Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 4 K 1104/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

4 K 1104/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin -

Prozessbev.: Steuerberater B. B-Straße, B-Stadt

gegen

Finanzamt C.

- Beklagter -

wegen gesonderter Feststellung des Gewinns für 2004 bis 2011

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... und den Richter am Finanzgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung

vom 11. Februar 2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

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Tatbestand

Streitig ist, ob die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

Die verheiratete Klägerin wurde für die Streitjahre 2004 bis 2011 mit ihrem Ehemann beim Wohnsitz-Finanzamt 1 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG (Einkommensteuergesetz).

I.

Mit Bauträgervertrag vom 29.12.1995 erwarb die Klägerin in 2 einen 25,00/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück-Nr. „...“ (Bauplatz), auf dem eine in ihrem Sondereigentum stehende Ferienwohnung im Haus Nr. 6 (Wohnung 6b) errichtet werden sollte. Es handelt sich hierbei um eine in Holzständerbauweise zu errichtende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 50 qm. Laut Kaufvertrag betrug der Netto-Kaufpreis 135.000 DM (69.024 €). Laut Anlagenverzeichnis zum 01.01.2004 wurden als ursprüngliche Anschaffungskosten davon abweichend folgende Beträge angesetzt:

Gebäude: 115.843,60 DM (59.229,89 €)

Grund und Boden: 20.280,00 DM (10.369,00 €)

Inventar: 13.731,15 DM (7.020,63 €).

Nach Angaben des Finanzamtes sind die Gewinnermittlungen der Veranlagungszeiträume 1996 - 1999 sowie entsprechende Dauerunterlagen zur Ermittlung der Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes nicht mehr vorhanden; sie wurden bei der Aktenabgabe nicht mitgeschickt.

Für die Veranlagungszeiträume 1995 bis einschließlich 2003 erklärte die Klägerin laut Angaben des Finanzamtes einen Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnung in 2 in Höhe von 71.990 €. Der Verlust wurde vom Finanzamt anerkannt.

Für die Streitjahre 2004 bis 2011 sowie bis 2013 erklärte die Klägerin ihre Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung unter Ansatz der Einnahmen sowie der Ausgaben wie folgt:

Bild

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ergänzt, dass die Einnahmen im Jahr 2014 8.010 € und die Ausgaben 7.156 € betrugen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurde die AfA nur noch in Höhe von 721 € (Erhöhung der gewöhnlichen Nutzungsdauer auf 50 Jahre, Restbuchwert von 25.895 € /431 Monate x 12 Monate) anstatt wie bisher mit 2.370 € (4% der Anschaffungskosten) angesetzt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ergänzt, dass die Einnahmen im Jahr 2014 8.010 € und die Ausgaben 7.156 € betrugen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurde die AfA nur noch in Höhe von 721 € (Erhöhung der gewöhnlichen Nutzungsdauer auf 50 Jahre, Restbuchwert von 25.895 € /431 Monate x 12 Monate) anstatt wie bisher mit 2.370 € (4% der Anschaffungskosten) angesetzt.

II.

Der Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2004 und die Feststellungsbescheide der nachfolgenden Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008 wurden vom Finanzamt mit der Begründung, dass zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung der Ferienwohnung nicht abschließend beurteilt werden könne, gemäß § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen; die Verluste aus Gewerbebetrieb wurden vorläufig anerkannt.

Bei Veranlagung der Feststellungserklärung für 2009 wurde die Klägerin vom Finanzamt aufgefordert, bis zum 28.02.2011 darzulegen, weshalb seit dem Veranlagungszeitraum 2004 wiederum ausschließlich Verluste erzielt worden seien. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, erging am 12.04.2011 ein Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem der erklärte Verlust in Höhe von -2.772 € nicht berücksichtigt wurde (Ansatz Einkünfte: 0,00 €).

Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren steuerlichen Berater, Einspruch. Im Begründungsschreiben vom 17.05.2011 wurde u. a. ausgeführt, dass ein Vermittlungsauf- trag zur Vermietung des Ferienhauses mit H. Z bestünde. Herr Z könne jederzeit und ohne vorherige Rücksprache Vermietungsvermittlungen durchführen. Außerdem sei im Vermittlungsvertrag die Eigenbelegung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertrag sei ab 1995 immer wieder (für einen 12-Monats-Zeitraum) erneuert worden. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die Belegungstage angestiegen seien (2007: 136; 2008: 137; 2009: 196; 2010: 156, 2011: 237 - geschätzt -). Erwähnt wurde auch, dass das Feriendorf in 2010 unter einem großen Brand in der Gaststätte zu leiden gehabt habe, was die Vermietung erschwert habe.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 teilte die Klägerin mit, dass man erkannt habe, dass es so nicht weitergehen könne und deshalb das Vermietungsbüro Z mit zwei weiteren Vermietungsvermittlern vernetzt habe, so dass in Zukunft von drei verschiedenen Seiten Buchungen vermittelt würden. In der von ihr erstellten Totalgewinnprognose für die ersten 30 Jahre ging die Klägerin von einem geschätzten durchschnittlichen jährlichen Überschuss von +4.500 € (ab 2011) in den nächsten 15 Jahren aus. Darüber hinaus rechnete sie mit einem geschätzten Entnahmegewinn von 46.000 € (70.000 € Entnahmewert - 14.000 € Buchwert Gebäude - 10.369 € Buchwert Grund und Boden) und kam so nach Ablauf des 30-jährigen Prognosezeitraums auf einen Totalgewinn von +22.319,16 €.

