrechnung von Vordienstzeiten stehe dem nicht entgegen; in § 2 Abs. 3 der „GBV Überleitung“ sei geregelt, wie bisherige Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen seien.
80Die Eingruppierungsregelungen seien im Übrigen ihrer Auffassung nach eindeutig, der Text sei nicht einmal auslegungsfähig, so dass die Heranziehung anderer Kriterien nicht mehr maßgeblich sein könne.
81Die Beklagte hat beantragt,
82das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.08.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie
83die weiteren Klageanträge abzuweisen.
84Die Klägerin hat beantragt,
85die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
86die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.376,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 422,-- € brutto seit dem 01.09.2012, seit dem 01.10.2012, seit dem 01.11.2012, seit dem 01.12.2012, seit dem 01.01.2013, seit dem 01.02.2013, seit dem 01.03.2013, seit dem 01.04.2013 zu zahlen,
87die Beklagte zu verurteilen, an sie für die im November 2012 geleistete Jahressonderzahlung einen Differenzbe-trag in Höhe von 211,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen.
88Richtigerweise habe das Arbeitsgericht bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen berücksichtigt, dass ihr vom ersten Tage des Arbeitsverhältnisses an ein eigener Betreuungsbereich zugewiesen worden sei.
89Mit Urteil vom 24.04.2013 hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
90Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei für die ersten drei Jahre ihrer Tätigkeit zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert, ihr ständen daher auch keine Differenzzahlungen zur Seite, die nur aus der von ihr begehrten Eingruppierung resultieren können.
91Bei der für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung handele es sich dabei um die am 01.01.2008 in Kraft getretene.
92Die Gesamtbetriebsvereinbarung aus März 2012 bringe den Willen der vertragsschließenden Betriebsparteien in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck, für Einstellungen vor dem 01.04.2012 bezüglich der Eingruppierung die Regelungen der Fassung mit Wirkung ab 01.01.2008 zur Anwendung bringen zu wollen.
93Die Auslegung der Bestimmungen zur Eingruppierung der Klägerin ergebe, dass sie trotz Übertragung eines Betreuungsgebiets von Beginn ihrer Tätigkeit an zutreffend in die Entgeltgruppe 7, Stufe 1 eingruppiert gewesen sei.
94Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder anderen Arbeitgebern habe Bedeutung lediglich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit in anderen Fällen.
95Im Revisionsverfahren auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hat die Klägerin das Feststellungsbegehren beschränkt auf den Zeitraum 01.08.2012 -30.04.2013 und die Zahlungsanträge für die Zeiträume ab August 2012 sowie den Zahlungsantrag bezüglich der Jahressonderzahlung November 2012 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
96Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Bundesarbeitsgericht das landesarbeitsgerichtlicher Urteil insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag sowie die Zahlungsanträge für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.883,- € brutto nebst Zinsen abgewiesen hat und im Übrigen die Revision der Kläger zurückgewiesen.
97Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung 2012 lediglich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem 2008 beanspruchen. Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2008 ergebe, dass die Klägerin als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit bei der Beklagten ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 verlangen könne. Die Klage habe aber für den weiteren Streitzeitraum ab dem 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 nicht abgewiesen werden können. Die Klägerin könne ab dem 1. April 2012 eine Vergütung in Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem 2012 verlangen. Die maßgebende Grundlage für die beanspruchten Differenzentgelte in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.678,- € brutto sowie für die Sonderzahlung i.H.v. 205,- € brutto im Monat Mai 2012 seien derzeit allerdings nicht dargetan.
98Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen aus § 4 Ziffer 4 über die Eingruppierung in besonderen Fällen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2012, da sie vergleichbare Tätigkeiten zuvor ausgeübt habe.
99Dies gelte zum einen für die Tätigkeit beim DGB selbst. Dort habe sie eine zweijährige Ausbildung zur Organisationssekretärin gemacht. Hier sei sie unter anderem für die Frauenarbeit zuständig gewesen, ein weiterer Schwerpunkt der damaligen Tätigkeit sei die Einwirkung auf politische Institutionen gewesen.
