Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Nov. 2017 - C-671/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:860
bei uns veröffentlicht am14.11.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. November 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Art. 42 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 2200/96 – Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen – Art. 101 AEUV – Verordnung Nr. 26 – Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 – Erzeugerorganisationen – Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – Aufgaben der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – Festsetzung von Mindestverkaufspreisen – Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen – Austausch strategischer Informationen – Französischer Chicoréemarkt“

In der Rechtssache C‑671/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2015, in dem Verfahren

Président de l’Autorité de la concurrence

gegen

Association des producteurs vendeurs d’endives (APVE),

Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel),

Fraileg SARL,

Prim’Santerre SARL,

Union des endiviers, vormals Fédération nationale des producteurs d’endives (FNPE),

Soleil du Nord SARL,

Comité économique fruits et légumes du Nord de la France (Celfnord),

Association des producteurs d’endives de France (APEF),

Section nationale de l’endive (SNE),

Fédération du commerce de l’endive (FCE),

France endives société coopérative agricole,

Cambrésis Artois-Picardie endives (CAP’Endives) société coopérative agricole,

Marché de Phalempin société coopérative agricole,

Primacoop société coopérative agricole,

Coopérative agricole du marais audomarois (Sipema),

Valois-Fruits union de sociétés coopératives agricoles,

Groupe Perle du Nord SAS,

Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz und J. Malenovský, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, J.‑C. Bonichot, D. Šváby (Berichterstatter) und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und M. Vilaras,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Président de l’Autorité de la concurrence, vertreten durch H. Génin, S. Subrémon Lukasiewicz und I. de Silva als Bevollmächtigte im Beistand von J.‑P. Duhamel, avocat,

des Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel), des Comité économique fruits et légumes du Nord de la France (Celfnord), der Association des producteurs d’endives de France (APEF), der Section nationale de l’endive (SNE) und der Fédération du commerce de l’endive (FCE), vertreten durch H. Calvet, P. Morrier, Y. Chevalier und A. Bouviala, avocats,

der Fraileg SARL und der Prim’Santerre SARL, vertreten durch J.‑L. Fourgoux und L. Djavadi, avocats,

der France endives société coopérative agricole, der Cambrésis Artois-Picardie endives (CAP’Endives) société coopérative agricole, der Marché de Phalempin société coopérative agricole, der Primacoop société coopérative agricole, der Coopérative agricole du marais audomarois (Sipema) und der Groupe Perle du Nord SAS, vertreten durch B. Néouze, V. Ledoux und S. Pasquesoone, avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, S. Horrenberger, C. David und J. Bousin als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch X. Lewis, A. Bouquet und B. Mongin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993), Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1996, L 297, S. 1), Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 2006, L 214, S. 7) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (ABl. 2007, L 299, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1184/2006), Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. 2007, L 273, S. 1) sowie Art. 122 Abs. 1 und Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 154, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Präsidenten der Wettbewerbsbehörde auf der einen Seite und der Association des producteurs vendeurs d’endives (APVE), dem Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel), der Fraileg SARL, der Prim’Santerre SARL, der Union des endiviers, vormals Fédération nationale des producteurs d’endives (FNPE), der Soleil du Nord SARL, dem Comité économique fruits et légumes du Nord de la France (Celfnord), der Association des producteurs d’endives de France (APEF), der Section nationale de l’endive (SNE), der Fédération du commerce de l’endive (FCE), der France endives société coopérative agricole, der Cambrésis Artois-Picardie endives (CAP’Endives) société coopérative agricole, der Marché de Phalempin société coopérative agricole, der Primacoop société coopérative agricole, der Coopérative agricole du marais audomarois (Sipema), der Valois-Fruits union de sociétés coopératives agricoles, der Groupe Perle du Nord SAS und dem Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales auf der anderen Seite über die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 6. März 2012, mit der u. a. auf der Grundlage von Art. 101 Abs. 1 AEUV ein komplexes, fortgesetztes Kartell auf dem französischen Chicoréemarkt festgestellt und mit Geldbußen geahndet wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Vorschriften des abgeleiteten Rechts über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse sind in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Verordnung Nr. 2200/96, in der Verordnung Nr. 1182/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1234/2007 (ABl. 2008, L 121, S. 1) aufgehoben wurde, und in der Verordnung Nr. 1234/2007 enthalten. Letztere wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671) aufgehoben, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens aber nicht anwendbar ist.

