Europäischer Gerichtshof Urteil, 02. März 2017 - C-354/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:157
bei uns veröffentlicht am02.03.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

2. März 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 — Art. 8, 14 und 19 — Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem Postweg — Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks — Anhang II — Formblatt — Fehlen — Folgen — Zustellung per Einschreiben mit Rückschein — Keine Rückübermittlung des Rückscheins — Entgegennahme des Schriftstücks durch einen Dritten — Voraussetzungen für die Gültigkeit des Verfahrens“

In der Rechtssache C‑354/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora, Portugal) mit Entscheidung vom 11. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2015, in dem Verfahren

Andrew Marcus Henderson

gegen

Novo Banco SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter E. Levits und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und R. Chambel Margarido als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin, P. Guerra e Andrade und M. M. Farrajota als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Andrew Marcus Henderson und der Novo Banco SA wegen eines Verfahrens, das Letztere aufgrund der Nichterfüllung zweier zwischen den Parteien geschlossener Mietverträge über Geschäftsräume durch Herrn Henderson einleitete.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1393/2007

3

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts soll die Verordnung Nr. 1393/2007 gemäß ihrem zweiten Erwägungsgrund die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren verbessern, indem der Grundsatz einer unmittelbaren Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aufgestellt wird.

4

Diese Verordnung ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist.

5

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung findet diese keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

6

In Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1393/2007 wird klargestellt, dass „[i]m Sinne dieser Verordnung … der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks [bezeichnet]“.

7

Kapitel II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthält Bestimmungen, die verschiedene Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vorsehen. Es ist in zwei Abschnitte gegliedert.

8

Abschnitt 1 dieses Kapitels behandelt die Übermittlung durch von den Mitgliedstaaten benannte, als „Übermittlungsstellen“ und „Empfangsstellen“ bezeichnete Stellen, die für die Übermittlung der Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, bzw. für die Entgegennahme solcher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind.

9

In diesem Abschnitt findet sich u. a. der folgende Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“):

„(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen bzw. gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bzw. die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert [wurde], diesen Vertretungen bzw. dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.“

10

Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1393/2007 sieht „[a]ndere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke“ vor, nämlich die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg (Art. 12), die Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen (Art. 13), die Zustellung durch Postdienste (Art. 14) und die unmittelbare Zustellung (Art. 15).

11

Hinsichtlich der postalischen Zustellung sieht Art. 14 der Verordnung vor:

„Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.“

12

In Art. 19 („Nichteinlassung des Beklagten“) der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es:

„(1)   War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a)

dass das Schriftstück in einem Verfahren zugestellt worden ist, das das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b)

dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass seine Gerichte ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

b)

Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

c)

Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.

(4)   War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern

a)

der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, dass er sie hätte anfechten können, und

b)

die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in seiner Mitteilung anzugebenden Frist unzulässig ist; diese Frist muss jedoch mindestens ein Jahr ab Erlass der Entscheidung betragen.

…“

13

Die Portugiesische Republik hat Folgendes gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1393/2007 mitgeteilt:

„Artikel 9 – Datum der Zustellung

Nach portugiesischem Recht und soweit nicht anders bestimmt muss die Übermittlung bzw. Zustellung der Schriftstücke gemäß Artikel 166 der Zivilprozessordnung binnen fünf Tagen erfolgen.

Artikel 19 – Nichteinlassung des Beklagten

Portugal nimmt Artikel 19 Absatz 2 nicht in Anspruch. Portugiesische Gerichte können daher die darin gebotene Möglichkeit nicht anwenden.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmittelfristen kann innerhalb eines Jahres ab Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt werden (Artikel 19 Absatz 4).“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

14

Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) bestimmt:

„(2)   Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(3)   An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [(ABl. 2000, L 160, S. 37)], wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.“

15

Nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt, wenn „dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

Verordnung (EG) Nr. 805/2004

16

Art. 14 („Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner“) der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) bestimmt in Abs. 1:

„Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner auch in einer der folgenden Formen zugestellt worden sein:

a)

persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;

…“

Portugiesisches Recht

17

Nach Art. 188 Abs. 1 Buchst. e des Código de Processo Civil (CPC) (Zivilprozessgesetzbuch) liegt ein Zustellungsmangel vor, wenn nachgewiesen wird, dass der bestimmungsgemäße Empfänger der persönlichen Zustellung von dem zuzustellenden Schriftstück aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine Kenntnis erhalten hat, mit anderen Worten, wenn der Betroffene die in Art. 230 dieses Gesetzbuchs aufgestellte Vermutung widerlegt hat.

