Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Mai 2017 - 3 K 1935/15

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die im Jahr 2013 vom Arbeitgeber aufgrund einer Bonusvereinbarung geleisteten Zahlungen der tarifermäßigten Besteuerung unterliegen.

Die Kläger sind Ehegatten, welche im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte als Arbeitnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin schloss mit ihrem Arbeitgeber die Bonusvereinbarung B vom 19.07.2010 ab, die u.a. die folgenden Regelungen vorsieht:

Zweck der Vereinbarung ist nach der Präambel die Gewinnung und das Halten von Führungskräften für das Unternehmen. Die Laufzeit des Plans ist vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2015. Der Bonusplan ist in eine Zuteilungsphase (01.01.2010 bis 31.12.2012) sowie eine Ausübungsphase (01.07.2013 bis 31.12.2015) gegliedert (§ 3 der Vereinbarung). Während der Zuteilungsphase sollte ein Basiskapitalstock verdient und jährlich bestimmt werden (§ 4 der Vereinbarung). Die Höhe des jeweiligen Basiskapitalstocks war abhängig von der jeweiligen Jahresgrundvergütung sowie der persönlichen Leistung des Planteilnehmers (§ 5 der Vereinbarung). Der erdiente und jährlich ermittelte Basiskapitalstock ist nach § 6 der Vereinbarung im Zeitraum 15.03. bis 31.03.2013, allerspätestens aber zum 31.12.2013 zur Auszahlung fällig, ohne dass es einer vorherigen Erklärung des Teilnehmers bedurfte.

Zu Beginn der Ausübungsphase, spätestens bis zum 31.03.2013, sollte der Planteilnehmer bei Erfüllung der Berechtigungskriterien eine weitere Zuteilung erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Dies ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine bedingte Zusage, zusätzliches Kapital (Zusatzkapital) zu erdienen.

Die Höhe des Zusatzkapitals sollte von der Höhe des Basiskapitalstocks sowie der Wirkung zweier Performance-Hürden abhängen (§ 7 Abs. 3), welche an die künftige Entwicklung des Aktienkurses der M bzw. des Aktienreferenzkurses N gekoppelt sind (§ 8 Abs. 2 bis 6). Dabei sollte das Zusatzkapital dem einfachen Wert des Zielzusatzkapitalstocks entsprechen, sofern eine Performance-Hürde erreicht würde; der zweifache Wert sollte bei Erreichen beider Hürden greifen. Der Wert „0“ ist vereinbart, sofern keine der beiden Hürden erreicht wurde/wird (§ 8 Abs. 1). Das Recht auf Bezug des Zusatzkapitals stand/steht dem Teilnehmer während der Ausübungsphase (01.07.2013 bis 31.12.2015) zu (§ 9 Abs. 1) und konnte nur einmal ausgeübt werden. Bei Erfüllung beider Performance-Hürden ohne vorherige Ausübung des Bezugsrechts sollte das Bezugsrecht als automatisch ausgeübt gelten (§ 9 Abs. 2 der Vereinbarung).

In Erfüllung der mit der Klägerin geschlossenen Bonusvereinbarung zahlte der Arbeitgeber der Klägerin im März 2013 den verdienten Basiskapitalstock von 20.052 € unter Anwendung der tarifermäßigten Besteuerung aus. Nachdem im November 2013 auch beide Performance-Hürden für das Zusatzkapital überschritten wurden, wurde eine weitere Lohnzahlung in Höhe des zweifachen Basiskapitals (40.104 €) fällig und vom Arbeitgeber auch ausbezahlt. Den Zusatzbonus unterwarf der Arbeitgeber der regulären Besteuerung.

Das Finanzamt veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 08.04.2015 zunächst antragsgemäß. Dabei unterwarf es entsprechend der eingereichten Erklärung und den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohndaten der Klägerin einen Teilbetrag des Arbeitslohns in Höhe von 20.052 € als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit der tarifermäßigten Besteuerung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG).

Mit dem Einspruch trugen die Kläger vor, dass nicht nur der Bonus von 20.052 €, sondern weitere 40.104 € ebenfalls tarifermäßigt zu besteuern seien, weil die Zahlung auf einem einheitlichen, bereits im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag beruhe. Die Klägerin habe den Bonus für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Die Kläger haben Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass beide Teile aus dem „B“ die Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllen würden. Vergütungsbestandteile der Vereinbarung vom 19.07.2010, die eine Laufzeit vom 19.07.2010 bis zum 31.12.2015 hatte, seien sowohl die Zusage eines Basiskapitalstocks als auch eines Zusatzkapitals gewesen.

Das Bonusprogramm „B“ habe von Anfang an sowohl aus dem Basiskapitalstock und dem Zusatzkapital bestanden. Hierdurch habe der Arbeitgeber einen finanziellen Anreiz für die Mitarbeiter setzen wollen, diese an das Unternehmen zu binden und durch individuelle Komponenten der Vergütung eine Leistungssteigerung zu erreichen. Der im März 2013 ausbezahlte Basiskapitalstock habe sich aus den Bonuszahlungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zusammengesetzt. Das Zusatzkapital sei im Dezember 2013 ausbezahlt worden, da im November 2013 beide Performance Hürden überschritten worden seien und daher die Option gemäß § 9 Abs. 2 der Vertragsbestimmungen als ausgeübt gegolten habe. Die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung habe zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2013 mehr als 2 Jahre betragen.

Die Zusage des Bonusbestandteils „Zusatzkapital“ in § 7 der Vereinbarung vom Juli 2010 habe dazu geführt, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil dem Grunde nach bereits im Juli 2010 entstanden sei. Das ergebe sich unter anderem schon daraus, dass die Berechnungsgrundlagen für den Bonusbestandteil „Zusatzkapital“ bereits in den §§ 7 und 8 des im Juli 2010 unterzeichneten Vertrages definiert gewesen seien. Nach Erfüllung der in § 9 definierten Vertragsbedingungen (= bedingte Zusage) habe die Höhe des Anspruchs festgestanden und die Fälligkeit des Anspruchs sei durch die als ausgeübt geltende Option im November 2013 eingetreten.

Wenn das Finanzamt als Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit für den Bonusbestandteil Zusatzkapital begann, den 31.03.2013 annehme, lasse es unbeachtet, dass gemäß § 12 Abs. 1 der Bonusbestimmungen der „B“ unter der Prämisse gestanden habe, dass die Planteilnehmer langfristig zur Wertsteigerung der M beitrugen. Folgte man dem Finanzamt, würden die am Bonusplan teilnehmenden Mitarbeiter für ihre Arbeitsleistungen im Zeitraum 2010 bis 2012 (3 Jahre) nur den Basiskapitalbonus erhalten. Aber den bis zu doppelt so hohen Zusatzkapitalbonus erhielten die Mitarbeiter gemäß der Rechtsauffassung des Finanzamts nur für die Arbeitsleistungen im Zeitraum ab dem 31.3.2013. Bei einer Ausübung der Option auf das Zusatzkapital bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 01.07.2013 wäre damit eine Arbeitsleistung von nur 3 Monaten entscheidend.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die Zahlung des Zusatzkapitals auf 2 Komponenten beruhe. Zwar sei die eine Komponente die Entwicklung des Aktienkurses der M bzw. des N (im Klagefall nur 2013), jedoch baue sie auf den individuell für jeden Mitarbeiter errechneten Basiswerten auf.