4

Die Vorschriften des abgeleiteten Rechts über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und den Handel mit diesen Erzeugnissen wurden vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 26, dann der Verordnung Nr. 1184/2006 und schließlich der Verordnung Nr. 1234/2007 (Art. 175 bis 182) erlassen.

Verordnung Nr. 26

5

Art. 1 der Verordnung Nr. 26 bestimmt:

„Die Artikel [101 bis 106 AEUV] sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich des Artikels 2 auf alle in den Artikeln [101 Absatz 1 und 102 AEUV] genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang II des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.“

6

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 26 bestimmt:

„Artikel [101 Absatz 1 AEUV] gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels [39 AEUV] notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels [39 AEUV] gefährdet werden.“

Verordnung Nr. 2200/96

7

In den Erwägungsgründen 7 und 16 der Verordnung Nr. 2200/96 heißt es:

„(7)

Die Erzeugerorganisationen als Träger der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung soll auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen. Die Lieferungen von Erzeugnissen an spezialisierte Erzeugerorganisationen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, werden davon nicht berührt.

(16)

Zur Stabilisierung der Notierungen sollten die Erzeugerorganisationen am Markt tätig werden können und insbesondere entscheiden dürfen, dass bestimmte Erzeugnismengen zu bestimmten Zeiten nicht in Verkehr gebracht werden. Auf diese Rücknahmen soll jedoch nicht als Vermarktungsalternative ausgewichen werden können. Ihre Gemeinschaftsfinanzierung sollte daher nur für einen bestimmten Teil der Erzeugung sichergestellt und auf eine geringe gemeinschaftliche Entschädigung begrenzt werden, unbeschadet der Verwendung von Betriebsfondsmitteln für diesen Zweck. Der Einfachheit halber sollte eine einheitliche, lineare Gemeinschaftsentschädigung für jedes Erzeugnis gewährt werden. Um für alle Erzeugnisse den gleichen Rückgang zu erzielen, sind gewisse Differenzierungen erforderlich.“

8

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96 bestimmt:

„Als ‚Erzeugerorganisation‘ im Sinne dieser Verordnung gilt jede juristische Person,

a)

die auf Betreiben der Erzeuger folgender Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

iii)

Gemüse,

b)

namentlich zu folgendem Zweck gegründet worden ist:

1.

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

2.

stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

3.

Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;

4.

Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt;

…“

9

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96, der zu dem Titel „Interventionsregelung“ gehört, bestimmt: „Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen können hinsichtlich der von ihnen bestimmten, in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse beschließen, die von ihren Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit nicht zum Verkauf anzubieten.“

Verordnung Nr. 1184/2006

10

Art. 1a der Verordnung Nr. 1184/2006 bestimmt:

„Die Artikel [101 bis 106 AEUV] sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel [101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV] genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.“

11

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1184/2006 bestimmt:

„Artikel [101 Absatz 1 AEUV] gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels [39 AEUV] notwendig sind.

…“

Verordnung Nr. 1182/2007

12

Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1182/2007 lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung ist eine Erzeugerorganisation eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die bzw. der die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Sie bzw. er wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse und/oder ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen;

b)

sie bzw. er verfolgt folgende Ziele: Einsatz umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;

c)

sie bzw. er verfolgt eines oder mehrere der folgenden Ziele:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

d)

ihre bzw. seine Satzung umfasst die besonderen Anforderungen gemäß Absatz 2 und

e)

sie bzw. er ist von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 anerkannt worden.“

Verordnung Nr. 1234/2007

13

Nach Art. 103c Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 müssen die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse zwei oder mehr der in Art. 122 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung genannten Ziele oder der in ihm genannten Ziele (u. a. Krisenprävention und Krisenmanagement) verfolgen.

