Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 19. Sept. 2016 - 15 K 4018/13 E,G
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.01.2013 und der Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 12.02.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.10.2013, werden dahin geändert, dass die Betriebsausgaben erhöht werden um 57.279,80 EUR sowie 56.812,50 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Prüfung der Steuerfahndung –Steufa- A sowie eine Betriebsprüfung –BP- des Beklagten über den Abzug von Betriebsausgaben und über das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung.
3Der Kläger betreibt einen Handel und eine Verschiffung von Reststoffen, u. a. Monolithen. Im Rahmen einer BP versagte der Prüfer (Herr …) den Betriebsausgabenabzug für zwei am 29.09.2007 verbuchte Barzahlungen an „B“ über 57.279,80 EUR und 56.812,50 EUR. Es fehle an Belegen (Rechnungen, Quittungen, Eintrag im Kassenbuch). Zudem übernahm er die Gewinnkorrektur lt. Feststellungen der Steufa A. Hieraus ergaben sich Gewinnerhöhungen von 216.000 EUR (2006) und 6.600 EUR (2007) für nicht verbuchte Erlöse aus dem Verkauf von Monolith an die Firmen C GmbH und D GmbH. Der Kläger habe im Jahr 2006 einen Wareneinkauf von 87.563 kg Monolith verbucht, aber nur einen Warenverkauf von 17.929 kg. Der nicht verbuchte Warenverkauf von 72 t, erfasst als Einkauf zu 1 EUR/kg, sei ausweislich der in der Schlussbesprechung erzielten Einigung mit einer Gewinnmarge von 2 EUR/kg zu berücksichtigen, mithin mit einem Erlös von 72.000 kg x 3 EUR = 216.000 EUR. Für das Streitjahr 2007 sei ein Monolithverkauf von 3,3 t nicht verbucht. Da hier nicht zu ermitteln sei, ob der Kläger den Einkauf bereits erfasst habe, werde der Gewinn lediglich um 2 EUR/kg erhöht, mithin um 3.300 kg x 2 EUR = 6.600 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 03.12.2012, Tz. 2.4 und 2.10, sowie den Teilbericht der Steufa vom 03.09.2012 Bezug genommen. Am 28.08.2012, dem Tag der Beschuldigtenvernehmung des Klägers und auch der Schlussbesprechung, hatten u. a. der Kläger, der Prozessbevollmächtigte und der Sachgebietsleiter der Steufa A BP einen „Aktenvermerk“ unterzeichnet mit folgendem Inhalt: „Nach Sachverhalt halten beide Seiten eine Gewinnmarge von 2 EUR pro kg für angemessen. Dies bezieht sich auf die nicht verbuchten Lieferungen an die Firmen D und C GmbH. 2006 wurden Lieferungen von 74 t und 2007 Lieferungen von 3,3 t nicht verbucht. Diese Lieferungen bilden die Bemessungsgrundlage für die genannten 2 EUR pro kg.“ Unter Bezugnahme auf diesen „Aktenvermerk“ wandte der Kläger am 24.09.2012 ein, angesichts der Gewinnmarge von 2 EUR sei zwar für 2007 die Gewinnerhöhung zutreffend berechnet, nicht indes für 2006; hier müsse reduziert werden auf 144.000 EUR (72.000 kg x 2 EUR). Hierauf erläuterte die SteuFA, dass betr. 2006 bereits ein Wareneinkauf von 1 EUR/Kg verbucht worden sei. Sie werde den Teilbericht an den Beklagten übersenden.
4Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die am 22.01.2013 geänderten Bescheide zur Einkommensteuer 2006, 2007 und vom 12.02.2013 wegen Gewerbesteuermessbeträgen 2006, 2007 (Einspruchsentscheidungen vom 14.10.2013) verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der vorliegenden Klage weiter. Im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins vom 18.06.2015 hat der Kläger sein Begehren betr. weiterer Streitpunkte eingeschränkt. Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
5Zu den beiden streitigen Barzahlungen vom 29.09.2007 hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 04.04.2015 zwei Quittungen vorgelegt (Bl. 173: B über 57.279,80 EUR und Bl. 190: E über 56.812,50 EUR, beide unterzeichnet unter dem 29.09.2007); die Quittungen habe er erst nach Rückgabe der Belege seitens der Staatsanwaltschaft wiedergefunden – in zwei mannshohen Aktenwagen mit unsortierten Unterlagen; der Fahndungsprüfer habe sie wohl in der ungeordneten Materialmenge übersehen. Zwar habe er die Beträge – formell ordnungswidrig – nicht in das Kassenbuch eingetragen; dies rechtfertige indes keine Zuschätzung, weil an der Richtigkeit der Quittungen kein Zweifel bestehe.
6Ausweislich der zu den Akten gereichten Luftfrachtrechnungen, Zollbegleitpapiere, Zollabfertigungspapiere, Gutschriften und Verkaufsrechnungen habe der Kläger am 11.09.2007 (Fa. B) bzw. 15.09.2007 (Fa. E) Katalysator- und Auspuffmaterial per Luftfracht aus Nigeria bezogen (Kläger bezeichnet als Vertreter der Fa. D), hierüber zwei Gutschriften seines Abnehmers Fa. D erhalten und dieser wiederum am selben Tag wunschgemäß eine spiegelbildliche Rechnung erteilt (Bl. 171, 172 über brutto 69.606,31 EUR und Bl. 187, 191 über brutto 69.109,25 EUR). Die Beträge von 69.606,31 EUR und 69.109,25 EUR habe ihm die Fa. D am 25.09.2007 und 01.10.2007 überwiesen (Kontoauszüge Bl. 189 und 294). Auf die beiden Rechnungsbeträge habe der Kläger die für seine Tätigkeit vereinbarte Provision von EUR/kg in Abzug gebracht und die verbleibenden Beträge von 57.279,80 EUR und 56.812,50 EUR in bar an Vertreter der Firmen B bzw. E ausgezahlt. Am 27.09.2007 und 02.10.2007 habe er sich jeweils 30.000 EUR bei der Bank in … bar auszahlen lassen (Bl. 306 und 310). Die Abwicklung sei bar erfolgt, weil dies unter nigerianischen Geschäftspartnern üblich sei, sich die Vertreter der Lieferfirmen zu den betreffenden Zeitpunkten (mit Visa, die indes am 30.09.2007 abliefen) ohnehin in Deutschland aufgehalten hätten, sie kein deutsches Konto unterhielten und das empfangene Bargeld sogleich wieder hierzulande in neue Exportgüter reinvestiert hätten. Absprachen über die Abholung des Geldes seien telefonisch erfolgt, hier mit den Geschäftspartnern F und G. Wegen deren bevorstehender Abreise am 30.09.2007 habe er bei der Fa. D am 27.09.2007 die ausstehende Überweisung angemahnt, für den 28.09.2007 deren Zusage erhalten, noch am 27.09.2007 vorsorglich 30.000 EUR in bar abgeholt (Aufbewahrung im Safe; irrtümlich ohne Eintrag im Kassenbuch) und am 29.09.2007 (Überweisung seitens der Fa. D zwar angewiesen, aber Geld noch nicht eingegangen) lediglich Herrn F ausbezahlen können (56.812,50 EUR). Glücklicherweise habe sich zum gleichen Zeitpunkt ein anderer Kunde beim Kläger befunden (und zwar, so der Kläger erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2015, der Zeuge H), der Bargeld zwecks Einkäufen bei sich geführt und dies dem Kläger mit 57.279,80 EUR vorgestreckt habe, sodass er auch die zweite quittierte Zahlung noch am 29.09.2007 habe tätigen können. Nur im Hinblick auf diese Absprachen hätten die nigerianischen Lieferanten den dokumentierten Abzug der Provisionen des Klägers akzeptiert. Die beiden Überweisungen von der Fa. D seien dann am 01.10.2007 auf dem Konto des Klägers eingegangen. Er habe am 02.10.2007 nochmals 30.000 EUR abgehoben und H den vorgestreckten Betrag zurückgezahlt. Die beiden streitgegenständlichen Quittungen habe der Kläger seinem damaligen Steuerberater übergeben, dem indes die fehlende Buchung in der Kasse offenbar nicht aufgefallen sei.
