Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 25. Juli 2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17

ECLI:ECLI:EU:C:2018:617
25.07.2018

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 25. Juli 2018(1)

Verbundene Rechtssachen C297/17, C318/17, C319/17 und C438/17

Bashar Ibrahim (C‑297/17),

Mahmud Ibrahim (C‑318/17),

Fadwa Ibrahim (C‑318/17),

Bushra Ibrahim (C‑318/17),

Mohammad Ibrahim, gesetzlich vertreten durch Fadwa und Mahmud Ibrahim (C‑318/17),

Ahmad Ibrahim, gesetzlich vertreten durch Fadwa und Mahmud Ibrahim (C‑318/17),

Nisreen Sharqawi (C‑319/17),

Yazan Fattayrji, gesetzlich vertreten durch Nisreen Sharqawi (C‑319/17),

Hosam Fattayrji, gesetzlich vertreten durch Nisreen Sharqawi (C‑319/17)

gegen

Bundesrepublik Deutschland

und

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Taus Magamadov (C‑438/17)

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2013/32/EU – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 52 – Zeitlicher Anwendungsbereich dieser Richtlinie – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen vorheriger Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Systemische Mängel des Asylverfahrens in diesem anderen Mitgliedstaat – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 20 ff. – Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde – Tatsächliche und erwiesene Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung“






1.        Die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 betreffen die Auslegung zum einen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes(2) sowie von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(3).

2.        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen einerseits Herrn Bashar Ibrahim (C‑297/17), Herrn Mahmud Ibrahim, Frau Fadwa Ibrahim, Herrn Bushra Ibrahim, den minderjährigen Kindern Mohammad und Ahmad Ibrahim (C‑318/17) sowie Frau Nisreen Sharqawi und ihren minderjährigen Kindern Yazan und Hosam Fattayrji (C‑319/17), staatenlosen palästinensischen Asylbewerbern, die ihren Wohnsitz in Syrien hatten, und andererseits der Bundesrepublik Deutschland wegen Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit denen festgestellt wurde, dass ihnen aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Asyl zustehe.

3.        Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑438/17 betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32.

4.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Herrn Taus Magamadov, russischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben tschetschenischer Volkszugehörigkeit, der seinen Wohnsitz in Polen hatte, wegen eines Bescheids des Bundesamts, mit dem festgestellt wurde, dass ihm aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Asyl zustehe.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Völkerrecht

1.      Genfer Flüchtlingskonvention

5.        Art. 21 („Wohnungswesen“) des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954 in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(4) in der durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzten Fassung (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) lautet:

„Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschließenden Staaten insoweit, als die Angelegenheit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der Überwachung öffentlicher Behörden unterliegt, den sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.“

2.      Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

6.        Art. 3 („Verbot der Folter“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

B.      Unionsrecht

1.      Charta

7.        Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta lautet:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

8.        In Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta heißt es:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

In Art. 18 („Asylrecht“) der Charta heißt es:

„Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union … gewährleistet.“

9.        Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta sieht in seinem Abs. 1 Folgendes vor:

„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

10.      Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta bestimmt in seinem Abs. 3:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

2.      Richtlinie 2013/32

11.      Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1)      Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2)      Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)      ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;

…“

12.      In Art. 40 („Folgeanträge“) dieser Richtlinie heißt es:

„…

(2) … ein Folgeantrag auf internationalen Schutz [wird] zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3)      Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.

…“

13.      Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

14.      Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht Folgendes vor:

„Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG [des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft(5)].“

C.      Deutsches Recht

15.      § 29 des Asylgesetzes vom 2. September 2008 in seiner durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geänderten Fassung (im Folgenden: AsylG) bestimmt:

„(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.      ein anderer Staat

a)      nach Maßgabe der [Dublin‑III‑]Verordnung(6) oder

b)      auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages

für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,

2.      ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat

…“

16.      In § 77 Abs. 1 AsylG heißt es:

„In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. …“

II.    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A.      Rechtssachen C297/17, C318/17 und C319/17

17.      Der Kläger in der Rechtssache C‑297/17(7), Herr Bashar Ibrahim, ist der Sohn von Herrn Mahmud Ibrahim und Frau Fadwa Ibrahim sowie der Bruder der drei übrigen Kläger(8), die, wie ihre Eltern, die Kläger in der Rechtssache C‑318/17 sind.