18

Gemäß Art. 189 CPC wird der Zustellungsmangel jedoch geheilt, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne diesen Mangel zu rügen.

19

Aus Art. 191 Abs. 1 CPC ergibt sich, dass die Zustellung unbeschadet des Art. 188 CPC nichtig ist, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist.

20

Nach Art. 191 Abs. 2 CPC muss diese Nichtigkeit innerhalb der im Zustellungsschreiben für die Beantwortung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gesetzten Frist oder in Ermangelung einer solchen Frist bei der ersten Einlassung im Verfahren geltend gemacht werden.

21

Im Ausgangsverfahren steht fest, dass diese Frist 20 Tage – eine Frist von zehn Tagen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, verlängert durch eine Entfernungsfrist von zehn Tagen – ab dem Datum betrug, an dem die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks als bewirkt gilt.

22

Nach Art. 191 Abs. 4 CPC findet die Geltendmachung der Nichtigkeit nur Berücksichtigung, wenn der betreffende Mangel die Verteidigung des Zustellungsempfängers beeinträchtigen kann.

23

In Art. 228 („Zustellung an natürliche Personen auf dem Postweg“) CPC heißt es:

„(1)   Die Zustellung an eine natürliche Person auf dem Postweg erfolgt per an den Zustellungsempfänger gerichtetem Einschreiben mit Rückschein nach amtlichem Muster an die Anschrift des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes des Empfängers; das Einschreiben enthält alle im vorstehenden Artikel genannten Bestandteile sowie die Belehrung für den es in Empfang nehmenden Dritten, dass er entsprechend den Regeln über bösgläubige Prozessführung haftet, wenn er dem bestimmungsgemäßen Empfänger das Einschreiben nicht so bald wie möglich aushändigt.

(2)   Das Schreiben kann nach Unterzeichnung des Rückscheins dem Empfänger oder jeder anderen Person übergeben werden, die an seinem Wohnsitz oder seinem Arbeitsplatz angetroffen wird und erklärt, es dem bestimmungsgemäßen Empfänger unverzüglich aushändigen zu können.

(3)   Vor Unterzeichnung des Rückscheins überprüft der Zusteller des Postdienstes die Identität des Empfängers oder des Dritten, dem das Schreiben übergeben werden soll, und notiert die Angaben, die sich auf dem Staatsangehörigkeitsausweis, dem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Ausweispapier finden.

24

Gemäß Art. 230 Abs. 1 CPC gilt die Zustellung auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein als am Tag der Unterzeichnung des Rückscheins bewirkt. Das Einschreiben mit dem zuzustellenden Schriftstück gilt dann auch im Fall der Unterzeichnung des Rückscheins durch einen Dritten als dem Zustellungsadressaten zugestellt und, sofern dieser nicht das Gegenteil beweist, wird vermutet, dass ihm das Schreiben an dem Tag ausgehändigt wurde, der auf dem Rückschein verzeichnet ist.

25

Aus der dem Gerichtshof unterbreiteten Akte ergibt sich, dass konkret also der bestimmungsgemäße Empfänger des Schriftstücks nachweisen muss, dass ihm das zuzustellende Schriftstück aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder zu einem späteren als dem vermuteten Zeitpunkt zugegangen ist.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

26

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Banco Espírito Santo SA, nunmehr Novo Banco, ein Bankinstitut mit Sitz in Portugal, und Herr Henderson, der in Irland wohnhaft ist, im Jahr 2008 zwei Mietverträge über zwei Geschäftsräume in einem Gebäude schlossen, das in der Gemeinde Portimão (Portugal) belegen ist und dem Bankinstitut gehört.

27

Die Mietobjekte wurden Herrn Henderson übergeben, der sie am Tag der Unterzeichnung der Verträge in Besitz nahm.

28

Da Herr Henderson die dafür anfallenden Mieten im Lauf des Jahres 2012 nicht bezahlt und auch die folgenden Fälligkeiten verstreichen lassen hatte, forderte ihn Novo Banco am 28. Februar 2014 unter Androhung der Vertragsauflösung zur Zahlung der aufgelaufenen Beträge auf.