14

In Art. 103c Abs. 2 Buchst a der Verordnung Nr. 1234/2007 wird präzisiert, dass die Krisenprävention und das Krisenmanagement darauf abzielen, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und in diesem Zusammenhang u. a. Marktrücknahmen umfassen.

15

Art. 122 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die

a)

aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:

iii)

Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;

b)

auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.“

16

Art. 123 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die

a)

aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:

i)

Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

ii)

Tabaksektor;

b)

auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden sind, aus denen sie sich zusammensetzen;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:

i)

Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder,

ii)

gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse,

iii)

Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,

iv)

Erforschung nachhaltiger Produktionsverfahren und von Marktentwicklungen.

(3)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die

c)

in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine und – im Obst- und Gemüsesektor – zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor – unbeschadet anderer Sektoren – unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:

i)

Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und des Weinsektors, insbesondere durch Marktforschung und ‑studien,

iii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

iv)

bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor,

v)

Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,

vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und der Vermarktung, im Weinsektor auch der Weinbereitung,

viii)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,

ix)

Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,

x)

Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für Obst und Gemüse gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3,

…“

17

Art. 125a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„(1)   Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,

c)

ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;

(2)   Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen

a)

einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10 % festzusetzen;

b)

Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

c)

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.“

18

Nach Art. 125c Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 1234/2007 erkennen die Mitgliedstaaten alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen (EO) im Sektor Obst und Gemüse an, wenn sie u. a. hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten und keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Art. 39 AEUV erforderlich ist.

19

Art. 125c der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„Eine Vereinigung von [EO] im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter [EO] gegründet und kann die Tätigkeiten einer [EO] ausüben. Eine [EO] kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie

a)

nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und

b)

keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels [39 AEUV] erforderlich ist.

…“

20

Art. 175 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel [101 bis 106 AEUV] sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung auf alle in Artikel [101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV] genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“

21

Art. 176 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„Artikel [101 Absatz 1 AEUV] gilt nicht für die in Artikel 175 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels [39 AEUV] notwendig sind.

Artikel [101 Abs. 1 AEUV] gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels [39 AEUV] gefährdet werden.“

22

Art. 176a Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„(1)   Artikel [101 Absatz 1 AEUV] gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dienen.

(4)   Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)

in irgendeiner Form eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können;

b)

das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;

c)

Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;

d)

die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften ausüben;

e)

zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.“

Französisches Recht

23

Art. L. 420-1 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) lautet:

„Abgestimmtes Vorgehen, Vereinbarungen, Absprachen – seien sie ausdrücklicher oder stillschweigender Art – oder Bündnisse, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf einem Markt bezwecken oder bewirken können, sind, auch wenn sie direkt oder indirekt über eine außerhalb Frankreichs niedergelassene Konzerngesellschaft zu Stande kommen, verboten, insbesondere wenn sie darauf abzielen,

1.

den Zugang zum Markt oder die freie Ausübung des Wettbewerbs durch andere Unternehmen zu beschränken;

2.

die Festlegung der Preise durch das freie Kräftespiel des Marktes zu behindern, indem sie ihre künstliche Erhöhung oder Senkung begünstigen;

3.

die Erzeugung, die Absatzmöglichkeiten, die Investitionen oder den technischen Fortschritt einzuschränken oder zu kontrollieren;

4.

die Märkte oder die Versorgungsquellen aufzuteilen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24

Aufgrund von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die am 12. April 2007 von der Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF – Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung, Frankreich) durchgeführt worden waren, zeigte der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales beim Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat, Frankreich), jetzt Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde), Verhaltensweisen im Sektor der Erzeugung und Vermarktung von Chicorée an.

