Finanzgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 K 488/13

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit  und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist als Geschäftsführer der A GmbH in X tätig. Im Zeitraum vom 30. Juli bis 20. August 2011 unternahm der Kläger in Begleitung der Klägerin und des gemeinsamen Sohnes eine Rundreise in die USA mit folgenden Reisezielen: New York, Niagara Falls, Boston, Denver, Cheyenne, Keystone, Santa Monica Beach, Yellowstone Nationalpark, Salt Lake City, Moab, Monument Valley, Las Vegas, Los Angeles. Die Reise des Klägers in die USA, die nach seinen Angaben (auch) sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber stillen sollte, fand während des Jahresurlaubs der Klägers statt, den er (auch) mit seiner Familie verbringen wollte.

In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit Aufwendungen für die USA-Reise in Höhe von 7.368 € geltend. Davon betrugen allein die Hotelkosten  3.378 €. An den Reisekosten beteiligte sich die Arbeitgeberin des Klägers nicht (vgl. Bl. 13 Rb-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 31. Mai 2012 erkannte das FA die Reisekosten nicht als Werbungskosten an (vgl. Bl. 26 ff. der ESt-Akte).

Dagegen erhoben die Kläger Einspruch. Das FA erkannte in der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2013 Aufwendungen in Höhe von 3.152,25 €, u.a. Hotelkosten in Höhe von 1.020 €, als Werbungskosten des Klägers an. Hinsichtlich der Hotelkosten berücksichtigte das FA lediglich die Hotelkosten in Cheyenne und Keystone in Höhe von 318 € nicht als Werbungskosten des Klägers und von den restlichen Aufwendungen in Höhe von 3.060 € nur 1/3 als den auf den Kläger entfallenden Anteil an. Das FA setzte die Einkommensteuer für 2011 auf 80.468 € fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage der Kläger. Sie begehren die steuerliche Berücksichtigung der nicht anerkannten Hotelkosten in Höhe von 1.776 € (2.040 € abzgl. 264 € als in den Hotelrechnungen ausgewiesener Kostenanteil für die Klägerin und den gemeinsamen Sohn). Die Mitnahme weiterer Personen aus privaten Gründen dürfe nur dann zu einer Werbungskostenkürzung führen, wenn hierdurch auch tatsächlich zusätzliche Aufwendungen angefallen seien. Dies sei eindeutig nicht der Fall gewesen, da in den USA die Anzahl der übernachtenden Personen für den Zimmerpreis keine Rolle gespielt habe. Im Falle des Alleinreisens wären die Hotelkosten in identischer Höhe von 1.776 € angefallen und wären folglich in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Das FA habe in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten, dass die Mitnahme einer Person aus privaten Gründen einem Werbungskostenabzug der Fahrtaufwendungen nicht entgegenstehe, wenn durch diesen Umstand keine Mehrkosten verursacht worden seien. Dieser Standpunkt gelte gleichermaßen für die Mitbenutzung von Hotelzimmern durch Personen aus privaten Gründen. Zudem habe das FA im Rechtsbehelfsverfahren anerkannt, dass die Aufenthalte des Klägers in New York, Boston, Denver, Salt Lake City, Las Vegas und Los Angeles (12 Tage) überwiegend beruflicher Natur gewesen seien.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 31. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2013 und unter Berücksichtigung von weiteren Hotelkosten von 1.776 € als Werbungskosten des Klägers die Einkommensteuer für 2011 auf 79.724 € festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe zusammen mit seiner Familie eine typisch touristisch angelegte Rundreise durch die USA unternommen.

In Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) sei hinsichtlich der USA-Reise kein abgrenzbarer beruflicher Teil zu erkennen. Aufgrund der Teilnahme der Klägerin und des gemeinsamen Sohnes hätten an jedem Tag auch private Aktivitäten stattgefunden, was der Annahme eines rein beruflichen Reiseteils entgegenstehe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sich die Arbeitgeberin nicht zumindest teilweise an den Kosten beteiligt habe. Dies stelle zwar keinen Ausschlussgrund für den beantragten Werbungskostenabzug dar, sei aber als negatives Indiz in die gebotene Gesamtbewertung aller feststellbaren Umstände einzubeziehen. Zur Begründung der beruflichen Mitveranlassung der Reise habe der Kläger lediglich vorgetragen, dass er seinen Jahresurlaub genutzt habe, um intensiv internationale Mitbewerber vor Ort zu analysieren. Im Klageverfahren werde die vorgetragene berufliche Veranlassung lediglich auf Store-Besuche gestützt. Auch die vorgelegten Fotos ließen keine zwingende berufliche Mitveranlassung der Reise erkennen. Die Bilder hinterließen den Eindruck, sie seien im Vorbeigehen geschossen worden. Eine Vielzahl der Bilder zeige typische Ladengeschäfte nur von außen und zudem außerhalb der Öffnungszeiten. Eine intensive Analyse sei weder aus den Bildern noch aus den übrigen Reisebestandteilen erkennbar. Angesichts der herausgehobenen Stellung des Klägers erscheine es zumindest ungewöhnlich, dass keinerlei Erhebungen z.B. zum Kundenkreis, Umsatzzahlen, Einkaufswegen, Absatzmärkten oder anderer Gegebenheiten, für eine im weitesten Sinne als Analyse zu bezeichnende Untersuchung erhoben worden seien. Die vorgelegten Fotografien stützten die Annahme, dass es sich um übliche, im Rahmen einer Urlaubsreise durchgeführte Besuche von Einkaufszentren gehandelt habe. Dass hierbei allgemeine bzw. auch berufliche Interessen des Klägers eine Rolle gespielt haben dürften, werde nicht in Abrede gestellt. Es erscheine aber nicht naheliegend, das auslösende Moment der gesamten Reise hierauf zu beziehen.

Unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren im Hinblick auf eine einvernehmliche Einigung zurückgestellten Bedenken und der Einlassungen im Klageverfahren sei die Reise des Klägers mit seiner Familie nicht beruflich veranlasst gewesen. Da auch nach der Auffassung der Kläger die Hotelkosten nicht trennbar seien, seien diese Aufwendungen insgesamt privat  veranlasst gewesen.

Insgesamt sei dem Kläger ein zu hoher Werbungskostenabzug gewährt worden. Hinzu komme, dass der am 23. Dezember 2011 für 455,24 € angeschaffte Laptop zu Unrecht in voller Höhe berücksichtigt worden sei.

Auf die Aufklärungsanordnung vom 9. März 2015 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten Hotelkosten in Höhe von 1.776 € sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Dabei steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen. Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskostenabzug.

Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Diese Gründe sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln.

Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten -ggf. durch Schätzung ermittelten- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808, m.w.N.).

Jedoch sind Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt wird und keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Anlass entstehen (vgl. Großer Senat des BFH in BStBl II 2010, 672, Rz 130 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).

Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Werbungskosten -bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile- entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls

 -     

 eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder

 -     

 ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (vgl. BFH in BStBl II 2010, 672, Rz 125).

b) In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist, selbst wenn die Reise des Klägers in die USA eine gemischt beruflich-private Reise gewesen sein sollte, zumindest kein weiterer Werbungskostenabzug mangels Trennbarkeit und der überwiegend privaten Veranlassung der Aufwendungen zu gewähren (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808).

aa) Abgrenzbare berufliche Aufwendungen sind offensichtlich nicht entstanden Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Reise zwei gleichrangige auslösende Momente zugrunde lagen. Die Reise in die USA sollte nach den Angaben des Klägers einerseits sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber stillen. Gleichzeitig wollte der Kläger andererseits seinen Jahresurlaub mit seiner Familie verbringen. Im Übrigen geht auch der Kläger nicht davon aus, dass der private Anlass der Reise als unbedeutend einzustufen ist, da er von einer gemischt veranlassten Reise spricht (vgl. Bl. 39 der Rb-Akte).