7Die Gewinnerhöhung seitens der SteufA A wegen der Monolithverkäufe könne nicht auf die Grundsätze einer sog. tatsächlichen Verständigung gestützt werden. Die Einigung entfalte bereits deshalb keine Bindungswirkung, weil diese zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe. Zudem müsse ein Amtsträger mitwirken, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt sei; das sei hier nicht der Fall, weil nur Beamte der SteufA beim Finanzamt A beteiligt gewesen seien. Zudem sei das „Geständnis“ des Klägers allein auf die Drohung hin zustande gekommen, andernfalls die Differenz zwischen dem Einkaufspreis von 1 EUR und dem in den Gutschriften ausgewiesenen Ankaufspreis der Fa. C GmbH von 30 EUR bis 60 EUR als Gewinn anzusetzen. Die Abrede lt. Vermerk habe im Widerspruch gestanden zu seiner Aussage im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag, dass er gerade keine Einkünfte aus den fraglichen Geschäften erzielt habe.
8In der Sache trägt der Kläger zu den Monolithgeschäften Folgendes vor: Als Vermittler auf der Schnittstelle zwischen afrikanischem und deutschem Markt sei er sowohl für die Lieferanten als auch die Abnehmer (überwiegend Firma C GmbH, gelegentlich auch Fa. D GmbH) interessant gewesen. Der Kläger selbst (später auch zwei von ihm beschäftigte Fahrer) habe die Ware am Flughafen abgeholt; die Rechnungen seien nur pro forma auf seinen Namen ausgestellt worden, um ihn zur Abwicklung zu berechtigen; der viel zu geringe Preis von 1 EUR/kg sei auch nie verlangt oder bezahlt worden. Er habe die Ware dem Abnehmer gebracht und bei den Preisverhandlungen vermittelt. Im Erfolgsfall habe er den Preis bar erhalten und dem Lieferanten auf seinem Betriebsgelände übergeben. Gelegentlich, wenn der Wertstoffgehalt höher gewesen sei als angenommen, seien Nachzahlungen erfolgt – ggf. per (Blitz-)Überweisung auf sein Privatkonto. Er habe zuerst ohne Provision gearbeitet, um sich einen Markteinstieg zu verschaffen und um entgeltliche Exportaufträge zu akquirieren; lediglich seine Barauslagen (Transport, Fahrer, EUSt) habe er sich vom Lieferanten erstatten lassen. Ab November 2006 habe er mehr und mehr mit den afrikanischen Lieferanten vereinbart, 2 bis 3 EUR als Provision bzw. zum Ausgleich seiner baren Auslagen einbehalten zu dürfen; entsprechend seien dann die Gutschriften zunehmend mit Umsatzsteuerausweis, teilweise auch gesplittet, erteilt worden. Auf dem Warenkonto seien zunächst als Einkaufspreis 1 EUR, ab November 2006 dann die tatsächlichen Kilopreise von 40 – 60 EUR erfasst worden. Als Einkäufer habe er nie gehandelt; das Risiko habe er gescheut. Dass die Lieferungen dennoch vollumfänglich eingebucht worden seien, beruhe auf einem Fehler seines damaligen Steuerberaters. Die Erlöse seien indes nicht als Verkäufe erfasst worden, weil der Kläger die Belege nicht vorgelegt habe; er habe geglaubt, hierzu als bloßer Vermittler nicht verpflichtet zu sein. Vom Zeugen I bzw. dessen Arbeitgeber, der Fa. C GmbH, sei er als „Agent“ bzw. „Vermittler“ bezeichnet worden.
