Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Sept. 2004 - 8 K 215/00

bei uns veröffentlicht am14.09.2004

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob der Einheitswerts im Wege der Wertfortschreibung neu festzustellen ist.
Hinsichtlich des in H belegenen Grundstücks Flurstück Nr. xyz (...straße ...) wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Mit seinem Beschluss vom 14. April 1999 schlug das Amtsgericht der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu. Die Klägerin hatte das Meistgebot durch Zahlung eines Betrags von 201.000 DM zu entrichten.
Der Beklagte hatte den Einheitswert für das Grundstück im Wege der Wertfortschreibung zuletzt, mit dem Einheitswertbescheid vom 27. September 1989, auf 25.800 DM neu festgestellt. Mit dem Bescheid vom 18. Mai 1999 nahm der Beklagte lediglich die Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar 2000 auf die Klägerin vor.
Die Klägerin vertrat jedoch die Ansicht, dass der Einheitswert nicht mit dem zutreffenden Betrag festgestellt sei. Mit dem Bescheid vom 8. November 1999 stellte der Beklagte den Einheitswert jedoch weiterhin mit 25.800 DM fest. Dabei ging er zwar davon aus, dass der Einheitswert auf den 1. Januar 2000 wie folgt zu ermitteln sei:
einer Jahresrohmiete für Wohnzwecke von 64 qm zu je
2,45 DM monatlich oder 29,40 DM jährlich je qm oder:
64 qm x 29,40 DM je qm jährlich =
1.881 DM
einem Zuschlag für Schönheitsreparaturen von 5 v.H.
aus 1.881 DM oder:
5/100 x 1.881 DM =
94 DM
insgesamt
1.975 DM
Vervielfältiger
11,8
1.975 DM x 11,8 =
23.305 DM
Grundstückswert
23.305 DM
Gesamtwert
23.305 DM
Wert
23.300 DM
Dennoch komme eine Wertfortschreibung nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 1999 Einspruch ein. Mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2000 vertrat sie - wie bisher - die Ansicht, der Zuschlag für Schönheitsreparaturen sei nicht zulässig. Der Einheitswert sei daher mit 22.100 DM festzustellen. Auch sei eine Wertfortschreibung ab 500 DM vorzunehmen. Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2000 als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Einheitswert für das in H belegene Grundstück Flurstück Flurstück Nr. xyz (...straße ...) auf den 1. Januar 2000 im Wege der Wertfortschreibung 22.100 DM festzustellen.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
13 
1. Die Klage ist unbegründet.
14 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das Gericht kann den angefochtenen Bescheid im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
15 
Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Wert eines Einfamilienhauses grundsätzlich im Wege des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Im Ertragswertverfahren umfasst der Grundstückswert u.a. den Gebäudewert (§ 78 Satz 1 BewG). Er ergibt sich wiederum u.a. durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete (§ 78 Satz 2 BewG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BewG wird der Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung neu festgestellt, wenn der nach § 30 BewG auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark abweicht.
16 
Der angefochtene Bescheid steht im Einklang mit diesen Vorschriften.
17 
a) Der Beklagte hat insbesondere die Jahresrohmiete zu Recht wegen der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter um 5 vom Hundert des Betrags erhöht, der in dem von ihm aufgestellten Mietspiegel ausgewiesen ist (vgl. Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr)).
18 
Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Dazu gehört bei vermieteten Wohnungen auch die laufende Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., 2004, § 535, Rdnm. 41 ff., insbes. 42; Teichmann in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 2003, § 535, Rdnr. 8). Von dieser Rechtslage geht auch das Ertragswertverfahren nach §§ 78 bis 82 BewG aus. Dies gilt insbesondere für den Vervielfältiger nach § 80 BewG (vgl. Bundestagsdrucksache (BTDrs.) IV/1488 vom 01.10.1963, S. 60 und 65). Daher ist es zwangsläufig, dass der jeweilige Vervielfältiger verändert werden müsste, wenn die Schönheitsreparaturen nicht vom Vermieter zu tragen sind, sondern auf Kosten des Mieters durchgeführt werden. Systematisch wäre es folgerichtig, für den Fall der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieter eigene Vervielfältigerreihen zu berechnen, in denen die Kosten für die Schönheitsreparaturen bei dem in den Vervielfältigern berücksichtigten Anteil an Instandhaltungskosten ausgeschieden würden. Diese Lösung würde indessen einer Massenbewertung, wie sie die Einheitsbewertung ist, nicht gerecht werden. Zu demselben Ergebnis, wenn auch mit einigen unbedeutenden Ungenauigkeiten, führt nämlich auch die Erhöhung der Barleistung der Mieter. Denn damit wird die Tatsache ausgeglichen, dass infolge der Übernahme der in den Vervielfältigern als Instandhaltungskosten berücksichtigten Schönheitsreparaturen ein zu niedriger Vervielfältiger angewendet wird.
