Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Okt. 2008 - 1 K 2694/07

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2008:1015.1K2694.07.0A
bei uns veröffentlicht am15.10.2008

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin in Deutschland einen Wohnsitz hatte.

2

Die Klägerin hat den Sohn R, geboren am 20. März 1992. Sie ist seit 1987 und das Kind seit Geburt in 1993 mit Wohnsitz in Frankreich gemeldet. R besucht seit dem 01. August 1999 die nahe gelegene Schule in V, Deutschland. An ihrem Wohnort in W (Frankreich) hat die Klägerin einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb mit  Milchkühen und 4 Pferden. Diese Pferde werden nach den Angaben der Klägerin in den Sommermonaten (März bis Oktober) auf einem weiteren Anwesen in L, Deutschland, untergebracht. Dieses Grundstück in L wurde ihr am 09. August 2005 von ihrem Vater übertragen (Bl. 61 Prozessakte). Die Klägerin lebt nach ihren eigenen Angaben von den Erträgen ihres landwirtschaftlichen Betriebes und den Mieteinnahmen ihres Wohnhauses in Frankreich. Ein französischer Steuerbescheid für das Jahr 2005 wurde vorgelegt. Die Klägerin ist neben ihrem Wohnsitz in Frankreich in W auch in der Wohnung ihrer Eltern in P, O-Straße  seit ihrer Geburt gemeldet. Dort ist ebenfalls auch ihr Sohn R polizeilich gemeldet.

3

Mit Schreiben vom 26. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nur Anspruch auf Kindergeld habe, wenn sie in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie möglicher Weise ab Januar 1996 zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Daraufhin legte die Klägerin Abrechnungsbescheide der Verbandsgemeindeverwaltung P betreffend das Grundstück in der Ortsgemeinde L vor, Abrechnung über Stromkosten der Pfalzwerke und in Auszügen die Urkunde über die Grundstücksveräußerung. In diesen Schreiben ist die Wohnanschrift der Klägerin in Frankreich vermerkt oder die Adresse ihres Vaters in der R-Straße in P.

4

Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2002 gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - aufgehoben mit der Begründung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin in Frankreich befinde. Inländische Einkünfte erziele sie nicht. Es wurde Kindergeld für Januar 2002 bis November 2006 i.H.v. 9.086,00 € zurückgefordert. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2007 hat die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Überprüfung des Einspruches sich ergeben habe, dass die Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld bereits seit Januar 1996 nicht vorgelegen hätten und dass auch für den Zeitraum Januar 1996 bis Dezember 2001 Kindergeld i.H.v. 8.773,68 € zu Unrecht gezahlt worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihr Gelegenheit zur Äußerung und zur Rücknahme des Einspruches gegeben werde. Mit Einspruchsentscheidung wurde der Bescheid vom 25. Juni 2007 dahingehend geändert, dass die Festsetzung des Kindergeldes für R ab Januar 1997 aufgehoben wurde und Kindergeld insgesamt i.H.v. 16.632,56 € zurückgefordert wird. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sowohl sie als auch ihre Familie während eines Jahres zwei Eigenheime an zwei verschiedenen Orten bewohne. Zum einen wohne sie im Eigenheim in W in Frankreich, zum anderen im Eigenheim in L. Bei dem Gebäude in L handele es sich nicht um ein Wochenendhaus, sondern um ein festes Eigenheim mit voll ausgestatteter Möblierung. Ab ca. Mitte März/Anfang April bis ca. Ende Oktober/Anfang November ziehe die gesamte Familie der Klägerin einschließlich dreier Hunde, Papagei und 4 Pferden in die Wohnung nach L. In dieser Zeit finde eine Bewohnung der Wohnung in Frankreich nicht statt. In der restlichen Zeit über Winter bewohne die Familie die Wohnung in Frankreich. In dieser Zeit würden je nach Wetterlage verschiedene Wochenenden in L verbracht. Somit liege ein Wohnsitz in L gem. § 8 Abgabenordnung - AO - vor. Diese Tatschen würden seit Geburt des Kindes im Jahr 1997 vorliegen (gemeint ist wohl 1993). Die Wohnung in L sei objektiv zum Wohnen geeignet, die Klägerin habe diese Wohnung schon immer inne gehabt und sie diene nicht nur zur vorübergehenden Bleibe. Das Gebäude in L habe bis zum Kalenderjahr 2005 ihrem Vater gehört und sei ihr in 2005 durch Schenkung übertragen worden. In der Zeit bis 2005 sei die Wohnung in L vom Vater an die Klägerin zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden.