9Nach Erörterungstermin vom 18.06.2015 und mündlicher Verhandlung vom 12.08.2015 hat der Senat am 17.08.2015 die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Zeitpunkt der Erstellung der beiden o. a. auf den 29.09.2007 datierten Barquittungen beschlossen. Der Sachverständige Dr. J ist mit Gutachten vom 17.02.2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Datumsechtheit der beiden Urkunden nicht beweisbar, indes auch nicht ausgeschlossen sei.
10Der Kläger beantragt,
11die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2007 vom 22.01.2013 und die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2007 vom 12.02.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.10.2013, dahin zu ändern, dass die Betriebsausgaben 2007 erhöht werden um 57.279,80 EUR sowie 56.812,50 EUR und dass die Gewinnerhöhungen von 216.000 EUR (2006) und 6.600 EUR (2007) rückgängig gemacht werden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte wendet zu dem geltend gemachten Betriebsausgabenabzug für die vorgetragenen Barzahlungen ein, die späte Vorlage der beiden Barquittungen sei erstaunlich; die Steufa A habe in den im Übrigen geordneten Unterlagen vergeblich danach gesucht. Ein Abzug komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es dazu weder eine Eintragung im Kassenbuch noch Mails zu Abreden der Geldübergabe, zur Provisionshöhe etc. gebe. Zudem sei offen, aus welchen Mitteln das Geld stamme. Denkbar sei etwa auch, dass der Steuerberater unter dem 29.09.2007 den Wareneingang über das Gegenkonto Kasse nachgebucht habe, nachdem der Kläger ihn auf weitere Barzahlungen hingewiesen habe, ihm jedoch weder Gutschriften noch Barbelege vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Monolithlieferungen gehe der Beklagte davon aus, dass die Verständigung auf die Marge von 2 EUR auch im Steuerfestsetzungsverfahren bei ihm Bestand habe.
15In der Ladung sowie der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2016 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es zu den Gewinnerhöhungen auf der Grundlage des „Aktenvermerks“ bzw. der „tatsächlichen Verständigung“ keine Beweisaufnahme beabsichtige. Zu den streitgegenständlichen Quittungen hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der durch die Kläger zum Termin gestellten Zeugen F, G und H. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
16Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich Gutachten vom 17.02.2016) und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
17Die Klage ist teilweise begründet.
18Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-), als der Beklagte den Betriebsausgabenabzug aus den beiden Quittungen vom 29.09.2007 versagt hat; im Übrigen – hinsichtlich der Gewinnerhöhung - sind die Bescheide rechtmäßig.
19Den Klägern steht der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG- bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 EStG und entsprechend beim Ansatz des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr 2007 zu.
20Der Kläger hat über diese beiden Beträge (erstmals) im Verlauf des Klageverfahrens zwei Barquittungen vorgelegt. Dass diese Belege unecht bzw. nachträglich erstellt worden seien, hat der vom Senat mit Beweisbeschluss beauftragte Sachverständige Dr. J zwar nicht ausschließen, aber auch nicht positiv feststellen können; auf sein Gutachten vom 17.02.2016 wird Bezug genommen. Theoretisch denkbare weitere Ermittlungen waren nach den vorliegenden Umständen im Tatsächlichen nicht aussichtsreich und kamen daher nicht in Betracht. Der Senat behandelt die Belege demgemäß als echt.
21Zwar hat der Beklagte zutreffend Indizien angeführt, die Zweifel an den beiden Barzahlungen aufzeigen: Die späte Vorlage der Quittungen ist merkwürdig; die Steufa A hatte vergeblich in den (geordneten) Unterlagen gesucht, und der Kläger hat keine näheren Umstände zum verspäteten Auffinden dargelegt. Außerdem fehlt eine Eintragung im Kassenbuch. Die Erfassung auf dem Wareneingangskonto ist erst am 29.09.2007 erfolgt, obwohl die zugehörigen Gutschriften bereits vom 17.09.2007 und 24.09.2007 datieren.