bb) Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass die USA Reise überwiegend aus privaten Motiven unternommen worden ist, zumal der Kläger sich auch während seines gesamten Jahresurlaubs seinen Familienangehörigen widmen hat können (vgl. dazu auch Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 2012). Für den Familienurlaub ist durchaus förderlich gewesen, dass der Kläger eine Rundreise geplant und unternommen hat, die allgemein-touristische Interessen durch die angefahrenen Reiseziele, wie New York, Los Angeles, etc., von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt hat. Zudem hat der Kläger die Reise aus eigenem Antrieb und ohne Abstimmung mit seiner Arbeitgeberin unternommen. Eine Kostenerstattung seitens der Arbeitgeberin ist ebenfalls nicht erfolgt.

Auch die 12 Tage der USA-Reise, in denen der Kläger -seinen Angaben nach, aber ohne jeden Nachweis- täglich ca. 8,6 Stunden berufliche Informationen über internationale Wettbewerber eingeholt hat, sind nicht (nahezu ausschließlich) beruflich veranlasst gewesen.

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der USA-Reise lässt sich weder auf das allgemeine Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber vor Ort noch auf die durchgeführten Store-Besuche des Klägers (vgl. Bl. 5 der Klageakte) stützen. Zu Recht hat das FA darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Fotografien den Eindruck erwecken, sie seien im Vorübergehen aufgenommen worden. Eine Vielzahl der Bilder zeigen zudem typische Ladengeschäfte nur von außen und noch dazu außerhalb der Öffnungszeiten. Der Vortrag des Klägers, eine intensive Analyse über die internationalen Mitbewerber durchgeführt zu haben (vgl. Bl. 9 der ESt-Akte, Bl. 4 der Rb-Akte), ist durch die Fotos und die übrigen Reisebestandteile weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. Der Kläger hat z.B. vor Ort erstellte schriftliche Aufzeichnungen und Auswertungen offensichtlich nicht gefertigt. Derartige Aufzeichnungen über die Store-Besuche als Gedächtnisstütze anzufertigen, wäre angesichts der vom Kläger vorgetragenen Bedeutung der Store-Besuche zu erwarten gewesen, zumal er nach seinen Angaben durchzuführende Maßnahmen mit seinen Mitarbeitern im Nachhinein anhand von Fotos besprochen haben will (vgl. Bl 33 der Rb-Akte). Darüber hinaus hat sich der Kläger, trotz der vom FA gerügten fehlenden Analyse über internationale Mitbewerber in den USA, etwa anhand von Erhebungen über Kundenkreis, Umsatzzahlen, Einkaufswege, Absatzmärkte oder anderer Gegebenheiten, nicht veranlasst gesehen, seinen Sachvortrag zur beruflichen Veranlassung der Reise zu präzisieren, geschweige denn durch Nachweise zu untermauern. Jedoch ist das bloße Betrachten von Einkaufscentern mit beruflich geschultem Blick und Interesse keine berufliche Tätigkeit. Der Sachvortrag des Klägers und die vorgelegten Fotografien stützen lediglich die Annahme, dass es sich um übliche, im Rahmen einer Urlaubsreise durchgeführte Besuche von Einkaufszentren gehandelt hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Kläger und seine Familie nur Waren im Wert von ca. 400 € erstanden haben. Dass hierbei allgemeine bzw. auch berufliche Interessen des Klägers eine Rolle gespielt haben dürften, hat auch das FA nicht in Abrede gestellt. Dies ist jedoch für die Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der USA-Reise nicht ausreichend.

cc) Im Streitfall kommt es somit auch nicht darauf an, dass für Hotelzimmer in den USA für eine oder für drei Personen möglicherweise derselbe Preis zu entrichten ist.