19 
Im Streitfall ist allerdings davon auszugehen, dass die Mieter von in H belegenen Wohnungen bereits am 1. Januar 2000 regelmäßig vertraglich verpflichtet waren, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter war bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt üblich; heute ist sie Verkehrssitte (Keßler in Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 79 BewG, Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
20 
b) Bei dem nach Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 BewRGr u.a. auf Mietwohngrundstücke anzuwendenden vom Hundert-Satz von 5 handelt es sich schließlich nicht um eine willkürliche Erhöhung.
21 
Vielmehr entspricht dieser vom Hundert-Satz einem Erfahrungswert, der bei der Berechnung der Vervielfältiger berücksichtigt wurde (vgl. BTDrs. IV/1488 S. 60, 127; BTDrs. II/2544 S. 15 zu § 52 g Abs. 9 des Entwurfs; ferner BFH-Urteil vom 02.06.1971 III R 105/70, BStBl II 1971, 675 unter I.4. unter Bezugnahme auf BTDrs. IV/1488 S. 127 und BTDrs. II/2544, S. 15 zu § 52 f Abs. 9 des Entwurfs). Die Anwendung eines einheitlichen Satzes für sämtliche Mietwohngrundstücke berücksichtigt zwar die unterschiedlich starke Abnutzung der einzelnen Wohnungen nicht ganz genau. Das Ertragswertverfahren des BewG ist jedoch eine Methode zur Bewertung einer großen Zahl wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes innerhalb kurzer Zeit. Mit diesem Ziel wäre es allerdings nicht zu vereinbaren, wollte man in jedem Einzelfall die Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall ermitteln und gesondert berücksichtigen. Deshalb sind die Unkosten für Schönheitsreparaturen bereits bei Bildung der Vervielfältiger pauschal - bei Mietwohngrundstücken in Höhe von 5 vom Hundert der Jahresrohmiete - berücksichtigt worden. Dem entspricht, dass die Jahresrohmiete pauschal um diesen Satz erhöht wird, wenn nach dem Mietvertrag die Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen haben (BFH-Urteil in BStBl II 1972, 376).
22 
c) Die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BewG liegen allerdings nicht vor.
23 
Der sich nach den Ausführungen vorstehend zu a) und b) ergebende Einheitswert würde allenfalls um 10 vom Hundert, nicht aber um mehr als 10 vom Hundert nach unten abweichen:
24 
Einheitswert laut Einheitswertbescheid vom 18. Mai
25.800 DM
1999
Zutreffender Einheitswert laut Einheitswertbescheid -
23.300 DM
vom 8. November 1999
Wertunterschied
2.500 DM
2.500 DM x 100/25.800 DM =
10 vom
Hundert
25 
Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass der von der Klägerin genannten Betrag von 500 DM lediglich eine Mindestgrenze ist, die aber wiederum voraussetzt, dass sich der niedrigere Einheitswert mit einem Betrag errechnet, der gegenüber dem bisher festgestellten Einheitswert um mehr als 10 vom Hundert nach unten abweicht.
26 
2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
27 
3. Der Streitwert war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), welche gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Streitfall weiter anzuwenden ist - mit 114 Euro festzusetzen.
28 
Wird ein Einheitswertbescheid angefochten, ist der Streitwert mit 60 vom Tausend des streitigen Wertunterschieds zu ermitteln (Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.01.2000 II E 6/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2000, 852 unter II. 1 a).
29 
Im Streitfall errechnet sich der Wertunterschied wie folgt:
30 
Einheitswert laut Einheitswertbescheid vom 18. Mai
25.800 DM
1999
Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2000 - 22.100 DM
Wertunterschied
3.700 DM
Hiervon 60 vom Tausend
3.700 DM x 60/1.000 =
222 DM
oder
222 DM x 1/1,95583 =
114 Euro
31 
4. Nachdem bereits ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat, hielt der Einzelrichter es für zweckmäßig, gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Gründe