22Diese Bedenken und (Gegen-)Indizien sind zur Ansicht des Senats indes mit der Beweisaufnahme durch Vernehmung der drei präsenten Zeugen entkräftet worden; das Gericht ist von dem Abfluss der Gelder durch Barzahlung des Klägers überzeugt.
23Beide Zahlungsempfänger – F und G – haben nach Vorhalt der beiden Quittungen glaubhaft bestätigt, die dortige Unterschrift stamme von ihnen; der Zeuge F hat zur Bekräftigung seinen Ausweis vorgelegt. Dass sich beide Zeugen demgegenüber nicht an den Vorgang der Unterzeichnung bzw. den konkreten Hintergrund zu erinnern vermochten, steht der Beweiskraft nicht entgegen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Vorfall neun Jahre zurückliegt und die beiden Zeugen mit dem Kläger eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte abgewickelt haben; eher im Gegenteil wäre es ungewöhnlich gewesen, wenn die Zeugen Details zu den Quittungen bekundet hätten. Indes haben beide Zeugen übereinstimmend und anschaulich geschildert, wie die in ihrer Geschäftsbeziehung üblichen Barzahlungen des Klägers regelmäßig abgelaufen sind – in dessen Geschäftsräumen und unter Ausschluss der sich regelmäßig dort aufhaltenden weiteren Afrikaner. Ebenso haben die beiden Zahlungsempfänger widerspruchsfrei und überzeugend den Klagevortrag sowie den Inhalt der den Bezahlungen zugrunde liegenden Dokumente (Einfuhrpapiere, Gutschriften, Rechnungen) bestätigt – angesichts der verstrichenen Zeit auch insoweit nicht bezogen auf das den Quittungen zugrunde liegende Einzelgeschäft, aber als das in den Beziehungen zum Kläger durchaus übliche Vorgehen. Die Zeugen haben das Material aus Nigeria an den Kläger übersandt, damit er es (als Vermittler oder in anderer rechtlicher Position) in Deutschland an Kunden veräußere und ihnen, den Lieferanten, sodann den – noch zu ermittelnden – Wert der Ware bezahle. Hierbei habe der Kläger – so das Ergebnis der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen – den Zeitpunkt der Weiterveräußerung auf Weisung der Zeugen ausgewählt, um angesichts der Marktschwankungen einen möglichst günstigen Preis zu erzielen. Gleichfalls haben die Zeugen bekräftigt, die Bargelder in erheblicher Höhe zugleich vor Ort – in Deutschland – wieder zum Kauf inländischer Produkte für eine Weiterverwendung in ihrer Heimat investiert zu haben. Diese Handhabung gewährleistete schnelle Abwicklungen. Beide Zeugen haben die Barzahlungen als in ihren Geschäftsbeziehungen üblichen und angesichts der langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeiten unter Landsleuten auch risikolosen Weg beschrieben. Der Zeuge F hat ergänzt, dass der Kläger ihm keine Gelder schuldig geblieben sei; auch der Zeuge G hat angegeben, dass er allenfalls einmal zwei oder drei Tage auf sein Geld habe warten müssen.