29

Mit Einschreiben vom 4. April 2014 erklärte Novo Banco gegenüber Herrn Henderson die Auflösung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge.

30

Zu diesem Zeitpunkt belief sich der ausstehende Betrag auf 20437,03 Euro, aber Herr Henderson verweigerte die Herausgabe der betreffenden Güter an den Eigentümer.

31

Novo Banco beantragte beim Tribunal de Comarca de Faro (Bezirksgericht Faro, Portugal) eine einstweilige Verfügung auf zwangsweise Herausgabe der Mietobjekte.

32

Das Tribunal de Comarca de Faro (Bezirksgericht Faro) veranlasste die Zustellung der Antragsschrift an Herrn Henderson per Einschreiben mit Rückschein an seine Anschrift in Irland.

33

Nachdem der Rückschein nicht zurückgesandt wurde, wandte es sich mit einer Reklamation an die portugiesische Post. Diese antwortete, dass das fragliche Schreiben nach den Datenaufzeichnungen des Postbetreibers in Irland, dem Bestimmungsmitgliedstaat, dem Empfänger am 22. Juli 2014 ausgehändigt worden sei.

34

Das Tribunal de Comarca de Faro (Bezirksgericht Faro) stellte fest, dass sich Herr Henderson nicht auf das Verfahren eingelassen habe und der beantragten Maßnahme nicht entgegengetreten sei, und erließ sodann ein Urteil, mit dem es dem Antrag von Novo Banco stattgab.

35

Am 7. Oktober 2014 legte Herr Henderson beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora, Portugal), Berufung gegen jenes Urteil ein und machte die Nichtigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks geltend.

36

Zum einen nämlich liege der Akte der Rückschein des Einschreibens nicht bei, worin eine Verletzung einer nach portugiesischem Recht vorgesehenen Formvorschrift liege. Außerdem sei die Zustellung des das Verfahren beim Tribunal de Comarca de Faro (Bezirksgericht Faro) einleitenden Schriftstücks nicht an ihn persönlich erfolgt, und er wisse nicht, wer das Zustellungsschreiben in Empfang genommen habe, so dass er von dem gegen ihn angestrengten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Zum anderen sei ihm das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehene Formblatt nicht übermittelt worden. Er sei daher nicht über sein Recht belehrt worden, die Annahme der Zustellung eines nur auf Portugiesisch abgefassten gerichtlichen Schriftstücks zu verweigern, obwohl es im vorliegenden Fall einer englischen oder gälischen Übersetzung bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) ziehe ein solcher Mangel aber die Nichtigkeit der Zustellung nach sich. Jedes dieser beiden Versäumnisse begründe nicht nur eine Missachtung einer wesentlichen Formvorschrift, sondern auch eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte. Diese Versäumnisse hätten allein mit einer neuerlichen, formgerechten Zustellung behoben werden können.

37

Mit Urteil vom 29. Januar 2015 wies das vorlegende Gericht dieses Vorbringen zur Gänze zurück und bestätigte damit das im ersten Rechtszug ergangene Urteil.

38

Am 13. Februar 2015 beantragte Herr Henderson die Abänderung des Urteils vom 29. Januar 2015, weil es dem Unionsrecht und insbesondere den Anforderungen der Verordnung Nr. 1393/2007 zuwiderlaufe.

39

Das vorlegende Gericht ist zum einen der Ansicht, dass der Rückschein – der im vorliegenden Fall nicht zurückgesandt worden sei – die tatsächliche Zustellung des gerichtlichen Schriftstücks an den Empfänger zu einem gesicherten Zeitpunkt beweisen solle. Zum anderen stellt es fest, dass dem Einschreiben an Herrn Henderson das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehene Formblatt nicht beigelegen habe, so dass er nicht über sein Recht belehrt worden sei, die Annahme des ihm zugestellten Schriftstücks zu verweigern.

40

Das vorlegende Gericht fragt sich insoweit erstens, ob die Dokumentation, die im vorliegenden Fall von den Postdiensten des Wohnsitzmitgliedstaats des Zustellungsempfängers zur Verfügung gestellt wurde, das Fehlen des Rückscheins ausgleichen kann, wenn sie die Unterschrift der Person, die das Einschreiben in Empfang genommen hat, und das Empfangsdatum enthält.