18.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens in diesen Rechtssachen verließen Syrien im Jahr 2012 und reisten nach Bulgarien ein, wo ihnen mit Entscheidungen vom 26. Februar und 7. Mai 2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Im November 2013 reisten sie über Rumänien, Ungarn und Österreich weiter nach Deutschland, wo sie am 29. November 2013 erneut einen Asylantrag stellten.

19.      Am 22. Januar 2014 richtete das Bundesamt an die bulgarische Verwaltung Ersuchen um Wiederaufnahme der Betroffenen. Diese Verwaltung lehnte sie mit Schreiben vom 28. Januar und 10. Februar 2014 mit der Begründung ab, dass aufgrund des den Klägern des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 in Bulgarien bereits zuerkannten subsidiären Schutzes die Wiederaufnahmeregelung der Dublin‑III‑Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Außerdem sei die zuständige bulgarische Behörde die dortige Grenzpolizei.

20.      Mit Bescheiden vom 27. Februar und 19. März 2014 stellte das Bundesamt ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge fest, dass den Klägern in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Asyl zustehe, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an.

21.      Mit Urteilen vom 20. Mai und 22. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen ab.

22.      Mit Urteilen vom 18. Februar 2016 hob das Oberverwaltungsgericht (Deutschland) die Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien auf, wies die Berufungen im Übrigen jedoch zurück. Die Feststellung, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 kein Recht auf Asyl in Deutschland hätten, sei rechtmäßig, da sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Die Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien seien hingegen rechtswidrig, weil nicht feststehe, ob Bulgarien weiterhin bereit sei, die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 zu übernehmen.

23.      Die Kläger legten gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufungen beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) Revision ein. Sie machen u. a. geltend, dass die Regelung nach der Dublin‑III‑Verordnung auch nach Gewährung subsidiären Schutzes weiterhin anwendbar sei. Das Bundesamt ist hingegen der Auffassung, die Asylanträge seien nunmehr nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der inhaltlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 entspreche, unzulässig.

24.      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?

Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

2.      Räumt Art. 33 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-Verordnung) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig ablehnen?

3.      Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen, wenn

a)      der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder

b)      die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,

–        gegen Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder

–        den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?

4.      Falls Frage 3 b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats?

5.      Falls Frage 2 zu verneinen ist:

a)      Findet die Dublin‑III‑Verordnung in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?

b)      Ist den Dublin-Regelungen ein – ungeschriebener – Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?

B.      Rechtssache C438/17

25.      Herr Magamadov stellte 2007 in Polen einen Asylantrag, wo ihm mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Im Juni 2012 reiste er mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach Deutschland ein, wo er am 19. Juni 2012 einen Asylantrag stellte.

26.      Am 13. Februar 2013 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die polnischen Behörden, die am 18. Februar 2013 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme von Herrn Magamadov und seiner Familie erklärten.

27.      Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte das Bundesamt ohne inhaltliche Prüfung fest, dass die Asylanträge von Herrn Magamadov und seiner Familie unzulässig seien, da die Republik Polen für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, und ordnete ihre Überstellung nach Polen an. Da die Überstellung wegen medizinischer Probleme der Ehefrau von Herrn Magamadov nicht fristgerecht erfolgte, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 24. September 2013 seinen Bescheid vom 13. März 2013 auf, da die Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs dieser Frist der zuständige Mitgliedstaat geworden sei.

28.      Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus Polen kein internationaler Schutz und kein Recht auf Asyl zustehe, und ordnete seine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat an.

29.      Mit Urteil vom 19. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht (Deutschland) die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab.

30.      Mit Urteil vom 21. April 2016 hob das Oberverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2014 auf.

31.      Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Regelung nach Art. 16a Abs. 2 erster Satz des Grundgesetzes, wonach einem Ausländer, der aus einem sicheren Land einreise, kein Asyl zu gewähren sei, im Ausgangsverfahren wegen der Ausnahme nach § 26a Abs. 1 dritter Satz Nr. 2 AsylG, nach der die Drittstaatenregelung nicht greife, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Bundesrepublik Deutschland der nach dem Unionsrecht zuständige Mitgliedstaat geworden sei, nicht anwendbar sei. Da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sei, sei die Richtlinie 2005/85 anwendbar. Art. 25 Abs. 2 dieser Richtlinie lasse die Ablehnung eines Asylantrags ohne inhaltliche Prüfung jedoch nur zu, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe.

32.      Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein. Sie macht u. a. geltend, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der inhaltlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 entspreche, unzulässig, da dem Kläger in Polen internationaler Schutz gewährt worden sei.