24Dass der Zeuge H erstmals vor der heutigen mündlichen Verhandlung benannt worden ist, begegnet gewissen Bedenken. Indes hat der Kläger diese auszuräumen vermocht unter Hinweis auf die lange zurückliegende Zeit und die Vielzahl der gleichartigen Geschäfte, sämtlich im Wege der Barabwicklungen getätigt. Der Zeuge hat die Behauptung des Klägers bestätigt, ihm kurzfristig mit Bargeld zur Bezahlung Dritter in Höhe von mehr als 20.000 EUR ausgeholfen und das Geld innerhalb weniger Wochen zurückerhalten zu haben. Dass er hierüber keine Informationen und keine Quittung verlangt habe, hat der Zeuge mit der vertrauensvollen langjährigen Geschäftsbeziehung und den Gewohnheiten in ihrem Heimatland erklärt. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen – der ebenfalls bemüht war, nur die ihm tatsächlich in Erinnerung gebliebenen Details anzugeben -, bestehen aus Sicht des Senats nicht und sind auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.
25Hinsichtlich der streitigen Gewinnerhöhungen auf der Grundlage des „Aktenvermerks“ um 216.000 EUR (2006) und 6.600 EUR (2007) hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Die Vereinbarung vom 28.08.2012 ist steuerrechtlich als sog. tatsächliche Verständigung einzuordnen und demgemäß bindend.
26Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 07.07.2004 X R 24/03, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2004, 975). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
27Die Schriftform ist gewahrt. Die Urkunde ist zwar mit „Aktenvermerk“ überschrieben. Indes enthält sie die Unterschriften sämtlicher Gesprächsteilnehmer, sollte also nach deren Willen verbindlich sein. Zudem nahm die Steufa diese Abrede zum Anlass, von (ohne Weiteres möglichen) zusätzlichen Ermittlungen abzusehen und den Fall abzuschließen.
28Die Abrede führt auch nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Eine solche läge allenfalls dann vor, wenn das Ergebnis gegen die Regeln der Logik verstoßen würde; stattfinden soll lediglich eine Art Evidenzkontrolle (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, vor § 118 AO Tz. 30; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO und FGO, § 161 AO Rdn. 174 m.w.N.). Das ist hier zu verneinen. Eine Gewinnmarge von 2 EUR ist zwar extrem niedrig, aber – auch i. S. des Klagevortrags – als eine Größe für den Kläger als Anfänger, der sich in dem Geschäft erst einen Namen machen musste, denkbar – dann wirtschaftlich ggf. als eine Art Provision gemeint. Der Zeuge G hat in seiner Zeugenaussage angegeben, der Kläger habe ihm eine Provision von 1 EUR je Kilogramm beziffert. Zudem ist die Vereinbarung unter anwaltlicher Mitwirkung des jetzigen Prozessbevollmächtigten - also wohlüberlegt - abgeschlossen worden.
29Die Gesamtumstände lassen nicht die Feststellung zu, dass die Abrede unter Drohung oder Druck zustande gekommen ist. Der Klagevortrag, dass der Prüfer „gedroht“ habe, andernfalls die Differenz zwischen dem Einkaufspreis von 1 EUR und dem in den Gutschriften ausgewiesenen Ankaufspreis der Fa. C GmbH von 30 EUR bis 60 EUR als Gewinn anzusetzen, ist bereits nach dem Vortrag nicht als Drohung i. e. S.. zu werten (Vorbringen insoweit also schon nicht schlüssig), sondern als Aufzeigen der Alternativen, wie das Verfahren hätte fortgesetzt werden können - entweder durch Schätzung eines nach Aktenlage möglichen höheren Betrages (der dann einer Überprüfung im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren zugänglich gewesen wäre), durch weitere umfangreiche Sachaufklärung (mit dem Risiko ebenfalls einer deutlich größeren Gewinnerhöhung) oder eben durch Einigung auf einen Betrag, der angesichts der Unsicherheiten über den Ausgang weiterer Ermittlungen und Überprüfungen für beide Beteiligten geringer ausfiel. Eine derartige Situation ist geradezu typisch als Ausgangspunkt einer tatsächlichen Verständigung; hiermit steht daher auch im Einklang, dass der Kläger bei seiner am selben Tag vorangegangenen Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, erst ab Oktober/November 2006 nach und nach auch Gelder für sich behalten zu haben (Provisionsanteile von 1 bis 2 EUR/kg). Zudem wäre selbst dann, wenn man hier eine Drohung als Anfechtungsgrund gemäß § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB- bejahen würde, jedenfalls die einjährige Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB im Streitfall verstrichen; die Einsprüche hatte der Kläger noch nicht näher begründet (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593).
