Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.2014 – 4 BV 84/13 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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G r ü n d e
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A.
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Im Ausgangsverfahren begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass zwei Arbeitgeberinnen mit insgesamt ca. 135 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb bilden. Das Verfahren ist zweitinstanzlich noch anhängig.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.12.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,-- € festgesetzt.
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Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer „sofortigen“ Beschwerde. Sie beantragen, den Wert des Gegenstandes auf 10.000,-- € festzusetzen.
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B.
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Das als „sofortige“ Beschwerde eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist als einfache Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) unter Wahrung der zweiwöchigen Einlegungsfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig.
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Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren allemal auf 10.000,-- € festzusetzen ist.
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I. Vorliegend streiten die Beteiligten im Ausgangsverfahren um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs. Es handelt sich also um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.
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II. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von jetzt 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
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Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
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Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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In dem Zusammenhang hält es die Kammer im Anschluss an die Entscheidung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (01.03.2006 - 10 Ta 21/06) unverändert für sachgerecht, bei Streitigkeiten um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes angesichts der vergleichbaren Bedeutung der Angelegenheit auf die Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung bei Wahlanfechtungen zurückzugreifen, also vom doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auszugehen und dann anhand des § 9 Satz 1 BetrVG Erhöhungen um jeweils 2.500,-- € vorzunehmen (zuletzt z.B. LAG Hamm, 19.12.2014 – 13 Ta 626/14; 11.08.2014 – 7 TaBVGa 17/14). Denn nur durch den Rückgriff auf die in den Staffeln des § 9 Satz 1 BetrVG verankerten Arbeitnehmerzahlen kann dem für die Bemessung des Gegenstandswertes wesentlichen Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit angemessen Rechnung getragen werden. Die Tragweite der erstrebten Sachentscheidung über das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes hängt nämlich maßgeblich davon ab, wie viel Arbeitnehmer dort beschäftigt wären und in welcher Größe dementsprechend ein Betriebsrat zu wählen wäre.
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So war hier entsprechend dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates der Gegenstandswert auf 10.000,-- € festzusetzen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 11. Feb. 2015 - 13 Ta 728/14
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtsh
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2014 – 4 BVGa 10/14 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird a
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2014 – 4 BVGa 10/14 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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G r ü n d e
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Im Ausgangsverfahren wurde im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung verlangt, das für eine Einheit mit 68 Arbeitnehmern laufende Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen. Dem Begehren wurde durch eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts stattgegeben.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.10.2014 den Gegenstandswert auf 7.500,-- € (halber Wert eines Anfechtungsverfahrens) festgesetzt.
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Dagegen wenden sich die genannten Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, es müsse ein Wert in Höhe von 15.000,-- € angesetzt werden.
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Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der Gegenstandswert auf 15.000,-- € festzusetzen.
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Nach der einschlägigen Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 5.000,00 Euro ist die Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
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Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
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Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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Maßgeblich ist die Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite (z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 – 10 Ta 269/10; 25.06.2010 – 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) unverändert für sachgerecht, bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendens Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen, den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen (vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 – 13 Ta 434/14; 11.08.2014 – 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14; 08.08.2014 – 13 TaBVGa 12/14).
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Dies folgt zwingend aus der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen.
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Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden. So ist eine darauf gerichtete gerichtliche Entscheidung in ihrer Bedeutung der Feststellung der Nichtigkeit einer stattgefundenen Betriebsratswahl in einem Hauptsacheverfahren gleichzusetzen. Bei der Stattgabe eines entsprechenden Antrages kommt es in beiden Fällen nicht zur wirksamen Errichtung eines Betriebsrates, wobei mit der auf eine Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird (vgl. II. 7.1 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 245, 248).
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So hatte auch vorliegend die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache zur Folge, dass es im Wohnverbund Siegen nicht zur erstrebten Bildung eines eigenen Betriebsrates kam. Die daraus resultierende Tragweite des Verfahrens rechtfertigt es, den vollen Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens anzusetzen.
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So war hier der in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG festgelegte Ausgangswert von 5.000,-- € zu verdoppeln – zzgl. 5.000,-- € wegen der bei 68 Arbeitnehmern erreichten dritten Stufe des § 9 Satz 1 BetrVG. Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000,-- € (vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 – 13 Ta 234/12).
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----