6

Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 25. Juni 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2007 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe, ebenso wenig sei sie nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Wohnsitz der Klägerin und ihrer Familie und auch deren Lebensmittelpunkt sei in W, Frankreich. Dort sei sie seit 1987 und das Kind R seit 1993 gemeldet. R besuche seit August 1999 die dem Wohnort W nahe gelegene Grund- und Hauptschule in V, Deutschland. Diese Schule werde von zahlreichen deutschen Schülern besucht, deren Wohnsitz in Frankreich sei. Beide Orte, W und V würden in unmittelbarer Nähe der deutsch-französischen Grenze liegen, sie seien ca. 5 - 6 km voneinander entfernt. Die Klägerin sei verheiratet mit Herrn R. H., dessen Wohnsitz und Postanschrift ebenfalls W sei. Der fortdauernde Schwerpunkt des Aufenthaltes der Klägerin sei am Wohnsitz der Familie. Kurzfristige Aufenthalte auf einem Besitz in L, Deutschland, zur Versorgung der im Sommer dort untergebrachten Pferde begründeten hier keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist nicht begründet.

10

Die Beklagte hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 1997 aufgehoben.

11

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2007 (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

12

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Wohnsitzbegriff i.S.d. § 8 AO neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraussetzt, dass der Betreffende tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch nur mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender Zeiträume reicht nicht aus.

13

Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 S. 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1983 I R 241/82, BStBl. II 1984, 11, 12 und vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl. II 1997, 447).

14

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und ihr Sohn in L, Deutschland einen Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem streitigen Zeitraum hatten. Die gesamten Umstände des Falles lassen die Beurteilung, dass die Klägerin in L wohnte, nicht zu. Die Adresse in L hat die Klägerin erst während des Einspruchsverfahrens genannt. Aus den Kindergeldakten geht diese Anschrift vorher nicht hervor. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld vom 07. Dezember 2006 angegeben, dass sie in P in der O-straße 17 wohnt. Dies hat sie auch nochmal handschriftlich in der Anlage am 07. Dezember 2006 dargelegt, wo sie schreibt: „Mein 1. Wohnsitz befindet sich nach wie vor in P.“ Es ist unverständlich, warum die Klägerin in 2006 gegenüber der Beklagten angibt, dass sie in P wohnt, wo sie nunmehr vorträgt, dass sie schon seit langem in dem Haus in L wohnt. Weiterhin geht der gesamte Schriftverkehr mit der Klägerin an die Adresse in W/Frankreich, es liegt kein einziges Schreiben vor, das an die Adresse nach L geht. So geht ein Schreiben der Grund- und Regionalen Schule in V vom 04. Oktober 2006 an die Adresse nach W, obwohl nach den eigenen Angaben der Klägerin sie zu diesem Zeitpunkt – Oktober - in L wohnte und in der Wohnung in W kein hauswirtschaftliches Leben herrscht. Die Abrechnung über Wasser und Abwasser der Verbandsgemeindeverwaltung P Land ergeht ebenfalls an die Adresse in W, ebenso hat die Klägerin bei der Übertragung des Grundstückes am 09. August 2005 angegeben, dass sie in W wohnt. Auch der Einheitswertbescheid Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2006 betreffend das Grundstück in L des Finanzamtes P-Zweibrücken geht an die Adresse in W. Auch gibt es im Telefonbuch keinen Eintrag unter dem Namen der Klägerin in L.

15

Es ist durchaus möglich, dass die Klägerin im Sommer ihre Pferde auf dem Grundstück in L hat und sich auf diesem Grundstück zeitweise aufhält. Anhaltspunkte über einen längeren Aufenthalt liegen objektiv nicht vor, denn - wie bereits ausgeführt - hat die Klägerin diese Adresse nie als ihren Wohnsitz angegeben. Sämtlicher Schriftverkehr geht an die die Adresse in W. Die Klägerin hat beim Finanzamt, der Schule der Gemeinde usw. immer nur diese Adresse in W angeben, nirgendwo ist ein objektiver Hinweis auf L.

16

Vor dem Hintergrund, dass die Kindergeldberechtigte die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld trägt, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen


(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzf

Referenzen

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.