Finanzgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - 7 K 1636/12

published on 23/11/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - 7 K 1636/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 7 K 1636/12

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Übernahme der Kosten des Gesellschafters durch eine KG ohne vertragliche Verpflichtung führt zur Aktivierung einer Forderung

In der Streitsache

...

Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

...

Beklagter

wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 und 2004

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht die Richterin am Finanzgericht und die Richterin am Finanzgericht, sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 23. November 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Unternehmensgegenstand ist die Konzeption, Organisation und Abwicklung von Seminaren für Dritte. Das Geschäftsjahr läuft jeweils zum 1. Februar bis 31. Januar des folgenden Jahres. Alleiniger Komplementär ist Herr S. S ist darüber hinaus Inhaber eines Einzelunternehmens, des .... (nachfolgend Institut). Zwischen der Klägerin und dem Institut ist am 29.07.1997 ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden, welcher das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern, insbesondere die Verpflichtungen der Klägerin und des Instituts, regelt. So veranstaltet das Institut Seminare und verpflichtet für die Ausführung der Seminare vor Ort die Seminarleiter und die Referenten. Die Klägerin ist gegenüber dem Institut verpflichtet, die Vorbereitung und Abwicklung der Schulungen zu übernehmen. Sie ist zuständig für die Konzeption der Seminare, für die Organisation ihrer Durchführung, für die Erstellung von Katalogen und sonstigen Werbemaßnahmen, für den Kundenkontakt, für die Auswahl und Planung von Seminarleitungen und Referenten sowie deren Fortbildung. Sie trägt sämtliche Kosten, die zur Erfüllung der gegenüber dem Institut existenten, dienstvertraglichen Pflichten anfallen, insbesondere für Büroräume, Betriebsmittel, Werbemaßnahmen und das Personal, ebenso auch die, die an den jeweiligen Seminarveranstaltungsorten entstehen. Hierfür erhält die Klägerin vom Institut eine Vergütung, welche an die Zahl der durchgeführten Seminare und der Teilnehmer anknüpft. Pro Seminar erhielt die Klägerin ... DM, pro firmeninternes Seminar ... DM sowie für jeden Teilnehmer (ohne Teilnehmer der firmeninternen Seminare) 50% der durchschnittlichen Seminargebühr pro Teilnehmer von .. DM. Der Vertrag sieht vor, dass die Vergütung regelmäßig auf die Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls eine Anpassung vereinbart werden soll. Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, ebenso die Schriftformklausel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.07.1997 verwiesen. Die erste Anpassung der Vergütung erfolgte mit schriftlicher Vereinbarung vom 2.2.1998, da die Seminargebühr pro Teilnehmer auf . DM herabgesetzt wurde. Eine weitere Vertragsanpassung erfolgte am 28.9.2002. Wegen Kostensteigerungen insbesondere im Personal- und Marketingbereich wurde die an die Klägerin zu zahlende Vergütung pro externes Seminar auf 1... € und für jedes firmeninterne Seminar auf ... € erhöht. Für jeden Teilnehmer hatte das Institut an die Klägerin eine Vergütung von 50% der durchschnittlichen Seminargebühr pro Teilnehmer von derzeit ... € zu entrichten. Mit Vertragsergänzung vom 1.7.2003 wurde die Vergütung von 50% der durchschnittlichen Seminargebühr auf 690 € angepasst und die monatlichen Abschlagszahlungen des Instituts zur Sicherung der Liquidität der Klägerin erhöht.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 und 2004 ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte diese fest, dass die Klägerin seit 1.1.2003 die Bezahlung der Honorare der Seminarleiter übernommen hat. Die Seminarleiter rechneten ihre Honorare nicht mehr wie vor dem 1.1.2003 mit dem Institut ab, sondern stellten nun Rechnungen an die Klägerin. Schriftliche Vereinbarungen über diese Abweichung vom Grundlagenvertrag existieren nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Klägerin in Höhe der seit 1. Januar 2003 übernommenen Honorare der Seminarleiter gegenüber S als Inhaber des Instituts ein Erstattungsanspruch zustehe. Die Aktivierung dieser Forderung in den Prüferbilanzen zum 31.1.2003 und 31.1.2004 führte zu einer Gewinnerhöhung von 37.672,88 € in 2003 und 1.434.461,35 € in 2004. Das Finanzamt änderte die Bescheide über die gesonderte und eigentliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 und 2004 mit Änderungsbescheiden vom 21.5.2008 entsprechend.

Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und wandte sich gegen die infolge des Ansatzes des Aufwendungsersatzanspruchs vorgenommenen Gewinnerhöhungen. Außerdem trug sie erstmals vor, dass sie nur als interne Organisationseinheit des Instituts fungiert habe. Sie sei ausschließlich für das Seminargeschäft des Instituts tätig geworden und habe von dritter Seite weder Aufträge übernommen noch sonstige Umsatztätigkeiten entfaltet. Andererseits habe auch das Institut ausschließlich und unmittelbar für ihre betriebliche Zwecke gedient. Das Institut habe die Beteiligung des Gesellschafters S an der KG gefördert. Daher stelle das Institut Sonderbetriebsvermögen des S im Rahmen seiner Beteiligung an der Klägerin dar. Auf dieser Basis reichte die Klägerin geänderte Gewinnfeststellungserklärungen für die Streitjahre ein, in denen die Gewinne des Instituts der Streitjahre als Sonderbetriebseinnahmen des S erfasst wurden.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.5.2012).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, dass im dritten Quartal 2002 die Aufgabenfelder zwischen dem Institut und der Klägerin neu geregelt worden seien, die Seminarleitung - insbesondere die Verpflichtung und Abrechnung der Seminarleiter - sei unternehmerisch nicht dem Kerngeschäft zugeordnet worden, sondern habe auf die Klägerin übertragen werden sollen. Ab 1.1.2003 habe die Klägerin die Seminarleiter beauftragt und mit ihnen die entsprechenden Dienstverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Dementsprechend hätten die Seminarleiter ihre Honorare mit ihr abgerechnet und von ihr die entsprechenden Zahlungen erhalten. In den schriftlichen Vertragsergänzungen vom 28.9.2002 und 1.7.2003 seien die vom Institut zu zahlenden Vergütungen erhöht worden. In diesen Vereinbarungen sei zwar nicht explizit auf die Übernahme der Seminarleiterhonorare durch die Klägerin Bezug genommen worden, diese Verbindung sei aber durch den engen zeitlichen Zusammenhang, den sachlogischen Zusammenhang sowie durch entsprechende Bestätigungen aus dem Kreis der verantwortlichen Personen nachweisbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Auffassung des Finanzamts, dass die zwischen den Beteiligten vorgenommenen mündlichen Absprachen wegen des Verstoßes gegen die Schriftformklauseln zivilrechtlich unwirksam seien, die Klägerin insoweit nicht im Rahmen des Vertrags vom 29.7.1997 für das Institut tätig gewesen sei und sie deshalb neben dem Anspruch auf die zivilrechtlich wirksame erhöhte Vergütung einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit den Seminarleitern übernommenen Kosten gegen S habe, bedeute, dass die Klägerin für die Übernahme der Seminarbetreuung ein doppeltes Honorar erhalte, nämlich das vertraglich vereinbarte Honorar sowie ein Zusatzhonorar als Aufwendungsersatzanspruch. Dieses Ergebnis sei weltfremd, im realen Wirtschaftsleben seien derartige Forderungen im Verhältnis langjährig zusammenarbeitender Geschäftspartner schwer vorstellbar. Für einen Aufwendungsersatzanspruch fehle es auch an einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Verwiesen werde auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt ... vom 23.7.2007, auf die Bezug genommen wird. Soweit im Einspruchsverfahren vorgetragen worden sei, dass die bisherigen Veranlagungen insgesamt in Frage gestellt und überprüft werden müssten, weil das Institut als Sonderbetriebsvermögen der Klägerin anzusehen sei, werde dieser Punkt nicht mehr in diesem Verfahren, sondern im Rechtsbehelfsverfahren gegen die gesonderte Feststellung der Einkünfte betreffend des Instituts weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen zu Einkommensbesteuerung 2003 und 2004 vom 21.5.2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7.5.2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 37.672,88 € in 2003 und um 1.434.461,35 € in 2004 vermindert werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Insbesondere seien die Zahlungen an die Seminarleiter in den regulären Vergütungen des Instituts an die Klägerin nicht enthalten. Zwar seien die Honorare der Klägerin in den Jahren seit Abschluss des Vertrags vom 29. Juli 1997 gestiegen. Diese Steigerungen seien jedoch nur der insgesamt erheblich ausgeweiteten Geschäftstätigkeit und der üblichen Preissteigerung geschuldet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt ist zu Recht von der Aktivierung eines Erstattungsanspruchs gegenüber S ausgegangen und hat den Gewinn der Klägerin entsprechend erhöht.

1. Durch die Übernahme der Kosten der Seminarleiter ist der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach § 683 i. V. m. § 670 BGB entstanden, der in der Bilanz gewinnerhöhend zu aktivieren ist.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, kann als Geschäftsführer ohne Auftrag vom Geschäftsherrn wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 i. V. m. § 677 BGB).

