Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 04. März 2015 - 13 Ta 48/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19.11.2014 – 2 BV 52/14 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges auf 6.250,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e:
2A.
3Im Ausgangsverfahren haben sich die Beteiligten um die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter“ sowie um die Person des Vorsitzenden gestritten. Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.
4Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2014 den Gegenstandswert auf 2.500,-- € festgesetzt.
5Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Meinung, es müsse ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.250,-- € festgesetzt werden.
6B.
7Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.
8Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert insgesamt auf 6.250,-- € festzusetzen.
9Im Ausgangsverfahren haben sich die Beteiligten um die Errichtung einer Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden gestritten. Es handelte sich also um eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung.
10Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von jetzt 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
11Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
12Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
13In dem Zusammenhang halten es beide Beschwerdekammern des LAG Hamm (zuletzt 03.09.2014 – 13 Ta 392/14; 18.03.2014 – 7 Ta 73/14) angesichts der Tragweite der in einem gerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 99 ArbGG zu treffenden Entscheidung zur Frage, ob die angestrebte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, unverändert für sachgerecht, im Grundsatz vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 5.000,-- € auszugehen.
14Der konkrete Fall gibt keinen Anlass, davon abzuweichen, gerade wenn man berücksichtigt, dass hier von den Beteiligten im Zusammenhang mit einer „Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter“ über das Bestehen mehrerer Mitbestimmungsrechte, nämlich nach § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 sowie § 98 Abs. 3 BetrVG, gestritten wurde.
15Zu den danach sachgerechten 5.000,-- € kommt ¼ dieses Wertes, also weitere 1.250,-- €, hinzu wegen des weiteren Streits um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden, so dass sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.250,-- € errechnet.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
- 1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, - 2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, - 3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und - 4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014 – 2 BV 132/13 – wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e
2I.
3Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans, die Einsetzung des durch ihn benannten Vorsitzenden sowie die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei begehrt. Die Arbeitgeberin hatte gemeint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, ein Beisitzer für jeden Betriebspartner reiche aus und der Person des Vorsitzenden werde widersprochen.
4Das Beschlussverfahren endete durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund vom 25.11.2013. Die Einigungsstelle wurde eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer auf je zwei festgelegt und die Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle demVorsitzenden des Streitverfahrens übertragen. Auf den Vergleich Bl. 43 d.A. wird Bezug genommen.
5Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.01.2014 den Gegenstandswert auf 7.500,00 € festgesetzt und sich dabei auf den von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalog (vgl. Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff.) berufen.
6Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit seiner Beschwerde, die er ausdrücklich auch namens des Betriebsrats eingelegt hat. Er ist der Ansicht, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm festzuhalten sei, wonach neben dem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Streit über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer mit jeweils einem weiteren halben Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG zu bemessen sei. Auch die Besonderheiten des Falles würden es rechtfertigen, allein wegen der Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle nur hierfür von einem Wert von 7.500,00 € auszugehen.
7Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.01.2014 nicht abgeholfen.
8II.
9Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Betriebsrates war als unzulässig zu verwerfen.
101.
11a.
12Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass der Betriebsrat selbst keinen eigenen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hatte; vielmehr hatte nur der Verfahrensbevollmächtigte ‚um Streitwertmitteilung gebeten‘; im Zweifel ist dabei nur von eigenem Antrag des Bevollmächtigten auszugehen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG) und die Wertfestsetzung gem. § 33 GKG damit allein im Interesse des Bevollmächtigten liegt. Ohne eigenen Antrag fehlt indessen die Beschwerdebefugnis (ständige Rspr.; vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2006, 13 TaBV 168/05 bei juris).
13b.
