Finanzgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 K 488/13

published on 21/04/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 K 488/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit  und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist als Geschäftsführer der A GmbH in X tätig. Im Zeitraum vom 30. Juli bis 20. August 2011 unternahm der Kläger in Begleitung der Klägerin und des gemeinsamen Sohnes eine Rundreise in die USA mit folgenden Reisezielen: New York, Niagara Falls, Boston, Denver, Cheyenne, Keystone, Santa Monica Beach, Yellowstone Nationalpark, Salt Lake City, Moab, Monument Valley, Las Vegas, Los Angeles. Die Reise des Klägers in die USA, die nach seinen Angaben (auch) sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber stillen sollte, fand während des Jahresurlaubs der Klägers statt, den er (auch) mit seiner Familie verbringen wollte.

In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit Aufwendungen für die USA-Reise in Höhe von 7.368 € geltend. Davon betrugen allein die Hotelkosten  3.378 €. An den Reisekosten beteiligte sich die Arbeitgeberin des Klägers nicht (vgl. Bl. 13 Rb-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 31. Mai 2012 erkannte das FA die Reisekosten nicht als Werbungskosten an (vgl. Bl. 26 ff. der ESt-Akte).

Dagegen erhoben die Kläger Einspruch. Das FA erkannte in der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2013 Aufwendungen in Höhe von 3.152,25 €, u.a. Hotelkosten in Höhe von 1.020 €, als Werbungskosten des Klägers an. Hinsichtlich der Hotelkosten berücksichtigte das FA lediglich die Hotelkosten in Cheyenne und Keystone in Höhe von 318 € nicht als Werbungskosten des Klägers und von den restlichen Aufwendungen in Höhe von 3.060 € nur 1/3 als den auf den Kläger entfallenden Anteil an. Das FA setzte die Einkommensteuer für 2011 auf 80.468 € fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage der Kläger. Sie begehren die steuerliche Berücksichtigung der nicht anerkannten Hotelkosten in Höhe von 1.776 € (2.040 € abzgl. 264 € als in den Hotelrechnungen ausgewiesener Kostenanteil für die Klägerin und den gemeinsamen Sohn). Die Mitnahme weiterer Personen aus privaten Gründen dürfe nur dann zu einer Werbungskostenkürzung führen, wenn hierdurch auch tatsächlich zusätzliche Aufwendungen angefallen seien. Dies sei eindeutig nicht der Fall gewesen, da in den USA die Anzahl der übernachtenden Personen für den Zimmerpreis keine Rolle gespielt habe. Im Falle des Alleinreisens wären die Hotelkosten in identischer Höhe von 1.776 € angefallen und wären folglich in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Das FA habe in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten, dass die Mitnahme einer Person aus privaten Gründen einem Werbungskostenabzug der Fahrtaufwendungen nicht entgegenstehe, wenn durch diesen Umstand keine Mehrkosten verursacht worden seien. Dieser Standpunkt gelte gleichermaßen für die Mitbenutzung von Hotelzimmern durch Personen aus privaten Gründen. Zudem habe das FA im Rechtsbehelfsverfahren anerkannt, dass die Aufenthalte des Klägers in New York, Boston, Denver, Salt Lake City, Las Vegas und Los Angeles (12 Tage) überwiegend beruflicher Natur gewesen seien.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 31. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2013 und unter Berücksichtigung von weiteren Hotelkosten von 1.776 € als Werbungskosten des Klägers die Einkommensteuer für 2011 auf 79.724 € festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe zusammen mit seiner Familie eine typisch touristisch angelegte Rundreise durch die USA unternommen.

In Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) sei hinsichtlich der USA-Reise kein abgrenzbarer beruflicher Teil zu erkennen. Aufgrund der Teilnahme der Klägerin und des gemeinsamen Sohnes hätten an jedem Tag auch private Aktivitäten stattgefunden, was der Annahme eines rein beruflichen Reiseteils entgegenstehe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sich die Arbeitgeberin nicht zumindest teilweise an den Kosten beteiligt habe. Dies stelle zwar keinen Ausschlussgrund für den beantragten Werbungskostenabzug dar, sei aber als negatives Indiz in die gebotene Gesamtbewertung aller feststellbaren Umstände einzubeziehen. Zur Begründung der beruflichen Mitveranlassung der Reise habe der Kläger lediglich vorgetragen, dass er seinen Jahresurlaub genutzt habe, um intensiv internationale Mitbewerber vor Ort zu analysieren. Im Klageverfahren werde die vorgetragene berufliche Veranlassung lediglich auf Store-Besuche gestützt. Auch die vorgelegten Fotos ließen keine zwingende berufliche Mitveranlassung der Reise erkennen. Die Bilder hinterließen den Eindruck, sie seien im Vorbeigehen geschossen worden. Eine Vielzahl der Bilder zeige typische Ladengeschäfte nur von außen und zudem außerhalb der Öffnungszeiten. Eine intensive Analyse sei weder aus den Bildern noch aus den übrigen Reisebestandteilen erkennbar. Angesichts der herausgehobenen Stellung des Klägers erscheine es zumindest ungewöhnlich, dass keinerlei Erhebungen z.B. zum Kundenkreis, Umsatzzahlen, Einkaufswegen, Absatzmärkten oder anderer Gegebenheiten, für eine im weitesten Sinne als Analyse zu bezeichnende Untersuchung erhoben worden seien. Die vorgelegten Fotografien stützten die Annahme, dass es sich um übliche, im Rahmen einer Urlaubsreise durchgeführte Besuche von Einkaufszentren gehandelt habe. Dass hierbei allgemeine bzw. auch berufliche Interessen des Klägers eine Rolle gespielt haben dürften, werde nicht in Abrede gestellt. Es erscheine aber nicht naheliegend, das auslösende Moment der gesamten Reise hierauf zu beziehen.

Unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren im Hinblick auf eine einvernehmliche Einigung zurückgestellten Bedenken und der Einlassungen im Klageverfahren sei die Reise des Klägers mit seiner Familie nicht beruflich veranlasst gewesen. Da auch nach der Auffassung der Kläger die Hotelkosten nicht trennbar seien, seien diese Aufwendungen insgesamt privat  veranlasst gewesen.

Insgesamt sei dem Kläger ein zu hoher Werbungskostenabzug gewährt worden. Hinzu komme, dass der am 23. Dezember 2011 für 455,24 € angeschaffte Laptop zu Unrecht in voller Höhe berücksichtigt worden sei.

Auf die Aufklärungsanordnung vom 9. März 2015 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten Hotelkosten in Höhe von 1.776 € sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Dabei steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen. Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskostenabzug.

Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Diese Gründe sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln.

Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten -ggf. durch Schätzung ermittelten- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808, m.w.N.).

Jedoch sind Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt wird und keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Anlass entstehen (vgl. Großer Senat des BFH in BStBl II 2010, 672, Rz 130 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).

Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Werbungskosten -bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile- entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls

 -     

 eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder

 -     

 ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (vgl. BFH in BStBl II 2010, 672, Rz 125).

b) In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist, selbst wenn die Reise des Klägers in die USA eine gemischt beruflich-private Reise gewesen sein sollte, zumindest kein weiterer Werbungskostenabzug mangels Trennbarkeit und der überwiegend privaten Veranlassung der Aufwendungen zu gewähren (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808).

aa) Abgrenzbare berufliche Aufwendungen sind offensichtlich nicht entstanden Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Reise zwei gleichrangige auslösende Momente zugrunde lagen. Die Reise in die USA sollte nach den Angaben des Klägers einerseits sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber stillen. Gleichzeitig wollte der Kläger andererseits seinen Jahresurlaub mit seiner Familie verbringen. Im Übrigen geht auch der Kläger nicht davon aus, dass der private Anlass der Reise als unbedeutend einzustufen ist, da er von einer gemischt veranlassten Reise spricht (vgl. Bl. 39 der Rb-Akte).

bb) Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass die USA Reise überwiegend aus privaten Motiven unternommen worden ist, zumal der Kläger sich auch während seines gesamten Jahresurlaubs seinen Familienangehörigen widmen hat können (vgl. dazu auch Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 2012). Für den Familienurlaub ist durchaus förderlich gewesen, dass der Kläger eine Rundreise geplant und unternommen hat, die allgemein-touristische Interessen durch die angefahrenen Reiseziele, wie New York, Los Angeles, etc., von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt hat. Zudem hat der Kläger die Reise aus eigenem Antrieb und ohne Abstimmung mit seiner Arbeitgeberin unternommen. Eine Kostenerstattung seitens der Arbeitgeberin ist ebenfalls nicht erfolgt.

