Finanzgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - 4 K 1091/15

07.12.2016

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung des Beklagten über das Ergebnis des Klägers bei der Steuerberaterprüfung 2014.

Der Kläger ist Diplombetriebswirt (FH) und strebt den Abschluss der beruflichen Qualifikation als Steuerberater an. Für die Prüfungstermine der Jahre 2009, 2010 und 2011 hatte sich der Kläger jeweils zur Prüfung angemeldet, war aber jedes Mal wieder von der Prüfung zurückgetreten. In den beiden folgenden Prüfungsterminen 2012 und 2013 unterzog sich der Kläger erfolglos der Steuerberaterprüfung. Beim zweiten Wiederholungsversuch im Rahmen der Steuerberaterprüfung 2014 erzielte er in den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet des Verfahrensrechts, der Ertragsteuer sowie der Buchführung und des Bilanzwesens die Einzelnoten 4,0, 4,5 bzw. 5,0. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Notendurchschnitts des schriftlichen Teiles der Steuerberaterprüfung von 4,50 wurde er mit Bescheid vom 5. Januar 2015 zum Termin zur mündlichen Prüfung am 25. März 2015 um 8.00 Uhr geladen. Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung des Klägers sowie der drei weiteren Prüflinge setzte sich für diesen Prüfungstermin aus Präsidenten A, Leitenden Regierungsdirektor B und Oberregierungsrat C als Vertreter der Finanzverwaltung, aus Steuerberaterin D und Steuerberater E als Vertreter des Berufsstandes und aus Rechtsanwalt F als Vertreter der Wirtschaft zusammen. Den Prüfungsvorsitz führte A. Der mündliche Teil der Steuerberaterprüfung bestand aus jeweils einem auf maximal 10 Minuten begrenzten Kurzvortrag der Prüflinge zu einem aus drei Themen von ihnen selbst ausgewählten Einzelthema sowie aus sechs Prüfungsabschnitten zu den verschiedenen Prüfungsgebieten. Ausweislich der Niederschrift des Prüfungsvorsitzenden dauerte die mündliche Prüfung an diesem Tag von 8.45 Uhr bis 12.50 Uhr. Für seinen Kurzvortrag wählte der Kläger das Thema „Die Steuerbefreiungen für bebaute Grundstücke (des Grundvermögens) in der Erbschaft- und Schenkungsteuer“, für dessen Vorbereitung ihm die Zeit von 8.15 Uhr - 8.45 Uhr eingeräumt war. Dem Kurzvortrag des Klägers folgten jeweils einzeln die Kurzvorträge der drei weiteren Prüflinge bis 9.45 Uhr. Um 9.55 Uhr begann die Prüfungskommission bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge einschließlich des Klägers mit den einzelnen sechs Prüfungsabschnitten in der zeitlichen Reihenfolge jeweils geführt von D, C, F, B, E und A. Für seinen Kurzvortrag erhielt der Kläger die Note 3, für die folgenden Prüfungsabschnitte die Noten 5, 4, 5, 5, 5 und 4. Insgesamt ergab sich hieraus eine Durchschnittsnote des Klägers für die mündliche Prüfung von 4,42. Unter Berücksichtigung der Note für seine schriftlichen Leistungen erzielte der Kläger eine Gesamtnote von 4,46. Da der Notenbetrag den Wert von 4,15 überstieg, gab der Prüfungsvorsitzende dem Kläger am 25. März 2015 die Entscheidung der Prüfungskommission bekannt, dass er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden hatte. Ausweislich der Niederschrift des Prüfungsvorsitzenden hatte der Kläger keine Begründung seines Prü fungsergebnisses verlangt und dementsprechend auch keines erhalten. Unter der Rubrik „Besondere Vorkommnisse“ hatte der Prüfungsvorsitzende in der Niederschrift folgenden handschriftlichen Vermerk angebracht:

„Nach der 2. Pause (ca. 12 Uhr) teilte Frau M [Mitarbeiterin der Steuerberaterkammer] mit, dass sich die Prüfungsteilnehmer an Gelächter und Gesprächen der Prüfer während der Prüfung gestört hätten. Die Prüfungskommission konnte die Beschwerde nicht nachvollziehen. Drei der Teilnehmer erklärten nach der Prüfung auf Nachfrage, dass sie sich nicht gestört gefühlt hätten und das Prüfungsklima als angenehm empfunden hätten. Der vierte Teilnehmer konnte nicht mehr befragt werden.“

