Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2016 - 3 K 1133/14
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob der Verzicht auf eine private Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
- 2
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2012 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
- 3
Der Kläger gewährte mit Vertrag vom 12.01.2011 der Firma F Ltd., vertreten durch Herrn W. F., ein mit 5 v. H. zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 20.000 €. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und in monatlichen Raten von 2.500 € zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 12.01.2011 verwiesen (Bl. 37 der Einkommensteuerakte). Am 25.09.2012 traf der Kläger mit der Darlehensnehmerin folgende Vereinbarung (Bl. 36 der Einkommensteuerakte):
- 4
„Aufgrund der finanziellen Lage des Darlehensnehmers verzichtet Herr G. (= der Kläger) gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.000 € auf die Rückzahlung der Darlehenssumme einschl. Zinsen gemäß Vertrag vom 12.01.2011 in Höhe von 20.000 €, Absatz 1 und Zinsen Absatz 3.“
- 5
Unter den Unterschriften der Vertragsparteien befindet sich auf der Vereinbarung vom 25.09.2012 folgende Anmerkung:
- 6
„Die Summe von 20.000 € wurde Herrn F. am 12.01.2011 bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags in bar übergeben und von diesem am 14.01.2011 in bar 15.000 € auf die Sparkasse und 5.000 € in die Kasse („1000“) einbezahlt.“
- 7
Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Darlehensnehmerin an den Kläger am 25.09.2012 einen Betrag in Höhe von 2.000 €.
- 8
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger u. a. Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 28.649 €. Diese setzen sich zusammen aus laufenden Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von insgesamt 19.588 € und inländischen Kapitalerträgen aus Privatdarlehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von insgesamt 9.061 €. Zugleich machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung in Höhe von 18.000 € als Verlust geltend, so dass er insgesamt einen Verlust aus Privatdarlehen in Höhe von 8.939 € erklärte.
- 9
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.06.2013 den Verlust aus dem Ausfall der Darlehensforderung in Höhe von 18.000 € nicht. Hinsichtlich der Kapitalerträge des Klägers in Höhe von insgesamt 28.649 € abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € kam der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung.
- 10
Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Verlust der Darlehensforderung in Höhe von 18.000 € betreffe ausschließlich die Vermögensebene. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Berücksichtigung von Darlehensverlusten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bislang abgelehnt worden (vgl. BFH, Beschluss vom 01.09.1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450). Zudem sei der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich ausgeschlossen.
- 11
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers. Er trägt vor, er habe am 12.01.2011 einem früheren Mieter ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 20.000 € gewährt. Im Laufe des Jahres 2012 sei der Schuldner in akute finanzielle Schwierigkeiten geraten, die den Darlehensanspruch aufs Äußerste gefährdet hätten. Um noch etwas zu retten, habe er - der Kläger - dann anstelle der Veräußerung der Darlehensforderung an ein Inkassobüro für 1 € mit dem Schuldner die Vereinbarung getroffen, auf 90 v. H. der Forderung zu verzichten, wenn 10 v. H. sofort bezahlt würden. Aufgrund der Neufassung des § 20 EStG ab 2009 sei der Verlust in Höhe von 18.000 € als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr des Verlustes zu berücksichtigen.
- 12
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2013 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen der Verlust aus dem Ausfall des Darlehens in Höhe von 18.000 € berücksichtigt wird.
- 13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 14
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass bei einem Forderungsausfall keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliege (vgl. BMF vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 60).
- 15
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl.18 und 21 der Prozessakte).
Entscheidungsgründe
- 16
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
- 17
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht den Verzicht auf die Darlehensforderung nicht als Verlust bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
- 18
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Vertrages ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger bereits 20 Monate nach Vertragsschluss wegen finanzieller Schwierigkeiten der Darlehensnehmerin auf die Rückzahlung von 90 v. H. der Darlehenssumme einschließlich der vereinbarten Zinsen verzichtet hat. Üblich wäre zumindest das Abwarten der Verjährungsfrist gewesen, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Rückzahlungsanspruch im Falle der Verbesserung der finanziellen Lage der Darlehensnehmerin durchzusetzen. Zudem enthält der Darlehensvertrag widersprüchliche Vereinbarungen hinsichtlich der Laufzeit des Darlehens von maximal einem Jahr und der monatlichen Ratenzahlungen von 2.500 €. Es erschließt sich auch nicht, weshalb keine Sicherheiten im Darlehensvertrag vereinbart worden sind, zumal sich die Darlehensnehmerin bereits bei Vertragsschluss in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden haben muss; ansonsten wäre nicht zu erklären, weshalb sie in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt ihrer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Insoweit erschließt sich dem Senat auch der klägerische Vortrag nicht, wonach die Schuldnerin erst im Laufe des Jahres 2012 in akute finanzielle Schwierigkeiten geraten sein soll. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Auszahlung des Darlehens auf der Vereinbarung vom 25.09.2012 vermerkt ist. Üblich wäre es vielmehr gewesen, den Erhalt des Darlehens auf dem Darlehensvertrag zu quittieren. Unüblich ist darüber hinaus auch der Vermerk auf der Vereinbarung vom 25.09.2012 über die Verwendung des Darlehens durch die Darlehensnehmerin (Einzahlung eines Teilbetrags von 15.000 € auf das Bankkonto und Einlage eines Teilbetrags von 5.000 € in die Kasse), zumal zwischen den Vertragsparteien die Auszahlung und der Erhalt des Darlehens unstreitig waren. Dieser Vermerk lässt vermuten, dass die Vertragsparteien – aus welchen Gründen auch immer - nachträglich den Zahlungsfluss bei Hingabe des Darlehens dokumentieren wollten.
- 19
Die Frage nach der steuerlichen Anerkennung des Darlehensvertrags kann jedoch offen bleiben, weil die Klage bereits aus einem anderen Grund keinen Erfolg hat. Denn der (freiwillige) Verzicht auf eine Kapitalforderung unterfällt weder dem Veräußerungsbegriff im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG noch stellt er einen der der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.
- 20
In der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 Seite 1912) geschaffenen Neuregelung des § 20 Abs. 2 EStG hat der Gesetzgeber zwar nun auch den Vermögensstamm der in § 20 Abs. 1 EStG genannten Kapitalanlagen der Besteuerung unterworfen. Danach gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG - z. B. private Darlehensforderungen - zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Damit wollte der Gesetzgeber die vollständige steuerliche Erfassung aller realisierten Wertzuwächse bei Kapitalforderungen und damit einhergehend auch der realisierten Vermögenseinbußen erreichen (vgl. BT-Drucks. 16/4841, Seite 56; BR-Drs. 220/07, Satz 91).
- 21
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Forderungsverzicht keine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Auch ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht tangiert, weil der Verzicht auf eine Kapitalforderung keinen der in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG abschließend aufgezählten Realisationstatbestände darstellt.
- 22
Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der Ausfall einer Kapitalforderung im Wege verfassungskonformer Auslegung einem der Veräußerung vergleichbaren Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleich zu stellen ist (so im Ergebnis auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 2 K 2096/11, EFG 2014, 136; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 9 K 4203/13 E, in juris; Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 20 EStG Rdnr.144; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2014, § 20 Rz.531; Bode, DStR 2009; Schmitt-Homann, BB 2010, 351ff; Aigner, DStR 2016, 345; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Auflage 2013, § 9 Rdnr. 25; a. A.: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 7 K 3661/14 E, in juris und BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 60).
- 23
Denn eine derartige Auslegung scheidet jedenfalls für den Fall, dass auf die Rückzahlung einer privaten Kapitalforderung verzichtet wird, aus (a. A. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2014, § 20 Rz.531). Auch nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Forderungsverzicht, soweit er nicht eine verdeckten Einlage darstellt, nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu subsumieren und daher einkommensteuerrechtlich unbeachtlich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 61).
- 24
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Aufzählung in das Gesetz aufnehmen, die gewährleistet, dass alle realisierten positiven Wertzuwächse erfasst werden. Eine derart umfassende steuerliche Verstrickung der Wertzuwächse bei Kapitalforderungen jeder Art führt unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit dazu, dass es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene (mehr) gibt und der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss. Für dieses Ergebnis streitet zudem das Prinzip der Leistungsfähigkeit, denn derjenige, der einen Totalausfall seiner steuerverstrickten Kapitalanlage endgültig erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt, wie derjenige, der für seine wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von 1 € erlangen kann (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 2 K 2096/11, EFG 2014, 136).
- 25
Derjenige, der auf die Rückzahlung seiner Kapitalforderung verzichtet, ist jedoch nach Auffassung des Senats mit demjenigen, der aufgrund der endgültigen Uneinbringlichkeit seiner Kapitalforderung einen Totalausfall seiner Kapitalanlage erleidet, nicht zu vergleichen, so dass die vorgenannten Grundsätze hier keine Anwendung finden. Denn bei einem Verzicht auf eine Kapitalforderung hat es der Steuerpflichtige in der Hand, sowohl den Eintritt des Verlustes als auch den Zeitpunkt des Verlusteintritts zu bestimmen. Es besteht die Gefahr, dass der Steuerpflichtige durch eine solche Gestaltung den Verlust seiner Kapitalanlage gezielt herbeiführt und dass steuerliche Verluste generiert werden mit der Folge, dass solche vom Steuerpflichtigen gesteuerten Wertverluste über die Steuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, obwohl die Kapitalanlage letztendlich noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen war. Die Berücksichtigung eines solchen Wertverlustes käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Kapitalforderung endgültig wegen Uneinbringlichkeit z. B. infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers ausgefallen wäre.