Denn der Senat ist der Überzeugung, dass eine Aufteilung der Hotelkosten im Streitfall ausscheidet. Die Hotelkosten lassen sich objektiv nicht in einen beruflichen und privaten Anteil trennen, so dass ihr Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen ist (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808: in diesem Fall hat ein Steuerpflichtiger etwa täglich 10 Stunden an der Aktualisierung seiner Lehrbücher gearbeitet; BFH-Beschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012,1973). Auch bei einer also eventuell doppelt motivierten beruflich-privaten Reise greifen die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeträge -Informationsbedürfnis und Familienurlaub- so ineinander, dass eine Aufteilung nicht möglich ist.

Wegen des Verbots der Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren kann dieser Fehler im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung nicht mehr korrigiert werden, ebenso wenig wie die erhöhten Absetzungen des Laptops. Die Klage ist daher lediglich als unbegründet abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

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Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Aug. 2012 - III B 21/12

bei uns veröffentlicht am 24.08.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist hauptberuflich als Sozialpädagogin nichtselbständig tätig. Etwa seit dem Jahr 2001

Referenzen

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist hauptberuflich als Sozialpädagogin nichtselbständig tätig. Etwa seit dem Jahr 2001 ist sie damit befasst, einen Roman zu schreiben, dessen Handlung auf dem Buch "Titel XY" von Autor Z und der entsprechenden Verfilmung aus dem Jahr 19.. basiert. Ebenso wie in den Vorlagen spielt auch die Geschichte der Klägerin zum Teil an Bord eines Schiffs auf dem … Ozean und im Übrigen in Neuseeland, Australien und Chile. Als Schriftstellerin hat die Klägerin bislang noch keine Einnahmen erzielt, auch Kontakte zu Verlagen hat sie noch nicht aufgenommen.

2

In den Jahren 2004 und 2006 machte die Klägerin Kosten für Reisen nach Chile, die sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten unternommen hatte, als Betriebsausgaben im Rahmen von § 18 des Einkommensteuergesetzes geltend. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin insoweit erklärungsgemäß, aber vorläufig.

3

Im Streitjahr 2007 unternahm die Klägerin --wiederum mit ihrem Lebensgefährten-- zwei weitere Reisen: Zum einen einen 12-tägigen Segeltörn auf einem Segelschulschiff von A nach B (Schweden), zum anderen eine 23-tägige Reise nach Australien und Neuseeland, wo sie ausweislich ihres selbst erstellten Reiseplans u.a. vier Tage mit Recherchen im Stadtarchiv von Auckland befasst war. Ansonsten unternahm die Klägerin sowohl in Australien als auch in Neuseeland verschiedene Stadtbesichtigungen, Ausflüge in bekannte Nationalparks wie z.B. das Great Barrier Reef, und eine --ebenfalls-- bekannte Küstenwanderung.

4

Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 4.551,62 € erkannte das FA nicht an. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging von einer Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin aus. Die unternommenen Reisen beurteilte es aber nicht als (nahezu) ausschließlich durch den Roman, sondern auch in erheblichem Umfang als privat veranlasst. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland sah das FG als voll abziehbar, die Kosten der Hin- und Rückreise nach Australien und Neuseeland als nach Zeitanteilen aufteilbar an. Auf diese Weise ließ das FG insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.178,81 € als Betriebsausgaben zum Abzug zu.

5

Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Klägerin als auch das FA mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung berufen sich beide Beteiligte jeweils auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das Erfordernis einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

7

1. Werden wie im vorliegenden Fall beide Beteiligte durch ein Urteil des FG beschwert, so dürfen beide im Rahmen ihrer Beschwer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision einlegen, soweit sie geltend machen, dass in diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785).

8

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin

9

a) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Art und Weise dargelegt.

10

aa) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).

11

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

12

Mit bereits vorliegender Rechtsprechung des BFH und Literatur setzt die Klägerin sich nicht auseinander und legt auch nicht dar, welche Fragen bislang ungeklärt geblieben sind oder welche Gesichtspunkte eine neuerliche Überprüfung der bestehenden Rechtsgrundsätze gebieten könnten.