Gegen die Prüfungsentscheidung vom 25. März 2015 erhob der Kläger mit Telefaxschreiben vom 27. April 2015 Klage, die bei Gericht an demselben Tag einging und die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) sowie auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende prüfungsrechtliche Gebot der Fairness sei verletzt worden. Dies sei dann anzunehmen, wenn ein Prüfer die Prüfungsleistungen durch sarkastische, spöttische, höhnische oder ähnlich herabsetzende Bemerkungen oder Verhaltensweisen kommentiert. Dies sei im Prüfungstermin gegenüber dem Kläger erfolgt. Insbesondere habe die Prüferin D während des vom Prüfer C geleiteten Prüfungsabschnittes bei den von ihr offensichtlich als falsch angesehenen Antworten der Prüflinge, einschließlich des Klägers, deutlich vernehmbar gelacht. Auch im weiteren Verlaufe der Prüfung habe sie in dieser Weise reagiert. Das Verhalten der Prüferin D, die in sich hinein gelacht oder auch den Kläger ausgelacht und vor sich hin geschmunzelt habe, habe den Kläger in einer Weise verunsichert, dass er erheblich in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Deshalb habe er sich in der zweiten Prüfungspause bei der Mitarbeiterin der Steuerberaterkammer, Frau M, beschwert und erklärt, die Prüfung abzubrechen, wenn die Prüferin D ihr Verhalten nicht ändere. Schließlich habe ihn die unmittelbar vor Beginn des fünften Prüfungsabschnittes (gerechnet einschließlich des Kurzvortrages) getätigte Äußerung des Prüfungsvorsitzenden, „nun lassen wir den ... los“ zusätzlich verunsichert. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Zweideutigkeit der Bemerkung in Bezug auf den Prüfer namens B nicht erkennbar gewesen, weil sich die Prüfer nicht namentlich vorgestellt hätten. Vielmehr habe er in der Prüfungssituation diese Bemerkung als „Revanche“ für seine Beschwerde gehalten. Die Einzelheiten könnten durch Einvernahme der Prüfer sowie der weiteren Prüfungskandidatin S geklärt werden. Das unangemessene Verhalten dieser Prüfer habe seine Leistung erheblich beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 25. März 2015, durch den ihm bekannt gegeben worden war, die Steuerberaterprüfung 2014 nicht bestanden zu haben, zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung des mündlichen Teiles der Steuerberaterprüfung zuzulassen und ihn erneut zur mündlichen Prüfung zu laden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte inhaltlich Bezug auf die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren.

Das durch den Beklagten nach Eingang der Klagebegründung eingeleitete Überdenkungs-verfahren führte nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Prüfer. Keiner der Prüfer bestätigte den Eindruck des Klägers, die Prüferin D hätte sich ungebührlich verhalten. Die Äußerung des Prüfungsvorsitzenden, der sich im Überdenkungsverfahren nicht mehr hieran erinnern konnte, ist ausweislich der Stellungnahme des Prüfers C wohl in der oder einer ähnlichen Art gefallen, jedoch nicht als irritierend empfunden worden.

Mit Beschlüssen des Senats jeweils vom 14. März 2016 wurde über den Ablauf der Prüfung sowie der Verhaltensweisen der Prüfer Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme von D sowie C, F, B, E und A. Mit Beschluss des Senats vom 12. Juli 2016 wurde über dasselbe Beweisthema Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme von S. Nach Eingang der schriftlichen Aussage der Zeugin S ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären, dass er deren Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachte. Mit Beschluss vom 22. September 2016 wurde die Zeugin D zur persönlichen Einvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung geladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die den Kläger betreffende Behördenakte, auf die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren, sowie auf die schriftlichen Aussagen sämtlicher Prüfer des Prüfungstermins vom 25. März 2015 und der schriftlichen Aussage der Prüfungskandidatin S als Zeugen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 7. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

1.) Die Klage ist zulässig.

Die im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erhobene Klage ist auf erneute Zulassung des Klägers zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung gerichtet und daher als Verpflichtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 2. Alternative FGO statthaft. Die Klage ist auch fristgerecht (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ein außergerichtliches Vorverfahren im Sinne des § 44 Abs. 1 FGO ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 164a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes -StBerG- in Verbindung mit § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung -AO-).

2.) Die Klage ist unbegründet.

a) Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist ein Vorrecht der Prüfer. Nur die nach der jeweiligen Prüfungsordnung berufenen Prüfer haben die Prüfungsleistung zu bewerten, nicht hingegen das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kann die angefochtene Prüfungsentscheidung deshalb gerichtlich nur begrenzt überprüft werden. Dabei ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden (für viele: BFH Urteile vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218 und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BVerwG Beschlüsse vom 2. Juni 1998, 6 B 78/97 und vom 13. März 1998, 6 B 28/98, jeweils in juris). Während fachlich-wissenschaftliche Wertungen (d.h. Fachfragen) nach den Beurteilungskriterien „richtig“, „falsch“ oder „vertretbar“ überprüfbar und damit justiziabel sind, beruhen prüfungsspezifische Wertungen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren Prüfungssituation und sind Ausdruck des prüferischen Bewertungsspielraums. Mithin sind prüfungsspezifische Wertungen im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich einer justiziellen Nachprüfung (vgl. z.B.: BFH Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).