- 26
Da im Streitfall Anhaltspunkte für eine solche endgültige Wertlosigkeit der streitbefangenen Kapitalforderung im Jahr 2012 nicht vorliegen – von einer Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin kann wegen der Teilrückzahlung in Höhe von 2.000 € im September 2012 nicht ausgegangen werden -, liegt jedenfalls im Streitjahr ein steuerlich nicht berücksichtigungsfähiger Forderungsverzicht vor.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
- 28
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, weil seit Einführung der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Neuregelung des § 20 Abs. 2 EStG - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage ergangen ist, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen ist und alle realisierten Wertzuwächse und Wertverluste – darunter auch den Verlust aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung - erfasst.
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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
Tenor
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 werden der Einkommensteuerbescheid und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009, beide jeweils vom 2. Februar 2011, teilweise geändert. Es wird diejenige Einkommensteuer für 2009 festgesetzt, die sich ergibt, wenn von den erlittenen Verlusten aus der Beteiligung an der C Group Inc. in Höhe von 12.884 € ein Betrag in Höhe von weiteren 4.243 € mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der verbleibende Verlust zum 31. Dezember 2009 aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird auf einen Betrag in Höhe von 8.641 € gesondert festgestellt.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Strittig ist, ob Aktien, die im Hinblick auf die Insolvenz der Aktiengesellschaft als wertlos ausgebucht wurden, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen.
- 2
Der Kläger, ein Maschinenbautechniker, erwarb am 3. November sowie am 9. und 10. Dezember des Streitjahres 2009 insgesamt 300.000 Aktien der "C Group Inc." (nachfolgend C genannt) für einen Gesamtpreis in Höhe von 12.884,06 € (Blatt 50-53 ESt-A). Laut Mitteilung der “... Broker AG & Co. KG“ (Blatt 49 ESt-A) wurden diese Aktien am 22. Dezember 2009 als wertlos ausgebucht.
- 3
Bei der C handelte es sich - nach den Feststellungen des Beklagten (Blatt 73 ESt-A) - um eine US-amerikanische Finanzdienstleistungsgruppe, deren Kunden vor allem kleine und mittelständische Unternehmen waren. Im Zuge der Finanzkrise geriet die C in Schwierigkeiten. Im Juli 2009 wurde ein Antrag auf Staatshilfe abgelehnt, weshalb Insolvenz drohte. Im August 2009 konnte die Insolvenz durch einen privaten Kredit von 3 Milliarden US-Dollar vorerst abgewendet werden. Nach dem Scheitern einer Umstrukturierung der Schulden des Unternehmens meldete die C am 1. November 2009 Gläubigerschutz nach Chapter 11 das amerikanischen Insolvenzrechtes an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Milliarden US-Dollar. Trotzdem gelang es der C, die notwendigen Mehrheiten der Gläubiger zur Zustimmung zu einem Insolvenzplan zu bewegen. Dieser beinhaltete die Reduzierung der Schulden um rund 11 Milliarden US-Dollar; im Gegenzug erhielten die Gläubiger die Aktien des Unternehmens. Die bisherigen Aktionäre verloren als letztrangige Gläubiger alles. Mit Bestätigung des Insolvenzplans durch den Insolvenzrichter wurde das insolvenzrechtliche Gläubigerschutzverfahren nach nur fünf Wochen am 9. Dezember 2009 beendet (siehe hierzu die Ausführungen in der Enzyklopädie Wikipedia, dort unter ...; Blatt 55 ESt-A).
- 4
Die erlittene Vermögenseinbuße von 12.884,06 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung und in seiner Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages vom 3. November 2010 (Blatt 1-53 ESt-A) für das Streitjahr 2009 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend (Blatt 23/24 ESt-A).
- 5
Unter Hinweis darauf, dass die wertlose Ausbuchung der C-Aktien nicht als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG beurteilt werden könnte (so auch die OFD laut Gesprächsnotiz vom 18. Januar 2011; Blatt 56 ESt-A), lehnte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. Februar 2011 (Blatt 57-60 ESt-A) eine Berücksichtigung des erklärten Vermögensverlustes ab. Dadurch errechneten sich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe von 6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 2.415 € verrechnet wurden (Blatt 58 ESt-A). Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 60.409 € setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf einen Betrag in Höhe von 9.807 € fest.
- 6
Des Weiteren erließ der Beklagte unter dem Datum vom 2. Februar 2011 auch einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2009. Darin verrechnete er den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 ebenfalls mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres 2009 und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 auf 0 € fest (Blatt 61/62 ESt-A).
- 7
Sowohl der Einkommensteuer- als auch der Verlustfeststellungsbescheid ergingen jeweils unter der Steuernummer ...66.
- 8
Seinen am 19. Februar 2011 erhobenen Einspruch "zum Steuerbescheid, Steuernummer ...66 vom 02.02.2011" (Blatt 63 ESt-A) begründete der Kläger damit, dass ihm ein Verkauf nicht möglich gewesen sei, da etwa eine Woche nach dem Erwerb die Aktien gesperrt und bis zur wertlosen Ausbuchung nicht mehr für den Handel freigegeben worden wären. Sollte eine Berücksichtigung des Verlustes nach § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht möglich sein, bitte er um Berücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG (Blatt 66 ESt-A).
- 9
Der Beklagte behandelte den Einspruch des Klägers als Einspruch gegen den Einkommensteuer- und gegen den Verlustfeststellungsbescheid. Am 2. August 2011 erließ er eine - einheitliche - Einspruchsentscheidung sowohl in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2009 als auch in Bezug auf den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009, die er wie folgt begründete: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehöre der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Begriff der Veräußerung sei dabei identisch mit dem Veräußerungsbegriff des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach seien Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich Rechtsgeschäfte, die die entgeltliche Übertragung von den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-8 genannten Kapitalanlagen auf einen anderen Rechtsträger zum Inhalt haben. Im Allgemeinen werde unter einer Veräußerung die Übertragung einer Sache oder eines Rechts auf einen Dritten verstanden. Das Veräußerungsgeschäft sei gekennzeichnet durch das Begriffspaar "Anschaffung" und "Veräußerung" desselben Wertpapiers, derselben Kapitalbeteiligung oder derselben Forderung. Beide Begriffsmerkmale entsprächen einander. Wenn als Anschaffung nur der Erwerb von einem Dritten anzusehen sei, könne als Veräußerung auch nur die Übertragung des Wirtschaftsguts an einen Dritten und nicht eine Verwertung in der Weise, dass ein Wirtschaftsgut untergehe, verstanden werden (mit Hinweis auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, RZ 421 zu § 20). Nach diesen Grundsätzen fehle es im hiesigen Streitfall an einer Veräußerung. Zwar habe der Kläger die Aktien im Dezember 2009 entgeltlich erworben, eine entgeltliche und vom Willen des Klägers getragene Übertragung der Aktien auf einen Dritten habe jedoch nicht stattgefunden. Die bloße "wertlose Ausbuchung" aus dem Depot des Klägers begründe keinen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbaren Vorgang. Es liege auch kein der Veräußerung gleichgestellter Sachverhalt vor. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die Wertlosigkeit selbst begründe keine Veräußerung in diesem Sinne. Für den insoweit vergleichbaren Fall eines Forderungsausfalles gelte, dass dies keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sei und folglich die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung seien (mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010 Seite 94, RZ 60). Die Beteiligung an der C falle auch nicht unter § 17 EStG, da der Kläger nach Aktenlage nicht zu mindestens 1% an der C beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 verwiesen.
- 10
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung des durch die Ausbuchung der C-Aktien entstandenen Verlustes sowohl bei der Einkommensteuerfestsetzung als auch bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger vorgetragen:
Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Wertpapiere zu veräußern. Ein Verkauf sei nicht mehr möglich gewesen, da diese durch ein eingeleitetes Insolvenzverfahren als wertlos festgestellt worden seien. Der Kläger habe somit im Kalenderjahr 2009 wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft einen nachgewiesenen Verlust in Höhe von 12.884,06 € erlitten, wobei der Verlust für ihn unvermeidbar gewesen sei. Hierdurch sei dem Kläger nur wenige Wochen nach der Anschaffung ein endgültiger Verlust seiner Anschaffungskosten entstanden, der im Wege des Vortrages in dem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt werden müsse. Der Beklagter habe zu Unrecht die Anerkennung dieses Verlustes sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 23 EStG als auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 EStG abgelehnt, da keine "Veräußerung" stattgefunden hätte. Hiermit sei der Kläger nicht einverstanden, da die getätigten Aufwendungen in Zusammenhang stünden mit den geplanten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG und/oder mit geplanten Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, sodass der Kläger vergebliche Aufwendungen getätigt habe, die steuerlich zu berücksichtigen seien. In dem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, EFG 2010 Seite 222) Bezug genommen. In diesem Fall habe das FG München die Anschaffungskosten für ausgebuchte Optionsscheine als vergebliche bzw. fehlgeschlagene Aufwendungen anerkannt. Nach Ansicht des FG München sei ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, da die Aufwendungen für den Erwerb getätigt worden seien, um in Erwartung einer positiven Kursentwicklung einen Gewinn zu erzielen.
Der Totalausfall der Aufwendungen nach Ausbuchung wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft müsse wie der Tatbestand der Einlösung und Veräußerung als anzuerkennender Verlust berücksichtigt werden, da ab diesem Zeitpunkt dem Gläubiger ohne Verschulden jegliche Handlungsmöglichkeit entzogen sei. Andernfalls werde dieser Gläubiger sachwidrig ungleich behandelt im Verhältnis zu dem Gläubiger, der auf den Kursabfall noch habe reagieren können bzw. überhaupt noch irgend eine Handlungsmöglichkeit gehabt habe.
- 11
Der Kläger beantragt,
1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. Februar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2009 festzusetzen, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG berücksichtigt werden,
2. den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und denjenigen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009 gesondert festzustellen, der sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG berücksichtigt werden.