Das Kriterium der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sei für den Bonusbestandteil „Zusatzkapital“ dadurch erfüllt, dass die Vergütung seit dem 19.07.2010 (Angebotsannahme zur Teilnahme am Vergütungsprogramm) bis zur Auszahlung im Dezember 2013 verdient worden sei, weil für beide Vergütungsbestandteile gemäß § 12 Abs. 2 der Vertragsbedingungen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ab dem 19.07.2010 bis zum 31.03.2013 die wesentliche Voraussetzung gewesen sei. Bei einem Ausscheiden der Klägerin aus der M vor dem 31.03.2013 wären sowohl der Basiskapitalbonus (Jahreskapitalstöcke) als auch der Zusatzkapitalbonus (Bezugsrecht) ersatzlos verfallen.

Die Kläger und die Prozessbevollmächtigte beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 08.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2015 dahin zu ändern, dass von dem zu versteuernden Einkommen weitere 40.104 € als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG angesetzt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der tarifermäßigten Besteuerung als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit lediglich das Basiskapital von 20.052 € unterliege, nicht aber das ebenfalls im Jahr 2013 ausbezahlte Zusatzkapital in Höhe von 40.104 €.

Als außerordentliche Einkünfte kämen u.a. nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig sei eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Vergütungen würden für eine mehrjährige Tätigkeit geleistet, wenn mit ihnen eine solche Tätigkeit abgegolten werden solle. Hinsichtlich des ebenfalls im Jahr 2013 ausbezahlten Zusatzkapitals liege eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit entsprechend den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen nicht vor. Der Klägerin sei bis spätestens 31. März 2013 ein Zusatzkapital bei Erfüllung der Berechtigungskriterien zugesagt und, nachdem diese Kriterien erfüllt waren, auch zugeteilt worden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags). Allerdings bestimme § 7 Abs. 1 Satz 2 der Bonusvereinbarung, dass die Regelung des Satzes 1 nur als bedingte Zusage gelten solle, zusätzliches Kapital zu erdienen. Mit dieser Regelung des § 7 der Bonusvereinbarung sei deshalb entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung der Klägerin kein bereits in der Vergangenheit verdienter zusätzlicher Bonus eingeräumt, sondern lediglich eine Chance bestimmt worden, in Zukunft (möglicherweise) weitere Sondervergütungen zu erlangen. Insoweit sei der Klägerin auch kein fester, unabdingbarer Kapitalstock entsprechend dem Basiskapital zugeteilt, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage, also eine Rechengröße für möglicherweise in Zukunft entstehende Ansprüche, festgelegt worden.

Dies ergebe sich einerseits aus der eindeutigen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung. Hieraus folge eindeutig, dass das Zusatzkapital noch erdient werden müsse. Andererseits habe bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren das ausbezahlte Zusatzkapital -im Gegensatz zum Basiskapitaldem regulären Lohnsteuerabzug unterworfen. Damit sei auch er davon ausgegangen, dass er insoweit keine Leistung in der Vergangenheit habe abgelten wollen. Wäre er davon ausgegangen, hätte er auch das Zusatzkapital der ermäßigten Besteuerung unterworfen. Schließlich gebe der Arbeitgeber die Zielsetzungen seiner Bonusvereinbarungen selbst vor. Anhaltspunkte, dass mit der weiteren Zuteilung auch Leistungen der Vergangenheit abgegolten werden sollten, seien den vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls nicht entnehmbar und auch nicht anhand sonstiger Umstände erkennbar.

In § 12 Abs. 2 der Regelungen sei auch bestimmt, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach dem 31.03. 2013 ein etwaiges Bezugsrecht für das Zusatzkapital mit dem Ausscheiden entfalle, während das Basiskapital grundsätzlich erhalten bleiben solle. Aus dieser Vertragsgestaltung lasse sich nur schlussfolgern, dass im Zeitraum bis zum 31.03.2013 lediglich das Basiskapital verdient worden sei.

Gegen den vom Gericht erlassenen Gerichtsbescheid vom 30.01.2017 hat die Prozessbevollmächtigte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten werden auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen insbesondere die Bestimmungen des B, die Niederschrift und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

Dem Gericht liegen die vom Finanzamt überlassene Einkommensteuerakte der Kläger für 2013 sowie die Rechtsbehelfsakte vor.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 08.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahres 2013 die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 2013).

Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der Fassung des Jahres 2013 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

1. Für das im Jahr 2013 ausbezahlte Zusatzkapital liegt entsprechend den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

a) Zwar sind beide Bonuszahlungen im Streitjahr Vergütungen im Sinne des § 34 EStG, denn als solche kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BStBl II 2014, 668, Rn. 47; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Auflage, § 34 RZ. 40). Die Zahlungen erfolgten auch beide im Klagejahr 2013.

b) Jedoch muss die Entlohnung für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (BFH-Urteil vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 12; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34 Rz 30; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Auflage, § 34 RZ. 44). Bei der mehrjährigen Tätigkeit muss es sich nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 12; und vom 7. August 2014 VI R 58/12, BFH/NV 2015, 184, Rn. 28). So stellt die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (BFH-Urteil vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 13 ff). Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BStBl II 2015, 890).

c) Im Streitfall liegt hinsichtlich des im Jahr 2013 ausbezahlten Zusatzkapitals nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen nach der Überzeugung des Gerichts keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor.

Der Klägerin wurde in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung zum Beginn der Ausübungsphase (nach § 3: 01.07.2013 bis 31.12.2015) bzw. bis spätestens 31. März 2013 ein Zusatzkapital bei Erfüllung der Berechtigungskriterien zugesagt. Hierzu bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 der Bonusvereinbarung, dass die Regelung des Satzes 1 nur als bedingte Zusage gelten solle, zusätzliches Kapital zu erdienen. Mit dieser Regelung des § 7 der Bonusvereinbarung ist daher nach der Auffassung des Gerichts der Klägerin kein bereits in der Vergangenheit verdienter zusätzlicher Bonus eingeräumt worden, sondern lediglich eine Chance bestimmt worden, in Zukunft (möglicherweise) weitere Sondervergütungen zu erlangen. Insoweit wird der Klägerin auch im Jahr 2010 kein fester, unabdingbarer Kapitalstock entsprechend dem Basiskapital zugeteilt, sondern das Basiskapital wird lediglich als Bemessungsgrundlage, also eine Rechengröße für möglicherweise in Zukunft entstehende Ansprüche, festgelegt. Der Zusatzbonus wurde im Jahr 2010 weder eingeräumt noch verdient. Die unbedingte Zusage des Zusatzkapitals erfolgte erst im Jahr 2013. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vereinbarung. Dementsprechend ist in § 12 Abs. 2 der Regelungen auch bestimmt, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach dem 31.03.2013 ein etwaiges Bezugsrecht für das Zusatzkapital mit dem Ausscheiden entfällt, während das Basiskapital grundsätzlich erhalten bleibt.

d) Weiter spricht im Streitfall der Anlass der Zuwendung gegen das Vorliegen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Nach der Präambel und § 12 Abs. 1 der Vereinbarung dient das Programm dazu, dass die Planteilnehmer nach besten Kräften langfristig zu einer nachhaltigen Steigerung des Ertrags und zu einer Wertsteigerung der M Gruppe beitragen. Ausgangspunkt für beide Performance Hürden sind nach § 8 Abse. 5 bis 8 der Vereinbarung der Börsenkurs der M Aktie und der N Indexkurs im Januar 2013 verglichen mit den Kursen des Ausübungstages. Da die Vereinbarung als Anknüpfungspunkt für die Bonusregelung des Zusatzkapitals die Wertveränderung der M Aktie ab Januar 2013 nimmt, diese Wertveränderung des Kurses als möglicher Indikator des Arbeitserfolges doch auch nur den Zeitraum ab Januar 2013 darstellen kann, liegt keine Bezugnahme auf die Zeit vor Januar 2013 vor. Auch hieraus ergibt sich, dass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt wird. Dies wird auch durch die Wortwahl der englischen „Plan Description“ deutlich. Danach gilt für die „Accrual Period“ (Year 1-3) „Individual Performance Litermines Basic Capital Stock“ und für die folgende „Exercise Period“ (Year 4-6) „Share Price Performance Litermines potential Additional Capital“.