Überprüfbar sind demgegenüber formelle oder prüfungsverfahrensrechtliche Mängel. Solche können in äußerlichen objektiven Störungen des Prüfungsablaufes oder auch in persönlichen subjektiven Beeinträchtigungen des Prüflings liegen. So kann etwa eine unkorrekte Prüfungsweise zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, wenn der Prüfungsstil ins schlechterdings Unsachliche abgleitet. So gerät ein Prüfer in Widerspruch zu dem das Prü fungsrecht beherrschenden und für öffentlich-rechtliche Prüfungen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit, wenn er einen Prüfling dadurch benachteiligt, dass er ihn in seinem Recht auf eine faire Prüfung verletzt. Das Recht auf ein faires Prüfungsverfahren beruht - wie das ihm verwandte Recht des Prüflings auf einen unvoreingenommenen Prüfer - auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Grundsätze gelten jedenfalls im Bereich öffentlich-rechtlichen Verfahrensrechtes, wo sich der einzelne in einem Abhängigkeitsverhältnis von der Art befindet, wie es durch die Beziehungen einer Prüfungsinstanz gegenüber dem Prüfungsunterworfenen hergestellt wird. Die dem Prüfer bzw. dem Prüfungsausschuss aus der Natur der Sache und der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Rechte auf Verfahrensführung und Verfahrensgestaltung sowie auf Bestimmung des Verfahrensgegenstandes (Prüfungsstoff) und des Verfahrensergebnisses (Prüfungsbewertung) verschaffen ihm eine deutliche Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling. Zur Abwehr von Missbräuchen, die in diesem Übergewicht der Prüfungsgewalt ihren Ursprung haben, hat der Prüfling Anspruch auf eine faire Behandlung im Prüfungsverlauf. Der Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt dieses Gebot der Fairness. Ein ihn der Lächerlichkeit preisgebendes Prüferverhalten braucht kein Prüfling zu dulden, mögen seine Leistungen noch so unzulänglich gewesen sein. Auch „bodenloser Unsinn“ gibt dem Prüfer nicht das Recht, dem Prüfling mit überheblichem Spott zu begegnen. Ein solches Prüfergebaren verletzt das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren (BVerwG Urteil vom 28. April 1978 VII C 50.75, BVerwGE 55, 355). Diese Rechtsverletzung begründet zumindest dann die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich ein solches Fehlverhalten als „leistungsverfälschende psychische Belastung“ auf den Prüfling und seine Leistungen negativ ausgewirkt hat (BVerwG Beschluss vom 29. Februar 1980, 7 B 12/80, juris). Demgegenüber sind ungleiche Prüfungsbedingungen bereits in der unterschiedlichen Wesensart der Prüfer und im unmittelbaren gegenseitigen Aufeinandereinwir-ken von Prüfer und Prüfling angelegt. Solche sind prüfungsimmanent und lassen sich nicht ausschalten, auch wenn ein Prüfer nach besten Kräften fair und gerecht prüft (BVerwG Urteil vom 28. April 1978 VII C 50.75, BVerwGE 55, 355).

b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall geht der erkennende Senat davon aus, dass sich eine Verletzung des Rechts des Klägers auf ein faires Prüfungsverfahren durch die Beweisaufnahme in Gestalt der schriftlichen Einvernahme der Zeugen D, C, F, B, E, A und S sowie der zusätzlichen persönlichen Einvernahme der Zeugin D im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestätigt hat.

