EUGH C-69/15

ECLI:ECLI:EU:C:2016:425
bei uns veröffentlicht am09.06.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Abfälle — Verbringung — Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 — Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii — Illegale Verbringung — Falsche oder inkohärente Angaben in dem Dokument nach Anhang VII dieser Verordnung — Art. 50 Abs. 1 — Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängende Sanktionen — Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑69/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Hauptstädtisches Verwaltungs- und Arbeitsgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 2. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2015, in dem Verfahren

Nutrivet D.O.O.E.L.

gegen

Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. Tátrai als Bevollmächtigte,

der luxemburgischen Regierung, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Havas, A. Sipos und D. Loma-Osorio Lerena als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 (ABl. 2013, L 79, S. 19) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1013/2006) sowie von Nr. 15 des Anhangs IC dieser Verordnung.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nutrivet D.O.O.E.L. und der Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség (Nationale Generalinspektion für Umwelt- und Naturschutz; im Folgenden: nationale Aufsichtsbehörde) wegen der von dieser für Verstöße gegen die Regelung über die Verbringung von Abfällen verhängten Geldbußen.

Rechtlicher Rahmen

Recht der Europäischen Union

3

In den Erwägungsgründen 1, 7, 15, 21 und 33 der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es:

„(1)

Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.

(7)

Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

(15)

Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

(21)

Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG [des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. 1996, L 257, S. 26) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. 2006, L 33, S. 1) geänderten Fassung] fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9)] im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

(33)

Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/12/EG und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat, die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. …“

4

In der Verordnung Nr. 1013/2006 werden ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

12.

‚Händler‘ jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, und wie in Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;

13.

‚Makler‘ jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;

14.

‚Empfänger‘ die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

15.

‚Notifizierender‘

a)

im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:

iv)

ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

v)

ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, …

22.

‚Versandstaat‘ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23.

‚Empfängerstaat‘ jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

35.

‚illegale Verbringung‘ jede Verbringung von Abfällen, die

c)

mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

g)

in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

iii)

die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.“

6

Art. 3 („Allgemeiner Verfahrensrahmen“) der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a)

in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

…“

7

Art. 18 („Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind“) der Verordnung Nr. 1013/2006 bestimmt:

„(1)   Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a)

Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

b)

Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.

…“

8

Art. 24 („Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

e)

mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

(3)   Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise

a)

vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden.

(9)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

…“

9

In Art. 42 („Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens [über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, das am 22. März 1989 unterzeichnet und mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates vom1. Februar 1993 (ABl. 1993, L 39, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gebilligt worden ist] oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen“) der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es:

„(1)   Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:

a)

der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

wirksame Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurden;

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

…“

10

Art. 45 („Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der [Beschluss C(2001) 107 endg. des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen] nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen“) der Verordnung Nr. 1013/2006 bestimmt:

„Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

a)

aus einem Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt, …

gilt Artikel 42 entsprechend.“

11

Art. 49 („Umweltschutz“) der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht in Abs. 1 vor:

„Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung von Abfällen und/oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligte Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während ihrer Verwertung und Beseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise behandelt werden. Dazu gehört insbesondere – wenn die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt – die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/12/EG sowie der anderen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft.“

12

Art. 50 („Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …

(4)   Die Kontrollen von Verbringungen umfassen die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

…“

13

Nr. 15 des Anhangs IC („Spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare“) der Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene Beseitigungs‑ oder Verwertungsanlage. Empfänger kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Person sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler oder eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle übernehmende Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein Händler oder Makler oder eine juristische Person der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat haben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben zu dem Händler oder Makler oder der juristischen Person einzutragen.“

14

Anhang III der Verordnung Nr. 1013/2006 enthält die „Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 [dieser Verordnung] unterliegen“, die sogenannte „‚grüne‘ Abfallliste“ (im Folgenden: grüne Liste).