e) Schließlich ergibt sich auch aus der Berechnung des Zusatzkapitals keine mehrjährige Zweckbestimmung. Zwar wird das Basiskapital als Bemessungsgrundlage für möglicherweise in Zukunft entstehende Ansprüche festgelegt. Insoweit wird das Basiskapital als eine Rechengröße festgelegt. Die Festlegung einer Rechengröße, die auf Sachverhalte aus früheren Jahren zurückgreift, ist bei Bonusprogrammen durchaus üblich. Auch wenn Bonusprogramme zum Beispiel auf das durchschnittliche Gehalt der letzten zwei oder drei Jahre zurückgreifen, so liegt deshalb noch nicht eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Unerheblich ist hierbei auch, ob dieser Wert im Rechnungswesen des Unternehmens gespeichert oder hinterlegt war.

2. Die Entscheidung des Gerichts wird durch die Wertungen des Bundesfinanzhofs in der zu den geldwerten Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen ergangenen Rechtsprechung bestätigt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006, VI R 136/01, BStBI II 2007, 456; vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 21; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828). Der BFH hat hier entschieden, dass Optionsrechte regelmäßig nicht gewährt werden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Dementsprechend stellen sie als Anreizlohn im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Diese typischerweise mit einer Aktienoption verfolgte Zielsetzung tritt ledig in solchen Fällen in den Hintergrund, in denen die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit zusätzlich honoriert werden sollen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006, VI R 136/01, BStBI. II 2007, 456, Rz. 9). Diese vom BFH entschiedene Konstellation ist mit dem Streitfall vergleichbar.

Im Streitfall werden keine Arbeitserfolge in der Vergangenheit honoriert, sondern der Arbeitgeber versucht sein Personal damit in der Firma zu halten (vgl. Zif. 1d der Urteilsgründe).

Der Klägerin wurde zum 31.03.2013 die Option eingeräumt, im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2015 ein Zusatzkapital abzurufen. Nachdem die Option bereits im November 2013 als ausgeübt galt und der Zusatzbonus auch zugeteilt wurde, umfasst der Zeitraum von der Zuteilung bis zur Ausübung der Option keine zwölf Monate. Damit ist die Gewährung der Tarifermäßigung mangels Voraussetzung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Tatbestand 1 I. Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Zuwendung der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer.

Referenzen

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2013  10 K 83/12 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr (2008) bezog er neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge von seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Außerdem wurden dem Kläger Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage in Höhe von X € und eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 1994 in Höhe von Y € ausgezahlt.

2

Die Auszahlung der Versorgungsleistungen resultierte aus einem Angebot der Arbeitgeberin an ihre Führungskräfte, erstmals ab dem Geschäftsjahr 1998/1999 den jährlichen Bonus oder einen Teil hiervon im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung einzubringen.

3

Hierfür galten folgende Bedingungen:
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wurde vom Vorstand eine variable Vergütung für die Führungskraft beschlossen und der Führungskraft das Angebot unterbreitet, diese variable Vergütung in eine wertgleiche, unverfallbare Zusage auf Altersvorsorgeleistungen umzuwandeln. Die Vorstandsbeschlüsse wurden jährlich neu gefasst; die Führungskraft musste bereits vor Beginn des Geschäftsjahres ihr Wahlrecht bezüglich der Umwandlung einer eventuell zur Auszahlung anstehenden variablen Vergütung in eine Zusage auf Vorsorgekapital ausüben. Als Versorgungsleistung war für jede jährliche Umwandlung eine eigenständige Einmalzahlung bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall vorgesehen. Jährlich konnte nur eine "Zusage" ausgezahlt werden. Bei Ausscheiden der Führungskraft nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde das Vorsorgekapital jährlich mit zusätzlich ... % verzinst. Das Vorsorgekapital aus der "ältesten" Umwandlung wurde grundsätzlich im Januar des auf den Versorgungsfall folgenden Kalenderjahres fällig. Es war auch möglich, alle "Zusagen" in einem Einmalbetrag bei Eintritt des Versorgungsfalls auszahlen zu lassen.

4

Für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2006/2007 entschied sich der Kläger, die Vorsorgezusage jeweils in Anspruch zu nehmen. Zum ... 2006 trat er in den Ruhestand. Entsprechend der Wahl des Klägers, die Versorgungsleistungen von 2007 bis 2013, d.h. über mehrere Jahre gestaffelt, ausgezahlt zu bekommen, unterwarf die Arbeitgeberin das Vorsorgekapital --ohne Anwendung der Fünftelregelung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- der Lohnversteuerung.

5

Bereits im Jahr 1994 hatte der Kläger seiner Arbeitgeberin einen Verbesserungsvorschlag auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet unterbreitet. Da ungewiss war, ob dieser Verbesserungsvorschlag einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, waren der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 1995 übereingekommen, die Zahlung des zweiten Teils der auf ... % der Einsparungen der Arbeitgeberin bemessenen Prämie bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung auszusetzen und handelsüblich zu verzinsen. Die restliche Prämie und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen wurden dem Kläger nach der Sozialversicherungsprüfung und einem anschließenden Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete, im Streitjahr ausbezahlt. Darauf setzte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer mit Bescheid vom 30. April 2010 ohne Anwendung der Fünftelregelung fest.

6

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage war insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen des § 34 EStG in Bezug auf den streitigen Vorsorgeplan als gegeben ansah.

7

Mit der Revision rügen der Kläger und das FA jeweils die Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 21. September 2010 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass weitere Einkünfte in Höhe von Y € als Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit anerkannt werden und § 34 Abs. 1 EStG darauf angewandt wird,
2. die Revision des FA zurückzuweisen.

9

Das FA beantragt,
1. das Urteil des FG aufzuheben, soweit es zuungunsten des FA ergangen ist, und die Klage abzuweisen,
2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde, und insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Vorsorgeleistungen zu Unrecht als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung unterworfen. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da die Prämienzahlung die Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

11

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen.

12

a) Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 64; Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz 30).

13

b) Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17, m.w.N.).

14

2. Nach diesen Rechtsmaßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Prämie für den Verbesserungsvorschlag nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Es fehlt insoweit an einer Arbeitslohnzahlung für mehrere Jahre.

15

Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Senatsurteil in BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; auch H 34.4 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2008: Verbesserungsvorschläge).

16

Nach den Feststellungen des FG war Grundlage für die Prämienberechnung die Einsparung bei der Arbeitgeberin des Klägers. Diese am eingetretenen Erfolg bemessene Prämie hing danach nicht von der Dauer der für den Vorschlag verwendeten Zeit ab und insbesondere auch nicht davon, dass dem Vorschlag eine mehrjährige Tätigkeit zugrunde lag. Eine anderweitige Zweckbestimmung, die den Schluss auf eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zuließe, ist nicht festgestellt worden.

17

3. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen entspricht die Vorentscheidung hingegen nicht den angeführten Rechtsgrundsätzen. Die Entscheidung hat daher keinen Bestand. Die dem Kläger ausgezahlten Versorgungsleistungen sind nicht ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern.