- 12
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 13
Er hat auf seiner Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen und ergänzend vorgetragen:
Soweit der Kläger nunmehr unter Verweis auf das Urteil des FG München vom 8. Oktober 2009 auf den Begriff der "vergeblichen Aufwendungen" abstelle, führe auch dies nicht zum Erfolg. Soweit Anschaffungskosten auf Aktien überhaupt Werbungskosten sein könnten, sei zwar anerkannt, dass auch Aufwendungen, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg führten, die Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt ließen. Unberücksichtigt bleibe hierbei aber, das nach Einführung der Abgeltungssteuer ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten regelmäßig ausgeschlossen sei (§ 20 Abs. 9 EStG). Ebenfalls unberücksichtigt bliebe bei dieser Betrachtung, dass erst die "Veräußerung" der Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Zuweisung zur Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" begründe und darüber hinaus im Verlustfall ein besonderer Verlustverrechnungskreis zu bilden sei (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). D. h., erst durch die Veräußerung der Aktien werde ein Besteuerungstatbestand geschaffen und erst dann werde durch die spezielle Norm des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Verrechnung mit den Anschaffungskosten angeordnet. Der generelle Werbungskostenbegriff, der auch die Grundlage für die Zuweisung vergeblicher Aufwendungen zu den verschiedenen Einkunftsarten sei, müsse dahinter zurücktreten. Die vom Kläger beabsichtigte Ausweitung des Veräußerungsbegriffs und der damit verbundenen gesetzlichen Definitionen des Gewinns in § 20 Abs. 4 EStG verstoße gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung.
- 14
Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet, der Kläger im Schreiben vom 18. September 2013 (Blatt 42 PA) und der Beklagte im Schreiben vom 19. September 2013 (Blatt 46 PA).
Entscheidungsgründe
- 15
I. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 ist zulässig und begründet.
- 16
1. Wenn gleich auch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahres 2009 bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, folgt hieraus nicht die Unzulässigkeit der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009.
- 17
a) Das wäre der Fall, wenn der entsprechende Steuerbescheid (hier: der Einkommensteuerbescheid 2009) Grundlagenbescheid des Verlustfeststellungsbescheids 2009 wäre, da das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid wegen der bestehenden Bindungswirkung (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO) dann dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde gelegt werden müsste; in diesem Fall würde der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom 26. August 2010 X B 219/09, BFH/NV 2011 Seite 50 m. w. N.); vielmehr ist das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BStBl II 2011 Seite 26 m. w. N.).
- 18
b) Hieran hat sich durch das Jahressteuergesetz - JStG - 2010 vom 8. Dezember 2010 (BStBl I 2010 Seite 1768) für den Streitfall nichts geändert.
- 19
Zwar hat der Gesetzgeber dort in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG n. F. unter entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO angeordnet, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde zu legen sind. Der Gesetzgeber hat damit der Einkommensteuerfestsetzung - in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung - eine inhaltliche Bindungswirkung für die Verlustfeststellung gleich einem Grundlagenbescheid zuerkannt (näher dazu z. B. L. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. A. 2012, Rz 47 zu § 10d). Allerdings gilt die Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG n. F. erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist.
- 20
Vorliegend wurde die Feststellungserklärung zusammen mit der Einkommensteuererklärung am 3. November 2010 und somit rund 4 Wochen vor dem Stichtag für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgegeben. Die bisherige Rechtslage ist deshalb auf den Streitfall weiter anzuwenden.
- 21
2. Durch die Versagung der Berücksichtigung des Verlustes, der dem Kläger infolge der eingetretenen Wertlosigkeit seiner 300.000 Aktien der C im Veranlagungszeitraum 2009 entstanden ist, wird der Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Von daher ist der Einkommensteuerbescheid 2009 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 insoweit zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
- 22
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klage nicht etwa deshalb begründet, weil die Fehlinvestition in die Aktien der C in entsprechender Anwendung des Urteils des FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, a. a. O.; nachgehend BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013 Seite 231) als Werbungskoten in Form sogen. vergeblichen Aufwendungen im Rahmen eines beabsichtigten privaten Veräußerungsgeschäftes (§ 23 EStG) zu qualifizieren wären. Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Abweichend zum Urteil des FG München geht es hier nicht um private Veräußerungsgeschäfte in Form wertlos gewordener Optionen bei einem Termingeschäft.
- 23
Vorliegend resultieren die vom Kläger erlittenen Verluste aus seiner Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG bzw. nach § 17 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- 24
a) Bei Geschäften mit Wertpapieren kann eine gewerbliche Vermögensverwaltung im Sinne des § 15 EStG nur - ausnahmsweise - angenommen werden und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Anzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhändlers" sind beispielsweise der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BStBl II 1984 Seite 132; BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BStBl II 1991 Seite 66; BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BStBl II 2005 Seite 26; BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 31/07, BFH/NV 2010 Seite 844).
- 25
Dass für eine gewerbliche Vermögensverwaltung sprechende Umstände gegeben sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen; solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger war im Veranlagungszeitraum 2009 als Maschinenbautechniker nichtselbständig beschäftigt. Er konnte seine Wertpapiergeschäfte folglich nur in den wenigen Stunden ausführen, in denen er nicht durch seine Tätigkeit als Maschinenbautechniker in Anspruch genommen war. Insoweit spricht die Aktenlage dafür, dass der Wertpapierhandel vom Kläger nicht als Haupttätigkeit, sondern lediglich als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.
- 26
Infolgedessen kann die Aktienbeteiligung des Klägers an der C nicht als Betriebsvermögen behandelt und seiner wertlos gewordene Aktienbeteiligung daher auch nicht durch eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) Rechnung getragen werden.
- 27
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG scheiden ebenfalls aus, da der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht, wie es nach Abs. 1 Satz 1 des § 17 EStG erforderlich ist, zu mindestens 1% am Kapital der C unmittelbar beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze von 1% i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11, BStBl II 2013 Seite 164).
- 28
c) Weil keine gewerblichen Einkünfte gegeben sind, bestimmt sich die Abzugsfähigkeit des Verlustes der Beteiligung an der C als Folge des am 9. Dezember 2009 beendeten Insolvenzverfahrens gemäß § 20 Abs. 8 EStG vorliegend - ausschließlich - nach den durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Neuregelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- 29
aa) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG verfassungsgemäß ist (siehe dazu näher z.B.: Weber-Grellet, DStR 2013 Seite 1357 ff, 1359 dort unter 2.1.3). Hierauf kommt es ebenfalls nicht maßgeblich an, denn es liegen - entgegen der Ansicht des Klägers - begrifflich schon keine Werbungskosten vor.
- 30
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig davon, ob sie mit Hilfe einer wesentlichen Beteiligung oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt werden (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001 Seite 668, m. w. N.). Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören demgegenüber nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BStBl II 1998 Seite 102; BFH-Urteil vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BStBl II 2004 Seite 597).
- 31
Den Anschaffungskosten unterfallen nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Die Leistung, die der Kläger zur Erlangung der Aktien an der C aufwendete, ist der im Streit befindliche Kaufpreis von 12.884,06 €. Bei dem Kaufpreis von 12.884,06 € handelt es sich begrifflich aber um Anschaffungskosten (vgl. z. B.: L. Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., Rz 156 zu § 17, dort unter Anschaffungspreis).
- 32
bb) In Abweichung zu den Werbungskosten können Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht sofort abgezogen werden. Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft finden seit dem 1. Januar 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG) ihre steuerliche Berücksichtigung erst im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. von 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, denn der Gewinn i. S. des Absatzes 2 ist nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Von einer Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist vorliegend nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der Ansicht des Beklagten - indes auszugehen.
- 33
(1) Der Begriff der Veräußerung ist in § 20 Abs. 2 EStG nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der die Veräußerung von Wertpapieren bisher erfasste, wird unter Veräußerung das obligatorische Rechtsgeschäft verstanden, das auf die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalbeteiligung gerichtet ist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 8. Dezember 1981 VIII R 125/79, BStBl II 1982 Seite 618). Da die Veräußerung nicht freiwillig sein muss, liegt ein Veräußerungsgeschäft auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Anteile im Wege der Zwangsversteigerung entzogen werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1969 I R 43/67, BStBl II 1970 Seite 310: zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ) oder aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43-44/98, BStBl II 2000 Seite 424: zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG); auf die Motive für die Veräußerung kommt es nicht an (Kirchhof/Kube, EStG, 11. A. 2012, Rz 14 zu § 23 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine Veräußerung vor.
- 34
Das Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums der C-Aktien gerichtet war, ist im Streitfall in der Einziehung der C-Aktien und in der Übertragung der eingezogenen C-Aktien auf die Gläubiger der C im Wege der Insolvenz zu sehen. Mit der Übertragung der zwangsweise eingezogenen Aktien verloren die bisherigen Aktionäre ihr Eigentum endgültig. Eine derartige zwangsweise Einziehung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einer Kapitalherabsetzung vergleichbar, denn die zwangsweise Einziehung erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung zu Lasten des Bilanzgewinns; es handelt sich bei einer Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen deshalb um eine entgeltliche Veräußerung (vgl. z.B.: Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 54 zu § 17 m. w. N.).
- 35
Dass der Kläger als letztrangiger Gläubiger im Insolvenzverfahren mit seiner Ausgleichforderung ausgefallen ist, lässt die Entgeltlichkeit nicht im Nachhinein entfallen. Die Abgrenzung zwischen einem entgeltlichen oder ein unentgeltlichen Kausalgeschäft bemisst sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart wird und ob die Anteile wertlos sind. Nur dann, wenn überhaupt ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, lässt sich bei fehlender Gegenleistung ein unentgeltlicher Vorgang annehmen; andernfalls ist der Tatbestand der Veräußerung erfüllt (Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 40 zu § 17). Vorliegend fiel der Kläger mit seiner Ausgleichsforderung als letztrangiger Gläubiger aus. Ein solcher Forderungsausfall im Insolvenzverfahren ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die mit einem freiwilligen Verzicht auf eine werthaltige Gegenleistung nicht vergleichbar ist.