15

Anhang VII („Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und 4 genannten Abfälle“) der Verordnung Nr. 1013/2006 enthält das in Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung genannte Dokument (im Folgenden: Begleitdokument). Anhang VII stellt sich wie folgt dar:

Image

Ungarisches Recht

16

§ 19 Abs. 1 des Hulladékról szóló 2012. évi CLXXXV. törvény (Gesetz Nr. CLXXXV von 2012 über Abfälle, Magyar Közlöny 2012/160., im Folgenden: Abfallgesetz) bestimmt:

„Abfälle können nach Maßgabe der Verordnung [Nr. 1013/2006] sowie der Regierungsverordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in ungarisches Hoheitsgebiet eingeführt werden.“

17

§ 86 Abs. 1 des Abfallgesetzes bestimmt:

„Gegen natürliche oder juristische Personen, Einzelunternehmer sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die

a)

gegen Rechtsvorschriften, einen unmittelbar anzuwendenden Rechtsakt der Europäischen Union oder eine Verwaltungsentscheidung im Bereich der Abfallbewirtschaftung verstoßen,

b)

eine einer behördlichen Genehmigung, Zustimmung, Registrierung oder Anmeldung unterliegende Abfallbewirtschaftungstätigkeit ohne Genehmigung, Zustimmung, Registrierung oder Anmeldung oder abweichend davon betreiben oder

c)

die Umweltbehörde nicht oder nicht ordnungsgemäß über die Herstellung oder das Anfallen von Nebenprodukten unterrichten oder Abfälle als Erzeugnisse oder Nebenprodukte verwenden, vertreiben oder lagern,

setzt die Umweltschutzbehörde eine abfallwirtschaftsrechtliche Geldbuße nach Maßgabe der Regierungsverordnung über die detaillierten Bestimmungen über Geldbußen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung fest.“

18

§ 1 der Hulladékgazdálkodási bírság mértékéről, valamint kiszabásának és megállapításának módjáról szóló 271/2001. Kormányrendelet (Regierungsverordnung Nr. 271/2001 über die Höhe der Geldbußen wegen abfallrechtlicher Verstöße und die Einzelheiten ihrer Verhängung und Festsetzung) vom 21. Dezember 2001 (Magyar Közlöny 2001/150., im Folgenden: Regierungsverordnung) bestimmt:

„(1)   Die Geldbuße wird – unbeschadet der Bestimmungen in § 2 Abs. 4 bis 8 und § 3 Abs. 4 – in Höhe des Betrags festgesetzt, der sich aus der Multiplikation der in dieser Verordnung festgelegten Geldbußengrundbeträge mit den den Modifizierungsfaktoren entsprechenden Koeffizienten nach Maßgabe der Bestimmungen im Anhang ergibt.

(3)   Der Höchstbetrag des Geldbußengrundbetrags (im Folgenden: Grundbetrag) wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung beträgt

f)

bei rechtswidriger grenzüberschreitender Verbringung von ungefährlichen Abfällen 200000 HUF.

(5)   Der Grundbetrag kann in Höhe von 25 % bis 100 % der in den Abs. 3 und 4 dieses Paragrafen und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Beträge festgesetzt werden – mit Ausnahme der in Abs. 3 Buchst. e dieses Paragrafen genannte Fälle –, wenn der Verursacher den Folgen abhilft und den rechtswidrigen Zustand beendet, bevor die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße ergangen ist.“

19

In § 3 der Regierungsverordnung heißt es:

„(1)   Bei der Festsetzung der Geldbuße wird zunächst die Höhe des Grundbetrags festgelegt.

(4)   Bei einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr durch das nationale Hoheitsgebiet) entspricht die zu entrichtende Geldbuße dem Produkt der Multiplikation des in § 1 Abs. 3 Buchst. f und g vorgesehenen Grundbetrags mit dem Indikator der Abfallmenge. Kann die Abfallmenge nicht präzise bestimmt werden, ist sie anhand des Mittelwerts des in Tonnen ausgedrückten Mengenintervalls, das durch Schätzung zu ermitteln ist, zu berechnen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Ausweislich der Vorlageentscheidung kontrollierten die ungarischen Behörden am 15. und 18. Oktober 2013 zwei in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugelassene Lastkraftwagen, die in das ungarische Hoheitsgebiet einreisen wollten, und stellten dabei fest, dass diese eine Ladung von 23,2 Tonnen bzw. 21,8 Tonnen Papierabfällen, die der grünen Liste unterlagen, beförderten. Der jeweiligen Ladung waren ein Begleitdokument sowie ein internationaler Frachtbrief beigegeben.