18

a) Geht man --wie das FG-- von jährlich gesondert zu betrachtenden und rechtlich selbständigen Einzelvereinbarungen über die Umwandlung des erdienten Anspruchs auf Bonuszahlung in einen Anspruch auf spätere wertgleiche Versorgungsleistung aus, fehlt ein veranlagungszeitraumübergreifendes Geschehen und folglich eine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit.

19

Nach der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin im Streitfall getroffenen Vereinbarung treten die Versorgungsleistungen an die Stelle einer variablen Vergütung (Bonus). Damit wird die Auszahlung des Bonus, der eine Entlohnung für die Leistungen des vergangenen Geschäftsjahres darstellt, aufgeschoben. Mit der späteren Auszahlung des Vorsorgekapitals im Versorgungsfall wird also der zurückgehaltene Lohn und somit das für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres Erdiente ausbezahlt. Mithin wird mit dem Vorsorgekapital die Leistung des Jahres entgolten, in dem der Anspruch auf den Bonus erdient wurde, nicht hingegen eine mehrjährige Tätigkeit.

20

b) Würdigt man das Angebot der Arbeitgeberin hingegen als eine einheitlich konzipierte und zu beurteilende Gesamtversorgung, im Rahmen derer nur die Erhöhung der Versorgungsleistungen bzw. die Einzahlungsmodalitäten jährlich neu festgelegt werden, so fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss des Vorsorgekapitals. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrages, für die das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt ist.

21

c) Die Senatsrechtsprechung zu Aktienoptionen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828; Senatsurteil vom 15. Januar 2015 VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672) steht dem nicht entgegen. Mit einem Aktienoptionsprogramm soll der Arbeitnehmer zukunftsorientiert an das Unternehmen gebunden werden. Die geldwerten Vorteile aus einem derartigen Programm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Mit einer Bonuszahlung soll demgegenüber gerade die Leistung im vergangenen Geschäftsjahr honoriert werden.

22

d) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu bewerten wie die Versorgungsleistungen. Der Bonus wurde durch Umwandlung in eine Pensionszusage nicht abgerufen, sondern gestundet. Die Zinsen entstanden aufgrund der zeitversetzten Auszahlung der variablen Vergütung. Sie bemaßen sich nicht nach den Arbeitsleistungen des Klägers in mehreren Jahren, sondern allein nach der Zeit, für die das Vorsorgekapital nach Erreichen des 60. Lebensjahres gestundet wurde.

23

4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.

24

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Zuwendung der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2007) nichtselbständig tätig bei der A-GmbH; Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte ihre sämtlichen an der A-GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 1. März 2007 an die D-AG. Die B-GmbH richtete am … März 2007 eine Veranstaltung im … in X-Stadt aus, zu der sie, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn G, u.a. verschiedene Mitarbeiter der A-GmbH eingeladen hatte, darunter auch den Kläger. Bei dieser Veranstaltung überreichte Herr H, ein weiterer Geschäftsführer der B-GmbH, dem Kläger und weiteren anwesenden Angestellten der A-GmbH einen Umschlag mit einem Scheck in Höhe von 5.200 €. Das dazugehörige Anschreiben der B-GmbH vom 12. März 2007, unterzeichnet von Herrn G, lautete:

3

" ... die bisherige Alleingesellschafterin der A-GmbH, die B-GmbH, hat ihre Geschäftsanteile an die D-AG verkauft. Der Verkauf wurde am 1. März rechtswirksam.

4

Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die B-GmbH die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen ...

5

Wir haben das für B zuständige Finanzamt ... über den Kreis der Beschenkten namentlich informiert und bitten bei einem Zuwendungsbetrag über 5.200 EUR um die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt."

6

Der Kläger gab den Scheck zur Gutschrift auf sein persönliches Bankkonto, verzichtete aber auf die Abgabe einer förmlichen Schenkungsteuererklärung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) meldete die B-GmbH den Vorgang mit Schreiben vom 12. April 2007 dem Finanzamt (FA) F und listete dabei sämtliche der 167 Begünstigten mit Anschrift, gezahltem Betrag und der Beschäftigungsabteilung des Arbeitnehmers in der A-GmbH auf. Das FA F antwortete daraufhin dem steuerlichen Vertreter der B-GmbH mit Schreiben vom 15. Mai 2007, dass der Vorgang nach seiner Auffassung nicht schenkungsteuer-, sondern lohnsteuerpflichtig sei und das dem Betriebsstättenfinanzamt in X-Stadt mitgeteilt würde.

7

Nachdem der Kläger im Juli 2008 seine Einkommensteuererklärung für 2007 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht und darin entsprechend der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers einen Bruttoarbeitslohn von … € erklärt hatte, setzte das FA die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 25. Juli 2008 auf der Grundlage eines Bruttoarbeitslohns von … € fest. Hinsichtlich der streitigen steuerrechtlichen Behandlung des Betrags von 5.200 € erging der Bescheid insoweit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die einkommensteuerrechtliche Erfassung des Betrags in Höhe von 5.200 € als Arbeitslohn mit der Klage.

8

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

9

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Er beantragt,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 1. August 2012 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 25. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2009 dahingehend zu ändern, dass die dem Kläger durch die Firma B-GmbH im Jahr 2007 zugewendeten 5.200 € nicht als steuerpflichtige Einkünfte der Einkommensteuer 2007 zu unterwerfen sind,
hilfsweise,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufzuheben und den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 25. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2009 dahingehend zu ändern, dass die dem Kläger durch die Firma B-GmbH im Jahr 2007 zugewendeten 5.200 € nach § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt der Einkommensteuer 2007 zu unterwerfen sind.

11

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitige Zuwendung in Höhe von 5.200 € als Arbeitslohn des Klägers zu erfassen ist und sie auch keinem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegt.

13

1. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.) zu dem nämlichen Grundsachverhalt, bei dem ebenfalls die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zuwendung der B-GmbH an einen Arbeitnehmer in Höhe von 5.200 € streitig gewesen war, entschieden hat, kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

14

Dabei obliegt die Entscheidung, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

15

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu der Überzeugung, dass das FA zu Recht die Zuwendung als einen durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlassten und daher lohnsteuerpflichtigen Vorteil qualifiziert habe. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich weder in materiell-rechtlicher Hinsicht noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

16

a) Zutreffend hat das FG auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, dass Arbeitslohn auch bei einer Zuwendung Dritter vorliegen könne, soweit sie ein Entgelt "für" eine Leistung sei, die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringen, erbracht haben oder erbringen sollen. Die dafür vom FG herangezogenen tatsächlichen Umstände, dass nämlich ausschließlich die 167 Arbeitnehmer der A-GmbH einschließlich der Geschäftsführer eine Zuwendung erhalten hätten, diese Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der Anteilsveräußerung stünden, mit Bonuszahlungen vergleichbar seien und auch ausweislich des Schreibens vom 12. März 2007 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung gestanden hätten, tragen diese Würdigung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Das FG konnte dabei sowohl die Aussage des Zeugen G, wonach er niemandem erzählt habe, dass die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung sei, sondern eine Schenkung sein solle, in seine Würdigung einfließen lassen wie auch den Umstand, dass ausweislich der Pressemitteilung der B-GmbH vom 15. März 2007 die Zahlungen an die Belegschaft über insgesamt 2,8 Mio. € als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit erfolgt seien.