100Im Anschluss daran sei sie bei der IG-Metall als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Ausweislich des von ihr in Bezug genommenen Zeugnisses habe ihr Arbeitsgebiet in erster Linie die Beratung im Arbeits-und Sozialrecht umfasst. Ihre Tätigkeit sei nicht auf bloße Verwaltung reduziert gewesen, sondern zu ihrem Aufgabengebiet habe nach der Beratung die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsschutzverfahrens einschließlich Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber gehört. Beratung und außergerichtliche Vertretung von Gewerkschaftsmitgliedern sei auch jetzt ein wesentlicher Aufgabenbereich bei der Beklagten.
101Letztlich handelt es sich bei ihrer Tätigkeit beim DGB Bildungswerk um eine vergleichbare Tätigkeit. Da sie dort unter anderem in enger Zusammenarbeit mit dem Landesfachbereich Ver- und Entsorgung Seminare für diesen konzipiert, vorbereitet und durchgeführt habe, habe sie genau die diesbezüglichen Anforderungen der Betriebs- und Personalräte im Bereich der Ver- und Entsorgung kennen müssen. Ein hieraus resultierender Schwerpunkt der Tätigkeit sei gerade die Beratung von Betriebs- und Personalräten im Bereich der Ver- und Entsorgung zur Bildungsplanung, rechtssicheren Beschlussfassung und Vorgehensweise bei Ablehnung des Seminars durch den Arbeitgeber gewesen.
102Aus einem von der Beklagten vorgelegten Einarbeitungsplan sei nahezu nichts umgesetzt worden. Ihre einzige Einarbeitung habe einen halben Tag in Anspruch genommen.
103Die Klägerin beantragt nunmehr,
104die Berufung der Beklagten teilweise zurückzuweisen und die Beklagte nunmehr zu verurteilen, an sie 5.908,- € brutto für den Zeitraum vom 01. April 2012 bis 30. April 2013 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der Zeit vom 01. April 2012 bis 30. April 2013 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einzugruppieren.
105Die Beklagte verbleibt bei ihrer Auffassung, bei den vorherigen Tätigkeit der Klägerin handele es sich nicht um „vergleichbare Tätigkeiten“ im Sinne der tariflichen Bestimmung.
106Die Kernaufgabe einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich liege in der Beratung und Betreuung von betrieblichen Funktionären und Gremien in allen Fragen der Betriebs-, Branchen- und Gewerkschaftspolitik, insbesondere der konzeptionellen Beratung bei der Verhandlung über Betriebs- und Dienstvereinbarungen, der Rechts- und sonstigen Beratung von Mitgliedern bis hin zur Begleitung und Verhandlung von Tarifverhandlungen. Es seien daher auch erhebliche Rechtskenntnisse im Arbeits- und Sozialrecht, Personalvertretungsrecht, Mitarbeitervertretungsrecht und Betriebsverfassungsrecht unter anderem erforderlich.
107Die Tätigkeit der Klägerin als Organisationssekretärin beim DGB sei schon aufgrund der erheblichen Unterschiede in den für sie vorausgesetzten Qualifikationen nicht vergleichbar.
108Gleiches gelte für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der IG Metall. Die dortige Tätigkeit habe nicht ansatzweise etwas mit der Tätigkeit einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich zu tun. Die dortige Tätigkeit sei auf ein erstes Beratungsgespräch mit Mitgliedern fokussiert und der Verwaltungstätigkeit bei der Vorbereitung, Gewährung und Durchführung von Rechtsschutzverfahren für die Mitglieder.
109Schließlich treffe dies auch für die Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin des DGB Bildungswerkes NRW e.V. zu. Die dortigen pädagogischen Mitarbeiter entwickelten Programme, organisierten Seminare und erarbeiteten mit den Referenten die Inhalte dieser Seminare. Die Aufgaben der Klägerin hätten sich maßgeblich auf die Organisation von Bildungsarbeit fokussiert.
110Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
111Entscheidungsgründe
112Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
113A.
114Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
115Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
116Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
117B.
118Die Berufung der Klägerin ist, soweit infolge Zurückverweisung noch über sie zu entscheiden ist, nicht begründet.
119Die Klägerin ist auch nicht für die Zeit ab 01.04.2012 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di eingruppiert (I.).
120Der Klägerin stehen daher auch Zahlungsansprüche, wie sie noch zur Entscheidung anfielen nicht zu (II.).
121I.
122Die Klägerin ist nicht bereits ab dem 01.04.2012 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Betriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di, die zum 01.04.2012 in Kraft getreten ist (EBV Entgeltsystem 2012) eingruppiert.
1231.
124Soweit die Klägerin weiterhin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei zu einer bestimmten Eingruppierung verpflichtet, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Vergütungsverpflichtung im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags insoweit begehrt wird.
1252.
126Das Begehren der Klägerin ist auch weiterhin unbegründet.
127a)
128Das Begehren der Klägerin lässt sich lediglich darauf stützen, dass sie ab dem 01.04.2012 eine Vergütung in Anwendung der GBV Entgeltsystem 2012 verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Bindungswirkung entschieden, dass diese ab dem genannten Zeitpunkt für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblich ist.
129b)
130Nach deren § 4 Abs. 4 verbleiben Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4ver.di – AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.
131Eine solche ist zwischen den Parteien unstreitig nicht vereinbart worden.
132c)
133Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung ist danach, dass die vorherigen, von der Klägerin genannten Tätigkeiten solche waren, die als vergleichbar im Sinne der tariflichen Bestimmung anzusehen waren. Dies ist jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu verneinen.
134aa)
135Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.
136Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14)
137Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, a.a.O.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70).
138Die Regelung in § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 will nach seinem Zweck und Gesamtzusammenhang mit anderen tariflichen Regelungen dem Umstand Rechnung tragen, dass neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen auch dann, wenn Ihnen ein eigener Betreuungsbereich zugewiesen ist, regelmäßig nach §§ 7, 8 in die Stufe 1 eingestuft sind und ein Aufstieg in eine höhere Stufe erst nach einer bestimmten Dauer der Tätigkeit erfolgt. Die Parteien der GBV Entgeltsystem 2012 haben dabei in § 7 ausdrücklich festgelegt, dass innerhalb der Entgeltgruppen 3 - 7 ein Aufstieg nach Erfahrungsstufen erfolgt. Solche Erfahrung sehen sie mit der Ausübung der Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum als erworben an. Abzustellen ist danach darauf, dass eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Soweit danach § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 auf „vergleichbare Tätigkeiten“ abstellt, muss es sich danach um solche handeln, die mit der übertragenen vertraglichen Tätigkeit vergleichbar sind, da nur dann eine Erfahrung im Sinne der Erfahrungsstufen durch Ausübung der Tätigkeit erworben worden ist. Maßgeblich ist daher nicht, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, auch ohne Einarbeitungszeit die übertragene vertragliche Tätigkeit auszuüben, sondern ob eine Steigerung der Wertigkeit der Tätigkeit durch eine Erfahrung in vergleichbaren Tätigkeiten in der Vergangenheit gegeben war.
139bb)
140Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe trifft dabei grundsätzlich den Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer solchen bestimmten Vergütungsgruppe begehrt (BAG 08.09.1999, AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
141Zur Schlüssigkeit einer Klage gehört es daher, dass der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorträgt, aus denen die Erfüllung der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale hergeleitet werden soll.