21

Bei der erstgenannten Ladung waren in dem Begleitdokument in Feld 1 Nutrivet als die Verbringung veranlassende Person und in den Feldern 2 und 7 die in Wiener Neudorf (Österreich) ansässige Hamburger Recycling Group GmbH als Importeur/Empfänger bzw. Verwertungsanlage genannt, während im internationalen Frachtbrief angegeben war, dass die Ladung an den Sitz der Hamburger Hungária Kft, einer in Dunaújváros (Ungarn) ansässigen Gesellschaft ungarischen Rechts, geliefert werden sollte.

22

Bei der zweitgenannten Ladung waren in dem Begleitdokument in Feld 1 Nutrivet als die Verbringung veranlassende Person, in Feld 2 die Hamburger Recycling Group als Importeur/Empfänger und in Feld 7 die Hamburger Hungária als Verwertungsanlage genannt, während im internationalen Frachtbrief und anderen Dokumenten, die den ungarischen Behörden vorgelegt wurden, angegeben war, dass diese Ladung gleichfalls an den Sitz der letztgenannten Gesellschaft geliefert werden sollte.

23

Als „betroffene Staaten“ waren in Feld 11 der beiden Dokumente die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Ungarn genannt.

24

Die nationale Aufsichtsbehörde stellte fest, dass das Begleitdokument bei beiden Abfallverbringungen nicht den Vorschriften der Verordnung Nr. 1013/2006 entsprochen habe, da der Inhalt der Felder 2 und 7 des Begleitdokuments nicht mit dem von Feld 11 übereingestimmt habe und sich die Endbestimmung der jeweiligen Verbringung nicht eindeutig habe feststellen lassen. Im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Verfahrens arbeitete Nutrivet mit der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen und übermittelte ihr u. a. am 18. und 25. Oktober 2013 für die Verbringungen jeweils ein neues, berichtigtes Begleitdokument sowie weitere Dokumente zur Untermauerung der in den berichtigten Begleitdokumenten enthaltenen Angaben. Aus diesen Dokumenten ging eindeutig hervor, dass der Empfänger und die Endbestimmung in beiden Fällen die Hamburger Hungária war.

25

Mit Entscheidungen vom 30. Oktober 2013 verhängte die nationale Aufsichtsbehörde gegen Nutrivet wegen Verstoßes gegen ihre Abfallbewirtschaftungspflichten Geldbußen nach dem Abfallgesetz und erlegte dieser die Verfahrenskosten auf. Hinsichtlich der ersten Verbringung wurden die Geldbuße und die Verfahrenskosten mit 1160000 ungarischen Forint (HUF) (ca. 3738 Euro) bzw. 124942 HUF (ca. 402 Euro) festgesetzt. Für die zweite Verbringung betrugen die Geldbuße und die Verfahrenskosten 1090000 HUF (ca. 3513 Euro) bzw. 182250 HUF (ca. 587 Euro). Die nationale Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidungen damit, dass die fraglichen Verbringungen nach den im Verwaltungsverfahren gemachten Feststellungen gemäß Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 illegal gewesen seien. Bei der Festsetzung der Geldbußen ging sie von dem für die betreffende Abfallart einschlägigen Grundbetrag (200000 HUF, was etwa 3205 Euro entspricht) aus, den sie im höchstmöglichen Umfang von 75 % ermäßigte, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Nutrivet mit ihr kooperiert hatte. Sodann multiplizierte sie den so ermittelten Betrag (50000 HUF) mit dem Gewicht der beförderten Abfälle.

26

Mit ihrer Klage beim Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Hauptstädtisches Verwaltungs- und Arbeitsgericht, Ungarn) beantragt Nutrivet u. a. die Aufhebung dieser Entscheidungen. Sie macht geltend, dass mit der in Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 enthaltenen Formulierung „auf eine Weise …, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, das Verschweigen oder die Nichtangabe von unter Umweltschutzgesichtspunkten wesentlichen Informationen gemeint sei und nicht der Fall, dass das Begleitdokument fehlerhafte Angaben enthalte, sich die zutreffenden Angaben aber eindeutig aus den anderen zur Verfügung stehenden Dokumenten ergäben. Diese Bestimmung dürfe nach Ansicht von Nutrivet nicht weit ausgelegt werden, wenn nicht jede Verbringung, bei der das Begleitdokument fehlerhaft ausgefüllt sei, als illegal gelten solle, und es müsse unterschieden werden zwischen einer vorsätzlichen Falschangabe zur Täuschung der Aufsichtsbehörden und einem Fehler, der lediglich auf einem Verstoß gegen eine verwaltungsrechtliche Verpflichtung beruhe.