aa) Weder den Stellungnahmen der als Prüfer in dem in Rede stehenden Prüfungstermin eingesetzten Zeugen noch deren schriftlichen Aussagen lassen sich Hinweise auf ein in der vom Kläger geschilderten Art unangemessenes Verhalten oder Gebaren der Zeugin D als Prüferin entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugin D habe insbesondere auch während der nicht von ihr geführten Prüfungsabschnitte im Fall von ihr offensichtlich als unzutreffend gewerteten Antworten gelacht, geschmunzelt und spöttische oder anderweitig herabwürdigende Bemerkungen getan, wird diese Behauptung durch die als Prüfer eingesetzten Zeugen nicht bestätigt. Im Gegenteil beschreiben die Zeugen C, B und E die Prüfungsatmosphäre eher als positiv und angenehm. Im Übrigen äußern die als Prüfer eingesetzten Zeugen, weder ein unangemessenes Verhalten der Zeugin D noch Anzeichen für eine Verunsicherung des Klägers wahrgenommen zu haben. Die Zeugin D bezeichnet die Prüfungsatmosphäre in ihrer schriftlichen Aussage ausdrücklich als gut. Bei ihrer persönlichen Einvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt sie, dass ihr dieser Prüfungstag deswegen noch gut erinnerlich sei, weil sie angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit als Prüferin in der mündlichen Steuerberaterprüfung seinerzeit zum ersten Mal eine Beschwerde über das Prüfungsklima erlebt habe. Sie erklärt weiterhin, dass sie weder die Prüfungsleistungen der Prüflinge, insbesondere des Klägers, in der mündlichen Prüfung durch besondere Mimik, Gestik oder Bemerkungen kommentiert habe noch sei ihr aufgefallen, dass der Kläger in der Prüfungssituation verunsichert oder nervös gewesen sei.

Die Zeugin S, die die Prüfungsatmosphäre aus der Sicht eines Mitprüflings des Klägers erlebt hat, beschreibt das Verhalten der Zeugin D als Prüferin in Bezug auf ihre eigene Prüfungssituation als direkt und forsch und hält eine persönliche Verunsicherung des Klägers hierdurch für seine Prüfungssituation für durchaus möglich. Gleichwohl vermag auch die Zeugin S keine Angaben zu konkreten einzelnen Verhaltensweisen oder Äußerungen der Zeugin D zu machen, die die Möglichkeit einer nachvollziehbaren Leistungsbeeinträchtigung gerade des Klägers zur Folge gehabt haben könnten. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch keine ausdrücklich herabsetzenden Aussagen der Zeugin behauptet. Vielmehr vermittelt sein Sachvortrag den Eindruck, dass seine Wahrnehmung des Prüferverhaltens der Zeugin D vornehmlich durch persönliche subjektive Interpretationen geprägt gewesen ist. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass Prüfungssituationen im Allgemeinen für die Prüflinge als psychisch sehr belastend empfunden werden und bei diesen auf eine deutlich erhöhte Sensibilität stoßen. Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, dass sich der Kläger, der in den Vorjahren nicht nur dreimal von der Steuerberaterprüfung zurückgetreten war, sondern auch in der prüfungsrechtlichen Ausgangslage des zweiten Wiederholungsversuchs einem hohen Erfolgsdruck ausgesetzt gewesen ist, in einer extremen beruflich-existenziellen Stresssituation befunden hat. Die Beweisaufnahme hat jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass konkretes Prüferverhalten die Annahme einer Verletzung des Gebotes der Fairness begründet hätte. Schließlich geht der Senat auch davon aus, dass ein durchschnittliches Maß an Stressresistenz nicht nur in der Prüfungssituation erforderlich ist sondern auch zu den persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung des Steuerberaters gehört.

bb) Soweit der Kläger seine Klagebegründung auch auf die Äußerung des Prüfungsvorsitzenden anlässlich der Überleitung zu dem vom Zeugen B geführten Prüfungsabschnitt stützt, kann der Senat auch hierin keine Rechtsverletzung des Klägers erkennen. Entgegen der ursprünglichen Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden im Überdenkungsverfahren hat dessen schriftliche Zeugenaussage sowie die der Zeugen B, C und E zweifelsfrei ergeben, dass die behauptete Äußerung in der geschilderten oder in ähnlicher Weise tatsächlich gefallen ist. Nach Aussage der Zeugen A und E sollte die auf den Familiennamen des zeitlich nachfolgenden Prüfers anspielen und der Aufheiterung dienen. Ungeachtet der Frage, ob derlei Wortspielerei insbesondere unter Berücksichtigung der prüfungsrechtlichen Ausgangslage des Klägers angebracht erschien und tatsächlich zur „Aufheiterung“ der Prüflinge geeignet gewesen ist, bewegt sie sich dennoch in dem von den Prüflingen hinzunehmenden Toleranzrahmen. Die bezeichnete Äußerung hat schließlich ernstlich nicht als Herabsetzung des Klägers verstanden werden können, zumal sie dem Anschein nach nicht nur an diesen sondern an alle Prüflinge dieses Prüfungstermins gerichtet gewesen ist. Dass der Kläger die Bemerkung als auf sich bezogen empfunden und in Zusammenhang mit seiner Beschwerde über das Prüfungsklima gestellt hat, ist seiner situationsbedingten subjektiven Empfindung zuzurechnen. Objektiv betrachtet ist dieser Umstand jedoch nicht so gravierend, dass er zu einem erheblichen Verfahrensfehler führen würde. Die Klage kann deshalb in der Sache keinen Erfolg haben.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorsch

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.