142Aufgabe des Arbeitnehmers ist es daher, Tatsachen darzulegen, aus denen der rechtliche Schluss dahingehend möglich ist, dass die im Einzelfall beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschließlich möglicher Qualifizierungen erfüllt werden. Dabei reicht selbst eine lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Aufgaben nicht aus, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Merkmale erfüllt sein sollen (BAG 13.12.1978, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19.03.1980, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
143cc)
144Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Klägerin keinen Vortrag erbracht, der die von ihr genannten Tätigkeiten als „vergleichbar“ im Sinne der tariflichen Bestimmung ansehen lässt.
1451)
146Dies gilt zum einen für die Tätigkeit beim DGB.
147Mit der pauschalen Darlegung, sie sei dort für Frauenarbeit zuständig gewesen, lässt sich in keiner Weise erkennen, dass hiermit eine vergleichbare Tätigkeit wie bei der Beklagten mit der Übertragung eines Betreuungsbereichs erfolgt ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, auf welcher Ebene eine solche Tätigkeit für Frauenarbeit erfolgt sein soll. Ein weiterer behaupteter Schwerpunkt der Einwirkung auf politische Institutionen macht ebenso wenig klar, inwieweit hiermit eine Vergleichbarkeit mit der Bearbeitung eines Betreuungsgebietes gegeben sein soll.
1482)
149Hinsichtlich der Tätigkeit bei der IG Metall lässt sich dem von der Klägerin eingereichten Zeugnis zwar entnehmen, dass es sich um eine Tätigkeit über einen Zeitraum handelte, der den zeitlichen Anforderungen von 36 Monaten entspricht; nicht zu ersehen ohne gesonderten Vortrag ist jedoch, dass es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handelt.
150Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr eingereichten Zeugnis eine Beratung im Arbeits- und Sozialrecht anführt, lässt sich ohne weitergehenden Vortrag nicht ersehen, in welchem Umfang und in welcher Weise eine solche erfolgt ist, um sie mit Aufgaben vergleichen zu können, die im Rahmen der Übertragung eines Betreuungsgebietes anfallen. Die im Zeugnis angesprochene Aufgabe, bei einem ersten Beratungsgespräch Probleme zu erkennen, die Sachlage zu klären und Lösungswege aufzuzeigen sowie bei Streitigkeiten in einem ersten Ansatz außergerichtliche Lösungen zu versuchen, macht ohne weitergehenden Vortrag der Klägerin nicht klar, inwieweit hiermit eine Vergleichbarkeit mit der Tabletten Übertragung eines Betreuungsgebietes mit den unwidersprochen von der Beklagten dargestellten Aufgaben ist.
1513)
152Die Tätigkeit beim DGB Bildungswerk NRW e.V. Ist eine solche, die nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Zeugnis im Wesentlichen organisatorische bildungsspezifische Aufgaben betrifft. Sie ist nach Auffassung der Kammer mit Tätigkeiten im Rahmen der Übertragung eines Betreuungsbereichs nicht im Ansatz vergleichbar, auch nicht insoweit, als die Klägerin behauptet, bei der Konstituierung von Seminaren habe sie entsprechende Anforderungen der Betriebs- und Personalräte erkennen müssen. Auch soweit die Klägerin eine Bildungsplanung und Beratung bei rechtssicherer Beschlussfassung für die Teilnahme an Seminaren und Vorgehensweisen bei Ablehnung des Seminars durch den Arbeitgeber anspricht, beschränkt sich dies auf Zusammenhangsfragen mit der Durchführung von Seminaren und der Teilnahme von Arbeitnehmern hieran.
153II.
154Verbleibt es danach bei der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung, waren auch die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht gegeben.
155Dem Begehren der Klägerin steht darüber hinaus teilweise schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin Zahlungsanträge für die Zeiträume ab August 2012 und bezüglich der Jahressonderzahlung November 2012 vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgenommen hat und eine Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Zahlungsanträge lediglich für den Zeitraum 01.04.2012 - 31.07.2012 in Höhe eines Betrages von 1883,-- € brutto nebst Zinsen erfolgt ist.
156C.
157Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei insgesamt nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
158Gründe für die erneute Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 06. Juli 2016 - 3 Sa 485/16
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.