13

cc) Aus den vorgenannten Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043).

14

b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

15

aa) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Ein Abweichen in der Würdigung von Tatsachen oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG geltend zu machen, genügt nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339).

16

bb) Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1410) nicht --wie von der Klägerin behauptet-- einen Rechtssatz aufgestellt, nach dem der vom VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) erwähnte hälftige Aufteilungsmaßstab "allgemeingültig" sei. Vielmehr ist das FG Köln in seiner Entscheidung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für ein nicht nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer unter Würdigung der Umstände des dortigen Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hälftige Aufteilung sachgerecht sei, da diese den tatsächlichen Gegebenheiten der betrieblichen Nutzung entspreche.

17

cc) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 mit dem --an die dortigen Beteiligten und die Vorinstanz gerichteten-- Hinweis, dass --sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen-- keine Bedenken bestünden, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen, gleichfalls keinen "Rechtssatz" aufgestellt, nach dem auch die Reisekosten der Klägerin im Schätzungswege zu 50 % anzuerkennen wären.

18

Im Übrigen ist das FG unter Verweisung auf die Ausführungen in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 davon ausgegangen, dass bei gleichzeitig verwirklichten Veranlassungsbeiträgen einer doppelmotivierten Reise auch eine andere Aufteilung als nach Zeitanteilen möglich sei. Im Einklang mit den Ausführungen des Großen Senats in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.c) ist das FG aber ebenfalls davon ausgegangen, dass jede Aufteilung zunächst eine anhand objektivierbarer Kriterien mögliche Trennung der privaten und beruflichen Veranlassungsbeiträge voraussetze und ein Abzug der Aufwendungen damit insgesamt nicht in Betracht komme, wenn die --für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden-- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander griffen, dass eine Trennung nicht möglich sei. Letzteres hat das FG für den Segeltörn sowie für einen wesentlichen Teil der Aufwendungen für die Reise nach Australien und Neuseeland bejaht.

19

Zudem fehlt es an einem --mit der der Entscheidung in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 zugrundeliegenden Situation-- vergleichbaren Sachverhalt. So ging es nach den Ausführungen des VI. Senats dort um die Aufteilung von --verursacht durch die Wahl des Kursorts-- doppelmotivierten Reisekosten im Zusammenhang mit einem Intensivsprachkurs in Südafrika, der dem Steuerpflichtigen unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten beließ und diese im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt waren. Dagegen war die Klägerin nach den Feststellungen des FG bei 19 Aufenthaltstagen in Australien und Neuseeland nur an vier Tagen in Auckland nahezu ausschließlich mit Recherchen für ihren Roman befasst. Unter Einrechnung der zweitägigen Anreise nach Auckland von Wellington aus verblieben der Klägerin somit 13 Tage, die sie nach den Feststellungen des FG mit typischen Freizeitaktivitäten wie Ausflügen, Stadtbesichtigungen und Wanderungen verbrachte. Auch die Situation der Klägerin während ihres Segeltörns ist mit der eines Teilnehmers an einem Intensivsprachkurs nicht vergleichbar.

20

c) Der Vortrag, das Urteil des FG beruhe auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, genügt nicht den hierbei zu beachtenden Darlegungserfordernissen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

21

aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793; vom 3. November 2010 I B 102/10, BFH/NV 2011, 808).