41

Zweitens fragt es sich, ob mit der Verordnung Nr. 1393/2007 eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts in Einklang steht, nach der die Zustellung auf dem Postweg als rechtsgültig bewirkt gilt, wenn der Rückschein, sei es auch durch einen Dritten, unterzeichnet und datiert ist, weil, sofern nicht der bestimmungsgemäße Empfänger des Schriftstücks das Gegenteil beweist, vermutet wird, dass ihm das Schreiben von dem Dritten tatsächlich an dem Tag ausgehändigt wurde, der auf dem Rückschein verzeichnet ist, hier dem 22. Juli 2014.

42

Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob den Anforderungen der Verordnung Nr. 1393/2007 eine nationale Regelung entspricht, nach der die Nichtbeachtung einer wesentlichen Formvorschrift wie das Fehlen des Formblatts im Sinne des Anhangs II der Verordnung Nr. 1393/2007 zwangsläufig die Nichtigkeit der Zustellung nach sich zieht, die Nichtigkeit aber nur erklärt werden kann, wenn sie innerhalb der in dieser Regelung vorgesehenen Frist geltend gemacht wird, d. h. im vorliegenden Fall binnen 20 Tagen ab dem Datum, an dem die Zustellung als erfolgt gilt.

43

Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann ein portugiesisches Gericht, bei dem ein Zivilverfahren gegen einen Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anhängig ist, wenn es die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein an diesen Bürger angeordnet hat und der Rückschein nicht zurückgesandt wird, unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 1393/2007 und der dieser zugrunde liegenden Grundsätze auf der Grundlage der Dokumentation des Postbetreibers am Wohnort des bestimmungsgemäßen Empfängers des Briefs, die die Aushändigung des Einschreibens mit Rückschein an den Empfänger belegt, davon ausgehen, dass die betreffende Zustellung erfolgt ist?

2.

Verstößt die Anwendung von Art. 230 des portugiesischen Zivilprozessgesetzbuchs im in der ersten Frage geschilderten Fall gegen die Verordnung Nr. 1393/2007 und die dieser zugrunde liegenden Grundsätze?

3.

Verstößt die Anwendung von Art. 191 Abs. 2 des portugiesischen Zivilprozessgesetzbuchs auf den vorliegenden Fall gegen die Verordnung Nr. 1393/2007 und die dieser zugrunde liegenden Grundsätze?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

44

Vorab ist festzustellen, dass nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts das Einschreiben, mit dem Herrn Henderson das das Verfahren beim Tribunal de Comarca de Faro (Bezirksgericht Faro) einleitende Schriftstück an seinem Wohnsitz in Irland zugestellt werden sollte, nicht von dem in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Formblatt begleitet wurde.

45

Die dritte Frage betrifft zum einen aber die Konsequenzen, die das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht aus einem solchen Mangel zu ziehen hat.

46

Zum anderen hätte der Gerichtshof, falls diese Frage dahin beantwortet würde, dass ein solcher Mangel im Einklang mit dem, was die portugiesische Regelung insoweit im Prinzip vorsieht, die Nichtigkeit des Zustellungsverfahrens nach sich zieht, keinen Anlass mehr, über die beiden ersten Vorlagefragen zu entscheiden, die besondere Verfahrensaspekte im Fall der Zustellung auf dem Postweg betreffen.

47

Unter diesen Umständen ist zuerst die dritte Frage zu betrachten.

Zur dritten Frage

48

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, diese Nichtigkeit aber vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss.

49

Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in ihrem Art. 8 Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit für den Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks vorsieht, dessen Annahme aus dem Grund zu verweigern, dass es nicht in einer Sprache, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine solche Sprache begleitet ist.

50

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

51

Wie der Gerichtshof auch bereits unterstrichen hat, ergibt sich das Recht auf Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der Notwendigkeit, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73). Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

52

Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).

53

Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).

54

In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).

55

Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).

56

Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).

57

Ferner kann, wenn die Empfangsstelle, die zur Vornahme der Zustellung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgerufen ist, das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, diese Unterlassung weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 60 bis 66).

58

Dagegen hat die Empfangsstelle dieser Unterlassung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 abzuhelfen, da die Übermittlung des besagten Formblatts eine wesentliche Förmlichkeit darstellt, mit der die Verteidigungsrechte des Empfängers des Schriftstücks gewahrt werden sollen. Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).

59

Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C‑384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft. Wie aber aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung ausdrücklich hervorgeht, gelten die gleichen Regeln auch für die in Abschnitt 2 desselben Kapitels geregelten Arten der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken.