25

Mit der streitigen Entscheidung vom 6. März 2012 stellte die Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde) fest, dass die APVE, der Cerafel, die FNPE, der Celfnord, die APEF, die SNE, die FCE und die Groupe Perle du Nord sowie die EO Fraileg, Prim’Santerre, Soleil du Nord, France endives, Cap’Endives, Marché de Phalempin, Primacoop, Sipema und Valois-Fruits auf dem Markt für Chicorée ein komplexes, fortgesetztes Kartell durchgeführt hätten, das nach Art. L. 420‑1 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) und Art. 101 Art. 1 AEUV verboten sei. Das Kartell habe in Absprachen über den Preis von Chicorée und über die davon auf den Markt gebrachten Mengen und in einem System des Austauschs strategischer Informationen, die dazu gedient hätten, eine Preispolitik einzuführen, bestanden. Die Absprachen über den Chicoréepreis seien durch verschiedene Mechanismen erfolgt, etwa durch die wöchentliche Bekanntgabe eines Mindestpreises, die Festlegung eines festen Kurses, die Einrichtung einer Austauschbörse, die Festlegung eines Sperrpreises und die missbräuchliche Verwendung des Mechanismus der Rücknahmepreise. Ziel der Verhaltensweisen sei es gewesen, gemeinsam einen Mindestverkaufspreis für die Chicoréeerzeugung festzulegen. Die Erzeuger und mehrere ihrer Verbände hätten auf diese Weise einen Mindestverkaufspreis aufrechterhalten können, und zwar während eines Zeitraums, der im Januar 1998 begonnen und zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung noch angedauert habe. Die Wettbewerbsbehörde verhängte gegen die Erzeuger und ihre Verbände deshalb Geldbußen in Höhe von insgesamt 3970590 Euro.

26

Das Vorbringen der Erzeuger, die Vereinbarungen seien zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich gewesen, wurde von der Wettbewerbsbehörde in der streitigen Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausnahmeregelungen des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1184/2006 und des Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

27

Mehrere der mit Sanktionen belegten Unternehmen und Verbände legten bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung, hilfsweise Abänderung der streitigen Entscheidung ein.

28

Mit Urteil vom 15. Mai 2014 änderte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris) den gesamten verfügenden Teil der streitigen Entscheidung ab. Sie stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass gegen Art. L. 420‑1 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) und Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen worden sei. Es stehe in Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der Auslegung der Rechtsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation hinsichtlich der genauen Reichweite und der Grenzen der den betreffenden Organisationen in Anwendung der Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik als Ausnahme vom Wettbewerbsrecht übertragenen Aufgabe der Preisregulierung bestünden, nicht außer Zweifel, dass die Verbreitung von Mindestpreisvorgaben unter allen Umständen stets absolut verboten sei, und somit auch nicht, dass die betreffenden Organisationen die Grenzen der Aufgaben, die ihnen im Bereich der Regulierung der Preise durch das Gesetz übertragen seien, überschritten hätten.

29

Der Präsident der Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde) legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein. Er macht im Wesentlichen geltend, außerhalb der Anwendung der ausdrücklichen Ausnahmen von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wie sie durch die Verordnungen zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen eingeführt worden seien, müssten die EO und die Vereinigungen von EO (im Folgenden: VEO) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Wettbewerbsregeln beachten.

30

In diesem Verfahren übermittelte die Kommission der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eine Stellungnahme. Sie führt darin aus, dass es von der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf den Agrarsektor neben den allgemeinen, auf der Grundlage von Art. 2 der Verordnung Nr. 26, Art. 2 der Verordnung Nr. 1184/2006 und Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 erlassenen Ausnahmen auch spezielle Ausnahmen gemäß Art. 175 der Verordnung Nr. 1234/2007 gebe. Sie seien in den verschiedenen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation enthalten, mit denen den im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse tätigen Organisationen bestimmte besondere Aufgaben übertragen worden seien, die normalerweise den Verboten der Wettbewerbsregeln unterlägen. Es handele sich dabei im vorliegenden Fall um die Verordnung Nr. 2200/96 (bis Ende 2007) und die Verordnung Nr. 1182/2007 (ab 1. Januar 2008), die in die Verordnung Nr. 1234/2007 aufgenommen worden sei. Die Verhaltensweisen, um die es im Ausgangsverfahren in erster Linie gehe, nämlich die Mechanismen von Mindestpreisen, die in den wichtigsten VEO vereinbart worden seien, hätten mit den besonderen Aufgaben der gemeinsamen Marktorganisation aber überhaupt nichts zu tun. Sie könnten nicht unter die genannten speziellen Ausnahmen fallen.