22

bb) Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Sie macht lediglich geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, sondern unter Berufung auf neu kreierte angebliche Erfahrungssätze eigene Feststellungen außer Acht gelassen und einen Beweisantritt übergangen. Welche entscheidungserheblichen Tatsachen das FG noch hätte ermitteln müssen, trägt die Klägerin indessen nicht vor. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Hinweis, das FG wäre von Amts wegen gehalten gewesen, die anderen Reiseteilnehmer zu befragen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin dies in ihren weiteren Ausführungen dahin präzisiert, dass FG hätte z.B. einen anderen Teilnehmer an dem Segeltörn wie ihren Lebensgefährten zu der Frage vernehmen müssen, wie anstrengend die Teilnahme an dieser Reise gewesen sei und deshalb nicht der Erholung habe dienen können. Das FG hat indes keine Zweifel daran gehabt, dass der Segeltörn --wie jede sportliche Betätigung-- körperlich fordernd gewesen sei.

23

Dessen ungeachtet hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb sie --obwohl fachkundig vertreten-- in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Beweisanträge gestellt hat, zumal der Berichterstatter seine Auffassung bereits ausführlich in einem Vorschlag zur tatsächlichen Verständigung dargelegt hatte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte dort lediglich pauschal gerügt, das FG habe die private Mitveranlassung festzustellen, insoweit erhebe er Aufklärungsrüge.

24

cc) Soweit die Klägerin einen "Ermittlungsfehler" in der "freihändige[n] Verwerfung sämtlicher Aufwendungen" sieht, ist dies im Zusammenhang mit der Reise nach Australien und Neuseeland bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil das FG insoweit rd. ein Drittel der geltend gemachten Kosten anerkannt hat. Im Übrigen hat das FG die Aufwendungen nicht "freihändig verworfen", sondern dargelegt, warum ein (weiterer) Abzug nach seiner Rechtsauffassung ausscheide.

25

dd) Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin inhaltlich im Kern gegen die Würdigung des FG, das die Reisen als nicht nahezu ausschließlich durch den Roman, sondern nach den Umständen des Falles in erheblichem Umfang als privat mitveranlasst ansah. Damit macht sie jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850).

26

ee) Ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen kann, ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht gegeben. Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455, m.w.N.), der Fehler also geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 14. März 2012 V B 89/11, BFH/NV 2012, 1157). Dafür bietet der Streitfall keinen Anhalt.

27

3. Nichtzulassungsbeschwerde des FA

28

a) Das FA hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob infolge der geänderten Rechtsprechung durch den Großen Senat in seinem Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 nicht die Teilnahme des Partners in die Gewichtung der abzugsfähigen Aufwendungen einfließen müsse, so dass die Kosten für die Hin- und Rückreise ungeachtet einer im Übrigen zeitanteiligen Aufteilung dem Abzugsverbot unterlägen oder nur in geringerem Umfang berücksichtigungsfähig seien, um dem privaten Charakter der Reise Rechnung zu tragen.

29

aa) Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (vgl. Entscheidungsgründe unter IV.).

30

bb) Aus den Ausführungen des FA ist nicht ersichtlich, warum eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH zu den Kosten der Hin- und Rückreise bei einer gemischt veranlassten Reise erforderlich sein soll. Das FG ist --wegen den Recherchen der Klägerin im Stadtarchiv von Auckland-- von sechs (nahezu) ausschließlich beruflich veranlassten Aufenthaltstagen ausgegangen und ist auf dieser Grundlage zu einer --nach Zeitanteilen bemessenen-- anteiligen Abzugsfähigkeit der An- und Abreisekosten gelangt. Es ist nicht erkennbar, warum der Aspekt, dass ein FG die private Mitveranlassung einer Reise --neben dem Aufsuchen von Orten von allgemeinem touristischen Interesse und der Durchführung von typischen Freizeitaktivitäten-- auch mit der Teilnahme des Ehegatten oder --wie im Streitfall-- des Lebensgefährten begründet, zu einem generellen Abzugsverbot oder einer --gemessen an zeitlich feststehenden und deshalb trennbaren beruflichen und privaten Reiseteilen-- geringeren Berücksichtigung der Kosten der Hin- und Rückreise führen soll.