60

Somit ist zum einen bei den in Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung geregelten Zustellungsarten das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 zwingend und systematisch zu verwenden und zieht zum anderen der Verstoß gegen diese Pflicht weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich.

61

Genauer gilt dies bei einer Zustellung durch Postdienste, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 1393/2007, der in diesem Abschnitt 2 des Kapitels II der Verordnung enthalten ist.

62

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann daher die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht, ohne gegen die Verordnung Nr. 1393/2007 zu verstoßen, mit Nichtigkeit bewehren, auch wenn sie ebenfalls vorsieht, dass die Nichtigkeit durch Ablauf einer bestimmten Frist oder durch Passivität des Empfängers des Schriftstücks geheilt werden kann.

63

Trotz dieser Relativierungen erweist sich nämlich eine solche Regelung, die die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 mit der Folge der grundsätzlichen Nichtigkeit belegt, gleichwohl, wie oben in den Rn. 57 und 60 ausgeführt, als unvereinbar mit dem durch die Verordnung errichteten System und dem mit ihr verfolgten Ziel.

64

Außerdem können, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus dem Umstand, dass der Empfänger des Schriftstücks eine solche Unterlassung nicht innerhalb einer bestimmten Frist beanstandet hat, nicht stichhaltig Konsequenzen abgeleitet werden, da, gerade weil das besagte Formblatt fehlt, nicht sicher sein kann, dass der Betroffene tatsächlich von seinem Annahmeverweigerungsrecht wusste.

65

Daher kann das aus dieser Unterlassung folgende Fehlen einer Belehrung nur dadurch rechtsgültig geheilt werden, dass das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 so bald wie möglich und gemäß den Bestimmungen der Verordnung ausgehändigt wird.

66

Jedenfalls ist, wie von der Europäischen Kommission zu Recht geltend gemacht, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht mit Art. 19 Abs. 4 dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

67

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, auch wenn die Nichtigkeit vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss.

68

Einer solchen Unterlassung muss vielmehr nach der genannten Verordnung gemäß deren Bestimmungen abgeholfen werden, indem dem Betroffenen das Formblatt in ihrem Anhang II übermittelt wird.

Zur ersten und zur zweiten Frage

69

In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage ist es angebracht, auch die erste und die zweite Frage zu beantworten.

70

Mit diesen zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn der Rückschein des Einschreibens nicht an den Absender zurückgesandt wurde und es sich erweist, dass das Schreiben nicht vom bestimmungsgemäßen Empfänger des Schriftstücks, sondern von einem Dritten in Empfang genommen wurde.

71

Zur Beantwortung dieser Fragen ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 verschiedene – in ihr geregelte – Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2006, Plumex, C‑473/04, EU:C:2006:96, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2012, Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31 und 32). Zu diesen Übermittlungsarten gehört diejenige durch Postdienste, um die es im Ausgangsverfahren geht und die im Wesentlichen in Art. 14 dieser Verordnung geregelt ist.

72

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 so auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten – dem Empfänger des Schriftstücks – gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden, und zwar namentlich mittels der Sicherstellung eines tatsächlichen und wirksamen Empfangs der Schriftstücke (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Die letztgenannten Anforderungen sind besonders wichtig, wenn es sich wie im Ausgangsverfahren um die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks handelt, da der Empfänger des Schriftstücks darüber informiert werden muss, dass es ein gerichtliches Verfahren gibt, das gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden ist, und er die Bedeutung, die Tragweite und die prozessrechtlichen Modalitäten, insbesondere betreffend die Fristen, des gegen ihn angestrengten Verfahrens verstehen muss, damit er sich sachgerecht verteidigen kann.

74

Zum ersten Aspekt der beiden ersten Vorlagefragen, bei dem es darum geht, dass der Rückschein des Einschreibens, das die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bezweckte, nicht an die Einrichtung zurückgesandt worden ist, die im Übermittlungsmitgliedstaat die Zustellung veranlasst hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in ihrem Art. 14 vorsieht, dass die durch Postdienste erfolgende Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein bewirkt wird.

75

Der Unionsgesetzgeber sah nämlich in derlei Förmlichkeiten gleichzeitig eine Garantie für den Empfänger, dass er die eingeschriebene Sendung mit dem zuzustellenden Schriftstück tatsächlich erhält, und einen verlässlichen Beweis für den Absender, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.