Mit geänderten Feststellungsbescheiden für die Streitjahre 2004-2008 vom 24.08.2011 berücksichtigte das Finanzamt die bis dahin vorläufig anerkannten Verluste aus der gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung nicht mehr und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,00 € fest. Gegen sämtliche am 24.08.2011 ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein.

Mit Feststellungsbescheiden vom 03.02.2012 für 2010 und 11.07.2012 für 2011 wurden die Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung jeweils mit 0,00 € festgestellt; die Bescheide ergingen insoweit endgültig. Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2014, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, dass im Streitfall die Gewinnerzielungsabsicht aufgrund der negativen Totalgewinnprognose zu verneinen sei. Der Prognosezeitraum ende im Veranlagungszeitraum 2025. Die endgültigen Berechnungen des Finanzamts würden - ohne Ansatz fiktiver Erhaltungsaufwendungen - zu folgendem Ergebnis führen:

Gesamtverlust 1995-2011 (bei AfA i. H. v. 2.370 €) -104.737 €

Gewinn 2012 (bei AfA i. H. v. 2.370 €) +183 €

fiktives Ergebnis 2013-2020 (-2.543 € * 8) -20.344 €

fiktives Ergebnis 2021-2025 (+173 € * 5) +1.038 €

fiktiver Erhaltungsaufwand 0,00 €

geschätzter Entnahmewert Gebäude 2025 +24.000 €

Buchwert Gebäude -0,00 €

geschätzter Entnahmewert Grund und Boden +18.000 €

Buchwert Grund und Boden -10.369 €

Inventar +/- 0,00 € (ohne Erneuerung abgeschrieben und wertlos) 0€

Totalverlust nach 30-jährigem Prognosezeitraum -92.229 €.

Auch die weitere Voraussetzung, dass die Fortsetzung der verlustbringenden Vermietung durch persönliche Gründe motiviert sei (subjektives Tatbestandsmerkmal), sei zu bejahen. Die Möglichkeit, das Objekt frühzeitig wieder zu veräußern, wie dies der vom Finanzamt bereits geprüfte Eigentümer einer anderen Ferienwohnung im selben Feriendorf inzwischen getan habe, sei ebenso wenig in Anspruch genommen worden, wie die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eröffnete Gelegenheit, die Wohnung langfristig zu Wohnzwecken zu vermieten. Darüber hinaus habe es die Klägerin unterlassen, den erlittenen Verlusten frühzeitig mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen und der notwendigen Intensität zu begegnen. Schließlich könne zu den im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen für die Beibehaltung einer verlustbringenden Einkunftsquelle auch die Absicht gehören, Steuern zu sparen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in den Streitjahren zusammen jeweils nichtselbstständige Einkünfte um die 150.000 € jährlich erzielt und damit die Möglichkeit gehabt, die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung steuerlich zu verrechnen. Der von der Klägerin vorgebrachte Wegfall der Schuldzinsen ab dem Jahr 2016 - geplant sei die Tilgung des Darlehens über Lebensversicherungen - könne bei der Berechnung zugunsten der Klägerin nur insoweit berücksichtigt werden, als aus den Betriebsergebnissen der Ferienwohnung eine Darlehenstilgung erbracht werden könne. Die geplante Volltilgung des Darlehens durch eine Einlage von Mitteln aus einem privaten Anlagedepot bleibe außer Betracht.

Mit der dagegen erhobenen Klage vom 01.09.2014 verfolgt die Klägerin ihr Begehren der steuerlichen Anerkennung der für die Streitjahre erklärten Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung weiter.

Zur Begründung der Klage führt der Klägervertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die Einführung neuer Ferienwohnungsobjekte am Markt benötige regelmäßig eine Anlaufzeit von ca. vier Jahren. Nach weiteren drei Jahren habe die Klägerin erkannt, dass der ursprünglich für die Vermietung engagierte Appartment-Service 3 den zunehmenden Buchungstrend über das Internet falsch eingeschätzt habe; dem Appartment-Service 3 sei Ende 2002 zum 31.12.2003 gekündigt worden. Diese außergewöhnliche Marktentwicklung könne der Klägerin nicht angelastet werden. Vielmehr habe ihr die Chance eingeräumt werden müssen, auf die veränderte Marktlage zu reagieren, was eine weitere Anlaufphase von zwei bis drei Jahren zur Etablierung neuer Systeme bedeute. In dieser Phase habe die Klägerin die Miete verdreifachen können, auch wenn immer noch Verluste erklärt worden seien. Bis zum Jahr 2009 seien die Mieteinnahmen kontinuierlich gesteigert worden. Dennoch sei bis zum Jahr 2010 ein Verlust von insgesamt -99.607,19 € erklärt worden, der jedoch deutlich zurückgegangen sei. Liebhaberei könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, zumal sie auch ausreichend Maßnahmen zur Verringerung der Verluste ergriffen habe. Keiner habe gewusst, wie sich die Reisebranche in diesen Jahren entwickle.