17

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 entschieden, dass die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich seien, weil es insoweit entscheidend auf die vorgefundenen objektiven Tatumstände ankomme, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen seien. Daran wird festgehalten. Angesichts dessen steht der vom FG im konkreten Streitfall getroffenen Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht die Aussage entgegen, dass der Zeuge G den Kläger persönlich nicht gekannt und den Kläger am Tag der Übergabe des Briefumschlags auch nicht kennen gelernt habe.

18

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache. Denn das FG hat die Tatumstände dahingehend gewürdigt, dass hier die streitige Zuwendung auf dem Arbeitsverhältnis gründe. Deshalb führt auch der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg, dass das FG die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht berücksichtigt habe, die eine Zuwendung eines Sponsors zugunsten eines Fußballsportvereins durch Übergabe eines Schecks zur Finanzierung von Ablösesummen für Spielereinkäufe im Rahmen des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zum Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472). Denn das FG gelangte aufgrund der umfassenden Würdigung zu dem Ergebnis, dass im Streitfall eben keine solche freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliege.

19

Deshalb bestand entgegen der Auffassung der Revision für das FG auch keine Veranlassung, angesichts der steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendungen bei der B-GmbH zu prüfen, ob der Kläger als Arbeitnehmer nicht möglicherweise eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen habe.

20

b) Die Vorentscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel. Insbesondere hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rügen, das FG habe zulasten des Klägers im Tatbestand Feststellungen getroffen, die es allein dem vom FA X-Stadt übersandten Ordner hätte entnehmen können, dessen Einsichtnahme ausdrücklich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verweigert worden sei, gehen fehl. Denn das FG hat lediglich die Teile der Akten für seine Entscheidungsfindung verwertet, die dem Bevollmächtigten des Klägers zur Einsicht im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegt worden waren.

21

Dies gilt für die Rüge des Klägers, dass die B-GmbH den Vorgang mit Schreiben vom 12. April 2007 dem FA F gemeldet habe, darin die B-GmbH sämtliche 167 Begünstigten mit Anschrift, gezahltem Betrag und Beschäftigungsabteilung des Arbeitnehmers in der A-GmbH aufgelistet habe und das FA F darauf mit Schreiben vom 15. Mai 2007 geantwortet habe, dass der Vorgang nach seiner Auffassung nicht schenkung-, sondern lohnsteuerpflichtig sei und es dies dem Betriebsstättenfinanzamt in X-Stadt mitteilen würde. Denn alle diese Feststellungen sind dem ungeschwärzten Aktenkonvolut zu entnehmen. Insbesondere das vom FG dazu in Bezug genommene Schreiben vom 12. April 2007 lag dem Bevollmächtigten des Klägers in ungeschwärzter Form vor. Daraus ergibt sich, dass die B-GmbH an insgesamt 167 Mitarbeiter Schenkungen vorgenommen hat und dass diesem Schreiben eine Liste der Beschenkten mit Anschrift und Angabe der geschenkten Beträge als Anlage beigefügt war. Aus der geschwärzten Anlage ergibt sich, dass darin --wie vom FG festgestellt-- die Beschenkten mit Nachname, Vorname, Straße, Postleitzahl, Ort, Schecknummer, Betrag und der jeweiligen Funktion (Überschrift: "Kostenstelle") aufgeführt sind; die Gesamtsumme und die Aufteilung der Gesamtsumme in die Einzelbeträge sind ungeschwärzt. Lediglich Namen und Anschriften der Beschenkten sind geschwärzt; diese sind aber auch nicht Teil der Feststellungen des FG.

22

Erfolglos ist auch die Rüge, das FG habe den verfassungsrechtlich nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, zu dem das uneingeschränkte Recht auf Akteneinsicht gehöre, verletzt, weil es den Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis insbesondere damit begründet habe, dass alle 167 Arbeitnehmer der A-GmbH die Zuwendungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten hätten, sie zusammen mit Bonuszahlungen ausgezahlt worden seien und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsveräußerungsvertrag stünden und deshalb eine Anerkennung für die geleistete Arbeit seien. Denn auch diese Feststellungen folgen aus dem Schreiben vom 12. April 2007 und wurden überdies durch die Aussagen des Zeugen G bestätigt. Denn dieser hat ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 1. August 2012 ausgeführt, acht Tage vor der Veranstaltung seine Sekretärin gebeten zu haben, nachzufragen, welche Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Verkaufs der Geschäftsanteile noch bei der A-GmbH tätig gewesen seien. Auf dieser Grundlage seien dann Einladungen verschickt worden; Zuwendungen hätten dann "alle zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch bei der ... [A-GmbH] Beschäftigten erhalten". Schließlich hatte der Zeuge dann noch bekundet, dass die bei der Veranstaltung nicht anwesenden Mitarbeiter der A-GmbH die Schecks per Post zugeschickt bekommen hätten.

23

Angesichts dessen geht auch die Rüge fehl, dass entgegen den Ausführungen im Urteil des FG die dort genannten Zeugen nicht bekundet hätten, dass "sämtliche zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch bei der ... [A-GmbH] Beschäftigten Zuwendungen erhalten haben", und diese angeblichen Aussagen über die an alle Beschäftigten getätigten Zuwendungen durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. August 2012 widerlegt seien.

24

Im Ergebnis kann damit keine Rede davon sein, dass das klageabweisende Urteil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, dass darauf das Urteil beruht und dass zugleich die falsche Wiedergabe der von den drei Zeugen tatsächlich zu Protokoll gegebenen Aussagen einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweiswürdigung darstellt.

25

Es liegen entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Feststellung des FG vor, dass --obwohl ausweislich der protokollierten Aussage der Zeuge G den Kläger persönlich überhaupt nicht gekannt und am Tag der Scheckübergabe auch nicht kennen gelernt habe-- die B-GmbH durch das Schreiben vom 12. März 2007 dem Kläger "nicht mehr fremd" gewesen sei. Denn der Umstand, dass der Zeuge G den Kläger nicht gekannt hat, schließt nicht aus, dass der Kläger die B-GmbH nunmehr kannte, nachdem er einen Scheck von ihr erhalten hatte, also dem Kläger die B-GmbH "nicht mehr fremd" war.

26

Schließlich hat das FG es auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Akten des für die Schenkungsteuer zuständigen FA F beizuziehen. Denn zum einen ist es weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, welche weiteren konkreten und insbesondere entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus hätten ergeben sollen (dazu schon Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, unter Rz 16 der Gründe); zum anderen ergab sich gerade aus dem Schreiben des FA F vom 15. Mai 2007, das dem Bevollmächtigten des Klägers zur Akteneinsicht in ungeschwärzter Form vorgelegen hat, dass das FA F den streitigen Vorgang nicht als schenkung–, sondern als lohnsteuerpflichtigen Vorgang beurteilte. Ausdrücklich hat das FG darauf auch in seinen Entscheidungsgründen abgestellt.

27

c) Die Revision ist auch im Hilfsantrag nicht begründet. Die hier streitgegenständlichen Einkünfte sind nicht als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren, insbesondere liegen entgegen der Auffassung der Revision keine Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten vor.

28

aa) Als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die besondere Steuerberechnung für außerordentliche Einkünfte bezweckt, erhöhte Steuerbelastungen durch Zusammenballung der in § 34 Abs. 2 EStG genannten Arten von Einkünften abzumildern. Angesichts dieses Regelungszwecks genügt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht, dass ein Arbeitnehmer länger als zwölf Monate für seinen Arbeitgeber tätig war. Die Zahlung muss vielmehr Entgelt für die mehrjährige Tätigkeit gewesen sein. Entscheidend ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, dass nämlich Vergütungen nur dann "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (Sieker, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz B 127; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 34 EStG Rz 64; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rz 40; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 34 Rz 30).