76

Genauer können bei einer eingeschriebenen Sendung die einzelnen Etappen ihrer Beförderung bis zum Empfänger verfolgt werden. Der Rückschein, der ausgefüllt wird, wenn dieser Empfänger oder gegebenenfalls sein Vertreter das Schreiben erhält, trägt die Angaben zur Übergabezeit, zum Übergabeort und zu den Personalien der das Schreiben in Empfang nehmenden Person sowie deren Unterschrift. Er wird sodann an den Absender zurückgesandt, womit dieser Kenntnis von diesen Einzelheiten erhält und sie im Bestreitensfall beweisen kann.

77

Der Rückschein des Einschreibens stellt somit einen Beweis für den Erhalt des zugestellten gerichtlichen Schriftstücks durch seinen Empfänger im Empfangsmitgliedstaat und für die Modalitäten der Übergabe des Schriftstücks dar.

78

Wie sich jedoch schon aus dem Wortlaut von Art. 14 der Verordnung Nr. 1393/2007 ergibt, muss eine Zustellung durch Postdienste nicht zwangsläufig per Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden.

79

In dieser Bestimmung wird nämlich klargestellt, dass eine solche Zustellung auch unter Verwendung eines einem Einschreiben mit Rückschein „gleichwertige[n] Beleg[s]“ erfolgen kann.

80

Zur Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs „gleichwertige[r] Beleg“ im Sinne von Art. 14 der Verordnung Nr. 1393/2007 ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Zweck dieser Bestimmung, wie er oben in den Rn. 75 bis 77 beschrieben worden ist, ergibt, dass von einem „gleichwertige[n] Beleg“ bei jedem Mittel zur Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks, und zum Beweis dieser Zustellung, die Rede sein kann, das vergleichbare Garantien aufweist wie eine bei der Post aufgegebene Sendung per Einschreiben mit Rückschein.

81

Genauer muss die alternative Art der Übermittlung des Schriftstücks hinsichtlich sowohl des Erhalts des Schriftstücks durch seinen Empfänger als auch der Umstände des Erhalts das gleiche Maß an Gewissheit und Verlässlichkeit aufweisen wie ein Einschreiben mit Rückschein.

82

Im Interesse der Zügigkeit der gerichtlichen Verfahren ist nämlich so weit wie möglich dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger das zuzustellende Schriftstück effektiv erhält und dieser Erhalt vom Absender verlässlich nachgewiesen werden kann.

83

Im Streitfall wird es so dem Absender obliegen, die Ordnungsgemäßheit des Zustellungsverfahrens anhand der konkreten Einzelheiten der Übermittlung des Schriftstücks nachzuweisen, und das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats muss die Erheblichkeit dieser Einzelheiten unter Berücksichtigung der gegebenen Fallumstände beurteilen.

84

Daraus folgt, dass der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Rückschein nicht zurückgesandt worden ist, als solcher das Verfahren der Übermittlung auf dem Postweg nicht mit einem Mangel behaften kann, da an die Stelle dieser Förmlichkeit ein Dokument treten kann, das gleichwertige Garantien bietet.

85

Das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene vorlegende Gericht wird jedoch darauf achten müssen, dass die insoweit angeführten Beweise belegen, dass das fragliche Schriftstück dem Empfänger so zugestellt worden ist, dass seine Verteidigungsrechte beachtet wurden.

86

Zum zweiten Aspekt der ersten und der zweiten Frage, der den Umstand betrifft, dass im vorliegenden Fall die eingeschriebene Sendung mit dem zuzustellenden Schriftstück im Empfangsmitgliedstaat nicht vom bestimmungsgemäßen Empfänger des Schriftstücks, sondern von einem Dritten in Empfang genommen worden ist, ist festzustellen, dass Art. 14 der Verordnung Nr. 1393/2007 dazu keine ausdrückliche Aussage trifft.

87

Allerdings kann Art. 19 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung entnommen werden, dass das zuzustellende Schriftstück nicht nur dem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich, sondern in seiner Abwesenheit auch einer Person übergeben werden kann, die vor Ort an seinem Wohnsitz angetroffen wird.

88

In der Praxis ist in der Tat eine eigenhändige Übergabe an den Beklagten nicht immer möglich. Die Verordnung Nr. 1393/2007 schließt daher nicht aus, dass unter bestimmten Umständen ein Dritter das betreffende Schriftstück entgegennehmen kann.

