Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 14 K 118/03

published on 17.02.2005 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 14 K 118/03
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Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Jahre 1997 eine Betriebsaufgabe vorgelegen hat und ob die Klägerin demzufolge einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt hat.
Die Klägerin, die von Beruf Diplom-Psychologin ist, hat die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 am 08. März 1999 beim Finanzamt eingereicht. Darin erklärte sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung einer Arztpraxis in der Hstr. 2 in K auch gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung der Apotheke in der Hstr. 2/Pstr. 1 in K in Höhe von 551.559 DM.
Inhaber der Apotheke war zunächst der Vater der Klägerin, U L, der die Apotheke bis zu seinem Tode am 16. Januar 1994 betrieb. Erbinnen wurden die Töchter Frau PUL und die Klägerin. Zum Nachlass gehörte sowohl das Betriebsvermögen der Apotheke sowie Privatvermögen. Der Nießbrauch am gesamten Nachlassvermögen stand der überlebenden Ehefrau und Mutter der Klägerin, Frau JML zu, die zugleich auch Testamentsvollstreckerin wurde.
Zum Betriebsvermögen der Apotheke gehörte das bebaute Grundstück in der Hstr. 2/Pstr. 1 in K; davon ausgenommen waren lediglich die an Herrn Dr. R vermieteten Praxisräume, die sich im Privatvermögen des Erblassers befanden. Neben den Räumlichkeiten , in denen die Apotheke betrieben wurde, gehörten zum Betriebsvermögen der Apotheke weitere Räumlichkeiten, die vermietet sind. Die Nießbraucherin Frau JML verpachtete die Apotheke mit Pachtvertrag vom 15. März 1994 mit Wirkung vom 01. April 1994 an TW, die übrigen Räumlichkeiten des Grundstücks Hstr. 2/Pstr. 1 blieben wie bisher vermietet. Die Erträge des Nachlasses flossen der Nießbraucherin Frau JML zu; die Nießbraucherin erklärte daraufhin die Einkünfte aus der Verpachtung der Apotheke als Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufgabe wurde gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt.
Die Erbinnen und die Nießbraucherin Frau JML schlossen am 06. Juli 1994 mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt des Erblassers einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem die Erbauseinandersetzung geregelt wurde. Das Grundstück in der Hstr. 2/Pstr. 1 samt dem Apothekenbetrieb wurde auf die Klägerin gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1 Mio. DM (fällig innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der Nießbraucherin) an die Schwester der Klägerin, PUL übertragen; PUL erhielt den übrigen Nachlass. Die Ausgleichszahlung führte im Betrieb der Apotheke zu einer Aufstockung der Buchwerte.
Die Nießbraucherin verstarb am 10. August 1996. Damit endete der Nießbrauch von JML. Die Erträge aus der Nutzung des Grundstücks Hstr. 2/ Pstr. 1 sowie insbesondere aus der Apotheke standen nun der Klägerin zu. Das Pachtverhältnis mit TW wurde zunächst fortgeführt. Am 01. September 1997 wurde zwischen der Klägerin und TW ein Kaufvertrag abgeschlossen. Die Klägerin hat an TW die Apotheke verkauft. Nicht verkauft wurden alle auf die Apotheke bzw. das Laboratorium eingetragenen Patente und Rechte, sofern diese nicht zum Betrieb der Apotheke erforderlich sind sowie das Familienwappen der Familie L; nicht verkauft wurden auch der Grundbesitz mit Zubehör, auch sofern dieser Betriebsvermögen sein sollte, sowie alle nicht in der Anlage 1 näher bezeichneten Gegenstände sowie alle nicht ausdrücklich mitverkauften Rechte. Die Verkäuferin erteilte ihre Zustimmung zur Fortführung des Firmennamens "Apotheke". Für alle Fälle der Übertragung des Firmennamens erhielt die Verkäuferin oder deren Rechtsnachfolger ein übertragbares Vorkaufsrecht für diesen Firmennamen. Des Weiteren verpflichtete sich der Käufer, den Firmennamen an die Verkäuferin oder deren Rechtsnachfolger zurückzuübertragen, falls die Apotheke in dem Gebäude Hstr. 2/Pstr. 1 aufgelöst werden sollte. Der Kaufpreis betrug 894.000 DM; wovon ein Teil von 728.000 DM auf den Firmenwert und den Firmennamen sowie ein Teil von 50.000 DM auf die Einrichtung entfiel.
