Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2012 - 6 K 3803/10

bei uns veröffentlicht am13.02.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin als Insolvenzschuldnerin gegen das Finanzamt wegen Widerspruchs gegen vom Insolvenzverwalter anerkannter Forderungen klagen kann.
Der Beklagte hatte am … Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2005 bezüglich der Klägerin erlassen, gegen die diese Einspruch einlegte. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht B mit Beschluss vom … (Az. ..) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Mit Schreiben vom 11. August 2010 meldete der Beklagte Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt … EUR zur Insolvenztabelle an; auf die Aufstellung auf Bl. 73 der Vollstreckungsakten wird Bezug genommen. Die Anmeldung ging am 13. August 2010 beim Insolvenzverwalter ein.
Während der Insolvenzverwalter die angemeldeten Beträge in voller Höhe („Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2010 sowie Zinsen“ in Höhe von … EUR sowie „Säumniszuschläge“ in Höhe von … EUR) zur Insolvenztabelle feststellte, widersprach der Klägervertreter im Berichts- und Prüfungstermin vom 14. September 2010 als Schuldnervertreter dem Forderungsgrund und der Forderungshöhe.
Daraufhin erhob der Klägervertreter am 13. Oktober 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Klage „wegen Feststellung zur Insolvenztabelle“. In der Begründung wird ausgeführt, es werde eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) erhoben. Der Streitwert ergebe sich aus der erwarteten Quote und übersteige den Betrag von 5.000 EUR. Die Schuldnerin habe den Steuerforderungen widersprochen und müsse deshalb den Widerspruch mittels einer Feststellungsklage zum Landgericht weiter verfolgen. Die geänderten Steuerbescheide seien fehlerhaft, da im Rahmen einer Betriebsprüfung Einzahlungen auf Konten als ertrags- und umsatzsteuerlich wirksam angesehen worden seien, obwohl bei der bilanzierenden Schuldnerin lediglich ein erfolgsneutraler Aktivtausch sowie kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Ferner seien Betriebsausgaben in Höhe von lediglich 25 % anstatt laut Richtsatzkartei 61 % angesetzt worden. Die angesetzten Betriebsausgaben und Vorsteuern seien mit der Behauptung, es lägen Scheinrechnungen vor, nicht zugelassen worden.
Im Erörterungstermin vom 2. Februar 2012 führte der Klägervertreter aus, die Klageschrift möge dahingehend umgedeutet werden, dass eine Klage gemäß § 184 Abs. 2 InsO erhoben werde. Die Klage solle keinesfalls an das Landgericht verwiesen werden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der von der Klägerin gegenüber der Forderungsanmeldung des Beklagten vom 13. August 2010 über …  EUR Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2010 sowie Zinsen hinsichtlich der Steuernummer... erhobene Widerspruch begründet ist,
festzustellen, dass der von der Klägerin gegenüber der Forderungsanmeldung des Beklagten vom 13. August 2010 über … EUR Säumniszuschläge hinsichtlich der Steuernummer... erhobene Widerspruch begründet ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Eine Klage nach § 180 Abs. 1 InsO sei nicht zulässig; die Klägerin könne als Insolvenzschuldnerin keine derartige Feststellungsklage erheben. Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage gemäß § 184 Abs. 2 InsO sei bei anwaltlicher Vertretung nicht zulässig. Aber auch eine derartige Klage sei unzulässig. Es sei zuvor kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) existiere nicht.
Das Verfahren wegen der vom Beklagten am 11. August 2010 zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen (Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zinsen, Umsatzsteuer-Verspätungszuschlag, Umsatzsteuer-Säumniszuschläge; vgl. Bl. 73 der Vollstreckungsakten) ist mit Beschluss vom 13. Februar 2012 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abgetrennt und an den 12. Senat abgegeben worden, der nach dem Geschäftsverteilungsplan hierfür zuständig ist.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 2. Februar 2012 bzw. den Verhandlungstermin vom 13. Februar 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 
Die Klage ist unzulässig.
12 
1. Die Klage ist nach dem Begehr des Klägervertreters nicht als (mangels Klagebefugnis der Insolvenzschuldnerin unstreitig unzulässige) Klage gemäß § 180 Abs. 1 InsO, sondern als Klage gemäß § 184 Abs. 2 InsO auszulegen. Diese rechtsschutzeffektive, an Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) orientierte Auslegung kann erfolgen, da die in der Klageschrift genannten Anträge im Zusammenhang mit der in der Klagebegründung mitgeteilten Information, die Klägerin sei Insolvenzschuldnerin, lediglich im Rahmen des Tatbestandes von § 184 Abs. 2 InsO einen Sinn ergeben.
13 
2. Liegt für eine solche Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen, § 184 Abs. 2 InsO.
14 
Der Widerspruch ist von der Klägerin im Vorverfahren weiter zu verfolgen und nicht durch Klage zum Finanzgericht (ebenso Kießner, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, § 185 Rz. 2). Anstatt Klage zu erheben hätte der Klägervertreter binnen eines Monats das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und eine Entscheidung der Beklagten herbeiführen müssen. Sofern dort ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden wäre, wäre die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Solange das Einspruchsverfahren aber nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für die Klägerin keine gesetzliche Möglichkeit, das Finanzgericht anzurufen.
15 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

11 
Die Klage ist unzulässig.
12 
1. Die Klage ist nach dem Begehr des Klägervertreters nicht als (mangels Klagebefugnis der Insolvenzschuldnerin unstreitig unzulässige) Klage gemäß § 180 Abs. 1 InsO, sondern als Klage gemäß § 184 Abs. 2 InsO auszulegen. Diese rechtsschutzeffektive, an Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) orientierte Auslegung kann erfolgen, da die in der Klageschrift genannten Anträge im Zusammenhang mit der in der Klagebegründung mitgeteilten Information, die Klägerin sei Insolvenzschuldnerin, lediglich im Rahmen des Tatbestandes von § 184 Abs. 2 InsO einen Sinn ergeben.
13 
2. Liegt für eine solche Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen, § 184 Abs. 2 InsO.
14 
Der Widerspruch ist von der Klägerin im Vorverfahren weiter zu verfolgen und nicht durch Klage zum Finanzgericht (ebenso Kießner, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, § 185 Rz. 2). Anstatt Klage zu erheben hätte der Klägervertreter binnen eines Monats das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und eine Entscheidung der Beklagten herbeiführen müssen. Sofern dort ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden wäre, wäre die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Solange das Einspruchsverfahren aber nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für die Klägerin keine gesetzliche Möglichkeit, das Finanzgericht anzurufen.
15 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners


(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 73


(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfa

Referenzen

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.