Da es für die Berechnung der Totalgewinnprognose viele Unbekannte und Variable gebe, habe die Klägerin diverse Berechnungen und Vorschläge unterbreitet, welche allesamt positive gewesen seien. Bestimmende Faktoren seien der fiktive Entnahmewert am Ende des 30-Jahreszeitraums, die Entwicklung der Mieteinnahmen und die verminderte Zinsausgabenlast durch Schuldentilgung aus Privatmitteln. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Mietsteigerung von 4% ab dem Jahr 2013 und einer Reduzierung der Schuldzinsen von insgesamt 27.500 € ergebe sich folgende Prognoseberechnung:

Bild

Das Finanzamt könne bei seiner Prognose nicht einfach unterstellen, dass die Klägerin ab dem Jahr 2013 keine Mietsteigerungen mehr erziele, nachdem sie in den Jahren zuvor eine jährliche Steigerung von durchschnittlich 19% erzielt habe. Ebenso wenig könne unterstellt werden, dass das Ferienhaus nicht instand gehalten werde. Das Ferienhaus werde sowohl von außen (durch die Verwaltung) als auch von innen (durch die Klägerin) auf dem aktuellen Stand gehalten. Zudem bestünde Freiheit, ein Unternehmen über Fremd- oder Eigenkapital zu finanzieren. Müssten, wie vom Finanzamt behauptet, Schuldzinsen fiktiv abgerechnet werden, wenn die Schulden über private Mittel getilgt würden, wären wohl 90% aller Betriebe als Liebhaberei einzustufen. Schließlich seien auch das Finanzamt und die Bewertungsstelle zu dem Schluss gekommen, dass eine Bewertung für die Zukunft nicht möglich sei. Die vorgenommene Schätzung des Entnahmewertes in Höhe der Anschaffungskosten zuzüglich 10% sei kein überzogener Wert. Generell sei mit einem Anstieg der Immobilienpreise zu rechnen. Der vom Finanzamt angesetzte Wert von gerade mal 50% der Anschaffungskosten sei dagegen absolut realitätsfern. Dies belege auch ein Auszug eines Kaufvertrages über ein vergleichbares Ferienhaus aus dem Jahr 2011 zum Kaufpreis von 66.000 €. Entscheidendes Kriterium für die Totalgewinnprognose sei letztendlich, dass die Klägerin die letzten 10 Jahre steigende Mieteinnahmen erzielt habe. An dieser positiven Prognose ändere auch die Höhe der AfA nichts, denn die höhere AfA führe im Ergebnis zu einem niedrigeren Buchwert und habe deshalb auf den Totalgewinn keinen Einfluss. Die Klägerin habe die anhaltenden Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung auch nicht aus persönlichen Gründen hingenommen. Insbesondere sei der vom Finanzamt erwähnte mögliche Verkauf der Ferienwohnung zu einem Zeitpunkt deutlich steigender Mieteinnahmen (2010/2011) nicht realistisch gewesen. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt gerade versucht, Gewinne zu erwirtschaften. Sachgerechter sei, den Prognosezeitraum für den Totalgewinn ab dem Jahr 2006 laufen zu lassen, da mit dem Wechsel des Vermietungsservice ein neuer Abschnitt begonnen habe. Auch habe in all den Jahren keine Eigennutzung der Ferienwohnung durch die Klägerin stattgefunden. Es sei daher durchaus gerechtfertigt, einen längeren Prognosezeitraum als 30 Jahre zugrunde zu legen. Bei der vom Finanzamt angestellten Betrachtungsweise sei zu befürchten, dass das Finanzamt die Verlustjahre nicht anerkennen möchte, die zukünftig entstehenden Gewinne hingegen schon.

Der Klägervertreter beantragt, die Feststellungsbescheide 2004 bis 2011 vom 24.08.2011, 12.04.2011, 03.02.2012 und 11.07.2012 dahin zu ändern, dass die beantragten Verluste mit 6.912,18 € (2004), 4.771,04 € (2005), 6.106,70 € (2006), 4.104,42 € (2007), 4.949,25 € (2008), 2.771,92 (2009), 2.388,67 € (2010) und 742,90 € (2011) festgestellt werden. Weiterhin beantragt der Klägervertreter, im Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und führt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ergänzend aus:

Die Ausführungen der Klägerin zur Höhe der Abschreibung legten die Vermutung nahe, dass die Minderung der Abschreibung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur vollzogen worden sei, um die Betriebsergebnisse der nachfolgenden Wirtschaftsjahre sichtbar zu „schönen“ (Erreichen der Gewinnzone ab dem Veranlagungszeitraum 2011), was seinen Grund im laufenden Rechtsbehelfsverfahren und in der damit verbundenen drohenden Feststellung des Vorliegens eines Liebhaberei-Betriebs gehabt haben dürfte. Auch der Verweis auf die Internet-Problematik könne nicht überzeugen, da die Klägerin in ihren Schreiben aus dem Jahr 2006 dies nicht angeführt habe, obwohl nach ihren späteren Einlassungen dies genau die Umstellungsphase gewesen sein solle. Auf die Rückfragen des Finanzamtes bzgl. der ergriffenen Maßnahmen zur Steigerung der Mieteinnahmen sei weder mitgeteilt worden, dass die Eigentümer des Feriendorfes intensiv und nachhaltig mit dem Tourismusbüro der Stadt 2 zusammenarbeiteten, noch gehe aus den vorgelegten Vermittlungsverträgen hervor, dass dies mit den beauftragten Firmen vereinbart worden sei. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin zwar erklärt, dass sie selbst wiederholt bei der Firma Z GmbH nachgefragt und um Intensivierung der Werbung des Ferienobjekts gebeten habe. Letztendlich habe die Klägerin ihre Vermietungsbemühungen jedoch in die Hände ihres Steuerberaters gelegt und selbst kaum etwas unternommen. Bereits mit Schreiben vom 18.03.2013 sei die Klägerin aufgefordert worden, durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, wie sich die Finanzierung der Ferienwohnung im Laufe der Zeit gestaltet habe und wie sich die Entwicklung bis zur Endtilgung in 2015 darstellen werde. Weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren habe die Klägerin entsprechende Unterlagen vorgelegt.

Der Prognosezeitraum für den Totalgewinn beginne regelmäßig mit der Betriebseröffnung durch den Steuerpflichtigen. Im Streitfall habe der Zeitraum damit im Jahr 1995 begonnen. Die vom Finanzamt angesetzten Werte im Rahmen der Prognoseberechnung seien in der Einspruchsentscheidung ausführlich begründet worden. Für das Gebäude sei ein fiktiver Entnahmewert von 26.000 € und für Grund und Boden ein fiktiver Entnahmewert von 18.000 € angesetzt worden. Danach ergebe sich eine Wertminderung von insgesamt 36,78%; fiktive Instandhaltungskosten seien dabei nicht berücksichtigt worden. Bei den künftig zu erwartenden Ergebnissen sei ein Sicherheitszuschlag von 10% bei den Einnahmen und ein Abschlag von 10% bei den Ausgaben berücksichtigt worden. Die vom Finanzamt angesetzten Werte seien nach Rücksprache mit der Fachstelle für Grundstückswertermittlung angesetzt worden und beruhten auf Erfahrungswerten der Fachstelle für diese ländliche Grenzregion, in der sich 2 befinde. Da es sich um eine Zukunftsprognose handele, könnten weder von der Klägerin noch vom Finanzamt Nachweise bzw. Beweise für die angesetzten Werte - insbesondere für den fiktiven Entnahmewert und die künftigen Mieteinnahmen - erbracht werden. Die Frage der Eigennutzung sei für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht von Belang; die ggf. inoffizielle Eigennutzung sei jedoch ein Indiz für das Vorhandensein von persönlich motivierten Gründen. Auch durch die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Betrachtung ergebe sich kein anderes Ergebnis der Totalgewinnprognose, da bei einer Veräußerung mit Umsatzsteuerausweis die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt weitergeleitet werden müsste und in dieser Höhe zugleich eine Betriebsausgabe entstünde.

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren, insbesondere auf die Prognoseberechnung der Klägerin Bl. 6-8 der Gerichtsakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die angefochtenen Feststellungsbescheide für 2004 bis 2011 vom 24.08.2011, 12.04.2011, 03.02.2012 und 11.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Die aus der gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung in 2 erzielten Einkünfte sind steuerlich nicht zu berücksichtigen und daher in den angefochtenen Bescheiden zutreffend mit „0“ festgestellt worden.

1. Die Klägerin hat die streitige Ferienwohnung im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens vermietet.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, vom 19.01.1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 und vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen erzielt die Klägerin aus der streitigen Ferienwohnung gewerbliche Einkünfte.

