Bewertungsgesetz - BewG | § 30 Abrundung
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
Referenzen - Gesetze | § 51 BewG
§ 51 BewG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 51 BewG wird zitiert von 1 anderen §§ im Bewertungsgesetz.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 51 BewG.