- 36
(2) Folgt man demgegenüber der Gegenmeinung, dass die Einziehung von Gesellschaftsanteilen eine Teil-Liquidation sei (Nachweise bei Bordewin/Brandt/Zimmermann-Schwier, EStG, Loseblattsammlung Stand September 2010, Rz 222 zu § 17), wäre nach Auffassung des erkennenden Senats dann ein veräußerungsgleicher Vorgang anzunehmen.
- 37
Zwar unterfällt die Teil-Liquidation einer Kapitalgesellschaft weder dem Veräußerungsbegriff i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch den einer Veräußerung gleich gestellten Ersatztatbeständen i. S. des § 20 Abs. 2 Sätze 2-3 EStG wie Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, verdeckte Einlage, Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens und Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Jedoch gebietet eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Auslegung, die Teil-Liquidation über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zumindest dann wie eine Veräußerung zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalanteile einbüßte (a. A.: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/1004, 2009/0860687, BStBl I 2010 Seite 94 ff, dort unter Rz 60: Forderungsausfall und Rz 63: Liquidation einer Kapitalgesellschaft; ohne nähere Begründung).
- 38
Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, Rz 36, mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran muss die Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.
- 39
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 Seite 1912) hat der Gesetzgeber in dem neuen § 20 Abs. 2 EStG nun auch den Vermögensstamm der in § 20 Absatz 1 EStG genannten Kapitalanlagen der Besteuerung unterworfen. Nach dem vom Gesetzgeber selbst als “Auffangtatbestand“ bezeichneten § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (BT-Drucksache 16/4841, Seite 56) gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nunmehr auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art. Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG auch die Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft. Hierzu hat der Gesetzgeber zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren u. a. ausgeführt (BT-Drucks. 16/4841, Seite 56):
“Zu Satz 2 ... Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht. ... Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse wird auch durch die Erweiterung des Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaftern bezweckt; Zu Satz 3 ... Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter - z.B. Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende Besteuerungslücke zu schließen. ...“
(Zitat). Der Gesetzgeber hat also deutlich erkennen lassen, dass mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bezweckt worden ist, möglichst alle Wertzuwächse bei Kapitalforderungen steuerlich zu erfassen. Eine derart umfassende steuerliche Verstrickung der Wertzuwächse bei Kapitalforderungen jeder Art führt nach Auffassung des erkennenden Senats unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit dazu, dass es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene (mehr) gibt und der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss. Für dieses Ergebnis streitet zudem das Prinzip der Leistungsfähigkeit, denn derjenige, der einen Totalausfall seiner steuerverstrickten Kapitalanlage endgültig erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt, wie derjenige, der für seine wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von 1 € erlangen kann (kein Gestaltungsmissbrauch; siehe dazu z.B.: BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BStBl II 1991 Seite 630; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008 Seite 789). Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung des 1 €-Verkaufs wertlos gewordener Aktien und des unmöglich gewordenen Verkaufs der Aktienanteile infolge Zwangseinziehung sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das gilt erst Recht, wenn man die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2009 in die Betrachtung mit einbezieht. Danach dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien ausgeglichen werden. Unkalkulierbare Risiken für den Haushalt sind hiernach nicht zu befürchten, wenn man den Begriff der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auslegt, dass hierunter auch die entschädigungslose zwangsweise Einziehung der Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fällt (im Ergebnis ebenso - teilweise zum Forderungsausfall - z. B.: Frotscher/Moritz, EStG, Loseblattsammlung Stand 14.12.2012; Bode, DStR 2009, 1781 ff; Blümich/Ratschow, EStG, 119 A., Rz 391 zu § 20; wohl auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. A. 2013, Rz 126 zu § 20; Kirchhof/von Beckerath, a. a. O., Rz 144 zu § 20; Harenberg in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2010, Rz 531 zu § 20, dort unter “Erlöschen von Rechtspositionen“; Schmidt-Hohmann, BB 2010 Seite 351 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen).
- 40
3. Nach alledem ergibt sich folgendes Ergebnis:
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a) in Bezug auf die Einkommensteuer 2009
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Soweit der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 einen Gewinn in Höhe von 6.658 € erzielte, ist dieser Gewinn mit den zum 31. Dezember 2008 gesondert festgestellten Altverlusten in Höhe von 2.415 € vorrangig zu verrechnen (23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Der verbleibende Gewinn aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 4.243 € ist sodann mit dem Verlust, den der Kläger durch die als Veräußerung zu behandelten Zwangseinziehung seiner C-Aktien im Rahmen des Insolvenzverfahren erlitten hat, zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG).
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b) in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2009
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Der nach der Verrechnung verbleibende Veräußerungsverlust i. S. des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 8.641 € ist unter entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 2. H. S. i. V. m. Satz 4 EStG).
II.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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2. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5.3.2015 wird dahin geändert, dass Aufwendungen in Höhe von xx € als Verluste aus Kapitalvermögen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Ermittlung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2Die Beteiligten streiten darum, ob die Verluste des Klägers aus dem Erwerb von sogenannten Knock-out-Zertifikaten steuerlich einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
3Der Kläger erwarb im Streitjahr folgende Zertifikate:
4…
5Der Kläger machte diese Verluste von insgesamt xx € im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend. Der Beklagte lehnte in dem von ihm erlassenen Einkommensteuerbescheid die Berücksichtigung dieser Verluste ab. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2012 zu den Az. IX R 50/09 und IX R 12/11 sei ein Verlust aus dem Verfall von Optionen als Werbungskosten abzugsfähig. Der Beklagte wies den Einspruch mit der Begründung zurück, nach dem BMF-Schreiben vom 09.10.2012 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2012, 953) sei ein Verlust aus dem Verfall von Optionen einkommensteuerlich ohne Bedeutung. Die von dem Kläger zitierten BFH-Urteile bezögen sich auf die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage.
6Der Kläger hat hierauf Klage erhoben und trägt vor: Seit der Einführung der Abgeltung-steuer sei der Optionshandel § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zugeordnet. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung der Abgeltungsteuer die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht einschränken wollen. Die Verluste aus dem Verfall von Optionen seien abzugsfähig, da auch die aus dem Optionshandel erzielten Gewinne der Einkommensteuer unterlägen. Die Abzugsfähigkeit ergebe sich bereits aus dem System der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
7Der Kläger beantragt,
8den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5.3.2015 dahin zu ändern, dass Verluste aus Kapitalvermögen in Höhe von xx € zusätzlich berücksichtigt werden,
9hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen,
12hilfsweise, die Revision zuzulassen.
13Der Beklagte ist der Ansicht, die Verluste aus den von dem Kläger getätigten Geschäften seien einkommensteuerlich unbeachtlich. Sowohl Verluste aus dem Verfall von wertlosen Optionen als auch Verluste aus dem Eintritt eines Knock-out-Ereignisses ohne Kapitalrückzahlung seien einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung.
14Der Beklagte ist der Ansicht, die BFH-Entscheidung vom 26.09.2012 (BStBl II 2013, 231) sei nicht auf die neue Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer anwendbar. Dies gelte schon deshalb, weil die Neuregelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG lediglich den 1. Halbsatz des § 23 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG a.F. übernommen habe. Auf den 2. Halbsatz, der nur "eine Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich" erfordert habe, sei bei der Neuregelung verzichtet worden. Als "Beendigung des Rechts" in diesem Sinne sei auch der Verfall einer Option angesehen worden. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG zähle zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nur "den Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt". Mit dem bloßen Verfallenlassen einer Option "erlange" der Steuerpflichtige aber keinen Differenzausgleich im Sinne der vorgenannten Norm.
15Der Gesetzgeber habe mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein steuerbares Termingeschäft nur vorliege, wenn der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil erlange, d.h. ein Basisgeschäft tatsächlich durchgeführt werde. Dieser Differenzausgleich könne auch negativ, der Vorteil somit im Ergebnis auch ein Nachteil sein, was letztendlich aber nur bei Festgeschäften zum Tragen komme. Denn bei Optionsgeschäften sei zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Rechts allein dem Optionsinhaber zustehe. Es sei diesen Geschäften immanent und entspreche auch dem üblichen Ablauf, dass eine tatsächliche Ausübung nur erfolge, wenn dies für den Rechtsinhaber vorteilhaft sei. Dies sei dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bewusst gewesen. Daraus folge, dass bei Optionen der vom Gesetz verlangte "Vorteil" auch tatsächlich nur ein Vorteil im exakten Wortsinne und kein Nachteil und für den Differenzausgleich nur ein positiver Ausgleich gemeint sein könne. Der Gesetzgeber habe für diese Fälle ganz bewusst das tatsächliche "Erlangen" des Vorteils verlangt. Einer Fiktion ‑ wie sie der BFH im Urteil vom 26.09.2012 bemühe ‑ bedürfe es daher nicht. Der Verfall einer Option stelle somit (auch bei unternommenen Verkaufs- bzw. Glattstellungsbemühungen) kein durchgeführtes Termingeschäft dar.
16Nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG komme ein Abzug von Aufwendungen nur bei einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Termingeschäft in Betracht. Ein durchgeführtes Termingeschäft liege jedoch nicht vor, so dass die Aufwendungen für die Optionsprämien nicht abgezogen werden könnten.
17Zu beachten sei zudem der Vergleich zu einem Direktanleger. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG diene der Erfassung der dem Termingeschäft zugrundeliegenden Basisgeschäfte, d.h. Kapitalanleger sollten insoweit gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie die Basiswerte tatsächlich selbst anschaffen/veräußern oder sich zur Erzielung der Kapitalerträge hierfür eines Termingeschäfts (Differenzgeschäfts), insbesondere einer Option bedienten. Geschäfte mit den Basiswerten würden beim Direktanleger auch nur erfasst, wenn sie tatsächlich durchgeführt würden. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Geschäften könnten allenfalls als vergebliche Aufwendungen angesehen werden, für die ein Werbungskostenabzug zu prüfen wäre. Angewandt auf Optionsgeschäfte bedeute dies, dass die Prämienaufwendungen für verfallene Optionen zwar vergebliche Aufwendungen darstellen könnten, deren Abzug als Werbungskosten sich mit der Absicht, Kapitalerträge zu erzielen, begründen ließe. Ob ein Abzug vergeblicher Aufwendungen möglich wäre, könne aber letztlich dahinstehen, denn diese würden dem auf den Sparerpauschbetrag begrenzten Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 9 EStG unterfallen.