31

b) Das FA macht weiter geltend, das FG bejahe die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin trotz einer bereits abgelaufenen sechsjährigen Anlaufphase ohne wirtschaftliche Betätigung sowie ohne konkrete Aussichten auf eine gewinnbringende Vermarktung. Insoweit habe es den Rechtssatz aufgestellt, die Nebenberuflichkeit einer schriftstellerischen Tätigkeit begründe stets eine Anlaufphase, da die Nebenberuflichkeit für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Insoweit weiche es von Entscheidungen des FG München (Urteil vom 26. November 2010  8 K 1108/09, juris), des Niedersächsischen FG (Urteil vom 3. November 2011  11 K 361/10, EFG 2012, 837) sowie des BFH (Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

32

Die behaupteten Abweichungen liegen indes nicht vor.

33

aa) Das FG hat nicht den vom FA formulierten Rechtssatz aufgestellt. Es ist vielmehr durch Würdigung der Umstände des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall spreche der Zeitraum von sechs Jahren nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere sei erkennbar, dass die Klägerin eine gewinnbringende Vermarktung ihres Werkes anstrebe und nicht nur an der Verbreitung eigener Überlegungen interessiert sei.

34

Dies steht im Einklang mit den vom BFH im Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515) aufgestellten Grundsätzen, auf die sich das FG ausdrücklich bezogen hat. Danach fehlt es in den Fällen, in denen eine schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen, sondern allein zwecks Veröffentlichung von Erkenntnissen, Ideen oder Auffassungen betrieben wird, zwar an einer Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an. Ansonsten ist aber auch Schriftstellern eine nicht zu kurz bemessene Anlaufzeit zuzugestehen, da sich bei diesen positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).

35

bb) Hieraus ergibt sich zugleich, dass die von dem FA als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen, ob bei einer im Nebenberuf ausgeübten künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit generell eine Anlaufphase zu gewähren sei, da bei derartigen Tätigkeiten kraft "Natur der Sache" der Beweis des ersten Anscheins in den Hintergrund trete sowie ob durch die Nebenberuflichkeit dieser Tätigkeiten die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht derart in den Hintergrund trete, dass bereits die Aufnahme einer solchen Tätigkeit steuerlich berücksichtigungsfähige Einkünfte auslöse, sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen. Insbesondere ist die Nebenberuflichkeit nur eine von mehreren Umständen, die bei der Würdigung, ob ein Schriftsteller von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt oder ob diese evtl. erst nach Ablauf einer gewissen Anlaufphase entfällt, zu beachten sind.

36

cc) Soweit das FA den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Abweichungen des FG von den unter II.3.b)aa) zitierten Entscheidungen zu begründen versucht, hat es bereits keine abstrakten, diese Entscheidungen tragenden Rechtssätze herausgearbeitet. Es beruft sich mit den zitierten Passagen vielmehr jeweils allein auf eine andere rechtliche Würdigung der Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf ausgeübten Tätigkeit durch das FG München, das Niedersächsische FG und den BFH. Das FA legt auch nicht dar, dass die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem des Streitfalls vergleichbar seien. Allein der Umstand der Nebenberuflichkeit vermag eine Vergleichbarkeit nicht zu begründen.

37

c) Soweit das FA eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung rügt (zu den Darlegungsanforderungen siehe oben unter II.2.c aa), ist dieser Verstoß nicht gegeben. Das FA bemängelt insoweit, das FG habe seiner Berechnung der anteilig abzugsfähigen Betriebsausgaben allein die Darstellung der Klägerin zugrunde gelegt, nach der sie die vier Tage in Auckland mit Recherchen in der Stadtbibliothek verbracht habe.

38

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das FA in der mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2011 weder einen Beweisantrag gestellt noch sonst auf weiter gehende Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt, sondern vielmehr rügelos zur Sache verhandelt. Damit hat das FA sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022). Es kann im Nachhinein nicht mehr geltend machen, es sei fraglich, ob die vier Aufenthaltstage tatsächlich von der behaupteten Recherchetätigkeit der Klägerin geprägt gewesen seien.

39

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.