27

Die nationale Aufsichtsbehörde beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbringungen jeweils das entsprechend den Anforderungen des Art. 18 und des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1013/2006 ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitdokument hätte mitgeführt werden müssen. Die Behörde räumt zwar ein, dass der Importeur/Empfänger, dessen Name in Feld 2 des Begleitdokuments genannt werden müsse, und die Verwertungsanlage, deren Name in Feld 7 angegeben werden müsse, verschieden sein könnten; sie meint aber, dass in diesem Fall der Händler oder Makler nach Anhang IC Nr. 15 dieser Verordnung der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen müsse.

28

Auf Nachfrage des vorlegenden Gerichts hat die nationale Aufsichtsbehörde ausdrücklich eingeräumt, dass ihr der Transportweg der Abfälle trotz der unzutreffend ausgefüllten Begleitdokumente bekannt gewesen sei. Sie hat außerdem eingeräumt, dass sie das in Art. 24 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt, die betroffenen zuständigen Behörden nicht beteiligt und die Rückführung der ihrer Ansicht nach illegal verbrachten Abfälle nicht angeordnet habe.

29

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Hauptstädtisches Verwaltungs- und Arbeitsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es als eine Verbringung von Abfällen, die „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 anzusehen, wenn der Veranlasser der Verbringung in dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Dokument die Felder Nr. 2 (Importeur/Empfänger), Nr. 7 (Verwertungsanlage) und Nr. 11 (betroffene Staaten) so ausfüllt, dass sie miteinander nicht übereinstimmen, die Angaben zu diesen Feldern aber im internationalen Frachtbrief (und anderen Urkunden) eindeutig enthalten sind?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden: Kann eine aus diesem Grund verhängte Geldbuße als verhältnismäßig angesehen werden, deren Betrag der für einen Gesetzesverstoß verhängten Geldbuße entspricht, die demjenigen auferlegt wird, der gegen die Pflicht verstößt, das in Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführte Dokument auszufüllen?

3.

Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 illegal ist, erforderlich, dass derjenige, der das in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführte Dokument ausfüllt, die Behörde vorsätzlich täuscht?

4.

Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, illegal ist, von Bedeutung, dass die sachlich nicht entsprechenden Informationen oder Angaben unter Umweltschutzgesichtspunkten relevant sind? Sollte die Frage bejaht werden: Welche Informationen oder Angaben des in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Dokuments sind unter Umweltschutzgesichtspunkten als relevant anzusehen?

5.

Kann festgestellt werden, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, wenn die Behörde das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nicht durchführt, die betroffenen Behörden nicht beteiligt und die Rückführung der ihrer Ansicht nach illegal verbrachten Abfälle nicht anordnet?

6.

Wie ist der Begriff der Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 zu verstehen und zu prüfen?

7.

Wie ist das in Anhang IC Abschnitt IV Nr. 15 der Verordnung Nr. 1013/2006 festgelegte Erfordernis auszulegen, nach dem ein Händler oder Makler, damit er Empfänger sein kann, der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen muss?

Vorbemerkungen

30

Ausweislich der Vorlageentscheidung wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfälle offenbar aus einem Drittland, nämlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, eingeführt. Das vorlegende Gericht geht in seinen Vorabentscheidungsfragen davon aus, dass die Bestimmungen der Art. 42 und 45 der Verordnung Nr. 1013/2006 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur dritten bis fünften Frage

31

Mit der ersten und der dritten bis fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 dahin auszulegen ist, dass eine Verbringung von Abfällen wie den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, die zur Verwertung bestimmt sind, als illegal im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn das Begleitdokument zu dieser Verbringung fehlerhafte oder inkohärente Angaben in Bezug auf den Importeur/Empfänger, die Verwertungsanlage oder die betroffenen Staaten enthält, und ob es sich auf diese Einstufung auswirkt, wenn diese Angaben in anderen Dokumenten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, zutreffend gemacht worden sind, die zuständigen Behörden vorsätzlich getäuscht werden sollten, diese Angaben unter Umweltschutzgesichtspunkten relevant sind und die zuständigen Behörden das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren durchführen.

