Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. März 2013 - 2 K 894/10

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0320.2K894.10.0A
published on 20/03/2013 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. März 2013 - 2 K 894/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Tatbestand

1

Der Kläger war in den Streitjahren als Versicherungsmakler selbständig tätig. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Höhe des vom Kläger in den Streitjahren erzielten Gewinns aus Gewerbebetrieb.

2

Für die Streitjahre erklärte der Kläger in seinen Gewerbesteuererklärungen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von – 10.539,00 DM (1991) bzw. in Höhe von 19.798,00 DM (1992) bzw. in Höhe von 16.905,00 DM (1993). Bei der Ermittlung dieser Gewinne hatte der Kläger Provisionszahlungen an die Firmen B. und C. in Abzug gebracht, welche nach den Angaben des Klägers jeweils bar getätigt worden waren. Dabei handelte es sich um 46.237,00 DM für 1991, um 147.964,00 DM für 1992 sowie um 163.100,00 DM für 1993. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung lagen über diese Zahlungen zunächst keine Abrechnungen bzw. Quittungen vor. Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten Durchsuchung der Büroräume durch Beamte der Steuerfahndung waren diese Belege ebenfalls nicht gefunden worden.  Erst kurz vor Abschluss der Betriebsprüfung hatte der Kläger dem Prüfer entsprechende Provisionsrechnungen und Quittungen über Barzahlungen vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen und Quittungen wird auf die in der Arbeitsakte des Betriebsprüfers befindlichen entsprechenden Kopien ergänzend Bezug genommen.

3

Im Anschluss an die Betriebsprüfung stellte sich das Finanzamt (FA) auf den Standpunkt, dass der Kläger in den Streitjahren tatsächlich einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 87.313,00 DM (1991) bzw. in Höhe von 209.840,00 DM (1992) bzw. in Höhe von 210.350,00 DM (1993) erzielt habe. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen erließ das FA am 14. November 1995 entsprechende Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre.

4

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der vom FA für die Streitjahre zugrunde gelegte Gewinn aus Gewerbebetrieb sei erheblich zu hoch. Das FA habe zu Unrecht Provisionszahlungen, welche er, der Kläger, an die Firmen B. und C. in den Streitjahren gezahlt habe, nicht berücksichtigt. Diesen Provisionszahlungen habe eine Tätigkeit der Firmen B. und C. als Untervertreter für ihn, den Kläger, zugrunde gelegen. Die Firma B. sei von einem gewissen H vertreten worden. Auch habe das FA zu Unrecht an die Firma C. gezahlte Nutzungsgebühren nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen; diese Nutzungsgebühren habe er, der Kläger, an die Firma C. gezahlt, weil er, der Kläger, der Firma C. Software überlassen habe. Außerdem seien die Mietaufwendungen für die Büroräume des Maklerbüros sowie die Aufwendungen für Personal nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt worden.

5

Der Kläger beantragt, die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1991 bis 1993 vom 14. November 1995 sowie den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 02. Dezember 1996 dahingehend zu ändern, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf 0 DM herabgesetzt wird.

6

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das FA steht auf dem Standpunkt, der Kläger habe bezüglich der von ihm geltend gemachten zusätzlichen Betriebsausgaben das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug nicht nachgewiesen. Insbesondere habe die Existenz der Firmen B. und C., an welche der Kläger nach seinem Vortrag Provisionszahlungen erbracht habe, nicht festgestellt werden können. Auch hätten die ehemaligen Mitarbeiter des Klägers ausgesagt, nichts von einer Geschäftsverbindung zu den Firmen B. und C. zu wissen. Auch die zusätzlichen Miet- und Personalaufwendungen habe der Kläger nicht belegen können.

