Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2006 - 13 K 152/03

published on 28.06.2006 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2006 - 13 K 152/03
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Gericht

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Tatbestand

 
Streitig ist die Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms.
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... Xstr. in S. Für dieses stellte das beklagte Finanzamt im Bescheid vom 08. April 1997 (Wertfortschreibung auf den 01. Januar 1997) im Ertragswertverfahren einen Einheitswert in Höhe von 81.600 DM fest. Dabei ermäßigte es den Wert nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz wegen außergewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm um 10 v. H., da sich das Grundstück in der Einflugschneise des damaligen Militärflugplatzes Y und innerhalb durch Verordnung vom 27. November 1975 (Bundesgesetzblatt I 1975, 2928), geändert durch Verordnung vom 10. März 1983 (Bundesgesetzblatt I 1983, 297), nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I 1971, 282) festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs befand.
Zum 31. Dezember 1993 wurde der Flugbetrieb der z Streitkräfte auf dem Militärflugplatz eingestellt. Seit dem Jahr 1996 wird der Flugplatz zivil genutzt (vgl. Luftrechtliche Genehmigung vom …für den Flughafen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr …). Nach Messungen des Betreibers des Regionalflughafens, der F GmbH, werden durch den Flugbetrieb die für Lärmschutzzonen durch Gesetz festgelegten Grenzwerte nur noch auf dem Flugplatzgelände erreicht bzw. überschritten. Demnach mussten für den Verkehrsflughafen keine Lärmschutzzonen mehr festgesetzt werden. Wegen einer beabsichtigten Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm mehr sind die festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs für den früheren Militärflugplatz noch nicht aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilung vom …).
Auf Grund der Einstellung des militärischen Flugbetriebs wies die Oberfinanzdirektion das Finanzamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 - S 3204 A - St 451 - an, wegen Wegfalls der ungewöhnlich starken Lärmbelästigung für die in den Lärmschutzzonen belegenen Grundstücke bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Wertfortschreibung ohne Berücksichtigung des Abschlags durchzuführen. Auf die formelle Aufhebung der (früheren) Lärmschutzzonen komme es nicht an. Dementsprechend erhöhte das Finanzamt durch Wertfortschreibungsbescheid auf den 01. Januar 2001 vom 30. Januar 2001 den Einheitswert für das Grundstück der Klägerin um den bisher gewährten Abschlag auf 103.300 DM.
Hiergegen legte die Klägerin am 23. Februar 2001 mit der Begründung Einspruch ein, die Wertminderung hätte nach Schließung des Militärflugplatzes nicht gestrichen werden dürfen. Ihr Haus liege direkt in der Flugschneise des Zivilflughafens. Die Flugzeuge überflögen ihr Haus in einer Höhe von cirka 50 bis 80 Meter. Der Fluglärm der Zivilflugzeuge sei zwar geringer, jedoch werde der Lärmpegel von 75 dB ihres Erachtens noch immer überschritten. Der Flugbetrieb dauere von morgens 6.15 Uhr bis nachts 23 Uhr und sei an den der Erholung dienenden Wochenenden verstärkt. Im Sommer sei dies besonders lästig, da man nachts bei geöffnetem Fenster keinen Schlaf finden könne. Dies gelte besonders für schulpflichtige Kinder. Durch Entscheidung vom 11. August 2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück, da nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs die Belästigung durch ungewöhnlich starken Fluglärm objektiv entfallen sei. Demnach seien die gewährten Abschläge nicht mehr gerechtfertigt. Die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des Flughafens rechtfertige den Abschlag nicht. Denn nach Messungen werde der durch Gesetz festgelegte Grenzwert nur noch auf dem Flughafengelände überschritten.