30Die Einordnung der Abrede als tatsächliche Verständigung scheitert auch nicht daran, dass an ihrem Zustandekommen nicht die zuständigen entscheidungsberechtigten Amtsträger beteiligt gewesen wären. Grundsätzlich muss auf Seiten der Finanzbehörde ein entscheidungsbefugter Beamter mitwirken. Bei einer sog. veranlagenden Außenprüfung gehören nach einigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur auch der Prüfer und dessen Sachgebietsleiter dazu (etwa Frotscher a.a.O. § 162 AO Rdn. 177 m.w.N). Das war hier am 28.08.2012 nicht der Fall, weil die Betriebsprüfung vom Beklagten durchgeführt, hingegen der „Aktenvermerk“ vom Sachgebietsleiter der Steufa A unterschrieben worden ist. Dieser Umstand ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nach den dortigen besonderen Umständen unschädlich und steht der Bindungswirkung der Verständigung hier nicht entgegen.
31Die Rechtsfrage, ob eine Vertretung des entscheidungsberechtigten Amtsträgers möglich ist oder ob dieser die Erklärung eines anderen Amtsträgers, der an der Vereinbarung mitgewirkt hat, genehmigen kann, ist streitig:
32Nach dem BFH-Urteil vom 28.07.1993 XI R 68/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, 290 kommt dann, wenn ein entscheidungsbefugter Beamter an der Schlussbesprechung nicht teilgenommen hat, eine Vertretung nicht in Betracht. Gerade auch durch die persönliche Anwesenheit dieses Beamten soll den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden. Demzufolge können die Erklärungen von Vertretern - mit oder ohne Vollmacht - nicht nach den Regeln des zivilrechtlichen Vertretungsrechts, das den Besonderheiten der steuerlichen Außenprüfung und der tatsächlichen Verständigung naturgemäß nicht Rechnung trägt, berücksichtigt, also auch nicht nachträglich genehmigt werden. Im Fall des BFH lt. Urteil vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580, konnte offen bleiben, ob eine durch einen nicht entscheidungsbefugten Amtsträger getroffene Absprache die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfaltet, wenn sie nachträglich durch den Sachgebietsleiter genehmigt wird. Im BFH-Beschluss vom 16.10.2006 I B 228/04, juris, war die Frage der Genehmigung nicht entscheidungserheblich.
33Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.09.2007 12 K 334/05, EFG 2008, 180, entschieden, dass bei einer sog. veranlagenden Betriebsprüfung das BP-Finanzamt auch befugt ist, mit dem Steuerpflichtigen ohne Beteiligung des beauftragenden Finanzamts eine tatsächliche Verständigung abzuschließen. Ein etwaiger Fehler der sachlichen Zuständigkeit zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung würde auch dadurch geheilt, dass das beauftragende Finanzamt den Inhalt der tatsächlichen Verständigung uneingeschränkt in die Steuerfestsetzungen übernimmt und damit die Vereinbarung der anderen Behörde genehmigt.
34Nach Ansicht von Wüllenkemper (Anmerkung zur a. A. des FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.09.2012 3 K 2493/10, EFG 2013, 186) möge es zwar so sein, dass eine tatsächliche Verständigung nicht nach zivilrechtlichen Regeln genehmigt werden könne. Indes sei das Argument, dass den Beteiligten die Bindungswirkung nur durch die Anwesenheit des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers vor Augen geführt werden könne, praxisfern – das könne nur der Prüfer mittels seines PC-Programms. Zudem sei der Sachgebietsleiter der Veranlagung an der BP regelmäßig nicht beteiligt und kenne die Ergebnisse nicht im Einzelnen. Zudem diene eine Verständigung nicht typischerweise einer Benachteiligung gerade des Steuerpflichtigen.