31

Insoweit weist die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) darauf hin, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union (C‑137/00, EU:C:2003:429), und vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou (C‑373/11, EU:C:2013:567), entschieden habe, dass die Anwendbarkeit der europäischen Wettbewerbsregeln im Agrarsektor in Art. 42 AEUV als Grundsatz niedergelegt sei und die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik zähle, Art. 42 AEUV den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik aber selbst im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags Vorrang vor den Zielen der Wettbewerbspolitik zuerkenne.

32

Der Gerichtshof habe aber noch nicht über die Frage entschieden, ob es die „besonderen Ausnahmen“, auf die sich die Kommission bezogen habe, überhaupt gebe, und auch nicht präzisiert, in welchem Verhältnis diese, wenn es sie denn geben sollte, zu den allgemeinen Ausnahmen stünden, die in den Verordnungen zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarsektor genannt seien.

33

Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Können möglicherweise als wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 101 AEUV einzustufende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen von EO, VEO und Branchenverbänden von dem in diesem Artikel vorgesehenen Verbot allein deshalb ausgenommen sein, weil sie den diesen Organisationen im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes übertragenen Aufgaben zugeordnet werden könnten, obwohl sie nicht unter eine der allgemeinen, nacheinander in Art. 2 der Verordnung Nr. 26 und der Verordnung Nr. 1184/2006 und in Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Ausnahmen fallen?

2.

Wenn ja, sind dann Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1182/2007 und Art. 122 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007, wonach zu den Zielen der EO/VEO die Stabilisierung der Erzeugerpreise und die Anpassung der Erzeugung – u. a. in quantitativer Hinsicht – an die Markterfordernisse gehören, dahin auszulegen, dass Verhaltensweisen der EO/VEO wie die gemeinsame Festsetzung eines Mindestpreises, Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen oder der Austausch strategischer Informationen nicht unter das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen fallen, soweit sie auf die Verwirklichung dieser Ziele gerichtet sind?

Zu den Vorlagefragen

34

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 26, Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96, Art. 2 der Verordnung Nr. 1184/2006, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1182/2007 sowie Art. 122 Abs. 1, Art. 175 und Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 dahin auszulegen ist, dass Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen EO, VEO und Branchenverbände des Chicoréesektors gemeinsam Mindestverkaufspreise festsetzen, sich über die auf den Markt gebrachten Mengen abstimmen und strategische Informationen austauschen, vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen sind.

35

Zunächst ist festzustellen, dass Chicorée zur Kategorie „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ des Anhangs I des AEU-Vertrags gehört, so dass für ihn nach Art. 38 AEUV die Vorschriften der Art. 39 bis 44 AEUV über die gemeinsame Agrarpolitik gelten.

36

Nach Art. 42 AEUV findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Art. 39 AEUV im Rahmen des Art. 43 Abs. 2 AEUV und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Nach Art. 43 Abs. 2 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat u. a. die Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind.

37

Zur Verwirklichung der Ziele der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik und eines Systems des unverfälschten Wettbewerbs erkennt Art. 42 AEUV den Vorrang der gemeinsamen Agrarpolitik vor den Zielen des Vertrags im Wettbewerbsbereich und die Befugnis des Unionsgesetzgebers, darüber zu entscheiden, inwieweit die Wettbewerbsregeln im Agrarsektor Anwendung finden, an (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, EU:C:1994:367, Rn. 61, und vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C‑456/00, EU:C:2002:753, Rn. 33).

38

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist Ziel der entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen also nicht, Ausnahmen von dem Verbot der in Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV genannten Verhaltensweisen oder Rechtfertigungen solcher Verhaltensweisen zu begründen, sondern Verhaltensweisen vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften auszuschließen, die, wenn sie in einem anderen Sektor als dem der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgen würden, in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen würden.