18Dieselbe steuerliche Konsequenz ergebe sich für Knock-out-Zertifikate, bei denen das Geschäft ohne Kapitalrückzahlung vorzeitig beendet worden sei, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen habe (Erreichen der Knock-out-Schwelle). Mangels Zahlung liege zum Zeitpunkt der Endfälligkeit kein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG vor (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 8a). Der Verfall stelle weder eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG noch einen veräußerungsähnlichen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten komme gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG jedoch nur bei einer Veräußerung in Betracht.
19Die Klage ist begründet.
20Die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Knock-out-Zertifikate in Höhe von xx € sind als Verluste aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen.
21I.
22Es ist zweifelhaft, ob Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG anzusehen sind.
23Bei einem Knock-out-Zertifikat setzt der Anleger auf die Kursentwicklung eines Basiswertes, z.B. auf den steigenden Kurs einer Aktie. Statt die Aktie zum Kurswert von z.B. 100 € zu erwerben, erwirbt er ein Zertifikat zu einem Bruchteil dieses Wertes, z.B. für 5 €. Steigt der Wert der Aktie zu einem festgelegten Stichtag z.B. auf 110 €, partizipiert der Anleger an dieser Wertsteigerung. Er erhält den Kaufpreis des Zertifikates (5 €) zuzüglich des Kursgewinns (10 €). Er hat eine Rendite von 200 % erzielt, während er, hätte er die Aktie als solche erworben, nur eine Rendite von 10 % erzielt hätte. Dieser Gewinnchance steht beim Knock-out-Zertifikat allerdings das Risiko gegenüber, das gesamte investierte Kapital zu verlieren, wenn die Aktie während der Laufzeit des Zertifikats eine bestimmte Schwelle, z.B. 95 €, unterschreitet.
24Der BFH hat es in einer Entscheidung vom 24.04.2012 (IX B 154/10, BStBl II 2012, 454) als zweifelhaft angesehen, ob Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F.) steuerbar sind. Orientiere man sich ‑ wie das Gesetz ‑ am Zivilrecht, handele es sich bei dem Zertifikat nicht um ein typisches Termingeschäft, sondern um ein sogenanntes Kassageschäft, bei dem der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen müsse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen seien und einen Bezug zum Terminmarkt hätten. Indexzertifikate seien regelmäßig keine Börsentermingeschäfte; sie seien strukturierte Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldverschreibung, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbrieften, dessen Höhe vom Stand der zugrunde gelegten Basiswerte (sogenannte Underlyings) abhänge. Indes werde bei sogenannten Hebelprodukten wie sie Hebel-, Knock-out oder Turbozertifikate darstellten, im Schrifttum eine differenzierende Auffassung vertreten. Knock-outs seien spezielle Terminkontrakte, die mit begrenzter oder unbegrenzter Laufzeit angeboten würden. Der Anleger könne sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse setzen. Wegen der ausgeprägten Hebelwirkung von Knock-out-Produkten könne der Anleger überproportional an der Entwicklung des Basiswertes partizipieren; die Hebelwirkung ergebe sich daraus, dass das Hebelprodukt wesentlich weniger koste als der Basiswert. Werde ein solches Knock-out-Produkt vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswertes die jeweilige Knock-out-Schwelle berühre oder unter- beziehungsweise überschreite, verfalle das Wertpapier als wertlos. Die Position des Inhabers eines solches Zertifikates werde im Schrifttum als mit der aus einem Finanztermingeschäft vergleichbar gewürdigt. Beide hätten nur die Chance, einen endgültigen Anspruch zu erlangen. Allein die Tatsache, dass die Option aufschiebend bedingt, die Schuldverschreibung auflösend bedingt sei, möge nach dieser Auffassung eine unterschiedliche Bewertung nicht zu rechtfertigen, so dass auch derartige auflösend bedingte Schuldverschreibungen bei der notwendigen Gesamtbetrachtung als Finanztermingeschäfte zu qualifizieren seien.
25In einem Urteil vom 04.12.2014 (IV R 53/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 412 = BStBl II 2015, 483) hat der BFH entschieden, dass der in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthaltene Begriff des Termingeschäfts dahingehend auszulegen sei, dass er Index-Partizipationsscheine nicht umfasse. Der Begriff des Termingeschäfts entstamme dem Wertpapier- und Bankrecht und sei dort vom Kassageschäft abzugrenzen. Beim Kassageschäft habe der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfolgen. Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber werde nicht der Vertrag über den Erwerb des Zertifikats, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt. Demgegenüber zeichne sich das Termingeschäft dadurch aus, dass der Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben werde, woraus sich die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers ergebe. Termingeschäfte seien insoweit Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen seien, die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt hätten, der es ermögliche, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Index-Zertifikate könnten nach diesen Vorgaben nicht den Termingeschäften zugeordnet werden, weil bei ihnen der Anleger nicht dazu verleitet werde, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu spekulieren, denn sein Verlustrisiko sei nach Auffassung des BGH auf den Kaufpreis für die Schuldverschreibung begrenzt, den er sofort bei Vertragsabschluss in voller Höhe bezahlen müsse. Der Erwerb von Index-Zertifikaten habe danach auch nicht die für Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung und begründe zudem nicht die Gefahr des Totalverlustes in dem für Termingeschäfte typischen Maße. Vielmehr diene der Erwerb von Index-Zertifikaten einem ähnlichen wirtschaftlichen Zweck wie der Direkterwerb von Aktien, weil diese Zertifikate die Möglichkeit eröffneten, an der Kursentwicklung des Index teilzunehmen, ohne alle in den Index aufgenommenen Aktien einzeln erwerben zu müssen. Auch aus der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Termingeschäfts - abweichend vom Zivilrecht - auch Index-Zertifikate - habe erfassen wollen.
26Der Senat geht davon aus, dass der BFH sich mit dem Urteil vom 04.12.2014 für eine Orientierung am Zivilrecht entschieden hat und diese Auslegung auf die Auslegung des Begriffs "Termingeschäft" in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG zu übertragen ist. Folgt man dem, so liegt bei den Knock-out-Zertifikaten im Streitfall kein Termingeschäft vor. Es liegt kein Vertrag vor, der von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist. Das Verlustrisiko ist für den Anleger auf den Kaufpreis des Knock-out-Zertifikates begrenzt. Letztlich kann allerdings die Frage, ob Knock-out-Zertifikate ein Termingeschäft darstellen, unentschieden bleiben.
27II.
28Qualifiziert man Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte, so ist der Verlust aus den Knock-out-Zertifikaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG zu berücksichtigen.
29Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG erfasst sowohl einen positiven als auch einen negativen Differenzausgleich (BFH vom 26.09.2012, IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; Moritz/Strohm, Der Betrieb ‑DB‑ 2013, 603, 607).
30Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist Gewinn beim Termingeschäft der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Optionsprämien sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehende Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG (Heuermann, DB 2013, 718, 719 f.; Moritz/Strohm, DB 2013, 603, 607; Helios/Philipp, Der Betriebsberater -BB- 2010, 95, 98).
31Ein Verlust (negativer Gewinn) aus einem Termingeschäft liegt im Fall eines Optionsgeschäfts nicht nur dann vor, wenn der Optionsinhaber die Option zu seinem Nachteil ausübt ("einen Differenzausgleich ... erlangt"), sondern auch dann, wenn er sie verfallen lässt. Die Intention, einen Differenzausgleich zu erzielen, ist ausreichend (Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 20 Rnr. D/3 26; Reislhuber/Bacmeister, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 684, 685). Die Formulierung "Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt" soll lediglich das Termingeschäft charakterisieren: Ein Termingeschäft ist ein Geschäft, das auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet ist. Es würde ansonsten in Fällen, in denen die Option nicht zwingend verfällt, sondern auch ein negativer Differenzausgleich gewählt werden kann, von dem Steuerpflichtigen ein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlangt. Die Optionsprämie muss auch bei Nichtausüben der Option schon aus Gründen der Gleichbehandlung abziehbar sein. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, weil die Option nicht ausgeübt wird (BFH, BStBl II 2013, 231; Heuermann, DB 2013, 718, 719 f.). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige sein Optionsrecht verfallen lässt oder ob er die Option kurz vor Verfall mit Verlust veräußert, so dass der Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) EStG zu berücksichtigen ist (Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 20 Rnr. D/3 26).
32Wenn aber bei einem Termingeschäft ein zu berücksichtigender Verlust in Form von vergeblich aufgewandten Optionsprämien steuerlich zu berücksichtigen ist, müssen ‑ wenn man bei einem Knock-out-Zertifikat von einem Termingeschäft ausgeht ‑ auch die Aufwendungen für den Erwerb eines Knock-out-Zertifikates nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sein. Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Bank im Fall der Option diese am Verfallsdatum ausbucht, weil sich nur ein negativer Differenzausgleich ergäbe, oder ob das Knock-out-Zertifikat automatisch verfällt, weil die Knock-out-Schwelle unter- beziehungsweise überschritten wurde (a.A. Niedersächsisches Finanzgericht –FG- vom 20.5.2014 -12 K 421/13, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2014,2037).
33III.
34Qualifiziert man das Knock-out-Zertifikat nicht als Termingeschäft, so handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder das Entgelt von einem ungewissen Ereignis abhängt. Unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen auch Vollrisikozertifikate, bei denen sowohl das Entgelt als auch die Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt.