29

bb) Auf diese Rechtsmaßstäbe hat das FG seine Entscheidung gestützt; es gelangte auf dieser Grundlage zu der Würdigung, dass im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche mehrjährige Tätigkeit vorlägen. Denn im Streitfall waren die Zuwendungen gerade nicht nach der Dauer der Firmenzugehörigkeit bemessen. Das FG hat insoweit ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen G Bezug genommen, wonach die Zuwendung selbst wie auch deren Höhe nicht von der Dauer der Firmenzugehörigkeit abhängig gewesen seien und alle zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch bei der A-GmbH Beschäftigten Zuwendungen erhalten hätten, ohne dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle gespielt hätte. Der Zeuge habe die Zuwendung als Bonuszahlung oder einmalige Prämie betrachtet, bei der es der B-GmbH letztlich darum gegangen sei, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der A-GmbH an dem erfolgreichen Anteilsverkauf zu beteiligen, um damit zu zeigen, dass die B-GmbH keine "Heuschrecke" sei. Die Mitarbeiter sollten mithin an einem besonderen Ereignis teilhaben. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.

30

Nichts anderes folgt schließlich aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des BFH vom 25. Februar 2014 X R 10/12 (BFHE 245, 1), das indessen nicht die hier streitige Rechtslage 2007, sondern die davon abweichende Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2005 betrifft. Denn auch diese Entscheidung hebt nicht die Verknüpfung zwischen Vergütung und Tätigkeitsdauer auf, dass nämlich Vergütungen gerade "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt werden müssen.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2013  10 K 83/12 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr (2008) bezog er neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge von seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Außerdem wurden dem Kläger Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage in Höhe von X € und eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 1994 in Höhe von Y € ausgezahlt.

2

Die Auszahlung der Versorgungsleistungen resultierte aus einem Angebot der Arbeitgeberin an ihre Führungskräfte, erstmals ab dem Geschäftsjahr 1998/1999 den jährlichen Bonus oder einen Teil hiervon im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung einzubringen.

3

Hierfür galten folgende Bedingungen:
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wurde vom Vorstand eine variable Vergütung für die Führungskraft beschlossen und der Führungskraft das Angebot unterbreitet, diese variable Vergütung in eine wertgleiche, unverfallbare Zusage auf Altersvorsorgeleistungen umzuwandeln. Die Vorstandsbeschlüsse wurden jährlich neu gefasst; die Führungskraft musste bereits vor Beginn des Geschäftsjahres ihr Wahlrecht bezüglich der Umwandlung einer eventuell zur Auszahlung anstehenden variablen Vergütung in eine Zusage auf Vorsorgekapital ausüben. Als Versorgungsleistung war für jede jährliche Umwandlung eine eigenständige Einmalzahlung bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall vorgesehen. Jährlich konnte nur eine "Zusage" ausgezahlt werden. Bei Ausscheiden der Führungskraft nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde das Vorsorgekapital jährlich mit zusätzlich ... % verzinst. Das Vorsorgekapital aus der "ältesten" Umwandlung wurde grundsätzlich im Januar des auf den Versorgungsfall folgenden Kalenderjahres fällig. Es war auch möglich, alle "Zusagen" in einem Einmalbetrag bei Eintritt des Versorgungsfalls auszahlen zu lassen.

4

Für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2006/2007 entschied sich der Kläger, die Vorsorgezusage jeweils in Anspruch zu nehmen. Zum ... 2006 trat er in den Ruhestand. Entsprechend der Wahl des Klägers, die Versorgungsleistungen von 2007 bis 2013, d.h. über mehrere Jahre gestaffelt, ausgezahlt zu bekommen, unterwarf die Arbeitgeberin das Vorsorgekapital --ohne Anwendung der Fünftelregelung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- der Lohnversteuerung.

5

Bereits im Jahr 1994 hatte der Kläger seiner Arbeitgeberin einen Verbesserungsvorschlag auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet unterbreitet. Da ungewiss war, ob dieser Verbesserungsvorschlag einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, waren der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 1995 übereingekommen, die Zahlung des zweiten Teils der auf ... % der Einsparungen der Arbeitgeberin bemessenen Prämie bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung auszusetzen und handelsüblich zu verzinsen. Die restliche Prämie und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen wurden dem Kläger nach der Sozialversicherungsprüfung und einem anschließenden Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete, im Streitjahr ausbezahlt. Darauf setzte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer mit Bescheid vom 30. April 2010 ohne Anwendung der Fünftelregelung fest.

6

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage war insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen des § 34 EStG in Bezug auf den streitigen Vorsorgeplan als gegeben ansah.

7

Mit der Revision rügen der Kläger und das FA jeweils die Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 21. September 2010 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass weitere Einkünfte in Höhe von Y € als Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit anerkannt werden und § 34 Abs. 1 EStG darauf angewandt wird,
2. die Revision des FA zurückzuweisen.

9

Das FA beantragt,
1. das Urteil des FG aufzuheben, soweit es zuungunsten des FA ergangen ist, und die Klage abzuweisen,
2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde, und insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Vorsorgeleistungen zu Unrecht als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung unterworfen. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da die Prämienzahlung die Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

11

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen.

12

a) Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 64; Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz 30).

13

b) Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17, m.w.N.).

14

2. Nach diesen Rechtsmaßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Prämie für den Verbesserungsvorschlag nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Es fehlt insoweit an einer Arbeitslohnzahlung für mehrere Jahre.

15

Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Senatsurteil in BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; auch H 34.4 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2008: Verbesserungsvorschläge).

16

Nach den Feststellungen des FG war Grundlage für die Prämienberechnung die Einsparung bei der Arbeitgeberin des Klägers. Diese am eingetretenen Erfolg bemessene Prämie hing danach nicht von der Dauer der für den Vorschlag verwendeten Zeit ab und insbesondere auch nicht davon, dass dem Vorschlag eine mehrjährige Tätigkeit zugrunde lag. Eine anderweitige Zweckbestimmung, die den Schluss auf eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zuließe, ist nicht festgestellt worden.

17

3. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen entspricht die Vorentscheidung hingegen nicht den angeführten Rechtsgrundsätzen. Die Entscheidung hat daher keinen Bestand. Die dem Kläger ausgezahlten Versorgungsleistungen sind nicht ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern.

18

a) Geht man --wie das FG-- von jährlich gesondert zu betrachtenden und rechtlich selbständigen Einzelvereinbarungen über die Umwandlung des erdienten Anspruchs auf Bonuszahlung in einen Anspruch auf spätere wertgleiche Versorgungsleistung aus, fehlt ein veranlagungszeitraumübergreifendes Geschehen und folglich eine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit.

19

Nach der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin im Streitfall getroffenen Vereinbarung treten die Versorgungsleistungen an die Stelle einer variablen Vergütung (Bonus). Damit wird die Auszahlung des Bonus, der eine Entlohnung für die Leistungen des vergangenen Geschäftsjahres darstellt, aufgeschoben. Mit der späteren Auszahlung des Vorsorgekapitals im Versorgungsfall wird also der zurückgehaltene Lohn und somit das für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres Erdiente ausbezahlt. Mithin wird mit dem Vorsorgekapital die Leistung des Jahres entgolten, in dem der Anspruch auf den Bonus erdient wurde, nicht hingegen eine mehrjährige Tätigkeit.

20

b) Würdigt man das Angebot der Arbeitgeberin hingegen als eine einheitlich konzipierte und zu beurteilende Gesamtversorgung, im Rahmen derer nur die Erhöhung der Versorgungsleistungen bzw. die Einzahlungsmodalitäten jährlich neu festgelegt werden, so fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss des Vorsorgekapitals. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrages, für die das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt ist.

