Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2018 - 7 K 2501/17

bei uns veröffentlicht am18.05.2018

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld zu Recht aufgehoben hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater der Kinder … Ab Juni 2007 erhielt er laufend Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder unter Anrechnung polnischer Familienleistungen. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Familienkasse vom Schreiben vom 4. Januar 2015, aktuelle Unterlagen wie beispielsweise Steuerbescheide ab 2011, Erklärungen zu den Verhältnissen der Kinder, Ausbildungsnachweise vorzulegen, nicht nachgekommen war, hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die vier Kinder ab Januar 2011 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Bescheid vom 30. Mai 2016 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2013 gezahlte Kindergeld zurück. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen.

Am 24. August 2016 ging ein Schreiben des steuerlichen Vertreters des Klägers bei der Familienkasse mit dem Betreff „Kindergeldbescheid v. 30.05.2016; Begründung des Einspruchs v. 06.06.2016“ ein. Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte die Familienkasse dem Klägervertreter mit, dass innerhalb der am 4. Juli 2016 endenden Einspruchsfrist kein Einspruchsschreiben bei der Familienkasse eingegangen sei. Dem Kläger wurde bis zum 25. Oktober 2016 Gelegenheit gegeben, die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 10. August 2017 übersandte der steuerliche Vertreter des Klägers „einen Auszug aus unserem berufsrechtlich zu führenden Postausgangsbuch, aus dem Sie erkennen können, dass wir unseren Einspruch rechtzeitig an Sie versandt haben“. Dabei handelt es sich um einen Ausdruck einer Tabelle mit der Überschrift „Postausgang nach Mandant“, auf der unter dem Namen des Klägers insgesamt fünf Sendungen eingetragen waren. An erster Stelle war unter der Spalte „Versanddatum“ „06.06.2016“ die Dokumentenart „Einspruch“ an den Empfänger „Familienkasse …“ vermerkt.

Die Familienkasse behandelte das Schreiben vom 24. August 2016 als Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 2017 als unzulässig verworfen wurde.

Mit der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben vom 6. Juni 2016 Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30. Mai 2016 eingelegt habe. Das Schreiben sei der Klageschrift als Anlage 1 beigefügt, als Anlage 2 werde ein Ausschnitt des berufsrechtlich zu führenden Postausgangsbuches übersandt, aus dem der entsprechende Postausgang ersehen werden könne. Es liege keine Fristversäumnis vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 30. Mai 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2017 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, dass der Einspruch entsprechend der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Im Übrigen habe der Kläger seine Anspruchsberechtigung auch nicht vollständig nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Der Verwaltungsakt vom 30. Mai 2016 ist in Bestandskraft erwachsen, eine erneute Sachprüfung findet deshalb nicht statt.

1. Der Kläger hat innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch bei der Familienkasse eingelegt.

Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Wird der Bescheid durch die Post übermittelt, gilt er nach § 365 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post. Im Falle des Fehlens eines Absendevermerks der Poststelle ist nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen, ob der Verwaltungsakt an dem Tag, der als Absendetag auf dem Bescheid vermerkt ist, tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824; BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081; vom 17. August 2012 IX B 44/12, BFH/NV 2012, 1940).

Die Familienkasse hat den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid am Montag, den 30. Mai 2016 zur Post gegeben. Damit gilt er gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 2. Juni 2016 (Donnerstag) bekanntgegeben. Am Zugang des Einspruchs bestehen keine Zweifel. Die einmonatige Einspruchsfrist begann gemäß §§ 365 Abs. 1, 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts folgte, somit am 3. Juni 2016 und endete gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Juli 2016, 24.00 Uhr, einem Montag. Innerhalb dieser Frist ging kein Einspruch des Klägers bei der Familienkasse ein.

2. Die Familienkasse hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist abgelehnt, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden.

Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO kann demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.

Im Streitfall hat der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Nachdem er von der Familienkasse mit Schreiben vom 6. September 2016 informiert worden war, dass innerhalb der am 4. Juli 2016 endenden Einspruchsfrist kein Einspruchsschreiben bei der Familienkasse eingegangen sei und er aufgefordert worden war, bis zum 25. Oktober 2016 die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen, erfolgte keine Reaktion. Der steuerliche Vertreter kann sich nicht darauf berufen, dass er eine Antwort auf das Schreiben der Familienkasse vom 6. September 2016 nicht für nötig erachtet habe, weil er seiner Ansicht nach rechtzeitig Einspruch eingelegt habe. Vielmehr hätte er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erneut Einspruch einlegen müssen und beispielsweise anhand der Vorlage seines Postausgangsbuchs glaubhaft machen müssen, dass er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2018 - 7 K 2501/17 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

Abgabenordnung - AO 1977 | § 355 Einspruchsfrist


(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Abgabenordnung - AO 1977 | § 108 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer

Referenzen

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.