Zur Begründung der am 10. September 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend folgendes vor: Zwar sei die Lärmbelästigung seit Abzug der z Streitkräfte zurückgegangen, dafür habe sich aber die Lärmbelästigung seit der Umstellung auf den zivilen Flugbetrieb durch Starts und Landungen erheblich erhöht. Außerdem habe sich die Dauer des Flugbetriebs verlängert. Diese werde sich durch den geplanten weiteren Ausbau des Flughafens mit Billigfluggesellschaften bestimmt nicht vermindern.  Nicht selten werde ihr Grundstück bei Landungen in einer Höhe von weniger als 80 Metern überflogen, und zwar einmal so tief, dass durch den Luftsog des Flugzeugs Beschädigungen am Dach des Nachbarhauses entstanden seien. Lange bevor die Flugzeuge überhaupt sichtbar seien, liege der Lärmpegel erheblich über der Grenze von 75 dB, so dass nach § 82 Abs. 1 Bewertungsgesetz die Ermäßigung des Einheitswerts zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Wertfortschreibungsbescheid auf den 01. Januar 2001 vom 30. Januar 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält daran fest, dass die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des Flughafens keinen Abschlag rechtfertige. Denn nach Messungen des Flughafenbetreibers würde der durch Gesetz festgelegte Grenzwert des Dauerschallpegels nur noch auf dem Flughafengelände selbst überschritten. Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugplatzes Y noch nicht aufgehoben worden seien. Nach Auskunft des Verkehrsministeriums Baden sei allerdings mit deren Aufhebung sicher zu rechnen. Der Zeitpunkt dieser vom Bundesumweltschutzministerium bekannt zu gebenden Aufhebung sei jedoch noch nicht bekannt. Das Finanzministerium vertrete die Auffassung, dass auf den Zeitpunkt der formellen Aufhebung der ehemaligen Lärmschutzzonen nicht abzustellen sei. Denn seit Beendigung der militärischen Nutzung des Flugplatzes gehe von diesem keine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm mehr aus. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschlags materiell entfallen.
10 
Zum Nachweis, in welcher Höhe ihr Grundstück überflogen werde, hat die Klägerin 2 Lichtbilder vorgelegt.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist nicht begründet.
12 
In dem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid auf den 01. Januar 2001 hat das Finanzamt zu Recht keine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm mehr berücksichtigt.
13 
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass das Zweifamilienhaus der Klägerin im Ertragswertverfahren zu bewerten ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz).
14 
Nach § 82 Abs. 1 Bewertungsgesetz ist der durch die Anwendung des Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete sich ergebende Grundstückswert zu ermäßigen, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt worden sind. Als solche wertmindernden Umstände kommen gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz unter anderem ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Fluglärm in Betracht. In der Nähe von Verkehrs- und Militärflugplätzen kann Fluglärm ein solches Ausmaß erreichen, dass die davon betroffenen Grundstücke ungewöhnlich stark beeinträchtigt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht (mehr) der Fall.
15 
Der Senat unterstellt, dass sich der Fluglärm bei der vom Finanzamt der Bewertung zu Grunde gelegten Jahresrohmiete nicht ausgewirkt hat, so dass dem Grunde nach im Streitfall eine Ermäßigung des Grundstückswertes in Betracht kommen kann. Unter welchen Voraussetzungen eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Einheitsbewertung als Massenverfahren ist jedoch eine typisierende Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch Fluglärm zulässig. Das Verfahren der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLG - (Bundesgesetzblatt I 1971, 282) ist eine Methode zur typisierenden Ermittlung des Fluglärms. Die Festlegung des Lärmschutzbereichs gem. § 2 FlugLG als Belastungskernbereich mit voraussichtlich besonders hoher und extremer Fluglärmbelastung ist auch geeignet, das Tatbestandsmerkmal "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm" im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz für den Bereich des Fluglärms objektiv abzugrenzen. Mit der Belegenheit eines Grundstücks in den nach dem FlugLG festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs ist auch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ein objektives, überprüfbares und praktikables Merkmal gegeben, das frei von subjektiven Eindrücken eine gleichmäßige Behandlung der Steuerfälle ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04. August 1983 III R 79, 141/81, Bundessteuerblatt II 1983, 708).