32

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1013/2006 nach ihrem ersten Erwägungsgrund den Umweltschutz zum Zweck hat. Zudem müssen ihrem siebten Erwägungsgrund zufolge die Überwachung und die Kontrolle der Verbringung von Abfällen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen wird.

33

Hinsichtlich der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der grünen Liste wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stellt der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 klar, dass es zweckmäßig ist, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

34

Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, verpflichtet daher Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das Begleitdokument mitgeführt wird, das die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung anfordern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Ragn-Sells, C‑292/12, EU:C:2013:820, Rn. 65). Da dieses Dokument die einzige detaillierte Informationsquelle ist, die die Verordnung im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen vorsieht, um den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten die Wahrnehmung der ihnen nach der Verordnung obliegenden Überwachungs- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen, muss es derjenige, der eine solche Verbringung veranlasst, ordnungsgemäß ausfüllen.

35

Die Angaben u. a. in Bezug auf den Importeur/Empfänger, die Verwertungsanlage sowie die betroffenen Staaten, die in dem Begleitdokument enthalten sein müssen, ermöglichen eine angemessene Verfolgung der Verbringungen. Diese Angaben sind nämlich nicht nur unter Umweltschutzgesichtspunkten relevant, sondern auch erforderlich, damit die Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Hinblick auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ordnungsgemäß wahrgenommen werden können.

36

Infolgedessen könnten, wenn das Begleitdokument eine diesbezügliche Angabe enthielte, die fehlerhaft oder inkohärent wäre, die genannten Überwachungs- und Kontrollaufgaben nicht gemäß der Verordnung Nr. 1013/2006 gewährleistet werden, da die zuständigen Behörden mangels zutreffender Angaben zu der Art und Weise der betreffenden Verbringung deren ordnungsgemäße Verfolgung mit dem Ziel, Umweltschäden und der menschlichen Gesundheit schadende Tätigkeiten zu verhindern, nicht sicherstellen könnten.

37

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Begleitdokumenten zum einen in Feld 2 nicht die Gesellschaft angegeben war, zu der die dort in Rede stehenden Abfälle tatsächlich verbracht werden sollten, nämlich die in Dunaújváros ansässige Hamburger Hungária, sondern eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, nämlich die in Wiener Neudorf ansässige Hamburger Recycling Group. Zum anderen wird die letztgenannte Gesellschaft in Feld 7 eines der Begleitdokumente als Verwertungsanlage genannt, obgleich sie nicht in dem in Feld 11 dieses Dokuments angegebenen Empfängerstaat, nämlich Ungarn, ansässig ist.

38

Aufgrund dieser Fehler und Inkohärenzen vermochten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Begleitdokumente für sich allein nicht die Verfolgung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfallverbringungen zu gewährleisten. Daher müssen diese Verbringungen als illegale Verbringungen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 gewertet werden.

39

Demzufolge ist eine Verbringung von Abfällen wie den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, die zur Verwertung bestimmt sind, als illegal im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung einzustufen, wenn das Begleitdokument zu dieser Verbringung in Bezug auf den Importeur/Empfänger, die Verwertungsanlage sowie die betroffenen Staaten fehlerhafte oder inkohärente Angaben enthält wie die, die in den Begleitdokumenten enthalten waren, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

40

Diese Feststellung lässt sich nicht mit dem Umstand entkräften, dass die Angaben, die im Begleitdokument gemacht werden müssen, in andere Dokumente, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, in zutreffender Weise aufgenommen wurden. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass kein Vorsatz vorlag und dass die in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nicht durchgeführt wurden.

41

In Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 wird nämlich keiner dieser Gesichtspunkte genannt.

42

Was im Einzelnen erstens den Umstand betrifft, dass in anderen Dokumenten die betreffenden Angaben, die im Begleitdokument gemacht werden müssen, standen, ist zu bemerken, dass im Begleitdokument detaillierte Angaben über die Verbringung der Abfälle gemacht werden müssen, damit das von dieser Verordnung verfolgte Ziel, Verbringungen zu überwachen und zu kontrollieren, erreicht wird. Ein solches Dokument wird daher durch eine Sonderregelung geschaffen und soll Zwecke verwirklichen, die speziell von den Rechtsvorschriften über die Verbringung von Abfällen verfolgt werden, während anderen Dokumenten wie einem internationalen Frachtbrief oder einer Handelsrechnung diese Zweckbestimmung fehlt.