21

c) Die Senatsrechtsprechung zu Aktienoptionen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828; Senatsurteil vom 15. Januar 2015 VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672) steht dem nicht entgegen. Mit einem Aktienoptionsprogramm soll der Arbeitnehmer zukunftsorientiert an das Unternehmen gebunden werden. Die geldwerten Vorteile aus einem derartigen Programm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Mit einer Bonuszahlung soll demgegenüber gerade die Leistung im vergangenen Geschäftsjahr honoriert werden.

22

d) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu bewerten wie die Versorgungsleistungen. Der Bonus wurde durch Umwandlung in eine Pensionszusage nicht abgerufen, sondern gestundet. Die Zinsen entstanden aufgrund der zeitversetzten Auszahlung der variablen Vergütung. Sie bemaßen sich nicht nach den Arbeitsleistungen des Klägers in mehreren Jahren, sondern allein nach der Zeit, für die das Vorsorgekapital nach Erreichen des 60. Lebensjahres gestundet wurde.

23

4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.

24

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 29. November 2012  3 K 2109/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob im Streitjahr (2007) eine nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernde Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

3

Der Kläger ist als Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, die sich überwiegend aus Spenden finanziert, tätig. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Stiftung sind in einem Dienstvertrag geregelt.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger u.a., dass es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung des Klägers um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handele, denn der Lohnzahlungszeitraum sei ausnahmsweise --und mit seinem Einverständnis-- von zwölf auf 14 Monate erweitert worden. Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag der klägerischen Bezüge um mehr als 10 % reduziert und eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S. von § 55 der Abgabenordnung (AO) vermieden worden.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Steuererklärung der Kläger und setzte die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 13. Januar 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung änderte das FA unter dem Datum 10. November 2010 den Einkommensteuerbescheid für 2007 nach § 164 Abs. 2 AO und wendete § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht mehr an.

6

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Es führte u.a. aus, § 34 EStG könne vorliegend nicht angewendet werden. Nicht sämtliche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und damit für Tätigkeiten, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten, seien ermäßigt zu besteuern. Es müsse sich zusätzlich um außerordentliche Einkünfte handeln. Daran fehle es im Streitfall. Vorliegend stehe die Besteuerung von laufendem Arbeitslohn in Streit, der regelmäßig wiederkehrend ausbezahlt und zeitraumbezogen definiert worden sei.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Das FA habe die streitige Tätigkeitsvergütung des Klägers zu Unrecht nicht ermäßigt besteuert. Als ermäßigt zu besteuernde außerordentlichen Einkünfte kämen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig sei nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG eingefügten Legaldefinition eine Tätigkeit, soweit sie sich --wie vorliegend-- über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Da im Streitfall für die Zahlung der Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit in einer Summe wirtschaftlich vernünftige Gründe vorgelegen hätten, ein Rechtsmissbrauch deshalb ausscheide, sei der vom Kläger von der Stiftung bezogene Arbeitslohn nach der sogenannten "Fünftelregelung" gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu versteuern.

8

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

9

Es beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. November 2012  3 K 2109/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Vergütung des Klägers nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

12

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen.

13

a) Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

14

b) Anders als bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit muss es sich, wenn die ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in Rede steht, bei der mehrjährigen Tätigkeit nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

15

Eine Einschränkung des Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nicht erforderlich. Sie mag insbesondere bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aber auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit angezeigt sein. Denn anders als bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es bei diesen Einkunftsarten nicht außergewöhnlich, dass in den laufenden Einkünften neben gleichmäßigen auch zufällige und schwankende Einnahmen enthalten sind. Der selbständig Tätige ist in seinen finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei und unabhängig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668); der Arbeitnehmer jedoch nicht. Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG.

16

c) Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 34. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; Schiffers in Korn, § 34 EStG Rz 59; Herrmann in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 34 Rz 51; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 64; Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz 30).

17

d) Darüber hinaus müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese können sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 19. September 1975 VI R 61/73, BFHE 117, 149, BStBl II 1976, 65; vom 20. November 1970 VI R 183/68, BFHE 101, 237, BStBl II 1971, 263; vom 2. Februar 1962 VI 267/61 U, BFHE 74, 340, BStBl III 1962, 130, und vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz 32; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34 Rz 41; Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 66; Zimmermann, a.a.O., § 34 EStG Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf, a.a.O., § 34 Rz 106; Schiffers, a.a.O., § 34 EStG Rz 59; Herrmann, a.a.O., § 34 Rz 51; a.A. Sieker, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 34 Rz B 132 ff.). Das Merkmal der wirtschaftlich vernünftigen Gründe dient der Verhütung von Missbräuchen. Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus (Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 66, m.w.N.).

18

2. Nach diesen Rechtsmaßstäben ist die Entscheidung des FG, dass die streitgegenständliche Vergütung des Klägers nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsacheninstanz hat das Geschehen dahingehend gewürdigt, dass vorliegend der Lohnzahlungszeitraum einverständlich von zwölf auf 14 Monate verlängert wurde. Der Kläger und die Stiftung haben insbesondere nicht lediglich vereinbart, dass zusätzlich zum jährlichen Arbeitslohn eine Abschlagszahlung für die folgenden zwei Monate zu leisten war. Darüber hinaus hat das FG aufgrund seiner unangefochtenen Feststellungen darauf erkannt, dass für die auf der Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums gründende Zusammenballung des Arbeitslohns wirtschaftlich vernünftige --im Streitfall nach Auffassung der Stiftung und des Klägers gemeinnützigkeitsrechtliche-- Gründe vorlagen. An diese Würdigung des Geschehens ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

19

3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 kommt nicht in Betracht.

20

a) Das Gericht ist verpflichtet, einen Schriftsatz der Beteiligten zu berücksichtigen, der zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht. Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so verletzt es den Anspruch des betroffenen Beteiligten auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht muss Anträge und Erklärungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, die ihm vor dem Ergehen der Entscheidung zugehen. Maßgebender Zeitpunkt ist die Verkündung des Urteils oder seine Herausgabe zur Zustellung. Handelt es sich um ein aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossenes und gemäß § 104 Abs. 2 FGO zuzustellendes Urteil, kann maßgebender Zeitpunkt auch die formlose Bekanntgabe der von den Richtern am BFH unterschriebenen Urteilsformel durch die Geschäftsstelle an einen der Beteiligten sein (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 IX B 128/06, BFH/NV 2007, 738, m.w.N.).

21

b) Gehen vor der Wirksamkeit eines nach der mündlichen Verhandlung (nur) beschlossenen Urteils noch das Verfahren betreffende Schriftsätze ein, muss der BFH die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen und seine hierüber getroffene Ermessensentscheidung (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) sowie die zugrunde liegenden Erwägungen in einem gesonderten Beschluss oder als Teil des Urteils zum Ausdruck bringen; hierauf haben die Prozessbeteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs einen Anspruch (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 738, m.w.N.).