Die Ferienwohnung der Klägerin liegt im Ferienhaus Nr. 6 des aus mehreren Ferienhäusern bestehenden Feriendorfs „yyy“ in 2. Zunächst wurde die Ferienwohnung durch den Appartement-Service 3, Vermietungsgesellschaft in- und ausländischer Ferienwohnungen, als Feriendienstorganisation für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter angeboten. Die Eigenbelegung war ausgeschlossen. Während der Laufzeit der Vermietungsvereinbarung konnte die Vermietungsgesellschaft ohne Rücksprache beim Eigentümer die Wohnung zu Vermietungszwecken vermitteln. Des Weiteren hielt die Vermietungsgesellschaft Personal am Ort des Ferienobjektes bereit (u. a. zur Übergabe und Abnahme des Ferienobjektes). Ab dem Jahr 2003 übergab die Klägerin ihre Ferienwohnung der Feriendienstorganisation Z in 2, die von nun an diese ohne Rücksprache mit der Klägerin für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter anbot und unter der Telefonnummer zzz einen Ansprechpartner im Ferienpark yyy zu Übergabe und Abnahme der Ferienwohnung bereit hielt, der ständig erreichbar war. Die Wohnung wurde in Hochglanzbroschüren und im Internet zur Vermietung angeboten. Die Schlüsselübergabe fand an der Rezeption vor Ort statt. Die Endreinigung nach einem Mieterwechsel nahm ebenfalls die Firma Z vor.

2. Die aus der gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung erzielten Einkünfte sind steuerlich unbeachtlich, denn es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht.

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt ein Gewerbebetrieb voraus, dass eine Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (vgl. BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und unter Einschluss von steuerpflichtigen Veräußerungs- und Aufgabegewinnen auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht - wie alle sich in der Vorstellung eines Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale feststellen (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392). Zu diesen Anhaltspunkten gehören auch längere Verlustperioden in der Vergangenheit.

Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455 und vom 17.11.2004 X R 62/01, BStBl. II 2005, 336). Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574).

Für die Existenz der Gewinnerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

b) Auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin kann nicht verzichtet werden, auch wenn diese die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten hat, denn die Klägerin erzielt aus der Vermietung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG (vgl. zur Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht das BFH-Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Demgegenüber ist die gewerbliche Überlassung von Ferienwohnungen dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen der jeweiligen individuellen Gestaltung der steuerbaren Tätigkeit für eine Typisierung weit weniger geeignet ist und die Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weitere Prüfung zu unterstellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Letzteres liegt bei der Klägerin vor, die aus der Vermietung gewerbliche Einkünfte erzielt.

3. Entsprechend diesen Grundsätzen kann nach Auffassung des Senats die Absicht der Klägerin, aus der Vermietung der streitgegenständlichen Ferienwohnung einen Gewinn zu erzielen, nicht bejaht werden, denn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns ist negativ und für die Fortführung der gewerblichen Vermietungstätigkeit trotz jahrelanger Verluste kommen persönliche Gründe in Betracht.

a) Die Totalgewinnprognose ist über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren negativ.

aa) Da die Klägerin keinen bestimmten Zeitraum für die Dauer der gewerblichen Ferienwohnungsvermietung festgelegt hat, kann für die Errechnung des Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach ihren Absichten in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 05.03.2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125, einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren als überschaubar zugelassen. Ein Zeitraum von 50 Jahren komme hierfür nicht in Betracht, da Gewinnvorhersagen über einen solchen Zeitraum zu viele spekulative Elemente enthalten würden. Dem folgt auch der erkennende Senat. Der Senat folgt nicht der klägerseitigen Auffassung, den Prognosezeitraum für den Totalgewinn erst ab dem Jahr 2006 laufen zu lassen, da mit dem Wechsel des Vermietungsservice ein neuer Abschnitt begonnen habe. Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289). Hierzu gehören auch die ersten Jahre nach Betriebsgründung, in der die Klägerin bis einschließlich 2003 einen Verlust in Höhe von 71.990 € erzielt hat.

bb) Ob die gewerbliche Vermietung der Ferienwohnung einen Totalgewinn erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose ab. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können dabei wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl 2000, 600). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Klägerin in absehbarer Zeit einen Überschuss ihres Betriebsvermögens erzielen könnte. Seit Betriebsgründung im Jahr 1995 hat die Klägerin - abgesehen vom Jahr 2012 (Gewinn: 183 €) - über einen Zeitraum von 20 Jahren ausschließlich Verluste erzielt. Bis zum Jahr 2014 summieren sich diese auf -105.538 €. Auch im Jahr 2015 hat sich an dieser Situation nach dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nichts geändert.

Ihre Prognoseberechnung, die die Klägerin im Klageverfahren vorgelegt hat (vgl. FG-Akte Blatt 6 ff.), stützt sich zur Erzielung eines positiven Ergebnisses im Wesentlichen auf (fiktive) hohe Entnahmewerte der Ferienwohnung im Jahr 2025. Sie ist damit vom Prinzip Hoffnung getragen. Der Prognoseberechnung vermag der Senat nur teilweise zu folgen. Beim Ende des überschaubaren Zeitraums von 30 Jahren - also im Jahr 2025 - erzielt die Klägerin nach ihrer eigenen Prognoseberechnung zwar einen Betriebsvermögensüberschuss, allerdings berücksichtigt sie hierbei eine Minderung der Schuldzinsen ab dem Jahr 2016 in Höhe von 27.500 €, der durch eine Ablösung der Darlehen aus dem Privatvermögen erfolgen soll sowie eine Erhöhung des fiktiven Veräußerungserlöses/Entnahmegewinns um pauschal 6.000 € und Hinzurechnung von Umsatzsteuer in Höhe von 11.000 €.