89

In einem solchen Fall ist jedoch darauf zu achten, dass alle Garantien beachtet werden, die es für einen wirksamen Schutz der Verteidigungsrechte des bestimmungsgemäßen Empfängers des Schriftstücks braucht.

90

Es ist nämlich zumal in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, wo der Beklagte in der Sitzung zum Verfahrensauftakt, deren genaue zeitliche Ansetzung in dem ihm auf dem Postweg zugestellten Schriftstück mitgeteilt wurde, nicht erschienen ist, von größter Wichtigkeit, sich zu vergewissern, dass er zum einen das verfahrenseinleitende Schriftstück tatsächlich erhalten hat und dadurch sowohl von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat wissen als auch den Gegenstand und den Grund des Antrags erkennen konnte und dass er zum anderen über ausreichend Zeit verfügt hat, um seine Verteidigung vorzubereiten.

91

Ein solcher, insbesondere mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezweckter Schutz der Rechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, entspricht im Übrigen auch dem Ziel, das mit den Vorschriften anderer Unionsrechtsakte betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen verfolgt wird, wie der Verordnung Nr. 44/2001, deren Art. 34 Nr. 2 ebenfalls voraussetzt, dass das betreffende Schriftstück einem solchen Beklagten zuvor zugestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek, C‑70/15, EU:C:2016:524, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück so zugestellt worden ist, dass der Beklagte davon effektiv Kenntnis nehmen konnte, somit ausschlaggebend für die Feststellung, ob die in der Folge erlassene gerichtliche Entscheidung als vollstreckbar angesehen werden kann.

93

Unter diesen Umständen kann zwar ein Dritter ein gerichtliches Schriftstück im Namen des bestimmungsgemäßen Empfängers für diesen rechtsgültig in Empfang nehmen, doch muss diese Möglichkeit klar umschriebenen Fällen vorbehalten sein, damit die Wahrung der Verteidigungsrechte dieses Empfängers bestmöglich sichergestellt wird

94

Demzufolge ist der Begriff „Wohnung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 als der Ort zu verstehen, an dem der bestimmungsgemäße Empfänger des Schriftstücks gewöhnlich wohnt und sich aufhält.

95

Außerdem kann in entsprechender Weise, wie es in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 805/2004 für die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei einer unbestrittenen Forderung vorgesehen ist, die Möglichkeit, dass ein Dritter ein gerichtliches Schriftstück anstelle des bestimmungsgemäßen Empfängers in Empfang nimmt, nur für Erwachsene gelten, die sich in der Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befinden, ob es sich nun um unter derselben Anschrift wie er lebende Familienmitglieder oder um von ihm dort beschäftigte Personen handelt.

96

Von solchen Personen kann nämlich vernünftigerweise angenommen werden, dass sie das betreffende Schriftstück dem bestimmungsgemäßen Empfänger tatsächlich aushändigen.

97

Dies ist demgegenüber bei anderen Dritten wie einem Bewohner eines benachbarten Gebäudes oder jemandem, der in demselben Gebäude wohnt, in dem der bestimmungsgemäße Empfänger eine Wohnung belegt, nicht notwendigerweise der Fall. Da die Entgegennahme eines Schriftstücks durch einen solchen Dritten keine ausreichende Gewähr bietet, dass der bestimmungsgemäße Empfänger tatsächlich fristgerecht informiert wird, kann sie für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht als hinreichend verlässlich angesehen werden.

98

Jedenfalls verbleibt dem bestimmungsgemäßen Empfänger des Schriftstücks, selbst wenn die oben in den Rn. 93 bis 96 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Zustellung demnach ordnungsgemäß erscheint, die Möglichkeit, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten. Es ist dann Sache jenes Gerichts, die Beweise unter gebührender Berücksichtigung aller Fallumstände zu würdigen.

99

Nach alledem ist auf die ersten beiden Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn

der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;

das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten.

Kosten

100

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, auch wenn die Nichtigkeit vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss.

Einer solchen Unterlassung muss vielmehr nach der genannten Verordnung gemäß deren Bestimmungen abgeholfen werden, indem dem Betroffenen das Formblatt in ihrem Anhang II übermittelt wird.

 

2.

Die Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn

der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;

das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 02. März 2017 - C-354/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 02. März 2017 - C-354/15

Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Urteil, 02. März 2017 - C-354/15 zitiert 2 §§.