16 
Der Senat folgt der rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion, wonach die Belästigungen durch Fluglärm am Stichtag 01. Januar 2001 auf dem Grundstück der Klägerin keine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm" im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz darstellen. Nach den vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen liegt eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm im Regelfall nicht vor, wenn das Grundstück - wie hier - außerhalb der Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird.
17 
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugplatzes Y noch nicht aufgehoben worden sind. Entscheidend ist allein die Einstellung des militärischen Flugbetriebs seit dem Jahr 1993, dessentwegen die Lärmschutzbereiche festgesetzt worden waren. Denn für die Besteuerung sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht jedoch das bloße formelle Fortbestehen einmal festgesetzter Lärmschutzbereiche maßgebend.
18 
Nach § 8 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz war für die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz erforderlich. Vor Erteilung der Genehmigung war besonders zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wurde (§ 6 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz). Nach § 19 a Luftverkehrsgesetz hat der Unternehmer eines Flughafens, der dem Linienverkehr angeschlossen ist, auf dem Flughafen und in dessen Umgebung fortlaufend die durch an- und abfliegende Flugzeuge entstehenden Geräusche zu messen und die Mess- und Auswertungsergebnisse der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Nach den durchgeführten Messungen sind für den Verkehrsflughafen Y bis heute keine Lärmschutzbereiche festgesetzt worden. Hieraus folgt, dass auf dem Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes der durch Fluglärm verursachte Dauerschallpegel 67 dB (A) bzw. 75 dB (A) nicht übersteigt. Denn nach § 2 FlugLG umfasst die Lärmschutzzone 1 das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB (A) übersteigt, die Schutzzone 2 das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel zwar 67 dB (A) übersteigt, aber nicht mehr als 75 dB (A) beträgt. Bei diesen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer nicht das von der Rechtsprechung geforderte Ausmaß erreicht, welches der Belastung in den Schutzzonen 1 und 2 von Flugplätzen vergleichbar ist.
19 
Dabei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Fluglärmbeeinträchtigung nicht ausschließlich für solche Grundstücke in Betracht kommt, die innerhalb der für die Umgebung von Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätzen festgesetzten Schutzzonen 1 und 2 liegen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof einen solchen besonderen Ausnahmefall selbst bei einem Grundstück in einem militärischen Tieffluggebiet, in welchem Tiefstflüge bis zu einer Mindesthöhe von 75 Metern erlaubt waren, nicht anerkannt. Nach Meinung des Gerichts müssten besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren hinzutreten, die das betroffene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den im Mietspiegel erfassten Grundstücken und von der Gesamtheit der im Tieffluggebiet gelegenen Bewertungseinheiten unterscheiden. Dabei müsse die Lärmbeeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer ein Ausmaß erreichen, das der Belastung in den Schutzzonen 1 und 2 von Militärflugplätzen vergleichbar sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Juli 1993 II R 69/90, Bundessteuerblatt II 1994, 6).
20 
Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Ihr Vorhandensein ist von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet worden. Bei der Wiedergabe ihres subjektiven Eindrucks von der Beeinträchtigung durch den Fluglärm, der Beanstandung der zu langen Dauer des täglichen Flugbetriebs sowie des zu tiefen Anfliegens des Flugplatzes handelt es sich bei dem objektiv gegebenen Fluglärm um keine so außergewöhnlichen Belastungsfaktoren, die ein solches Ausmaß erreichen, welches ausnahmsweise einen Abschlag vom Grundstückswert nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz rechtfertigt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
22 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 316,- EURO beträgt, mithin 500,- EURO nicht übersteigt.