Für den von der Klägerin vorgebrachten Wegfall der Schuldzinsen ab dem Jahr 2016 hat diese keinen Nachweis erbracht. Nach ihren Angaben wurde die Ferienwohnung vollumfänglich fremdfinanziert. Das hierzu aufgenommene Darlehen sei zwischenzeitlich umgeschuldet und bereits einmal verlängert worden und im Jahr 2015 schließlich ausgelaufen. Eine weitere Verlängerung habe nicht stattgefunden. Das Darlehen sei im Jahr 2015 vollständig abgelöst worden. Die Klägerin hat keinen Darlehensvertrag vorgelegt, aus dem sich eine Laufzeit bis zum Jahr 2015 ergibt, obwohl das Finanzamt bereits im Einspruchsverfahren (vgl. Schreiben vom 18.03.2013) die Vorlage entsprechender Unterlagen angefordert hatte. Auch hat die Klägerin keinen Nachweis erbracht, dass das Darlehen im Jahr 2015 vollständig getilgt wurde. Sie konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, in welcher Höhe das Darlehen im Zeitpunkt des Auslaufens überhaupt noch valu-tiert gewesen war. Demnach kann im Streitfall bei Erstellung der Totalgewinnprognose der künftige Wegfall der Schuldzinsen nicht berücksichtigt werden.

Der Entnahmewert ist entgegen den Ausführungen der Klägerin außerdem ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu ermitteln, da eine Teilwertermittlung grundsätzlich auf den Nettobetrag ohne Steuerbelastung abstellt. Bei einer (fiktiven) Grundstücksveräußerung mit Umsatzsteuerausweis wäre der Bruttoerlös zwar zunächst höher, allerdings müsste die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt weitergeleitet werden. Es entstünde in selber Höhe zugleich eine gewinnmindernde Betriebsausgabe.

Schließlich fehlt es am schlüssigen Vortrag, aus welchen Gründen für das Ferienhaus im Falle der Veräußerung nach Ablauf des Prognosezeitraums von 30 Jahren noch ein Verkaufserlös über den seinerzeitigen Herstellungskosten erzielt werden könne. Für eine pauschale Erhöhung des fiktiven Veräußerungserlöses/Entnahmegewinns um 6.000 € sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da Ferienwohnungen der ständigen Abnutzung unterliegen, ist ohne eine Generalsanierung (Austausch von Fenstern, Heizungsanlage etc.) nicht davon auszugehen, dass der Wert einer Ferienwohnung nach 30 Jahren über dem Wert bei Kauf /Herstellung liegt. Demzufolge besteht für die Annahme, dass der fiktive Entnahmewert am Ende des Prognosezeitraums über den ursprünglichen Anschaffungskosten von 59.230 € (115.843 DM) liegt, keine Grundlage.

cc) Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung davon ausgeht, für das Ferienhaus könne im Falle einer Veräußerung nach Ablauf des Prognosezeitraums von 30 Jahren noch ein Verkaufserlös in voller Höhe der seinerzeitigen Herstellungskosten von 59.230 € erzielt werden, begegnet dieser Annahme ebenfalls Bedenken. Diese Schätzung teilt der Senat nicht. Bei der Wohnung der Klägerin handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, die in Holzständerbauweise errichtet wurde und damit witterungsbedingten Einflüssen stärker ausgesetzt ist als ein entsprechend konventionell errichtetes Haus. In den Akten des Finanzamtes befindet sich zudem ein notarieller Kaufvertrag über 25/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurnummer ... der Gemarkung 2 verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung der gleichen Ferienanlage vom 27.12.2011 über einen Kaufpreis von 47.000 € ohne Inventar. Es handelt sich dabei um eine Ferienwohnung des Typs, den die Klägerin besitzt. Dies deutet darauf hin, dass es bereits im Jahr 2011 zu gewissen Wertabschlägen gekommen ist. Der Senat teilt damit die Überzeugung der Klägerin nicht, dass die Wohnung viele Jahre später für den von ihr genannten Preis verkauft werden könnte. Das gilt umso mehr, als die Wohnung im Jahre 2025 bereits 30 Jahre alt sein wird und nicht mehr den dann geltenden Wohnvorstellungen entspricht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass bei Schätzung des fiktiven Entnahmewertes/Veräußerungspreises die Alterswertminderung noch abgezogen werden muss (vgl. § 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz).

dd) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, für die Ferienwohnung könne im Falle einer Veräußerung nach Ablauf des Prognosezeitraums von 30 Jahren noch ein Verkaufserlös in voller Höhe ihrer Herstellungskosten von 59.230 € erzielt werden, ergibt sich dennoch keine positive Totalprognose.