35Gemäß BMF-Schreiben vom 30.07.2008 (Tz. 5.3) in BStBl I 2008, 831, muss auf Seiten des Finanzamts mindestens der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständige, d. h. der zur abschließenden Zeichnung berechtigte Amtsträger beteiligt sein. War an dem Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger nicht beteiligt, kann dieser Mangel durch ausdrückliche nachträgliche Zustimmung gegenüber allen Beteiligten geheilt werden.
36Seer (in Tipke/Kruse, AO und FGO, vor § 118 AO, 25) meint, dass zumindest dann, wenn der intern zuständige Veranlagungsbeamte das Ergebnis der Verständigung umsetze, dieser die Verantwortung für die Verständigung übernehme und sie rückwirkend konkludent entspr. §§ 177 Abs. 1 , 184 Abs. 1 BGB genehmige. Auch Frotscher (a.a.O. § 162 AO Rdn. 178) vertritt die Ansicht, dass der entscheidungsbefugte Beamte trotz Nichtteilnahme ausreichend beteiligt werde, wenn er vor Abschluss der Verständigung einwillige oder ihr nachträglich zustimme (mit Rspr.N. div. Finanzgerichte –FG-); das sei der Fall, wenn er das Ergebnis der Verständigung uneingeschränkt in die Steuerfestsetzung übernehme. Es sei kein Grund ersichtlich, eine nachträgliche Genehmigung oder Bevollmächtigung zu versagen. Lt. Rüsken (in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 78 AO Rdn. 61.3, und in Klein, AO, 12. A., § 162 Rdn. 32) sei entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine dem Prüfungsbeamten von der Veranlagungsstelle erteilte Einzelvollmacht und vor allem eine Genehmigung des von dem nicht vertretungsbefugten Beamten geschlossenen und deshalb zunächst schwebend unwirksamen (§ 177 BGB) Vertrages möglich.
37Der Senat schließt sich den befürwortenden Stimmen an. Letztlich kann die (Rechts-)Frage der Genehmigungsfähigkeit indes jedenfalls vorliegend dahinstehen. Der Fall des Klägers stellt eine Sondersituation bzw. einen Einzelfall mit Besonderheiten dar: Die Feststellungen der Steufa A – und damit auch die Abrede lt. „Aktenvermerk“ - sind einvernehmlich als „Teilbericht“ eingegangen in die Auswertungen der veranlagenden BP des Beklagten. Hier ist die Ausgangslage nicht vergleichbar der ggf. schädlichen Situation konkurrierender Zuständigkeitsbereiche (etwa nichtveranlagende BP / Sachbearbeiter Veranlagung). Vielmehr stellen sich die Umstände dergestalt dar, dass die Steufa „im Auftrag“ des Beklagten bzw. arbeitsteilig tätig geworden ist – quasi so, als hätte der Beklagte selbst gehandelt. Der Beklagte hatte (nach interner Handhabung) keine Prüfungsbefugnis bzw. auch keinen Prüfungsbedarf dahin, ob er die Feststellungen der Steufa übernimmt oder nicht; die Übernahme ist ohne Weiteres erfolgt - so, als hätte der Beklagte bzw. die dortige veranlagende BP die Prüfung selbst durchgeführt und als Ergebnis die Verständigung selbst abgeschlossen. Die Wertung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls lässt sogar die weitere Feststellung zu, dass der Beklagte (die veranlagende BP) und die Steufa eine bindende Tätigkeit der Steufa für den Beklagten in tatsächlicher Hinsicht konkludent vereinbart haben.
38Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung hat der Beklagte rechnerisch, wie nunmehr auch die Kläger nicht mehr in Abrede stellen, zutreffend umgesetzt.
39Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten stützt sich auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
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einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
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bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
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bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.