Gründe

 
11 
Die Klage ist nicht begründet.
12 
In dem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid auf den 01. Januar 2001 hat das Finanzamt zu Recht keine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm mehr berücksichtigt.
13 
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass das Zweifamilienhaus der Klägerin im Ertragswertverfahren zu bewerten ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz).
14 
Nach § 82 Abs. 1 Bewertungsgesetz ist der durch die Anwendung des Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete sich ergebende Grundstückswert zu ermäßigen, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt worden sind. Als solche wertmindernden Umstände kommen gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz unter anderem ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Fluglärm in Betracht. In der Nähe von Verkehrs- und Militärflugplätzen kann Fluglärm ein solches Ausmaß erreichen, dass die davon betroffenen Grundstücke ungewöhnlich stark beeinträchtigt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht (mehr) der Fall.
15 
Der Senat unterstellt, dass sich der Fluglärm bei der vom Finanzamt der Bewertung zu Grunde gelegten Jahresrohmiete nicht ausgewirkt hat, so dass dem Grunde nach im Streitfall eine Ermäßigung des Grundstückswertes in Betracht kommen kann. Unter welchen Voraussetzungen eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Einheitsbewertung als Massenverfahren ist jedoch eine typisierende Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch Fluglärm zulässig. Das Verfahren der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLG - (Bundesgesetzblatt I 1971, 282) ist eine Methode zur typisierenden Ermittlung des Fluglärms. Die Festlegung des Lärmschutzbereichs gem. § 2 FlugLG als Belastungskernbereich mit voraussichtlich besonders hoher und extremer Fluglärmbelastung ist auch geeignet, das Tatbestandsmerkmal "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm" im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz für den Bereich des Fluglärms objektiv abzugrenzen. Mit der Belegenheit eines Grundstücks in den nach dem FlugLG festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs ist auch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ein objektives, überprüfbares und praktikables Merkmal gegeben, das frei von subjektiven Eindrücken eine gleichmäßige Behandlung der Steuerfälle ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04. August 1983 III R 79, 141/81, Bundessteuerblatt II 1983, 708).
16 
Der Senat folgt der rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion, wonach die Belästigungen durch Fluglärm am Stichtag 01. Januar 2001 auf dem Grundstück der Klägerin keine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm" im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz darstellen. Nach den vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen liegt eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm im Regelfall nicht vor, wenn das Grundstück - wie hier - außerhalb der Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird.
17 
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugplatzes Y noch nicht aufgehoben worden sind. Entscheidend ist allein die Einstellung des militärischen Flugbetriebs seit dem Jahr 1993, dessentwegen die Lärmschutzbereiche festgesetzt worden waren. Denn für die Besteuerung sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht jedoch das bloße formelle Fortbestehen einmal festgesetzter Lärmschutzbereiche maßgebend.
18 
Nach § 8 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz war für die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz erforderlich. Vor Erteilung der Genehmigung war besonders zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wurde (§ 6 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz). Nach § 19 a Luftverkehrsgesetz hat der Unternehmer eines Flughafens, der dem Linienverkehr angeschlossen ist, auf dem Flughafen und in dessen Umgebung fortlaufend die durch an- und abfliegende Flugzeuge entstehenden Geräusche zu messen und die Mess- und Auswertungsergebnisse der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Nach den durchgeführten Messungen sind für den Verkehrsflughafen Y bis heute keine Lärmschutzbereiche festgesetzt worden. Hieraus folgt, dass auf dem Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes der durch Fluglärm verursachte Dauerschallpegel 67 dB (A) bzw. 75 dB (A) nicht übersteigt. Denn nach § 2 FlugLG umfasst die Lärmschutzzone 1 das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB (A) übersteigt, die Schutzzone 2 das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel zwar 67 dB (A) übersteigt, aber nicht mehr als 75 dB (A) beträgt. Bei diesen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer nicht das von der Rechtsprechung geforderte Ausmaß erreicht, welches der Belastung in den Schutzzonen 1 und 2 von Flugplätzen vergleichbar ist.
19 
Dabei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Fluglärmbeeinträchtigung nicht ausschließlich für solche Grundstücke in Betracht kommt, die innerhalb der für die Umgebung von Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätzen festgesetzten Schutzzonen 1 und 2 liegen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof einen solchen besonderen Ausnahmefall selbst bei einem Grundstück in einem militärischen Tieffluggebiet, in welchem Tiefstflüge bis zu einer Mindesthöhe von 75 Metern erlaubt waren, nicht anerkannt. Nach Meinung des Gerichts müssten besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren hinzutreten, die das betroffene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den im Mietspiegel erfassten Grundstücken und von der Gesamtheit der im Tieffluggebiet gelegenen Bewertungseinheiten unterscheiden. Dabei müsse die Lärmbeeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer ein Ausmaß erreichen, das der Belastung in den Schutzzonen 1 und 2 von Militärflugplätzen vergleichbar sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Juli 1993 II R 69/90, Bundessteuerblatt II 1994, 6).
20 
Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Ihr Vorhandensein ist von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet worden. Bei der Wiedergabe ihres subjektiven Eindrucks von der Beeinträchtigung durch den Fluglärm, der Beanstandung der zu langen Dauer des täglichen Flugbetriebs sowie des zu tiefen Anfliegens des Flugplatzes handelt es sich bei dem objektiv gegebenen Fluglärm um keine so außergewöhnlichen Belastungsfaktoren, die ein solches Ausmaß erreichen, welches ausnahmsweise einen Abschlag vom Grundstückswert nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz rechtfertigt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
22 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 316,- EURO beträgt, mithin 500,- EURO nicht übersteigt.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Der äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Nacht und der Maximalpegel L(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des

Annotations

(1) Der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Nacht und der MaximalpegelL(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Nacht und der MaximalpegelL(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.