39

Was insbesondere den Sektor Obst und Gemüse angeht, hat der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen der gemeinsamen Agrarpolitik und den Wettbewerbsregeln für die Zeiträume, um die es im Ausgangsverfahren geht, in Art. 1 der Verordnung Nr. 26, Art. 1a der Verordnung Nr. 1184/2006 und dann Art. 175 der Verordnung Nr. 1234/2007 geregelt.

40

Nach Art. 175 der Verordnung Nr. 1234/2007, der im Kern die Regelung des Verhältnisses zwischen der gemeinsamen Agrarpolitik und den Wettbewerbsregeln durch die Verordnungen Nrn. 26 und 1184/2006 aufgreift, finden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung die Art. 101 bis 106 AEUV sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Art. 176 bis 177 der Verordnung auf alle in Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

41

Im Sektor Obst und Gemüse steht die Anwendung der Art. 101 bis 106 AEUV auf die dort genannten Verhaltensweisen nach Art. 175 der Verordnung Nr. 1234/2007 unter dem Vorbehalt der Art. 176 und 176a und unter dem Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung.

42

Nach Art. 122 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007, der Nachfolgevorschrift von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96, und Art. 125c der Verordnung Nr. 1234/2007 haben EO/VEO im Sektor Obst und Gemüse die Aufgabe, eine planvolle und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechte Erzeugung sicherzustellen, das Angebot zu bündeln und die Erzeugung ihrer Mitglieder zu vermarkten sowie die Produktionskosten zu optimieren und die Erzeugerpreise zu stabilisieren.

43

Um die in diesen Bestimmungen genannten Ziele zu erreichen, muss eine EO/VEO unter Umständen aber auf andere Mittel zurückgreifen als die, die das normale Funktionieren der Märkte bestimmen, insbesondere auf bestimmte Formen der Koordinierung und Abstimmung unter Erzeugern.

44

Deshalb müssen Verhaltensweisen der EO/VEO, die zur Erreichung eines oder mehrerer der ihnen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation, zu der sie gehören – und deren Träger sie sind, wie es im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96 heißt –, anvertrauten Ziele erforderlich sind, insbesondere dem Kartellverbot gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen sein. Sonst würden den EO/VEO die Mittel zur Erreichung dieser Ziele entzogen und würde die praktische Wirksamkeit der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse in Frage gestellt.

45

In diesem Sektor ist Art. 101 Abs. 1 AEUV also nicht nur auf die in den Art. 176 und 176a der Verordnung Nr. 1234/2007, sondern auch auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Verhaltensweisen unanwendbar.

46

Die Tragweite dieser Ausschlüsse ist jedoch eng auszulegen.

47

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse keinen wettbewerbsfreien Raum darstellen (Urteil vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union, C‑137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61).

48

Vielmehr zählt die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Marktorganisation (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union, C‑137/00, EU:C:2003:429, Rn. 57 und 58).

49

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die betreffenden Verhaltensweisen aber nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das oder die Ziele, die der jeweiligen EO/VEO gemäß den Vorschriften über die gemeinsame Organisation des betreffenden Marktes zugewiesen sind, zu erreichen.

50

Ob Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen EO, VEO und Branchenverbände des Chicoréesektors gemeinsam Mindestverkaufspreise festsetzen, sich über die auf den Markt gebrachten Mengen abstimmen und strategische Informationen austauschen, vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu prüfen.

51

Wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gewährleisten die EO/VEO als Träger der gemeinsamen Marktorganisationen deren dezentrales Funktionieren.

52

So sehen Art. 122 Abs. 1 Buchst. c und Art. 125c der Verordnung Nr. 1234/2007 vor, dass die Mitgliedstaaten im Sektor Obst und Gemüse EO/VEO anerkennen, die eines der vom Unionsgesetzgeber definierten Ziele gemäß Art. 122 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 1234/2007 verfolgen.