Auch die 12 Tage der USA-Reise, in denen der Kläger -seinen Angaben nach, aber ohne jeden Nachweis- täglich ca. 8,6 Stunden berufliche Informationen über internationale Wettbewerber eingeholt hat, sind nicht (nahezu ausschließlich) beruflich veranlasst gewesen.

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der USA-Reise lässt sich weder auf das allgemeine Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber vor Ort noch auf die durchgeführten Store-Besuche des Klägers (vgl. Bl. 5 der Klageakte) stützen. Zu Recht hat das FA darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Fotografien den Eindruck erwecken, sie seien im Vorübergehen aufgenommen worden. Eine Vielzahl der Bilder zeigen zudem typische Ladengeschäfte nur von außen und noch dazu außerhalb der Öffnungszeiten. Der Vortrag des Klägers, eine intensive Analyse über die internationalen Mitbewerber durchgeführt zu haben (vgl. Bl. 9 der ESt-Akte, Bl. 4 der Rb-Akte), ist durch die Fotos und die übrigen Reisebestandteile weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. Der Kläger hat z.B. vor Ort erstellte schriftliche Aufzeichnungen und Auswertungen offensichtlich nicht gefertigt. Derartige Aufzeichnungen über die Store-Besuche als Gedächtnisstütze anzufertigen, wäre angesichts der vom Kläger vorgetragenen Bedeutung der Store-Besuche zu erwarten gewesen, zumal er nach seinen Angaben durchzuführende Maßnahmen mit seinen Mitarbeitern im Nachhinein anhand von Fotos besprochen haben will (vgl. Bl 33 der Rb-Akte). Darüber hinaus hat sich der Kläger, trotz der vom FA gerügten fehlenden Analyse über internationale Mitbewerber in den USA, etwa anhand von Erhebungen über Kundenkreis, Umsatzzahlen, Einkaufswege, Absatzmärkte oder anderer Gegebenheiten, nicht veranlasst gesehen, seinen Sachvortrag zur beruflichen Veranlassung der Reise zu präzisieren, geschweige denn durch Nachweise zu untermauern. Jedoch ist das bloße Betrachten von Einkaufscentern mit beruflich geschultem Blick und Interesse keine berufliche Tätigkeit. Der Sachvortrag des Klägers und die vorgelegten Fotografien stützen lediglich die Annahme, dass es sich um übliche, im Rahmen einer Urlaubsreise durchgeführte Besuche von Einkaufszentren gehandelt hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Kläger und seine Familie nur Waren im Wert von ca. 400 € erstanden haben. Dass hierbei allgemeine bzw. auch berufliche Interessen des Klägers eine Rolle gespielt haben dürften, hat auch das FA nicht in Abrede gestellt. Dies ist jedoch für die Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der USA-Reise nicht ausreichend.

cc) Im Streitfall kommt es somit auch nicht darauf an, dass für Hotelzimmer in den USA für eine oder für drei Personen möglicherweise derselbe Preis zu entrichten ist.

Denn der Senat ist der Überzeugung, dass eine Aufteilung der Hotelkosten im Streitfall ausscheidet. Die Hotelkosten lassen sich objektiv nicht in einen beruflichen und privaten Anteil trennen, so dass ihr Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen ist (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808: in diesem Fall hat ein Steuerpflichtiger etwa täglich 10 Stunden an der Aktualisierung seiner Lehrbücher gearbeitet; BFH-Beschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012,1973). Auch bei einer also eventuell doppelt motivierten beruflich-privaten Reise greifen die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeträge -Informationsbedürfnis und Familienurlaub- so ineinander, dass eine Aufteilung nicht möglich ist.

Wegen des Verbots der Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren kann dieser Fehler im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung nicht mehr korrigiert werden, ebenso wenig wie die erhöhten Absetzungen des Laptops. Die Klage ist daher lediglich als unbegründet abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru
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published on 24/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist hauptberuflich als Sozialpädagogin nichtselbständig tätig. Etwa seit dem Jahr 2001
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Annotations

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.