Die Klägerin erklärte den Gewinn aus dem Verkauf der Apotheke zum 01. September 1997 als laufenden gewerblichen Gewinn, der in Höhe von 401.144 DM im erklärten Gewinn von 551.559 DM enthalten ist.
Entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung 1997 erließ das Finanzamt zunächst mit Datum vom 04. Mai 1999 den Einkommensteuerbescheid 1997 an die Klägerin, der teilweise vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erging.
In den Jahren 2000 und 2001 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die auch das Streitjahr 1997 umfasste. Der Betriebsprüfer kam im Rahmen dieser Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der Apotheke zum 01. September 1997 nicht mehr vorlagen und nahm zu diesem Zeitpunkt auch ohne entsprechende Aufgabeerklärung der Klägerin eine zwangsweise Betriebsaufgabe mit Ansatz eines Betriebsaufgabegewinnes an, den er mit 2.623.120 DM ermittelte. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird auf den Prüfungsbericht vom 23. Mai 2001 insbesondere Tz. 1.01 Bezug genommen.
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Daraufhin erließ das Finanzamt mit Datum vom 13. September 2001 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Es wurde darin nunmehr entsprechend den Feststellungen des Prüfers bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb neben einem laufenden Gewinn bis zum 31. August 1997 in Höhe von 100.277 DM ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.623.120 DM angesetzt. Die nach dem Kaufvertrag erzielten Erträge aus der Vermietung des Grundstücks Hstr. 2/Pstr. 1 wurden ab diesem Zeitpunkt insgesamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003 hielt das beklagte Finanzamt daran fest, dass die Klägerin im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn erzielt hat.
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Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 25. Juni 2003 eingegangene Klage, mit der die Klägerin, wie zuvor im Einspruchsverfahren geltend macht, dass im Jahre 1997 eine Betriebsaufgabe nicht vorgelegen und die Klägerin demzufolge keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt habe. Insbesondere hätten die Voraussetzungen für die Ausnahme von der zwangsweisen Betriebsaufgabe zum Zeitpunkt der Verpachtung der Apotheke durch die Mutter und Nießbraucherin nicht vorgelegen. Weder hätte die Mutter noch sie über die entsprechende Qualifikation zur Führung der Apotheke verfügt, noch hätten sie jemals die Absicht gehabt, diese Qualifikation zu erwerben. Die Betriebsaufgabe sei mithin bereits 1994 erfolgt, ohne dass es einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung bedurft hätte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 06. Oktober 2003 und vom 16. Dezember 2003 Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003 die Einkommensteuer abweichend ausgehend davon festzusetzen, dass ein Betriebsaufgabegewinn nicht berücksichtigt wird.
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Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung
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abzuweisen.
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Auf die Klageerwiderung des beklagten Finanzamts vom 21. November 2003 wird Bezug genommen.
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In der Streitsache hat am  17. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
20 
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten der Klägerin einschließlich der Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das beklagte Finanzamt angenommen, dass mit dem Kaufvertrag vom 01. September 1997 der von der Klägerin ererbte Apothekenbetrieb aufgegeben und das Grundstück steuerpflichtig veräußert worden ist. Gegen die rechnerische Ermittlung des Veräußerungsgewinns bestehen keine Bedenken. Irgendwelche Einwendungen werden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Aufgabe des Betriebes vor dem Streitjahr nicht erfolgt.