8

In der Sache hat am 19. März 2008 ein Erörterungstermin stattgefunden; insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Mit Verfügung vom 20. August 2010 hat das Gericht dem Kläger unter Setzung einer Frist nach § 79 b Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 22. Oktober 2010 die angeblichen Provisionszahlungen nachvollziehbar zu belegen, die ladungsfähige Anschrift des Herrn D. zu benennen und die zusätzlich geltend gemachten Personal- und Mietaufwendungen zu belegen. Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen; er trägt vor, dass er die geforderten Nachweise deswegen nicht erbringen könne, weil seine Unterlagen seinerzeit durch die Steuerfahndung beschlagnahmt worden seien und ihm anschließend nicht zurückgegeben worden seien. Damit seien seine, des Klägers, Rechte auf Akteneinsicht, rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Kläger durch die angefochtenen Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in seinen Rechten verletzt ist. Denn es war nicht feststellbar, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte zusätzliche Betriebsausgabenabzug zusteht. Im Einzelnen:

10

In erster Linie begehrt der Kläger einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug aufgrund der geltend gemachten Provisionszahlungen an die Firmen B. und C.

11

Zwar hat der Kläger im Laufe der Betriebsprüfung diverse Abrechnungen der Firma B. über „vermittelte Anträge“ vorgelegt. Diese Abrechnungen sind jedoch für das Gericht insoweit nicht nachvollziehbar, als es in ihnen jeweils nur heißt, dass „für vermittelte Anträge in der Zeit vom (…) bis (…)“ seien „(…) DM aufgelaufen“. Damit sind diese Abrechnungen in keiner Weise nachvollziehbar, da jegliche Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen (z. B. Bezeichnung der vermittelten Anträge bzw. Höhe der jeweiligen Versicherungssumme) fehlt. Hierauf ist der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 19. März 2008 hingewiesen worden mit der Aufforderung, entsprechende ergänzende Nachweise vorzulegen. Ebenso ist der Kläger mit Verfügung vom 20. August 2010 unter Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO bis zum 22. Oktober 2010 aufgefordert worden, die Berechnung der an die Firma B. zu zahlenden Provisionen detailliert und nachvollziehbar darzulegen, sowie die ladungsfähige Anschrift des Herrn D. anzugeben. Weder den Hinweisen im Erörterungstermin noch der Aufforderung mit Verfügung vom 20. August 2010 ist der Kläger nachgekommen.

12

Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Provisionsabrechnungen der Firma C., nach denen der Firma C. „aus den Nutzungsverträgen 55 % der Einnahmen“ zustehen,  hat der Kläger ebenso weder auf die Hinweise im Erörterungstermin vom 19. März 2008 noch auf die mit Verfügung vom 20. August 2010 erfolgte Aufforderung zur detaillierten Darlegung reagiert. Darüber hinaus sind die vorgelegten Abrechnungen der Firma C. auch deswegen völlig unverständlich, weil in ihnen auf „Nutzungsverträge“ Bezug genommen wird. Dabei soll es sich nach den Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vom 19. März 2008 um Nutzungsverträge handeln, mit welchen der Kläger der Firma C. Software zur Nutzung überlassen hatte. Wenn dies zuträfe, so könnte jedoch allenfalls der Kläger gegenüber der Firma C. Ansprüche auf ein Nutzungsentgelt haben. Abrechnungen der Firma C. über ein angeblich der Firma C. zustehendes Nutzungsentgelt sind unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

13

Auch die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Personal- und Mietaufwendungen konnte der Senat nicht nachvollziehen. Trotz entsprechender Hinweise in dem Erörterungstermin vom 19. März 2008 und einer entsprechenden Aufforderung in der Verfügung vom 20. August 2010 hat der Kläger nämlich insoweit nichts vorgetragen.

14

Da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben um für ihn günstige Tatsachen handelt, trägt er insoweit die Feststellungslast. Die mangelnde Feststellbarkeit geht deswegen zu seinen Lasten. Der Senat konnte im Übrigen auch nicht feststellen, dass seinerzeit durch die Steuerfahndung beschlagnahmte Unterlagen des Klägers diesem nicht zurückgegeben worden sind. Zudem ist auch weder vom Kläger vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, welche konkreten – für den Kläger günstigen - Informationen sich in diesen Akten befinden sollen. Denn immerhin scheint es zweifelsfrei zu sein, dass während der Betriebsprüfung alle Unterlagen zur Verfügung standen und vom Betriebsprüfer ausgewertet wurden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.