53

Folglich setzt die Unanwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Union auf eine Verhaltensweise wegen deren Erforderlichkeit zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes voraus, dass die Verhaltensweise von einer Einheit vorgenommen wird, die hierzu nach den Vorschriften über die gemeinsame Organisation dieses Marktes befugt ist, also von einem Mitgliedstaat anerkannt worden ist.

54

Eine Verhaltensweise einer Einheit, die nicht von einem Mitgliedstaat anerkannt ist, um eines dieser Ziele zu verwirklichen, kann dem Verbot der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten Verhaltensweisen also nicht entzogen sein.

55

Das muss für Verbände wie im Ausgangsverfahren die APVE, die SNE und die FCE gelten, bei denen sich weder aus den Akten noch den Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs ergibt, dass sie von den französischen Behörden als EO, VEO oder Branchenverbände im Sinne von Art. 123 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 anerkannt worden wären, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

56

Außerdem müssen Verhaltensweisen einer EO/VEO innerhalb einer einzigen EO oder einer einzigen VEO erfolgen.

57

Nach Art. 122 Abs. 1 Buchst. c und Art. 125b Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 können die Aufgaben der Planung der Erzeugung, der Bündelung des Angebots und der Vermarktung sowie der Optimierung der Produktionskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, mit denen eine EO/VEO nach den Vorschriften über die gemeinsame Organisation des betreffenden Marktes betraut werden kann, nur die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse allein der Mitglieder der jeweiligen EO/VEO betreffen. Sie können also bestimmte Formen der Koordinierung oder Abstimmung nur unter den Erzeugern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO rechtfertigen.

58

Folglich gehen Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die nicht innerhalb einer EO/VEO erfolgen, sondern zwischen EO oder zwischen VEO, über das hinaus, was erforderlich ist, um die genannten Aufgaben zu erfüllen.

59

Aus den Rn. 51 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Verhaltensweisen zwischen solchen EO oder VEO und erst recht Verhaltensweisen, an denen neben EO/VEO Organisationen beteiligt sind, die nicht von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor anerkannt sind, dem Verbot der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten Verhaltensweisen nicht entzogen sein können.

60

Soweit die Verhaltensweisen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht innerhalb ein und derselben EO/VEO erfolgt sind, sondern zwischen mehreren EO, mehreren VEO und mehreren nicht im Rahmen der gemeinsamen Organisation des Chicoréemarkts anerkannten Organisationen, können sie nicht vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen sein.

61

Was sodann zwischen Erzeugern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO vereinbarte Verhaltensweisen angeht, ist festzustellen, dass eine anerkannte EO/VEO im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im Sektor Obst und Gemüse mindestens mit einem der drei Ziele gemäß Art. 122 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 (siehe Rn. 42 des vorliegenden Urteils) betraut sein muss.

62

Die Unanwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Union im Sektor Obst und Gemüse auf eine nicht unter die Art. 176 und 176a der Verordnung Nr. 1234/2007 fallende Verhaltensweise setzt somit voraus, dass mit den innerhalb der betreffenden EO/VEO vereinbarten Verhaltensweisen tatsächlich genau das oder die Ziele verfolgt werden, mit denen die EO/VEO nach den Vorschriften über die gemeinsame Organisation des betreffenden Marktes betraut worden ist.

63

Zu den in den Rn. 42 und 61 des vorliegenden Urteils genannten Zielen ist festzustellen, dass das Ziel der Sicherstellung einer planvollen und nachfragegerechten Erzeugung, das Ziel der Bündelung des Angebots und der Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder sowie das Ziel der Stabilisierung der Erzeugerpreise zwangsläufig den Austausch strategischer Informationen zwischen den einzelnen Erzeugern der betreffenden EO/VEO erfordern, der insbesondere dazu dient, Informationen über deren Erzeugung zu erhalten. Der Austausch strategischer Informationen zwischen Erzeugern ein und derselben EO/VEO kann also verhältnismäßig sein, wenn er tatsächlich zur Erreichung des oder der Ziele erfolgt, die der betreffenden EO/VEO zugewiesen sind, und sich auf die Informationen beschränkt, die hierzu unbedingt erforderlich sind.

