Tatbestand

 
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I.
Streitig ist nur noch, inwieweit ausschließlich im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geführte Gespräche mit Angehörigen der Finanzverwaltung zur Entstehung einer Besprechungsgebühr im Vorverfahren führen können.
Der Erinnerungsführer (Ef.) minderte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1990 die Zahllast um Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM, deren Abzug der Erinnerungsgegner (Eg.) mit Umsatzsteuerbescheid vom 18. Juli 1996 teilweise ablehnte. Durch seinen Prozessbevollmächtigten legte der Ef. Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung auszusetzen.
Der Eg. lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 25. September 1996 ab. Wegen der Ablehnung führte der Prozessbevollmächtigte des Ef. mit der Sachbearbeiterin des Eg. und dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer ... am 26. September 1996 zwei Telefongespräche, zu deren Inhalt auf die Gesprächsnotiz in FG-Akten, Bl. 149 verwiesen wird. Am 28. Oktober 1996 beantragte der Ef. unter dem Aktenzeichen 9 V 38/96 beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung. Er teilte dies der Sachbearbeiterin des Eg. noch am selben Tage telefonisch mit und bat darum, bis zur Entscheidung des Finanzgerichts die fällige Umsatzsteuer nicht beizutreiben.
Mit Entscheidung vom 9. Dezember 1998 wies der Eg. den Einspruch des Ef. gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 18. Juli 1996 als unbegründet zurück. Die daraufhin am 8. Januar 1999 erhobene Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg unter Zulassung der Revision durch Gerichtsbescheid vom 3. November 1999 ab. Im Revisionsverfahren half der Eg. der Klage durch Bescheid vom 22. Januar 2002 ab. Der Bundesfinanzhof erlegte mit Beschluss vom 19. Februar 2002 dem Eg. die Kosten des gesamten Verfahrens auf.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2003 enthält u.a.
für das Vorverfahren mit AdV-Verfahren vor der Finanzbehörde 10/10 Besprechungsgebühr, § 42 Abs. 1 StBGebV... Euro.
In ihrem Beschluss vom 6. Mai 2003 lehnte die Kostenbeamtin die Gewährung einer Besprechungsgebühr im Vorverfahren ab, da die Telefongespräche vom 26. September 1996 und vom 28. Oktober 1996 ausschließlich im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung stattgefunden hätten.
Dagegen legte der Ef. Erinnerung ein. Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2001 (EFG 2002, 497) bildeten das AdV-Verfahren und das eigentliche Einspruchsverfahren eine Einheit. Die für dieses einheitliche Verfahren insgesamt entstandenen Gebühren seien alsdann im Schätzungswege zu 10 % auf das AdV-Verfahren und zu 90 % auf das eigentliche Einspruchsverfahren zu verteilen. Eine direkte Zuordnung von Gebühren auf einen der beiden unselbständigen Verfahrensteile komme danach nicht in Betracht.
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Die Kostenbeamtin lehnte es mit Beschluss vom 19. September 2003 ab, der Erinnerung abzuhelfen. Gemäß § 119 Abs. 2 BRAGO seien das Vorverfahren und das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zwar kostenrechtlich eine Einheit. Der Anteil der Kosten, der auf das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entfalle, sei aber u.a. nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 (EFG 1994, 1116) bei der Kostenerstattung für das Vorverfahren auszuscheiden, da er nicht von der Kostenentscheidung gedeckt sei. Im vorliegenden Falle hätten die Besprechungen ausschließlich im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung stattgefunden, so dass eine Aufteilung nicht möglich sei.

Entscheidungsgründe

 
II.
11 
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
12 
Der Ef. hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Besprechungsgebühr im Vorverfahren (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). Allenfalls wenn - was nicht der Fall ist - der Inhalt der Gespräche zugleich als Vorbereitung des Klageverfahrens angesehen werden könnte, käme eine teilweise Berücksichtigung der Besprechungsgebühr als Kosten des Vorverfahrens nach den Grundsätzen des Beschlusses des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00 (EFG 2002, 497) in Betracht. Die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt am 26. September 1996 mit der Sachbearbeiterin des Eg. und dem Prüfer ... geführten Telefongespräche und der am 28. Oktober 1996 bei der Sachbearbeiterin erfolgte Anruf betrafen aber ausschließlich die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Umsatzsteuerbescheides. Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung kann als solches nicht als Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO angesehen werden, weder für ein nachfolgendes gerichtliches Aussetzungsverfahren noch für den Hauptsacherechtsstreit (so auch Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Tz. 126). Deshalb kann dort auch keine erstattungsfähige Besprechungsgebühr entstehen. Die verfahrensrechtliche Selbstständigkeit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung neben dem Einspruchsverfahren wird durch die rein gebührenrechtliche Regelung des § 119 Abs. 3 BRAGO, wonach das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit dem Einspruchsverfahren eine Einheit bildet, nicht berührt (BFH-Beschluss vom 7. April 1977 VII B 100/75, BStBl II 1977, 557).

Gründe

 
II.
11 
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
12 
Der Ef. hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Besprechungsgebühr im Vorverfahren (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). Allenfalls wenn - was nicht der Fall ist - der Inhalt der Gespräche zugleich als Vorbereitung des Klageverfahrens angesehen werden könnte, käme eine teilweise Berücksichtigung der Besprechungsgebühr als Kosten des Vorverfahrens nach den Grundsätzen des Beschlusses des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00 (EFG 2002, 497) in Betracht. Die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt am 26. September 1996 mit der Sachbearbeiterin des Eg. und dem Prüfer ... geführten Telefongespräche und der am 28. Oktober 1996 bei der Sachbearbeiterin erfolgte Anruf betrafen aber ausschließlich die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Umsatzsteuerbescheides. Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung kann als solches nicht als Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO angesehen werden, weder für ein nachfolgendes gerichtliches Aussetzungsverfahren noch für den Hauptsacherechtsstreit (so auch Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Tz. 126). Deshalb kann dort auch keine erstattungsfähige Besprechungsgebühr entstehen. Die verfahrensrechtliche Selbstständigkeit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung neben dem Einspruchsverfahren wird durch die rein gebührenrechtliche Regelung des § 119 Abs. 3 BRAGO, wonach das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit dem Einspruchsverfahren eine Einheit bildet, nicht berührt (BFH-Beschluss vom 7. April 1977 VII B 100/75, BStBl II 1977, 557).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. März 2004 - 9 KO 4/03

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Aug. 2006 - 3 KO 1/02

bei uns veröffentlicht am 25.08.2006

Tatbestand   1  Bei der Festsetzung der vom Erinnerungsgegner (dem Finanzamt -FA-) zu erstattenden Kosten ist streitig, wie der gesamte Wert des Streitgegenstands des Klageverfahrens gegen einen Haftungsbescheid zu bemessen ist und i

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.