Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 08. Sept. 2014 - 15 K 2355/11

bei uns veröffentlicht am08.09.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Kläger begehren die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2005, der über die im Bescheid vom 21. Januar 2008 festgestellten Verlustvorträge von 178.693 Euro für den Kläger und 18.778 Euro für die Klägerin hinausgeht. Für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer der Kläger ist das Finanzamt … (Beklagter) zuständig.

Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2005 wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung mit Bescheid vom 21. Januar 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und berücksichtigte dabei die in den früheren Jahren angefallenen negativen Einkünfte. Die Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2005 blieben wegen Nichtabgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung unberücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ohne nähere Begründung ein. Sie gaben auch keine Einkommensteuererklärung 2005 ab. Durch verschiedene Änderungsbescheide, zuletzt am 4. Juni 2010, verringerte sich der verbleibende Verlustvortrag für den Kläger auf 81.615 Euro und für die Klägerin auf 4.614 Euro. Den weiterhin unbegründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011 als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Die Kläger begründeten ihre Klage gegen die Einspruchsentscheidung zunächst nicht. Auf Anordnung nach § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Ausschlussfrist zum 16. März 2014 beantragten die Kläger, die Streitsache solle unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung zum Beklagten zurückverwiesen werden. Ein Bescheid vom 4. Juni 2010 sei nicht zugegangen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 baten die Kläger wegen Erkrankung des Klägers um Gewährung einer Frist bis zum 12. Mai 2014 zur Einreichung der Feststellungserklärung für den verbleibenden Verlustvortrag. Am 12. Mai 2014 beantragten die Kläger sodann, den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer 2005 zum 31.12.2005 für den Kläger gegenüber der Einspruchsentscheidung „um 12.782,30 Euro (Stammkapitalverlust) und 950.081,44 Euro (Verlust Gesellschafterdarlehen)“ und für die Klägerin „zuzüglich verlorener Stammkapitalanteil mit 12.782,30 Euro“ festzustellen, oder die Streitsache mangels Bekanntgabe eines Bescheides vom 4. Juni 2010 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen. Ebenso sei unter diesem Datum auch kein Einkommensteuerbescheid 2005 zugegangen. Die geltend gemachten weiteren Verluste seien aus einem Verlust im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zusammenhang mit der … GmbH mit Sitz in … entstanden. An der Gesellschaft seien die Kläger zu je 50% mit jeweils 12.782,30 Euro beteiligt gewesen; zudem sei ein von Anfang an kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen hingegeben und durch Bürgschaftsübernahmen, Forderungsabtretungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Sparkasse … gegen den Kläger erweitert worden. Für die … GmbH sei zwar erst im November oder Dezember 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden; die Sparkasse habe jedoch bereits 2005 alle Darlehensverträge gekündigt und Zwangsversteigerungen durchgeführt sowie alle Gesellschafter aus Bürgschaften in Anspruch genommen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei lediglich noch eine minimale Quote auf die Sparkasse entfallen, die Kläger hätten nichts erhalten. Die Hinzuziehung der GmbH-Steuerakten werde beantragt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2005 vom 4. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011 zu ändern und einen Verlustvortrag für den Kläger von 1.044.478,74 Euro und für die Klägerin von 17.396,30 Euro festzustellen,

oder die Streitsache unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2014 an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Datum 4. Juni 2010 seien den Klägern eine Vielzahl von Änderungsbescheiden übermittelt worden, deren Zugang nicht bestritten worden sei. Alle diese Bescheide seien programmgesteuert erst an den Sachbearbeiter beim Beklagten gegangen, der sie nach Prüfung an die damalige steuerliche Vertreterin der Beklagten verschickt habe. Dafür, dass die Kläger auch den streitgegenständlichen Bescheid erhalten hätten, spräche die Formulierung im Einspruchsschreiben vom 15. September 2010 bezüglich des ursprünglich ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2005 vom 31. August 2010: … „mit Bescheid vom 31.08.2010 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aus dem Bescheid vom 04.06.2010 aufgehoben, sodass es nunmehr erforderlich ist, gegen diesen Bescheid hiermit Einspruch einzulegen“. Daraus ergebe sich, dass die zusammen versandten Bescheide bezüglich Einkommensteuer 2005 und verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2005 den Klägern auch zugegangen seien.

Die erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2014 geltend gemachten Verluste nach § 17 EStG seien nicht nachgewiesen und könnten wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2011 und der Löschung der …. GmbH in 2013 keinesfalls bereits in 2005 berücksichtigt werden. Eine Einsicht in die Steuerakten der … GmbH habe zudem ergeben, dass deren Besteuerungsgrundlagen ab 1998 geschätzt worden und die anschließenden Rechtsbehelfsverfahren durch abweisende Entscheidung beendet seien bzw. für 2007 ein Klageverfahren durch Klagerücknahme beendet worden sei.

Im Übrigen wird auf die Steuerakten und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

II. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Der Vortrag, die Kläger hätten den streitgegenständlichen Bescheid nicht erhalten, ist nicht geeignet, die Bekanntgabefiktion des § 122 der Abgabenordnung zu erschüttern. Zwar trifft den Beklagten die objektive Darlegungslast hinsichtlich des Zugangs von Bescheiden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kläger den Zugang substantiiert bestritten haben, sodass ernstlich Zweifel an einer Bekanntgabe entstehen können. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn eine Vielzahl von Bescheide per angefordertem Prüfhinweis über den Bearbeiter zusammen versandt werden und die überwiegende Zahl der Bescheide zugeht, der streitgegenständliche Bescheid aber gerade nicht mit übermittelt worden sein soll.

2. Der geltend gemachte Verlust kann, wie bereits vom Beklagten zutreffend ausgeführt, nicht zum 31.12.2005 berücksichtigt werden. Ein Auflösungsverlust kann vor Abschluss eines Insolvenzverfahrens nur dann entstehen, wenn ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird. Außerdem müssen die auf Gesellschafterebene entstehenden nachträglichen Anschaffungs- und Veräußerungs- bzw. Aufgabekosten nach Grund und Höhe feststehen (vgl. jüngst die höchstrichterliche Rechtsprechung zusammenfassend FG Münster, Urteil vom 27. März 2014 2 K 4479/12 E, EFG 2014, 1299 m. Anm. Zimmermann). Vorliegend sind aber bereits die geltend gemachten Anschaffungs- und nachträglichen Anschaffungskosten weder dem Grunde noch der Höhe nach belegt; auch ist nicht dargelegt, warum mit einer Deckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits zum 31.12.2005 mit Sicherheit nicht mehr zu rechnen gewesen sein sollte, wenngleich das Insolvenzverfahren erst Ende 2011 eröffnet wurde und die Hauptgläubigerin nach dem Vortrag der Kläger sogar im Jahr 2013 noch eine, wenngleich geringe, Quote erzielt habe.

3. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Klage unzulässig ist, nachdem die Kläger auf die Aufklärungsanordnung nach § 65 FGO keinerlei Ausführungen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich des begehrten Verlustvortrags gemacht hatten, oder ob dies nicht nötig war, da sie sich auf die fehlende Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides beriefen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 FGO).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

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Finanzgericht Münster Urteil, 27. März 2014 - 2 K 4479/12 E

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 2010 ein Verlust gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist. 3Die Kläge

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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.