35Der Verlust aus dem Eintritt der Knock-out-Ereignisse ist bei einer Qualifizierung der Knock-out-Zertifikate als sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten. Dies bedeutet, dass als Verlust der Betrag der Anschaffungskosten der Kapitalforderung, hier: der Knock-out-Zertifikate, anzusetzen ist, wenn auf Grund des Eintritts der Knock-out-Ereignisse kein Entgelt gezahlt wird und auch keine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt. Der Eintritt des Knock-out-Ereignisses stellt sich als "Einlösung" im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und damit als Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.
36Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Aufzählung in das Gesetz aufnehmen, die gewährleistet, dass alle realisierten positiven Wertzuwächse erfasst werden. Er erfasst damit zugleich realisierte Wertverluste. Es besteht kein sachlich rechtfertigender Grund, entgegen dem objektiven Nettoprinzip § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG eng auszulegen und einzelne realisierte Wertverluste unberücksichtigt zu lassen (Kellersmann, Finanzrundschau -FR- 2012, 57, 67). Ob noch ein (oder zwei) Euro zurückgezahlt wird oder jegliche Rückzahlung unterbleibt, kann keinen Unterschied begründen. Das Verhalten des Steuerpflichtigen kann nicht dahin gelenkt werden, die vom Totalverlust bedrohte Kapitalforderung an einen Dritten zu veräußern oder in eine Kapitalgesellschaft einzulegen (Bayer, DStR 2009, 2397; Kellersmann, FR 2012, 57, 59). Der Verlust ist zu berücksichtigen, sobald die Wertminderung/der Wertverlust endgültig feststeht (Bayer, DStR 2009, 2397; Doege, Die Steuerberatung -Stbg- 2008, 44; Bode, DStR 2009, 1781, 1783; a.A. BMF vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Tz. 8a, 59f).
37IV.
38Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
39V.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der FGO. Die Übertragung der Ermittlung des festzusetzenden Steuerbetrages basiert auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ein ab 12.8.2010 mit 5,00 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 EUR. Seit 1.8.2011 erfolgten keine Zinszahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldet die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 EUR an.
3Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Bescheid vom 14.11.2013 wurde die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieses Verlustes festgesetzt. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
4Die Kläger haben am 19.11.2014 Klage erhoben zu deren Begründung sie, wie schon im Einspruchsverfahren, geltend machen, bei dem Verlust der Darlehensforderung handele es sich um negative Einkünfte nach §§ 20 Abs.1 Nr.7 und Abs. 2 Nr. 7 EStG. Wenn § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG für den Vermögenszufluss aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen diene, so sei auch der Vermögensabfluss, in diesem Falle der Totalverlust, unter dieser Vorschrift zu erfassen. Das Darlehen habe der Einkunftserzielung gedient und sei kein Darlehen unter nahen Angehörigen. Gemäß § 20 Abs.2 Nr.7 EStG sei der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne von Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern; entsprechend seien auch die Verluste anzusetzen.
5Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
6unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2014 den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16.12.2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 19.339 EUR berücksichtigt wird.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung, vertritt er die Auffassung, grundsätzlich sei der Ausfall einer nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalforderung kein steuerrelevanter Verlust, sondern ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Dies entspreche der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Daran habe sich auch durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr.7 EStG nichts geändert. Hiernach gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Abs.1 Nr.7 EStG. Hiervon nicht erfasst würde jedoch der Ausfall privater Darlehensforderungen.
10Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Ausfall der Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
14Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 20 i.d.F. vor dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG. Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Nur in diesem Rahmen besteht bei Aufwendungen auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Zinserträgen. Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen, denn selbst ein im Hinblick darauf erhöhter Zins läßt den Darlehensverlust nicht als Aufwendungen erscheinen, die zur Erwerbung dieses Zinses gemacht werden. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Einkunftsart des § 20 EStG nicht (vgl. BFH Urteil vom 16.4.1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BstBl II 1992, 234; zuletzt Urteil vom 10.4.2014 VI R 57/13 BFHE 245, 330, BstBl II 2014, 850).
15An dieser Wertung hat sich durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG nichts geändert. Nach dieser Vorschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7. Gem. § 20 Abs.2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände erfüllt. Insbesondere ist ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S. § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG (so VV DEU BMF 2012-10-09 IV C 1-S 2252/10/10013 BStBl I 2012, 953 Rdz. 60). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass der Ausfall einer Kapitalforderung die zum Wegfall der Vermögenssubstanz führt, einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gleichzustellen sein. Dies wird mit einer nach Sinn und Zweck des Gesetzes gebotenen erweiternden Auslegung des Begriffs der „Veräußerung“ i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr.7 und Abs. 4 Satz 1 EStG begründet (vgl. Blümich/Ratschow EStG § 20 Rn. 247A m.w.N.; vgl. auch von Beckerath in Kirchhoff § 20 EStG Rdz.144). Eine derartige Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet bereits deshalb aus, weil eine planwidrige und auslegungsbedürfte Regelungslücke erkennbar nicht vorliegt. Aus § 20 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG, wonach Währungsschwankungen bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewußt war (vgl. Helios/Link, DStR 2008, 386). Auch eine verfassungskonforme Analogie (so Kellersmann in FR 2012, 57; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.10.2013 EFG 2014, 136 nicht rechtskräftig, BFH IX R 57/13, hierzu Aigner in JM 2015, 119) scheidet aus. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber die Vermögenssphäre umfassend berücksichtigen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein sollte.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
17Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
Tenor
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 werden der Einkommensteuerbescheid und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009, beide jeweils vom 2. Februar 2011, teilweise geändert. Es wird diejenige Einkommensteuer für 2009 festgesetzt, die sich ergibt, wenn von den erlittenen Verlusten aus der Beteiligung an der C Group Inc. in Höhe von 12.884 € ein Betrag in Höhe von weiteren 4.243 € mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der verbleibende Verlust zum 31. Dezember 2009 aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird auf einen Betrag in Höhe von 8.641 € gesondert festgestellt.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Strittig ist, ob Aktien, die im Hinblick auf die Insolvenz der Aktiengesellschaft als wertlos ausgebucht wurden, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen.
- 2
Der Kläger, ein Maschinenbautechniker, erwarb am 3. November sowie am 9. und 10. Dezember des Streitjahres 2009 insgesamt 300.000 Aktien der "C Group Inc." (nachfolgend C genannt) für einen Gesamtpreis in Höhe von 12.884,06 € (Blatt 50-53 ESt-A). Laut Mitteilung der “... Broker AG & Co. KG“ (Blatt 49 ESt-A) wurden diese Aktien am 22. Dezember 2009 als wertlos ausgebucht.
- 3
Bei der C handelte es sich - nach den Feststellungen des Beklagten (Blatt 73 ESt-A) - um eine US-amerikanische Finanzdienstleistungsgruppe, deren Kunden vor allem kleine und mittelständische Unternehmen waren. Im Zuge der Finanzkrise geriet die C in Schwierigkeiten. Im Juli 2009 wurde ein Antrag auf Staatshilfe abgelehnt, weshalb Insolvenz drohte. Im August 2009 konnte die Insolvenz durch einen privaten Kredit von 3 Milliarden US-Dollar vorerst abgewendet werden. Nach dem Scheitern einer Umstrukturierung der Schulden des Unternehmens meldete die C am 1. November 2009 Gläubigerschutz nach Chapter 11 das amerikanischen Insolvenzrechtes an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Milliarden US-Dollar. Trotzdem gelang es der C, die notwendigen Mehrheiten der Gläubiger zur Zustimmung zu einem Insolvenzplan zu bewegen. Dieser beinhaltete die Reduzierung der Schulden um rund 11 Milliarden US-Dollar; im Gegenzug erhielten die Gläubiger die Aktien des Unternehmens. Die bisherigen Aktionäre verloren als letztrangige Gläubiger alles. Mit Bestätigung des Insolvenzplans durch den Insolvenzrichter wurde das insolvenzrechtliche Gläubigerschutzverfahren nach nur fünf Wochen am 9. Dezember 2009 beendet (siehe hierzu die Ausführungen in der Enzyklopädie Wikipedia, dort unter ...; Blatt 55 ESt-A).
- 4
Die erlittene Vermögenseinbuße von 12.884,06 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung und in seiner Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages vom 3. November 2010 (Blatt 1-53 ESt-A) für das Streitjahr 2009 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend (Blatt 23/24 ESt-A).
- 5
Unter Hinweis darauf, dass die wertlose Ausbuchung der C-Aktien nicht als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG beurteilt werden könnte (so auch die OFD laut Gesprächsnotiz vom 18. Januar 2011; Blatt 56 ESt-A), lehnte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. Februar 2011 (Blatt 57-60 ESt-A) eine Berücksichtigung des erklärten Vermögensverlustes ab. Dadurch errechneten sich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe von 6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 2.415 € verrechnet wurden (Blatt 58 ESt-A). Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 60.409 € setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf einen Betrag in Höhe von 9.807 € fest.
- 6
Des Weiteren erließ der Beklagte unter dem Datum vom 2. Februar 2011 auch einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2009. Darin verrechnete er den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 ebenfalls mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres 2009 und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 auf 0 € fest (Blatt 61/62 ESt-A).
- 7
Sowohl der Einkommensteuer- als auch der Verlustfeststellungsbescheid ergingen jeweils unter der Steuernummer ...66.
- 8
Seinen am 19. Februar 2011 erhobenen Einspruch "zum Steuerbescheid, Steuernummer ...66 vom 02.02.2011" (Blatt 63 ESt-A) begründete der Kläger damit, dass ihm ein Verkauf nicht möglich gewesen sei, da etwa eine Woche nach dem Erwerb die Aktien gesperrt und bis zur wertlosen Ausbuchung nicht mehr für den Handel freigegeben worden wären. Sollte eine Berücksichtigung des Verlustes nach § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht möglich sein, bitte er um Berücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG (Blatt 66 ESt-A).