22

c) Nach diesen Grundsätzen war der von den Klägern per Telefax am 8. Mai 2015 eingereichte Schriftsatz zu berücksichtigen. Denn er ist vor der formlosen Bekanntgabe der unterschriebenen Urteilsformel durch die Geschäftsstelle an einen der Beteiligten eingegangen. Allerdings verlangt der Inhalt dieses Schriftsatzes nicht nach einer Wiedereröffnung des Verfahrens. Denn der erkennende Senat sieht sich an die Würdigung des FG, nach der für die Zusammenballung der streitbefangenen Lohnzahlung wirtschaftlich vernünftige --im Streitfall gemeinnützigkeitsrechtliche-- Gründe vorlagen, gebunden. Rechtliche Ausführungen zur Frage, ob die der Lohnzahlung zugrunde liegende Vergütungsregelung gemeinnützigkeitsrechtlichen Bedenken begegnet, sind damit rechtsunerheblich.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2013  10 K 83/12 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr (2008) bezog er neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge von seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Außerdem wurden dem Kläger Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage in Höhe von X € und eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 1994 in Höhe von Y € ausgezahlt.

2

Die Auszahlung der Versorgungsleistungen resultierte aus einem Angebot der Arbeitgeberin an ihre Führungskräfte, erstmals ab dem Geschäftsjahr 1998/1999 den jährlichen Bonus oder einen Teil hiervon im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung einzubringen.

3

Hierfür galten folgende Bedingungen:
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wurde vom Vorstand eine variable Vergütung für die Führungskraft beschlossen und der Führungskraft das Angebot unterbreitet, diese variable Vergütung in eine wertgleiche, unverfallbare Zusage auf Altersvorsorgeleistungen umzuwandeln. Die Vorstandsbeschlüsse wurden jährlich neu gefasst; die Führungskraft musste bereits vor Beginn des Geschäftsjahres ihr Wahlrecht bezüglich der Umwandlung einer eventuell zur Auszahlung anstehenden variablen Vergütung in eine Zusage auf Vorsorgekapital ausüben. Als Versorgungsleistung war für jede jährliche Umwandlung eine eigenständige Einmalzahlung bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall vorgesehen. Jährlich konnte nur eine "Zusage" ausgezahlt werden. Bei Ausscheiden der Führungskraft nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde das Vorsorgekapital jährlich mit zusätzlich ... % verzinst. Das Vorsorgekapital aus der "ältesten" Umwandlung wurde grundsätzlich im Januar des auf den Versorgungsfall folgenden Kalenderjahres fällig. Es war auch möglich, alle "Zusagen" in einem Einmalbetrag bei Eintritt des Versorgungsfalls auszahlen zu lassen.

4

Für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2006/2007 entschied sich der Kläger, die Vorsorgezusage jeweils in Anspruch zu nehmen. Zum ... 2006 trat er in den Ruhestand. Entsprechend der Wahl des Klägers, die Versorgungsleistungen von 2007 bis 2013, d.h. über mehrere Jahre gestaffelt, ausgezahlt zu bekommen, unterwarf die Arbeitgeberin das Vorsorgekapital --ohne Anwendung der Fünftelregelung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- der Lohnversteuerung.

5

Bereits im Jahr 1994 hatte der Kläger seiner Arbeitgeberin einen Verbesserungsvorschlag auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet unterbreitet. Da ungewiss war, ob dieser Verbesserungsvorschlag einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, waren der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 1995 übereingekommen, die Zahlung des zweiten Teils der auf ... % der Einsparungen der Arbeitgeberin bemessenen Prämie bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung auszusetzen und handelsüblich zu verzinsen. Die restliche Prämie und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen wurden dem Kläger nach der Sozialversicherungsprüfung und einem anschließenden Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete, im Streitjahr ausbezahlt. Darauf setzte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer mit Bescheid vom 30. April 2010 ohne Anwendung der Fünftelregelung fest.

6

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage war insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen des § 34 EStG in Bezug auf den streitigen Vorsorgeplan als gegeben ansah.

7

Mit der Revision rügen der Kläger und das FA jeweils die Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 21. September 2010 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass weitere Einkünfte in Höhe von Y € als Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit anerkannt werden und § 34 Abs. 1 EStG darauf angewandt wird,
2. die Revision des FA zurückzuweisen.

9

Das FA beantragt,
1. das Urteil des FG aufzuheben, soweit es zuungunsten des FA ergangen ist, und die Klage abzuweisen,
2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde, und insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Vorsorgeleistungen zu Unrecht als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung unterworfen. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da die Prämienzahlung die Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

11

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen.

12

a) Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 64; Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz 30).

13

b) Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17, m.w.N.).

14

2. Nach diesen Rechtsmaßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Prämie für den Verbesserungsvorschlag nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Es fehlt insoweit an einer Arbeitslohnzahlung für mehrere Jahre.

15

Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Senatsurteil in BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; auch H 34.4 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2008: Verbesserungsvorschläge).

16

Nach den Feststellungen des FG war Grundlage für die Prämienberechnung die Einsparung bei der Arbeitgeberin des Klägers. Diese am eingetretenen Erfolg bemessene Prämie hing danach nicht von der Dauer der für den Vorschlag verwendeten Zeit ab und insbesondere auch nicht davon, dass dem Vorschlag eine mehrjährige Tätigkeit zugrunde lag. Eine anderweitige Zweckbestimmung, die den Schluss auf eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zuließe, ist nicht festgestellt worden.

17

3. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen entspricht die Vorentscheidung hingegen nicht den angeführten Rechtsgrundsätzen. Die Entscheidung hat daher keinen Bestand. Die dem Kläger ausgezahlten Versorgungsleistungen sind nicht ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern.

18

a) Geht man --wie das FG-- von jährlich gesondert zu betrachtenden und rechtlich selbständigen Einzelvereinbarungen über die Umwandlung des erdienten Anspruchs auf Bonuszahlung in einen Anspruch auf spätere wertgleiche Versorgungsleistung aus, fehlt ein veranlagungszeitraumübergreifendes Geschehen und folglich eine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit.

19

Nach der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin im Streitfall getroffenen Vereinbarung treten die Versorgungsleistungen an die Stelle einer variablen Vergütung (Bonus). Damit wird die Auszahlung des Bonus, der eine Entlohnung für die Leistungen des vergangenen Geschäftsjahres darstellt, aufgeschoben. Mit der späteren Auszahlung des Vorsorgekapitals im Versorgungsfall wird also der zurückgehaltene Lohn und somit das für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres Erdiente ausbezahlt. Mithin wird mit dem Vorsorgekapital die Leistung des Jahres entgolten, in dem der Anspruch auf den Bonus erdient wurde, nicht hingegen eine mehrjährige Tätigkeit.

20

b) Würdigt man das Angebot der Arbeitgeberin hingegen als eine einheitlich konzipierte und zu beurteilende Gesamtversorgung, im Rahmen derer nur die Erhöhung der Versorgungsleistungen bzw. die Einzahlungsmodalitäten jährlich neu festgelegt werden, so fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss des Vorsorgekapitals. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrages, für die das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt ist.

21

c) Die Senatsrechtsprechung zu Aktienoptionen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828; Senatsurteil vom 15. Januar 2015 VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672) steht dem nicht entgegen. Mit einem Aktienoptionsprogramm soll der Arbeitnehmer zukunftsorientiert an das Unternehmen gebunden werden. Die geldwerten Vorteile aus einem derartigen Programm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Mit einer Bonuszahlung soll demgegenüber gerade die Leistung im vergangenen Geschäftsjahr honoriert werden.

22

d) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu bewerten wie die Versorgungsleistungen. Der Bonus wurde durch Umwandlung in eine Pensionszusage nicht abgerufen, sondern gestundet. Die Zinsen entstanden aufgrund der zeitversetzten Auszahlung der variablen Vergütung. Sie bemaßen sich nicht nach den Arbeitsleistungen des Klägers in mehreren Jahren, sondern allein nach der Zeit, für die das Vorsorgekapital nach Erreichen des 60. Lebensjahres gestundet wurde.

23

4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.

24

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.