Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2009 - 12 K 1895/07

published on 25.02.2009 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2009 - 12 K 1895/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.466 Euro.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet war.
Die Klägerin hat eine am ... Mai 1986 geborene Tochter. Die Tochter besitzt den Hauptschulabschluss. Sie ist seit ihrer Schulzeit arbeitslos.
Die Tochter hatte sich deshalb am 12. Juli 2004 beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet. Die Beklagte gewährte hierauf der Klägerin für die Tochter Kindergeld. Mit ihrem Schreiben ebenfalls vom 12. Juli 2004 wies sie die Klägerin auch darauf hin, dass das Vermittlungsgesuch alle drei Monate erneuert werden müsse, wenn das Kind weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehe.
Mit ihrem Schreiben vom 9. Mai 2007 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Zahlungszeiträume ab November 2004 wieder auf. Zur Begründung führte sie aus, die Tochter sei nicht als arbeitsuchend gemeldet. Der Einspruch blieb erfolglos.
Hiergegen wendet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, ihre Tochter sei beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Auch habe die Tochter ein Schreiben der Agentur für Arbeit vom 27. September 2004 - und damit mehr als drei Monate nach der ersten Meldung als arbeitsuchend - erhalten, mit dem sie „für das (von ihr) gewünschte Beratungsgespräch“ auf den 15. Oktober 2004 eingeladen worden sei. Deshalb habe sie angenommen, weitere Meldungen seien nicht erforderlich. Außerdem führt die Klägerin aus, der Rückforderung stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte habe den Rückforderungsanspruch verwirkt. Das Schweigen der Beklagten sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Kindergeldanspruch für die Tochter nach wie vor gegeben sei.
Die Kläger beantragt,
den Bescheid vom 9. Mai 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 ersatzlos aufzuheben, soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 9. Mai 2007 die Festsetzung des Kindergelds für die Zahlungszeiträume von November 2004 bis März 2007 aufgehoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Klage ist unbegründet.
11 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der im Streitfall angefochtene Bescheid vom 9. Mai 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 sind allerdings nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
12 
a) Im Streitfall hat die Klägerin weder nachgewiesen noch in der erforderlichen Weise wenigstens glaubhaft gemacht, dass sie für die streitigen Zahlungszeiträume einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter hat.
13 
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die Klägerin hat hierfür aber weder die erforderlichen Tatsachen vorgetragen (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 19. Juni 2008, III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740) noch die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Das Beratungsgespräch im Oktober 2004 reicht als Nachweis dafür, dass die Tochter auch in den streitigen Zahlungszeiträumen als Arbeitsuchende gemeldet war, offensichtlich nicht aus.
14 
b) Die Beklagte war im Streitfall auch nach Treu und Glauben nicht daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
15 
Insbesondere hat die Beklagte ihren Anspruch auf Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kindergelds nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergeldes setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, allein reicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus (BFH-Beschluss vom 26. November 2007, III B 121/06,BFH/NV 2008, 553, unter II., m. w. Nachw.). Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die genannten besonderen Umstände vorliegen könnten, sind indes jedoch weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Entsprechendes gilt für andere Umstände, nach denen der Klägerin ggf. ein Vertrauensschutz zu gewähren wäre.
16 
2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
17 
3. Der Streitwert beträgt insgesamt 4.466 Euro.
18 
Der Streitwert ist im Streitfall gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit dem für die Zahlungszeiträume November 2004 bis März 2007 streitigen Kindergeld wie folgt zu errechnen:
19 
29 Monate * 154 Euro monatlich =
4.466 Euro

Gründe

 
10 
1. Die Klage ist unbegründet.
11 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der im Streitfall angefochtene Bescheid vom 9. Mai 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 sind allerdings nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
12 
a) Im Streitfall hat die Klägerin weder nachgewiesen noch in der erforderlichen Weise wenigstens glaubhaft gemacht, dass sie für die streitigen Zahlungszeiträume einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter hat.
13 
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die Klägerin hat hierfür aber weder die erforderlichen Tatsachen vorgetragen (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 19. Juni 2008, III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740) noch die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Das Beratungsgespräch im Oktober 2004 reicht als Nachweis dafür, dass die Tochter auch in den streitigen Zahlungszeiträumen als Arbeitsuchende gemeldet war, offensichtlich nicht aus.
14 
b) Die Beklagte war im Streitfall auch nach Treu und Glauben nicht daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
15 
Insbesondere hat die Beklagte ihren Anspruch auf Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kindergelds nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergeldes setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, allein reicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus (BFH-Beschluss vom 26. November 2007, III B 121/06,BFH/NV 2008, 553, unter II., m. w. Nachw.). Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die genannten besonderen Umstände vorliegen könnten, sind indes jedoch weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Entsprechendes gilt für andere Umstände, nach denen der Klägerin ggf. ein Vertrauensschutz zu gewähren wäre.
16 
2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
17 
3. Der Streitwert beträgt insgesamt 4.466 Euro.
18 
Der Streitwert ist im Streitfall gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit dem für die Zahlungszeiträume November 2004 bis März 2007 streitigen Kindergeld wie folgt zu errechnen:
19 
29 Monate * 154 Euro monatlich =
4.466 Euro
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.