- 9
Der Beklagte behandelte den Einspruch des Klägers als Einspruch gegen den Einkommensteuer- und gegen den Verlustfeststellungsbescheid. Am 2. August 2011 erließ er eine - einheitliche - Einspruchsentscheidung sowohl in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2009 als auch in Bezug auf den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009, die er wie folgt begründete: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehöre der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Begriff der Veräußerung sei dabei identisch mit dem Veräußerungsbegriff des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach seien Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich Rechtsgeschäfte, die die entgeltliche Übertragung von den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-8 genannten Kapitalanlagen auf einen anderen Rechtsträger zum Inhalt haben. Im Allgemeinen werde unter einer Veräußerung die Übertragung einer Sache oder eines Rechts auf einen Dritten verstanden. Das Veräußerungsgeschäft sei gekennzeichnet durch das Begriffspaar "Anschaffung" und "Veräußerung" desselben Wertpapiers, derselben Kapitalbeteiligung oder derselben Forderung. Beide Begriffsmerkmale entsprächen einander. Wenn als Anschaffung nur der Erwerb von einem Dritten anzusehen sei, könne als Veräußerung auch nur die Übertragung des Wirtschaftsguts an einen Dritten und nicht eine Verwertung in der Weise, dass ein Wirtschaftsgut untergehe, verstanden werden (mit Hinweis auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, RZ 421 zu § 20). Nach diesen Grundsätzen fehle es im hiesigen Streitfall an einer Veräußerung. Zwar habe der Kläger die Aktien im Dezember 2009 entgeltlich erworben, eine entgeltliche und vom Willen des Klägers getragene Übertragung der Aktien auf einen Dritten habe jedoch nicht stattgefunden. Die bloße "wertlose Ausbuchung" aus dem Depot des Klägers begründe keinen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbaren Vorgang. Es liege auch kein der Veräußerung gleichgestellter Sachverhalt vor. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die Wertlosigkeit selbst begründe keine Veräußerung in diesem Sinne. Für den insoweit vergleichbaren Fall eines Forderungsausfalles gelte, dass dies keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sei und folglich die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung seien (mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010 Seite 94, RZ 60). Die Beteiligung an der C falle auch nicht unter § 17 EStG, da der Kläger nach Aktenlage nicht zu mindestens 1% an der C beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 verwiesen.
- 10
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung des durch die Ausbuchung der C-Aktien entstandenen Verlustes sowohl bei der Einkommensteuerfestsetzung als auch bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger vorgetragen:
Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Wertpapiere zu veräußern. Ein Verkauf sei nicht mehr möglich gewesen, da diese durch ein eingeleitetes Insolvenzverfahren als wertlos festgestellt worden seien. Der Kläger habe somit im Kalenderjahr 2009 wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft einen nachgewiesenen Verlust in Höhe von 12.884,06 € erlitten, wobei der Verlust für ihn unvermeidbar gewesen sei. Hierdurch sei dem Kläger nur wenige Wochen nach der Anschaffung ein endgültiger Verlust seiner Anschaffungskosten entstanden, der im Wege des Vortrages in dem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt werden müsse. Der Beklagter habe zu Unrecht die Anerkennung dieses Verlustes sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 23 EStG als auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 EStG abgelehnt, da keine "Veräußerung" stattgefunden hätte. Hiermit sei der Kläger nicht einverstanden, da die getätigten Aufwendungen in Zusammenhang stünden mit den geplanten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG und/oder mit geplanten Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, sodass der Kläger vergebliche Aufwendungen getätigt habe, die steuerlich zu berücksichtigen seien. In dem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, EFG 2010 Seite 222) Bezug genommen. In diesem Fall habe das FG München die Anschaffungskosten für ausgebuchte Optionsscheine als vergebliche bzw. fehlgeschlagene Aufwendungen anerkannt. Nach Ansicht des FG München sei ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, da die Aufwendungen für den Erwerb getätigt worden seien, um in Erwartung einer positiven Kursentwicklung einen Gewinn zu erzielen.
Der Totalausfall der Aufwendungen nach Ausbuchung wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft müsse wie der Tatbestand der Einlösung und Veräußerung als anzuerkennender Verlust berücksichtigt werden, da ab diesem Zeitpunkt dem Gläubiger ohne Verschulden jegliche Handlungsmöglichkeit entzogen sei. Andernfalls werde dieser Gläubiger sachwidrig ungleich behandelt im Verhältnis zu dem Gläubiger, der auf den Kursabfall noch habe reagieren können bzw. überhaupt noch irgend eine Handlungsmöglichkeit gehabt habe.
- 11
Der Kläger beantragt,
1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. Februar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2009 festzusetzen, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG berücksichtigt werden,
2. den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und denjenigen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009 gesondert festzustellen, der sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG berücksichtigt werden.
- 12
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 13
Er hat auf seiner Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen und ergänzend vorgetragen:
Soweit der Kläger nunmehr unter Verweis auf das Urteil des FG München vom 8. Oktober 2009 auf den Begriff der "vergeblichen Aufwendungen" abstelle, führe auch dies nicht zum Erfolg. Soweit Anschaffungskosten auf Aktien überhaupt Werbungskosten sein könnten, sei zwar anerkannt, dass auch Aufwendungen, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg führten, die Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt ließen. Unberücksichtigt bleibe hierbei aber, das nach Einführung der Abgeltungssteuer ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten regelmäßig ausgeschlossen sei (§ 20 Abs. 9 EStG). Ebenfalls unberücksichtigt bliebe bei dieser Betrachtung, dass erst die "Veräußerung" der Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Zuweisung zur Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" begründe und darüber hinaus im Verlustfall ein besonderer Verlustverrechnungskreis zu bilden sei (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). D. h., erst durch die Veräußerung der Aktien werde ein Besteuerungstatbestand geschaffen und erst dann werde durch die spezielle Norm des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Verrechnung mit den Anschaffungskosten angeordnet. Der generelle Werbungskostenbegriff, der auch die Grundlage für die Zuweisung vergeblicher Aufwendungen zu den verschiedenen Einkunftsarten sei, müsse dahinter zurücktreten. Die vom Kläger beabsichtigte Ausweitung des Veräußerungsbegriffs und der damit verbundenen gesetzlichen Definitionen des Gewinns in § 20 Abs. 4 EStG verstoße gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung.
- 14
Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet, der Kläger im Schreiben vom 18. September 2013 (Blatt 42 PA) und der Beklagte im Schreiben vom 19. September 2013 (Blatt 46 PA).
Entscheidungsgründe
- 15
I. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 ist zulässig und begründet.
- 16
1. Wenn gleich auch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahres 2009 bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, folgt hieraus nicht die Unzulässigkeit der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009.
- 17
a) Das wäre der Fall, wenn der entsprechende Steuerbescheid (hier: der Einkommensteuerbescheid 2009) Grundlagenbescheid des Verlustfeststellungsbescheids 2009 wäre, da das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid wegen der bestehenden Bindungswirkung (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO) dann dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde gelegt werden müsste; in diesem Fall würde der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom 26. August 2010 X B 219/09, BFH/NV 2011 Seite 50 m. w. N.); vielmehr ist das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BStBl II 2011 Seite 26 m. w. N.).
- 18
b) Hieran hat sich durch das Jahressteuergesetz - JStG - 2010 vom 8. Dezember 2010 (BStBl I 2010 Seite 1768) für den Streitfall nichts geändert.
- 19
Zwar hat der Gesetzgeber dort in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG n. F. unter entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO angeordnet, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde zu legen sind. Der Gesetzgeber hat damit der Einkommensteuerfestsetzung - in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung - eine inhaltliche Bindungswirkung für die Verlustfeststellung gleich einem Grundlagenbescheid zuerkannt (näher dazu z. B. L. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. A. 2012, Rz 47 zu § 10d). Allerdings gilt die Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG n. F. erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist.
- 20
Vorliegend wurde die Feststellungserklärung zusammen mit der Einkommensteuererklärung am 3. November 2010 und somit rund 4 Wochen vor dem Stichtag für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgegeben. Die bisherige Rechtslage ist deshalb auf den Streitfall weiter anzuwenden.
- 21
2. Durch die Versagung der Berücksichtigung des Verlustes, der dem Kläger infolge der eingetretenen Wertlosigkeit seiner 300.000 Aktien der C im Veranlagungszeitraum 2009 entstanden ist, wird der Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Von daher ist der Einkommensteuerbescheid 2009 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 insoweit zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
- 22
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klage nicht etwa deshalb begründet, weil die Fehlinvestition in die Aktien der C in entsprechender Anwendung des Urteils des FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, a. a. O.; nachgehend BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013 Seite 231) als Werbungskoten in Form sogen. vergeblichen Aufwendungen im Rahmen eines beabsichtigten privaten Veräußerungsgeschäftes (§ 23 EStG) zu qualifizieren wären. Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Abweichend zum Urteil des FG München geht es hier nicht um private Veräußerungsgeschäfte in Form wertlos gewordener Optionen bei einem Termingeschäft.
- 23
Vorliegend resultieren die vom Kläger erlittenen Verluste aus seiner Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG bzw. nach § 17 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- 24
a) Bei Geschäften mit Wertpapieren kann eine gewerbliche Vermögensverwaltung im Sinne des § 15 EStG nur - ausnahmsweise - angenommen werden und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Anzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhändlers" sind beispielsweise der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BStBl II 1984 Seite 132; BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BStBl II 1991 Seite 66; BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BStBl II 2005 Seite 26; BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 31/07, BFH/NV 2010 Seite 844).