 
13 
1. Die Klage ist unbegründet.
14 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das Gericht kann den angefochtenen Bescheid im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
15 
Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Wert eines Einfamilienhauses grundsätzlich im Wege des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Im Ertragswertverfahren umfasst der Grundstückswert u.a. den Gebäudewert (§ 78 Satz 1 BewG). Er ergibt sich wiederum u.a. durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete (§ 78 Satz 2 BewG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BewG wird der Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung neu festgestellt, wenn der nach § 30 BewG auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark abweicht.
16 
Der angefochtene Bescheid steht im Einklang mit diesen Vorschriften.
17 
a) Der Beklagte hat insbesondere die Jahresrohmiete zu Recht wegen der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter um 5 vom Hundert des Betrags erhöht, der in dem von ihm aufgestellten Mietspiegel ausgewiesen ist (vgl. Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr)).
18 
Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Dazu gehört bei vermieteten Wohnungen auch die laufende Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., 2004, § 535, Rdnm. 41 ff., insbes. 42; Teichmann in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 2003, § 535, Rdnr. 8). Von dieser Rechtslage geht auch das Ertragswertverfahren nach §§ 78 bis 82 BewG aus. Dies gilt insbesondere für den Vervielfältiger nach § 80 BewG (vgl. Bundestagsdrucksache (BTDrs.) IV/1488 vom 01.10.1963, S. 60 und 65). Daher ist es zwangsläufig, dass der jeweilige Vervielfältiger verändert werden müsste, wenn die Schönheitsreparaturen nicht vom Vermieter zu tragen sind, sondern auf Kosten des Mieters durchgeführt werden. Systematisch wäre es folgerichtig, für den Fall der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieter eigene Vervielfältigerreihen zu berechnen, in denen die Kosten für die Schönheitsreparaturen bei dem in den Vervielfältigern berücksichtigten Anteil an Instandhaltungskosten ausgeschieden würden. Diese Lösung würde indessen einer Massenbewertung, wie sie die Einheitsbewertung ist, nicht gerecht werden. Zu demselben Ergebnis, wenn auch mit einigen unbedeutenden Ungenauigkeiten, führt nämlich auch die Erhöhung der Barleistung der Mieter. Denn damit wird die Tatsache ausgeglichen, dass infolge der Übernahme der in den Vervielfältigern als Instandhaltungskosten berücksichtigten Schönheitsreparaturen ein zu niedriger Vervielfältiger angewendet wird.
19 
Im Streitfall ist allerdings davon auszugehen, dass die Mieter von in H belegenen Wohnungen bereits am 1. Januar 2000 regelmäßig vertraglich verpflichtet waren, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter war bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt üblich; heute ist sie Verkehrssitte (Keßler in Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 79 BewG, Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
20 
b) Bei dem nach Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 BewRGr u.a. auf Mietwohngrundstücke anzuwendenden vom Hundert-Satz von 5 handelt es sich schließlich nicht um eine willkürliche Erhöhung.
21 