24 
1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes. Als Veräußerung gilt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes.
25 
Eine Betriebsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Inhaber des Betriebes seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt. Von einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Unternehmer die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebes an mehrere Abnehmer veräußert oder wenn er sie objektiv erkennbar in sein Privatvermögen überführt. In diesen Fällen besteht der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens nicht mehr fort. Die Betriebsaufgabe ist mit der Veräußerung bzw. mit der Überführung des letzten Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen vollzogen und in diesem Sinne abgeschlossen.
26 
Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer Betriebsaufgabe. Eine solche liegt dann nicht vor, wenn es sich bei der Einstellung nur um eine Betriebsunterbrechung handelt, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der bisherige Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder aber darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Im letzteren Fall spricht man von einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 1997 - X R 31/95, Bundessteuerblatt -BStBl-  II 1997, 561 und vom 28. September 1995 - IV R 39/94, BStBl II 1996, 276).
27 
Nach der zuletzt zitierten Entscheidung VI R 39/94 ist Voraussetzung für eine Betriebsunterbrechung einschließlich der vorübergehenden Betriebsverpachtung, dass objektiv die im wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden und in der Regel verpachteten Wirtschaftsgüter es erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen. Außerdem muss der bisherige Betriebsinhaber die Absicht haben, die gewerbliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen und fortzuführen. Die Betriebsfortführung muss nicht in eigener Person geschehen, ausreichend  ist,  wenn  die  Absicht  von  einem Gesamtrechtsnachfolger  oder  von  einem Einzelrechtsnachfolger im Sinne des § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) verwirklicht werden soll. Sind die verpachteten Wirtschaftsgüter objektiv geeignet, den eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen, so hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe letztlich von den subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen ab. Da auch Absichten, soweit sie für die Besteuerung erheblich sind, nachgewiesen werden müssen und der Nachweis letztlich nur anhand der objektiv nach Außen hin in Erscheinung tretenden Umstände geführt werden kann, ist auf die vom Steuerpflichtigen selbst über seine Absichten abgegebene Erklärung abzustellen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 - I R 235/80, BStBl II 1985, 456).
28 
2. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hat eine Betriebsaufgabe bereits vor Beginn des Streitjahres nicht stattgefunden.
29 
Die Verpachtung der Apotheke mit Pachtvertrag vom 15. März 1994 mit Wirkung vom 01. April 1994 an TW stellte eine Betriebsunterbrechung in Form einer Betriebsverpachtung dar, die nicht zur Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven führte. Für das Vorliegen einer Betriebsverpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Gegenstände verpachtet werden. Dies ist im Streitfall zweifellos geschehen.
30 
Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich mit ihrer Schwester am 06. Juli 1994, mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt des Erblassers auseinandersetzt hatte. Der Erbauseinandersetzungsvertrag hatte zur Folge, dass das Grundstück in der Hstr. 2/ Pstr. 1 zusammen mit dem Apothekenbetrieb auf die Klägerin übertragen wurde und die von ihr zu entrichtende Ausgleichszahlung im Betrieb der Apotheke zu einer Aufstockung der Buchwerte führte. Erst mit dem Verkauf der Apotheke am  01. September 1997 an den Pächter derselben ist der Apothekenbetrieb aufgegeben worden. Eine vorherige Entnahme der Apotheke ist nicht erfolgt.
31 
An der vorstehenden Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Apotheke zu einem früheren Zeitpunkt entnommen worden sein sollte. Auch in diesem Fall hätte die Aufgabe des Betriebs unmissverständlich erklärt werden müssen. Dies ist im Streitfall ebenfalls nicht geschehen.