(1) Schätzung der Einnahmen und Ausgaben:

Die im Prognosezeitraum voraussichtlich (ab 2015) zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu schätzen, § 162 Abs. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Soweit der Steuerpflichtige für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben vorträgt, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Ausgaben zu schätzen (vgl. insoweit z. B. BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, und BFH-Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl. II 2002, 726). Da es sich um eine bloße Schätzung handelt, sind inflationsbedingte Erhöhungen der Einnahmen und Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat zur Schätzung des Gewinns für die Jahre 2013 - 2025 den Durchschnitt der Jahre 2010-2012 zugrunde gelegt und ist von einer jährlichen Mietsteigerung von 4% ausgegangen, den sie mit einer Mietsteigerung in den letzten 10 Jahren von jährlich durchschnittlich 19% begründet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Jahr 2010 von einer ursprünglichen Nutzungsdauer der Ferienwohnung von 25 Jahren auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren übergegangen ist, mit der Folge der Reduzierung des Betrags der jährlichen Absetzung für Abnutzung von 2.370 € auf 721 €. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1995 sind bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören, als Absetzung für Abnutzung jährlich 4 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur vollen Absetzung abzuziehen. Die Ferienwohnung ist danach schon vor Ablauf des Prognosezeitraums, also bereits nach 25 Jahren vollständig abgeschrieben. Nach § 7 Abs. 3 EStG ist zwar der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA möglich, allerdings ist der Wechsel von einer linearen zur anderen linearen AfA nicht möglich. Demzufolge hat der Ansatz der Abschreibung in den Jahren 2010-2012 weiterhin mit jährlich 2.370 € zu erfolgen. Zudem ergibt sich aus den letzten drei Veranlagungszeiträumen (2012-2014), dass die Einnahmen nicht kontinuierlich steigen, sondern eher schwanken, teilweise sogar rückläufig sind, was gegen eine Mietsteigerung von jährlich 4% spricht. Dies bestätigen auch die rückläufigen Einnahmen 2014 (Rückgang von 8.709 € /2013 auf 8.010 € /2014). Auch der Hinweis auf die Mietsteigerungen von durchschnittlich 19% in den letzten 10 Jahren vermag keine jährliche Mietsteigerung von 4% begründen, da die Klägerin für diesen Zeitraum selbst zum Teil von einer „Anlaufphase“ ausgeht.

Der Senat geht bei der vorzunehmenden Schätzung daher von einem Zeitraum der letzten fünf Veranlagungszeiträume (2009 - 2013) aus, für die die Klägerin Feststellungserklärungen abgegeben hat. Da eine Prognose mit einer Schätzung der Einnahmen und Ausgaben über einen längeren Zeitraum naturgemäß mit vielen Unsicherheitsfaktoren verbunden ist, trägt der Senat dem Umstand dadurch Rechnung, dass bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10% und bei der Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben ein Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen wird. Die durchschnittlichen Mieteinnahmen in den Jahren 2009 bis 2013 betrugen inkl. Sicherheitszuschlag von 10% 8.846 € pro Jahr. Die Ausgaben in diesen Jahren beliefen sich inkl. Sicherheitsabschlag von 10% und bei Ansatz der Abschreibung wie bisher mit 2.370 € auf durchschnittlich 8.355 €. Danach ergäbe sich ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn in Höhe von 491 €.

Berücksichtigt man bei Erstellung der Totalgewinnprognose, dass das Gebäude ab dem Veranlagungszeitraum 2021 vollständig abgeschrieben ist, ergibt sich ab 2021 ein fiktiver Gewinn in Höhe von 2.861 € jährlich.

Für die Jahre 2015 - 2020 ist demnach ein fiktiver Gewinn von 2.946 € (491 € x 6 Jahre) und für die Jahre 2021 bis 2025 ein fiktiver Gewinn von 14.305 € (2.861 € x 5 Jahre) anzusetzen.

Da nach dem Vortrag der Klägerin die Ferienwohnung laufend instand gehalten sowie an die aktuellen Anforderungen angepasst wird und insoweit ggf. Mietauszahlungen durch die Feriendienstorganisation Z gekürzt werden, geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass kein zusätzlicher fiktiver Erhaltungsaufwand anzusetzen ist, sondern dieser vielmehr in den fiktiven Ausgaben bereits mitenthalten ist.

(2) Schätzung Veräußerungserlös Ferienwohnung (2025):

Zugunsten der Klägerin wird von einem Verkaufserlös der Ferienwohnung in voller Höhe der Herstellungskosten von 59.230 € ausgegangen.

(3) Schätzung Entnahmewert Grund und Boden:

Nach Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamts C liegt der für das betreffende Grundstück anzusetzende Bodenrichtwert bei 45 €. Danach wäre für den Bodenwert eine Wertsteigerung gegenüber den Anschaffungskosten Ende 1995 (10.369 € für 300 qm) von 45% (Ende 2013) zu verzeichnen. Fortentwickelt würde dies bedeuten, dass der Bodenwert nach 30 Jahren bei ca. 18.000 € liegen dürfte. Dieser Schätzung des Finanzamtes schließt sich der erkennende Senat an. Diesen Werten begegnen im Hinblick auf die Erfahrungswerte der Bewertungsstelle für diese ländliche Grenzregion, in der sich 2 befindet, keine Bedenken. Auch der Klägervertreter hat keinen anderen Wert ermittelt. Hiervon ausgehend kommt der Senat zu folgender Totalgewinnprognose:

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b) Auch die weitere Voraussetzung, dass die Fortsetzung der verlustbringenden gewerblichen Vermietung durch persönliche Gründe motiviert ist (subjektives Tatbestandsmerkmal), ist zu bejahen. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

aa) Die Prognoseberechnung der Klägerin ist nicht geeignet, die behauptete Gewinnerzielungsabsicht zu belegen. Anderweitige Umstände, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht hindeuten könnten, sind nicht aktenkundig. Vielmehr wurde die Vermietung der Ferienwohnung trotz anhaltender Verluste fortgeführt. Die Möglichkeit, das Objekt frühzeitig wieder zu veräußern, wie dies zum Teil andere Eigentümer im selben Feriendorf inzwischen getan haben, wurde ebenso wenig in Anspruch genommen, wie die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eröffnete Gelegenheit, die Wohnung langfristig zu Wohnzwecken zu vermieten. Darüber hinaus hat es die Klägerin unterlassen, den erlittenen Verlusten frühzeitig mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen nachhaltig zu begegnen. Im Jahr 2003 wurde zwar die Vermittlungsfirma gewechselt, darüber hinausgehende besondere Werbemaßnahmen, z. B. in Zusammenarbeit mit dem Tourismusamt der Stadt 2, um den Kreis der möglichen Feriengäste zu erweitern, wurden jedoch nicht ergriffen. Es wurden zwar verzögert weitere Vermittlungsfirmen beauftragt, hier widersprechen sich allerdings die Ausführungen der Klägerin. Mit Schreiben vom 05.08.2011 teilte sie mit, dass erkannt worden sei, dass es so nicht weitergehen könne und „in Zukunft“ die Vermietung von drei verschiedenen Ferienvermietungsagenturen gleichzeitig erfolgen werde. Im Schreiben vom 22.05.2013 teilte sie hingegen mit, dass bereits in den Jahren 2004-2006 weitere Vermarkter mit ins Boot genommen worden seien. Unterlagen, die beweisen, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich weitere Vermittlungsfirmen beauftragt wurden, liegen nicht vor.

bb) Schließlich kommen persönliche Gründe oder Motive im vorgenannten Sinn auch dann in Betracht, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich wäre, aber unterbleibt, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für den Steuerpflichtigen per Saldo finanziell günstiger ist (vgl. BFH-Urteil 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Davon ist im Streitfall auszugehen.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben in den Streitjahren zusammen jeweils nichtselbstständige Einkünfte von jährlich ca. 150.000 € erzielt und hatten somit die Möglichkeit, die Verluste aus der gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung mit positiven Einkünften zu verrechnen. Der damalige Steuerberater der Klägerin, Herr B. sen., hatte diese auf die Idee gebracht, in 2 im Ferienpark in yyy ein Ferienobjekt zu erwerben. Der Senat geht davon aus, dass diese Anregung des Steuerberaters auch im Zusammenhang mit den erzielten (hohen) Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu sehen ist. Wegen der übrigen positiven Einkunftsquellen waren die Einkünfte aus der verlustbringenden gewerblichen Vermietungstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht erforderlich. Vielmehr war die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für die Klägerin per Saldo finanziell günstiger als der Verkauf der Wohnung.

In den Akten des Finanzamtes befinden sich die Einkommensteuerbescheide der Klägerin und ihres Ehemannes für die Jahre 2004 bis 2011. Für die Streitjahre sowie bis 2013 erklärte die Klägerin Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung in Höhe von 63.714 € und Ausgaben in Höhe von 90.168 €; in den Ausgaben enthalten ist ein Betrag in Höhe von 17.104 €, der auf die AfA entfällt. Die Höhe der monetär wirksamen Ausgaben beläuft sich unter Herausnahme der AfA auf 73.064 € (90.168 € - 17.104 €). Ohne Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen der erklärten Verluste errechnet sich demnach ein monetär wirksamer Aufwand von -9.350 € (73.064 € - 63.714 €). Bei Verrechnung der Einkünfte aus der verlustbringenden gewerblichen Vermietungstätigkeit mit den übrigen positiven Einkunftsquellen ergibt sich eine steuerliche Ersparnis von rund 13.500 €. Diese übersteigt den monetär wirksamen Aufwand von -9.350 € und führt insgesamt zu einem positiven Ergebnis. Nach den Ausführungen der Klägerin waren auch keine weiteren großen finanziellen Belastungen in Form von Kapitalzuführungen (z. B. für größere Instandhaltungsmaßnahmen) erforderlich. Demzufolge war die Fortführung der verlustbringenden gewerblichen Vermietung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für die Klägerin per Saldo finanziell günstiger.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs.1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen; es liegt keiner der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3 FGO vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat folgt bei der im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht anzustellenden Totalgewinnprognose den von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellten Grundsätzen.

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(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

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Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 4 K 1104/14

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(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.