Die Klägerin hat mit Übernahme der Kosten der Seminarleiter ab 1.1.2003 als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Eine vertragliche Verpflichtung gegenüber S zur Übernahme dieser Kosten bestand nicht. Im Grundlagenvertrag vom 29.7.1997 und den späteren Ergänzungen ist abschließend geregelt, welche Aufgaben und Pflichten der Klägerin und welche S im Rahmen seines Einzelunternehmens oblagen. Die Klägerin war nur zur Auswahl und der Planung der Seminarleiter sowie deren Fortbildung zuständig (§ 3 Abs. 1), deren Verpflichtung oblag dagegen S (§ 2 Abs. 3). Dementsprechend wurden die Verträge mit den Seminarleitern bis Ende 2002 von S abgeschlossen und die Honorare mit S abgerechnet. Erst ab 1.1.2003 wurde dies geändert und die Klägerin übernahm den Abschluss der Verträge und zahlte die Honorare. Am Inhalt des zwischen der Klägerin und S bestehenden Vertrags änderte sich aber insoweit nichts, d. h. vertraglich war immer noch S und nicht die Klägerin verpflichtet, die Honorare zu zahlen. Die - geringfügige - Anpassung der Vergütung der Klägerin gemäß § 5 des Vertrags vom 26.7.1997 in den nachfolgenden Ergänzungsvereinbarungen hatte auf die Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und S keinen Einfluss.

Soweit die Klägerin vorträgt, im dritten Quartal 2002 sei eine Änderung des Vertrags vom 29.7.1997 mündlich vereinbart worden und dabei die Verpflichtung und Abrechnung der Seminarleiter auf die Klägerin übertragen worden, so ist eine solche mündliche Vereinbarung nirgendwo dokumentiert und auch aus der später erfolgten Vertragsergänzung vom 1.7.2003 nicht nachvollziehbar. Im Ergänzungsvertrag vom 1.9.2002 wurde die Anpassung der Vergütung allgemein mit Kostensteigerungen im Personal- und Marketingbereich begründet, im Vorwort der Vertragsergänzung vom 1.7.2003 wurde lediglich auf die allgemeine Kostensteigerung sowie auf eine geplante Personalaufstockung bei der Klägerin im zweiten Halbjahr 2003 verwiesen, nicht dagegen auf eine Kostensteigerung infolge der Übernahme der Kosten der Seminarleiter. Selbst wenn man von einer mündlichen Vereinbarung ausgeht, wäre diese unwirksam, da § 9 des Vertrages vom 29.7.1997 eine (doppelte) Schriftformklausel enthält. Ein Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Schriftform führt nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 2.6.1976, VIII ZR 97/74, BGHZ 66, 378) bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine solche Vereinbarung, wenn sie - wie hier - unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffen wird.

Die Klägerin hat auch ein Geschäft „für einen anderen“ (§ 677 BGB) besorgt. Sie hatte Fremdgeschäftsführungsbewusstsein, unabhängig von der Frage, ob eine formunwirksame mündliche Vereinbarung über eine Vertragsergänzung des Inhalts, dass die Verpflichtung zur Abrechnung der Seminarleiter und Referenten nicht mehr S obliegt, sondern der Klägerin, getroffen wurde oder nicht. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann, wenn das Geschäft aufgrund eines sich später als nichtig erweisenden Auftrags ausgeführt worden ist. Der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat, ist ohne Bedeutung (BGH-Urteil vom 30.9.1993 VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196). Aus welchem Grund sich das Geschäft als nichtig erweist, ist dabei ohne Bedeutung. Es gibt keinen Grund, danach zu unterscheiden, ob der Grund der Nichtigkeit die Nichteinhaltung der durch Gesetz vorgeschriebenen oder der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 125 BGB) oder ein sonstiger Tatbestand wie § 134 BGB oder § 138 BGB ist. Im Streitfall lag für die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft vor, da die Verpflichtung der Referenten und Seminarleiter zum Rechtskreis des S gehörte, selbst dann, wenn die Klägerin damit zugleich eigene Belange wahrnehmen wollte, um der - nach ihrem Vortrag - vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber S nachzukommen (BGH-Urteil vom 28.10.1992 VIII ZR 210/91, DB 1993, 1617).

Da im Streitfall eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, besteht für das Tätigwerden der Klägerin im Rechtskreis von S ein Rechtsgrund mit der Folge, dass für Bereicherungsansprüche kein Raum ist (BGH in NJW 1993, 3197).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/11/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 1636/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Übernahme der Kosten des Gesellschafters durch eine KG ohne vertragliche Verpflichtung führt zur Aktivierung ein
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 23/11/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 1636/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Übernahme der Kosten des Gesellschafters durch eine KG ohne vertragliche Verpflichtung führt zur Aktivierung ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.