32 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das beklagte Finanzamt angenommen, dass mit dem Kaufvertrag vom 01. September 1997 der von der Klägerin ererbte Apothekenbetrieb aufgegeben und das Grundstück steuerpflichtig veräußert worden ist. Gegen die rechnerische Ermittlung des Veräußerungsgewinns bestehen keine Bedenken. Irgendwelche Einwendungen werden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Aufgabe des Betriebes vor dem Streitjahr nicht erfolgt.
24 
1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes. Als Veräußerung gilt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes.
25 
Eine Betriebsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Inhaber des Betriebes seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt. Von einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Unternehmer die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebes an mehrere Abnehmer veräußert oder wenn er sie objektiv erkennbar in sein Privatvermögen überführt. In diesen Fällen besteht der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens nicht mehr fort. Die Betriebsaufgabe ist mit der Veräußerung bzw. mit der Überführung des letzten Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen vollzogen und in diesem Sinne abgeschlossen.
26 
Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer Betriebsaufgabe. Eine solche liegt dann nicht vor, wenn es sich bei der Einstellung nur um eine Betriebsunterbrechung handelt, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der bisherige Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder aber darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Im letzteren Fall spricht man von einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 1997 - X R 31/95, Bundessteuerblatt -BStBl-  II 1997, 561 und vom 28. September 1995 - IV R 39/94, BStBl II 1996, 276).
27 
Nach der zuletzt zitierten Entscheidung VI R 39/94 ist Voraussetzung für eine Betriebsunterbrechung einschließlich der vorübergehenden Betriebsverpachtung, dass objektiv die im wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden und in der Regel verpachteten Wirtschaftsgüter es erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen. Außerdem muss der bisherige Betriebsinhaber die Absicht haben, die gewerbliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen und fortzuführen. Die Betriebsfortführung muss nicht in eigener Person geschehen, ausreichend  ist,  wenn  die  Absicht  von  einem Gesamtrechtsnachfolger  oder  von  einem Einzelrechtsnachfolger im Sinne des § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) verwirklicht werden soll. Sind die verpachteten Wirtschaftsgüter objektiv geeignet, den eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen, so hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe letztlich von den subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen ab. Da auch Absichten, soweit sie für die Besteuerung erheblich sind, nachgewiesen werden müssen und der Nachweis letztlich nur anhand der objektiv nach Außen hin in Erscheinung tretenden Umstände geführt werden kann, ist auf die vom Steuerpflichtigen selbst über seine Absichten abgegebene Erklärung abzustellen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 - I R 235/80, BStBl II 1985, 456).
28 
2. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hat eine Betriebsaufgabe bereits vor Beginn des Streitjahres nicht stattgefunden.
29 
Die Verpachtung der Apotheke mit Pachtvertrag vom 15. März 1994 mit Wirkung vom 01. April 1994 an TW stellte eine Betriebsunterbrechung in Form einer Betriebsverpachtung dar, die nicht zur Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven führte. Für das Vorliegen einer Betriebsverpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Gegenstände verpachtet werden. Dies ist im Streitfall zweifellos geschehen.
30 
Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich mit ihrer Schwester am 06. Juli 1994, mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt des Erblassers auseinandersetzt hatte. Der Erbauseinandersetzungsvertrag hatte zur Folge, dass das Grundstück in der Hstr. 2/ Pstr. 1 zusammen mit dem Apothekenbetrieb auf die Klägerin übertragen wurde und die von ihr zu entrichtende Ausgleichszahlung im Betrieb der Apotheke zu einer Aufstockung der Buchwerte führte. Erst mit dem Verkauf der Apotheke am  01. September 1997 an den Pächter derselben ist der Apothekenbetrieb aufgegeben worden. Eine vorherige Entnahme der Apotheke ist nicht erfolgt.
31 
An der vorstehenden Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Apotheke zu einem früheren Zeitpunkt entnommen worden sein sollte. Auch in diesem Fall hätte die Aufgabe des Betriebs unmissverständlich erklärt werden müssen. Dies ist im Streitfall ebenfalls nicht geschehen.
32 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.