43

Zudem geht aus Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 hervor, dass die Weise, in der die in Rede stehende Abfallverbringung erfolgt, im Begleitdokument angegeben werden muss und nicht woanders. Diese Pflicht ermöglicht die bessere Verfolgung einer solchen Verbringung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung und gewährleistet eine wirksame Kontrolle, die eine sofortige Beurteilung erlaubt, ob eine physische Prüfung der betreffenden Abfälle erforderlich ist. Die Wirksamkeit von Kontrollen der Abfälle während ihres Transports oder bei ihrer Ankunft am Bestimmungsort wird dadurch erhöht, dass die Behörden des Durchfuhr- oder des Bestimmungsstaats durch die Einsichtnahme in das Begleitdokument unmittelbar von den erforderlichen Angaben Kenntnis erlangen, ohne gezwungen zu sein, anschließende Überprüfungen vorzunehmen, die zwangsläufig lange dauern und kostspielig sind, da sie ein Aufhalten der Ladung voraussetzen.

44

Was zweitens die Frage betrifft, ob der Vorsatz, die zuständigen Behörden zu täuschen, bei der Beurteilung, ob eine Abfallverbringung als illegal im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 einzustufen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Fehler oder Unstimmigkeiten bei den Angaben, die in dem in Anhang VII dieser Verordnung vorgesehenen Begleitdokument gemacht werden müssen, dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge nicht das Ergebnis einer betrügerischen Handlung sein müssen.

45

Zudem ändert der Umstand, ob ein Fehler vorsätzlich begangen wurde oder nicht, nichts daran, dass der Fehler, wenn er zu einer Unstimmigkeit führt, die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten zwingt, anschließende Überprüfungen durchzuführen, und eine sofortige Kontrolle der Verbringung allein auf der Grundlage des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1013/2006 somit unmöglich macht, so dass diese zwei Arten von Fehlern zumindest auf der Ebene ihrer Einstufung als Verstoß auf die gleiche Weise zu behandeln sind.

46

Was drittens den Umstand betrifft, dass die in Art. 24 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren nicht durchgeführt worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass weder dieser Artikel noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung einen Zusammenhang zwischen diesen Verfahren und der Definition des Begriffs der illegalen Verbringung herstellt. Im Gegenteil, da dieser Artikel nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich Abfälle erfasst, die Gegenstand einer illegalen Verbringung sind, kann er sich nicht auf die Einstufung der betreffenden Verbringung als illegale Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 dieser Verordnung auswirken.

47

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die dritte bis fünfte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 dahin auszulegen ist, dass eine Verbringung von Abfällen wie den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, die zur Verwertung bestimmt sind, als illegal im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn das Begleitdokument zu dieser Verbringung fehlerhafte oder inkohärente Angaben (wie die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Begleitdokumenten) in Bezug auf den Importeur/Empfänger, die Verwertungsanlage oder die betroffenen Staaten enthält, unabhängig davon, ob diese Angaben in anderen Dokumenten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, zutreffend gemacht worden sind, die zuständigen Behörden vorsätzlich getäuscht werden sollten und die zuständigen Behörden das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren durchführen.

Zur zweiten Frage

48

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006, wonach die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängen, u. a. verhältnismäßig sein müssen, dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die für den Fall, dass das Begleitdokument fehlerhafte oder inkohärente Angaben enthält, die Verhängung einer Geldbuße vorsehen, deren Grundbetrag dem der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht, dieses Dokument auszufüllen, festgesetzt wird.

49

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 die Mitgliedstaaten verpflichtet, „die Vorschriften für Sanktionen fest[zulegen], die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind“, und insoweit klarstellt, dass „[d]ie Sanktionen … wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ müssen. Die Verordnung enthält keine genaueren Regeln hinsichtlich der Festlegung der innerstaatlichen Sanktionen und stellt insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen auf.

50

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C‑210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion bestraft werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung ihrer Höhe zu berücksichtigen sind (Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C‑259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Mitgliedstaaten müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz daher auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte beachten, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C‑210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54).