14Der Beschwerde ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung eingelegt wurde; es fehlt an der Beschwer für den Betriebsrat (Sächsisches LAG, Beschluss vom 24.04.2007, 4 Ta 41/07 (5) bei juris m.w.N.). Denn der Betriebsrat als Beschwerdeführer ist durch einen vermeintlich zu niedrig angesetzten Streitwert nicht belastet, was aber über § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ausdrücklich verlangt wird, indem dort ein Mindestbeschwerdewert von 200 Euro angesetzt ist (so auch LAG Köln, Beschluss vom 21.10.2013, 7 Ta 231/13, NZA-RR 2014, 153).
15c.
16Soweit in der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung (nicht übereinstimmend mit § 33 Abs. 3 RVG) formuliert ist, jede Partei könne sofortige Beschwerde einlegen, führt dies nicht zur Zulässigkeit des vom Betriebsrat eingelegten Rechtsmittels. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Rechtsmittelbelehrung, die mit den gesetzlich geregelten Erfordernissen des Rechtsmittels nicht im Einklang steht, die Anfechtbarkeit der ergangenen Entscheidung für sich allein nicht begründen (vgl. BAG vom 20.09.2000, 2 AZR 345/00 bei juris; BAG 10. Dezember 1986 - 4 AZR 384/86 - BAGE 53, 396, 401 f.; BAG 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334, 338 m.w.N; BAG 10. März 1955 - 2 AZR 508/54 - BAGE 1, 289, 291).
172.
18Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht den Gegenstandswert in dem angegriffenen Beschluss zutreffend auf 7.500,00 € festgesetzt hat.
19Vorliegend haben die Beteiligten im Ausgangsverfahren um die Zuständigkeit der Einigungsstelle, die Person des Vorsitzenden wie auch um die Anzahl der Beisitzer gestritten. Hierbei handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits berücksichtigt werden, wobei der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen ist, Kosten zu begrenzen.
20Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die Beschwerdekammer es unter Abänderung der bisherigen, vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm für falladäquat, im Verfahren über die Einsetzung der Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG für die Frage der Zuständigkeit den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen. Bei einem - ggf. zusätzlichen - Streit um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer ist der Gegenstandswert um je ein Viertel dieses Hilfswerts zu erhöhen.
21Die Beschwerdekammer sieht davon ab, die vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zutreffend angesprochenen bisherigen Entscheidungen der zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm im Beschlussverfahren wiederzugeben. Die Abänderung dieser bisherigen Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 5.000,00 € die Arbeitsgerichte vor die Aufgabe stellt, die im Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 13 Ta 62/14). Maßgeblich ist allerdings dabei immer die Lage des Falles; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestimmten Wertfestsetzung.
22Nach diesen Grundsätzen war daran festzuhalten, dass mangels anderer Anhaltspunkte für die Frage des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens im Grundsatz an dem Hilfswert von derzeit 5.000,00 € gemäß §§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG festzuhalten ist. Allerdings ist gegenüber der Frage der offensichtlichen Zuständigkeit/offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle die Bedeutung der Frage zur Frage des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer deutlich abzustufen. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden gilt insbesondere, dass nach ständiger Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm eine Bindung an die in den jeweiligen Anträgen genannten Personen nicht besteht, weshalb eine vertiefende Auseinandersetzung hiermit in Verfahren nach § 98 ArbGG in aller Regel entbehrlich ist (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010, 13 TaBV 74/14 bei juris Rn. 50 ff. m.w.N.); LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2013, 7 TaBV 91/13 bei juris Rn. 40 m.w.N.). Legt man allerdings mit dieser Argumentation für den Streit um die Person des Vorsitzenden lediglich ein Viertel Hilfswert zugrunde, so kann für die Anzahl der Beisitzer nichts anderes gelten.
23Vor den genannten Hintergründen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die in dem genannten Streitwertkatalog (abgedruckt u.a. bei Bader/Jörchel, NZA 2013, S. 809) unter B. Ziffer 4 vorgeschlagenen Werte für das Verfahren nach § 98 ArbGG durchaus angemessen sind.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.
(4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.