Vielmehr entspricht dieser vom Hundert-Satz einem Erfahrungswert, der bei der Berechnung der Vervielfältiger berücksichtigt wurde (vgl. BTDrs. IV/1488 S. 60, 127; BTDrs. II/2544 S. 15 zu § 52 g Abs. 9 des Entwurfs; ferner BFH-Urteil vom 02.06.1971 III R 105/70, BStBl II 1971, 675 unter I.4. unter Bezugnahme auf BTDrs. IV/1488 S. 127 und BTDrs. II/2544, S. 15 zu § 52 f Abs. 9 des Entwurfs). Die Anwendung eines einheitlichen Satzes für sämtliche Mietwohngrundstücke berücksichtigt zwar die unterschiedlich starke Abnutzung der einzelnen Wohnungen nicht ganz genau. Das Ertragswertverfahren des BewG ist jedoch eine Methode zur Bewertung einer großen Zahl wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes innerhalb kurzer Zeit. Mit diesem Ziel wäre es allerdings nicht zu vereinbaren, wollte man in jedem Einzelfall die Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall ermitteln und gesondert berücksichtigen. Deshalb sind die Unkosten für Schönheitsreparaturen bereits bei Bildung der Vervielfältiger pauschal - bei Mietwohngrundstücken in Höhe von 5 vom Hundert der Jahresrohmiete - berücksichtigt worden. Dem entspricht, dass die Jahresrohmiete pauschal um diesen Satz erhöht wird, wenn nach dem Mietvertrag die Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen haben (BFH-Urteil in BStBl II 1972, 376).
22 
c) Die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BewG liegen allerdings nicht vor.
23 
Der sich nach den Ausführungen vorstehend zu a) und b) ergebende Einheitswert würde allenfalls um 10 vom Hundert, nicht aber um mehr als 10 vom Hundert nach unten abweichen:
24 
Einheitswert laut Einheitswertbescheid vom 18. Mai
25.800 DM
1999
Zutreffender Einheitswert laut Einheitswertbescheid -
23.300 DM
vom 8. November 1999
Wertunterschied
2.500 DM
2.500 DM x 100/25.800 DM =
10 vom
Hundert
25 
Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass der von der Klägerin genannten Betrag von 500 DM lediglich eine Mindestgrenze ist, die aber wiederum voraussetzt, dass sich der niedrigere Einheitswert mit einem Betrag errechnet, der gegenüber dem bisher festgestellten Einheitswert um mehr als 10 vom Hundert nach unten abweicht.
26 
2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
27 
3. Der Streitwert war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), welche gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Streitfall weiter anzuwenden ist - mit 114 Euro festzusetzen.
28 
Wird ein Einheitswertbescheid angefochten, ist der Streitwert mit 60 vom Tausend des streitigen Wertunterschieds zu ermitteln (Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.01.2000 II E 6/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2000, 852 unter II. 1 a).
29 
Im Streitfall errechnet sich der Wertunterschied wie folgt:
30 
Einheitswert laut Einheitswertbescheid vom 18. Mai
25.800 DM
1999
Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2000 - 22.100 DM
Wertunterschied
3.700 DM
Hiervon 60 vom Tausend
3.700 DM x 60/1.000 =
222 DM
oder
222 DM x 1/1,95583 =
114 Euro
31 
4. Nachdem bereits ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat, hielt der Einzelrichter es für zweckmäßig, gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Sept. 2004 - 8 K 215/00 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Bewertungsgesetz - BewG | § 22 Fortschreibungen


(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten F

Bewertungsgesetz - BewG | § 79 Jahresrohmiete


(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistung

Bewertungsgesetz - BewG | § 76 Bewertung


(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für 1. Mietwohngrundstücke,2. Geschäftsgrundstücke,3. gemischtgenutzte Grundstücke,4. Einfamilienhäuser,5. Zweifamilienhäuser.

Bewertungsgesetz - BewG | § 78 Grundstückswert


Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.

Bewertungsgesetz - BewG | § 80 Vervielfältiger


(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach de

Bewertungsgesetz - BewG | § 30 Abrundung


Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

Referenzen

(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).

(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.

(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).

(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.

(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.