52

Es ist jedoch letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die bei ihm anhängige Rechtssache kennzeichnen, zu beurteilen, ob die Höhe der Sanktion über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit den streitigen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erforderlich ist. Denn die konkrete Anwendung dieses Grundsatzes obliegt dem vorlegenden Gericht, das zu prüfen hat, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Gerichtshof kann nur alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Frage dieser Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski, C‑188/09, EU:C:2010:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Was die bei einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1013/2006, die ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sicherstellen soll, zu verhängenden Sanktionen betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2015, Total Waste Recycling (C‑487/14, EU:C:2015:780, Rn. 55), festgestellt, dass das nationale Gericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Sanktion insbesondere die Gefahren zu berücksichtigen hat, die durch diesen Verstoß im Bereich des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit hervorgerufen werden können.

54

Im vorliegenden Fall begründen die fehlerhaften und inkohärenten Angaben, die in dem im Ausgangsverfahren streitigen Begleitdokument enthalten sind, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1013/2006 (siehe Rn. 38 des vorliegenden Urteils). Ein solcher Verstoß kann grundsätzlich mit einer Sanktion geahndet werden, die der entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Ausfüllung dieses Dokuments vorgesehen ist.

55

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre allerdings die Verhängung einer Geldbuße zur Ahndung einer Abfallverbringung, bei der das Begleitdokument fehlerhafte oder inkohärente Angaben enthält, in einer Höhe, die dem Betrag der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht, dieses Dokument auszufüllen, festgesetzt wird, als verhältnismäßig anzusehen, wenn die den begangenen Verstoß kennzeichnenden Umstände die Feststellung erlauben, dass die Verstöße im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Gefahren für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vergleichbar schwer wiegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Total Waste Recycling, C‑487/14, EU:C:2015:780, Rn. 54 und 56).

56

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006, wonach die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängen, verhältnismäßig sein müssen, dahin auszulegen ist, dass eine Verbringung von Abfällen, bei der das in Anhang VII dieser Verordnung genannte Begleitdokument fehlerhafte oder inkohärente Angaben enthält, grundsätzlich mit einer Geldbuße geahndet werden kann, deren Höhe dem der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht, dieses Dokument auszufüllen, festgesetzt wird. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer solchen Sanktion muss das vorlegende Gericht insbesondere die Gefahren berücksichtigen, die der betreffende Verstoß für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit mit sich bringen kann.

Zur sechsten und zur siebten Vorlagefrage

57

Mit der sechsten und der siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, in welchem Sinne der in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 enthaltene Begriff „der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person“ sowie der in Nr. 15 des Anhangs IC dieser Verordnung enthaltene Ausdruck „der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen“ auszulegen sind.

58

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, FIRIN, C‑107/13, EU:C:2014:151, Rn. 29, und vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C‑354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).

59

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Daher ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. März 2014, FIRIN, C‑107/13, EU:C:2014:151, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 36).

60

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht angibt, weshalb seine sechste und seine siebte Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sein sollen, und nicht die für eine zweckdienliche Beantwortung erforderlichen Angaben macht.

61

Infolgedessen sind die sechste und die siebte Vorlagefrage für unzulässig zu erklären.

Kosten

62

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Verbringung von Abfällen, wie den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, die zur Verwertung bestimmt sind, als illegal im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn das in Anhang VII dieser Verordnung genannte Begleitdokument zu dieser Verbringung fehlerhafte oder inkohärente Angaben (wie die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Begleitdokumenten) in Bezug auf den Importeur/Empfänger, die Verwertungsanlage oder die betroffenen Staaten enthält, unabhängig davon, ob diese Angaben in anderen Dokumenten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, zutreffend gemacht worden sind, die zuständigen Behörden vorsätzlich getäuscht werden sollten und die zuständigen Behörden das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren durchführen.

 

2.

Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 255/2013 geänderten Fassung, wonach die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängen, verhältnismäßig sein müssen, ist dahin auszulegen, dass eine Verbringung von Abfällen, bei der das in Anhang VII dieser Verordnung genannte Begleitdokument fehlerhafte oder inkohärente Angaben enthält, grundsätzlich mit einer Geldbuße geahndet werden kann, deren Höhe dem der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht, dieses Dokument auszufüllen, festgesetzt wird. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer solchen Sanktion muss das vorlegende Gericht insbesondere die Gefahren berücksichtigen, die der betreffende Verstoß für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit mit sich bringen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu EUGH C-69/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu EUGH C-69/15