- 25
Dass für eine gewerbliche Vermögensverwaltung sprechende Umstände gegeben sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen; solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger war im Veranlagungszeitraum 2009 als Maschinenbautechniker nichtselbständig beschäftigt. Er konnte seine Wertpapiergeschäfte folglich nur in den wenigen Stunden ausführen, in denen er nicht durch seine Tätigkeit als Maschinenbautechniker in Anspruch genommen war. Insoweit spricht die Aktenlage dafür, dass der Wertpapierhandel vom Kläger nicht als Haupttätigkeit, sondern lediglich als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.
- 26
Infolgedessen kann die Aktienbeteiligung des Klägers an der C nicht als Betriebsvermögen behandelt und seiner wertlos gewordene Aktienbeteiligung daher auch nicht durch eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) Rechnung getragen werden.
- 27
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG scheiden ebenfalls aus, da der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht, wie es nach Abs. 1 Satz 1 des § 17 EStG erforderlich ist, zu mindestens 1% am Kapital der C unmittelbar beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze von 1% i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11, BStBl II 2013 Seite 164).
- 28
c) Weil keine gewerblichen Einkünfte gegeben sind, bestimmt sich die Abzugsfähigkeit des Verlustes der Beteiligung an der C als Folge des am 9. Dezember 2009 beendeten Insolvenzverfahrens gemäß § 20 Abs. 8 EStG vorliegend - ausschließlich - nach den durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Neuregelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- 29
aa) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG verfassungsgemäß ist (siehe dazu näher z.B.: Weber-Grellet, DStR 2013 Seite 1357 ff, 1359 dort unter 2.1.3). Hierauf kommt es ebenfalls nicht maßgeblich an, denn es liegen - entgegen der Ansicht des Klägers - begrifflich schon keine Werbungskosten vor.
- 30
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig davon, ob sie mit Hilfe einer wesentlichen Beteiligung oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt werden (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001 Seite 668, m. w. N.). Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören demgegenüber nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BStBl II 1998 Seite 102; BFH-Urteil vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BStBl II 2004 Seite 597).
- 31
Den Anschaffungskosten unterfallen nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Die Leistung, die der Kläger zur Erlangung der Aktien an der C aufwendete, ist der im Streit befindliche Kaufpreis von 12.884,06 €. Bei dem Kaufpreis von 12.884,06 € handelt es sich begrifflich aber um Anschaffungskosten (vgl. z. B.: L. Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., Rz 156 zu § 17, dort unter Anschaffungspreis).
- 32
bb) In Abweichung zu den Werbungskosten können Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht sofort abgezogen werden. Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft finden seit dem 1. Januar 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG) ihre steuerliche Berücksichtigung erst im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. von 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, denn der Gewinn i. S. des Absatzes 2 ist nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Von einer Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist vorliegend nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der Ansicht des Beklagten - indes auszugehen.
- 33
(1) Der Begriff der Veräußerung ist in § 20 Abs. 2 EStG nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der die Veräußerung von Wertpapieren bisher erfasste, wird unter Veräußerung das obligatorische Rechtsgeschäft verstanden, das auf die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalbeteiligung gerichtet ist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 8. Dezember 1981 VIII R 125/79, BStBl II 1982 Seite 618). Da die Veräußerung nicht freiwillig sein muss, liegt ein Veräußerungsgeschäft auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Anteile im Wege der Zwangsversteigerung entzogen werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1969 I R 43/67, BStBl II 1970 Seite 310: zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ) oder aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43-44/98, BStBl II 2000 Seite 424: zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG); auf die Motive für die Veräußerung kommt es nicht an (Kirchhof/Kube, EStG, 11. A. 2012, Rz 14 zu § 23 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine Veräußerung vor.
- 34
Das Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums der C-Aktien gerichtet war, ist im Streitfall in der Einziehung der C-Aktien und in der Übertragung der eingezogenen C-Aktien auf die Gläubiger der C im Wege der Insolvenz zu sehen. Mit der Übertragung der zwangsweise eingezogenen Aktien verloren die bisherigen Aktionäre ihr Eigentum endgültig. Eine derartige zwangsweise Einziehung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einer Kapitalherabsetzung vergleichbar, denn die zwangsweise Einziehung erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung zu Lasten des Bilanzgewinns; es handelt sich bei einer Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen deshalb um eine entgeltliche Veräußerung (vgl. z.B.: Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 54 zu § 17 m. w. N.).
- 35
Dass der Kläger als letztrangiger Gläubiger im Insolvenzverfahren mit seiner Ausgleichforderung ausgefallen ist, lässt die Entgeltlichkeit nicht im Nachhinein entfallen. Die Abgrenzung zwischen einem entgeltlichen oder ein unentgeltlichen Kausalgeschäft bemisst sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart wird und ob die Anteile wertlos sind. Nur dann, wenn überhaupt ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, lässt sich bei fehlender Gegenleistung ein unentgeltlicher Vorgang annehmen; andernfalls ist der Tatbestand der Veräußerung erfüllt (Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 40 zu § 17). Vorliegend fiel der Kläger mit seiner Ausgleichsforderung als letztrangiger Gläubiger aus. Ein solcher Forderungsausfall im Insolvenzverfahren ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die mit einem freiwilligen Verzicht auf eine werthaltige Gegenleistung nicht vergleichbar ist.
- 36
(2) Folgt man demgegenüber der Gegenmeinung, dass die Einziehung von Gesellschaftsanteilen eine Teil-Liquidation sei (Nachweise bei Bordewin/Brandt/Zimmermann-Schwier, EStG, Loseblattsammlung Stand September 2010, Rz 222 zu § 17), wäre nach Auffassung des erkennenden Senats dann ein veräußerungsgleicher Vorgang anzunehmen.
- 37
Zwar unterfällt die Teil-Liquidation einer Kapitalgesellschaft weder dem Veräußerungsbegriff i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch den einer Veräußerung gleich gestellten Ersatztatbeständen i. S. des § 20 Abs. 2 Sätze 2-3 EStG wie Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, verdeckte Einlage, Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens und Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Jedoch gebietet eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Auslegung, die Teil-Liquidation über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zumindest dann wie eine Veräußerung zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalanteile einbüßte (a. A.: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/1004, 2009/0860687, BStBl I 2010 Seite 94 ff, dort unter Rz 60: Forderungsausfall und Rz 63: Liquidation einer Kapitalgesellschaft; ohne nähere Begründung).
- 38
Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, Rz 36, mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran muss die Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.
- 39
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 Seite 1912) hat der Gesetzgeber in dem neuen § 20 Abs. 2 EStG nun auch den Vermögensstamm der in § 20 Absatz 1 EStG genannten Kapitalanlagen der Besteuerung unterworfen. Nach dem vom Gesetzgeber selbst als “Auffangtatbestand“ bezeichneten § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (BT-Drucksache 16/4841, Seite 56) gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nunmehr auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art. Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG auch die Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft. Hierzu hat der Gesetzgeber zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren u. a. ausgeführt (BT-Drucks. 16/4841, Seite 56):
“Zu Satz 2 ... Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht. ... Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse wird auch durch die Erweiterung des Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaftern bezweckt; Zu Satz 3 ... Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter - z.B. Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende Besteuerungslücke zu schließen. ...“
(Zitat). Der Gesetzgeber hat also deutlich erkennen lassen, dass mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bezweckt worden ist, möglichst alle Wertzuwächse bei Kapitalforderungen steuerlich zu erfassen. Eine derart umfassende steuerliche Verstrickung der Wertzuwächse bei Kapitalforderungen jeder Art führt nach Auffassung des erkennenden Senats unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit dazu, dass es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene (mehr) gibt und der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss. Für dieses Ergebnis streitet zudem das Prinzip der Leistungsfähigkeit, denn derjenige, der einen Totalausfall seiner steuerverstrickten Kapitalanlage endgültig erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt, wie derjenige, der für seine wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von 1 € erlangen kann (kein Gestaltungsmissbrauch; siehe dazu z.B.: BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BStBl II 1991 Seite 630; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008 Seite 789). Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung des 1 €-Verkaufs wertlos gewordener Aktien und des unmöglich gewordenen Verkaufs der Aktienanteile infolge Zwangseinziehung sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das gilt erst Recht, wenn man die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2009 in die Betrachtung mit einbezieht. Danach dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien ausgeglichen werden. Unkalkulierbare Risiken für den Haushalt sind hiernach nicht zu befürchten, wenn man den Begriff der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auslegt, dass hierunter auch die entschädigungslose zwangsweise Einziehung der Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fällt (im Ergebnis ebenso - teilweise zum Forderungsausfall - z. B.: Frotscher/Moritz, EStG, Loseblattsammlung Stand 14.12.2012; Bode, DStR 2009, 1781 ff; Blümich/Ratschow, EStG, 119 A., Rz 391 zu § 20; wohl auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. A. 2013, Rz 126 zu § 20; Kirchhof/von Beckerath, a. a. O., Rz 144 zu § 20; Harenberg in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2010, Rz 531 zu § 20, dort unter “Erlöschen von Rechtspositionen“; Schmidt-Hohmann, BB 2010 Seite 351 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen).
- 40
3. Nach alledem ergibt sich folgendes Ergebnis:
- 41
a) in Bezug auf die Einkommensteuer 2009
- 42
Soweit der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 einen Gewinn in Höhe von 6.658 € erzielte, ist dieser Gewinn mit den zum 31. Dezember 2008 gesondert festgestellten Altverlusten in Höhe von 2.415 € vorrangig zu verrechnen (23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Der verbleibende Gewinn aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 4.243 € ist sodann mit dem Verlust, den der Kläger durch die als Veräußerung zu behandelten Zwangseinziehung seiner C-Aktien im Rahmen des Insolvenzverfahren erlitten hat, zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG).
- 43
b) in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2009
- 44
Der nach der Verrechnung verbleibende Veräußerungsverlust i. S. des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 8.641 € ist unter entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 2. H. S. i. V. m. Satz 4 EStG).
II.
- 45
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 46
2. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 47
3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.