64

Das Ziel der Stabilisierung der Erzeugerpreise, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, kann ebenfalls eine Koordination zwischen den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse ein und derselben EO/VEO über die auf den Markt gebrachten Mengen rechtfertigen, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96 und der Interventionsregelung ergibt, deren Funktionsweise in Art. 23 der Verordnung geregelt und durch Art. 103c Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 reformiert wurde.

65

Zudem kann auch das Ziel der Bündelung des Angebots, um angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage die Stellung der Erzeuger zu stärken, eine bestimmte Art der Koordinierung der Preispolitik der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger innerhalb einer EO/VEO rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffende EO/VEO von ihren Mitgliedern damit betraut ist, deren gesamte Erzeugung abzusetzen, wie Art. 125a Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 125c der Verordnung Nr. 1234/2007 dies grundsätzlich verlangt.

66

Hingegen kann im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen, die zur Erfüllung der einer EO/VEO im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes übertragenen Aufgaben erforderlich sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Festsetzung von Mindestverkaufspreisen innerhalb einer EO/VEO im Hinblick auf die Ziele der Stabilisierung der Erzeugerpreise und der Bündelung des Angebots verhältnismäßig ist, wenn sie den Erzeugern, die ihre Erzeugung gemäß Art. 125a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 selbst absetzen, nicht erlaubt, einen Preis unter diesen Mindestpreisen zu praktizieren. Sie bewirkt dann nämlich, dass der Wettbewerb, der auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse wegen der Möglichkeit der Erzeuger, sich zur Bündelung des Angebots zu EO/VEO zusammenzuschließen, ohnehin schwächer ausgeprägt ist, noch mehr geschwächt wird.

67

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 26, Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96, Art. 2 der Verordnung Nr. 1184/2006, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1182/2007 sowie Art. 122 Abs. 1, Art. 175 und Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 dahin auszulegen ist, dass

Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen gemeinsam Mindestverkaufspreise festgesetzt, die auf den Markt gebrachten Mengen abgestimmt und strategische Informationen ausgetauscht werden, nicht vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen sein können, wenn sie zwischen verschiedenen EO/VEO erfolgen oder Einheiten beteiligt sind, die nicht von einem Mitgliedstaat zur Verwirklichung eines vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes festgelegten Ziels anerkannt sind, wie etwa Verbände, die keine EO, keine VEO und kein Branchenverband im Sinne der Vorschriften der Union sind, und

Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen Preise oder auf den Markt gebrachte Mengen abgestimmt werden oder strategische Informationen ausgetauscht werden, dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen sein können, wenn sie zwischen Mitgliedern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO erfolgen und für die Verfolgung des oder der Ziele, mit denen die betreffende EO/VEO nach den Vorschriften der Union betraut sind, unbedingt erforderlich sind.

Kosten

68

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 sowie Art. 122 Abs. 1, Art. 175 und Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

 

Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen gemeinsam Mindestverkaufspreise festgesetzt, die auf den Markt gebrachten Mengen abgestimmt und strategische Informationen ausgetauscht werden, nicht vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen sein können, wenn sie zwischen verschiedenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erfolgen oder Einheiten beteiligt sind, die nicht von einem Mitgliedstaat zur Verwirklichung eines vom Gesetzgeber der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes festgelegten Ziels anerkannt sind, wie etwa Verbände, die keine Erzeugerorganisation, keine Vereinigung von Erzeugerorganisationen und kein Branchenverband im Sinne der Vorschriften der Europäischen Union sind, und

 

Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen Preise oder auf den Markt gebrachte Mengen abgestimmt werden oder strategische Informationen ausgetauscht werden, dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen sein können, wenn sie zwischen Mitgliedern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen erfolgen und für die Verfolgung des oder der Ziele, mit denen die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach den Vorschriften der Europäischen Union betraut sind, unbedingt erforderlich sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Nov. 2017 - C-671/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Nov. 2017 - C-671/15

Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Nov. 2017 - C-671/15 zitiert 1 §§.