33.      Herr Magamadov ist der Ansicht, dass sein am 19. Juni 2012 gestellter Asylantrag nicht unzulässig sei, da ihm die Republik Polen nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich subsidiären Schutz zuerkannt habe.

34.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2014 vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 erlassen worden sei und dass die Dublin‑II‑Verordnung und nicht die Dublin‑III‑Verordnung auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar sei.

35.      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?

Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Asylantrag nach Art. 49 der Dublin‑III‑Verordnung noch vollständig dem Anwendungsbereich der Dublin‑II‑Verordnung unterfällt?

2.      Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 mit der Folge, dass auch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

36.      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juni 2017 sind die Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden; die Vorlagefragen in diesen drei Rechtssachen sind identisch.

37.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, diese Rechtssachen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Am 14. Juli 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

38.      Das vorlegende Gericht hat auch beantragt, die Rechtssache C‑438/17 gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Am 19. September 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

39.      Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 30. Januar 2018 sind die Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

40.      In den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die deutsche, die französische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

41.      In der Rechtssache C‑438/17 haben die deutsche, die polnische und die ungarische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

42.      In der gemeinsamen Sitzung vom 8. Mai 2018 in der Rechtssache C‑163/17 und in den verbundenen Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17 haben sich die Kläger des Ausgangsverfahrens in diesen Rechtssachen, das Bundesamt, die deutsche, die belgische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission geäußert.

IV.    Würdigung

A.      Zur ersten Vorlagefrage in den Rechtssachen C297/17, C318/17 und C319/17 und zu den beiden Fragen in der Rechtssache C438/17

43.      Die erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und die beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C‑438/17 betreffen die Auslegung der Übergangsbestimmung der Richtlinie 2013/32, nämlich deren Art. 52 Abs. 1. Mit ihnen soll im Wesentlichen festgestellt werden, welche der beiden Richtlinien 2013/32 oder 2005/85 auf den Asylantrag vom 29. November 2013 der Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und auf den Asylantrag vom 19. Juni 2012 des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑438/17 anwendbar ist(9).

44.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 umsetze, ein Asylantrag unzulässig sei, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. Nach § 77 Abs. 1 AsylG „ist es an sich geboten, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzuwenden, soweit über diese noch nicht bestandskräftig entschieden ist. … Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der Richtlinie 2013/32] zu vermeiden“ (vgl. Rn. 20 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑297/17).

45.      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz, nämlich einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, als unzulässig betrachten können, wenn von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde(10).

46.      Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85(11) konnten die Mitgliedstaaten hingegen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Folglich konnte nach dieser Bestimmung ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unzulässig angesehen werden, wenn von einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war(12).

47.      Daraus folgt, dass sich die Tragweite dieser beiden Bestimmungen klar und deutlich unterscheidet, da die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 über weitere Befugnisse verfügen, einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären, als nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85(13). Folglich kommt es für die Zulässigkeit der Anträge auf internationalen Schutz auf die Frage an, welche dieser beiden Richtlinien in den Ausgangsverfahren anwendbar ist.

48.      Insoweit sieht Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 vor, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von u. a. Art. 33 dieser Richtlinie auf gestellte Anträge auf internationalen Schutz und eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzesnach dem 20. Juli 2015(14) „oder früher“ anwenden.

49.      Aus den Materialien zur Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass die Worte „oder früher“, die im Text des Vorschlags der Kommission (KOM[2009] 554) nicht enthalten waren, am Ende von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 vom Rat in erster Lesung hinzugefügt wurden(15).

50.      Diese Einfügung ist der Ursprung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen. Es ist festzustellen, dass diese Bestimmung ein klassisches Beispiel für eine schlechte Abfassung von Rechtsvorschriften oder für Unentschlossenheit ist, die den Ursprung mehrerer Gerichtsverfahren bildet und so eine erhebliche Verschwendung von Mitteln sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach sich zieht, dies ungeachtet der Belastungen, die den Betroffenen – die sich außerdem bereits in anderen Schwierigkeiten befinden – auferlegt werden, sei es auch nur in zeitlicher Hinsicht.

51.      Ohne diese Worte wäre Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 nämlich ganz eindeutig, und der 20. Juli 2015 wäre für die Entscheidung, welche Richtlinie anwendbar ist, der einzig maßgebliche Zeitpunkt. Wozu werden außerdem die Worte „nach dem 20. Juli 2015“ beibehalten, wenn auch die vor diesem Zeitpunkt gestellten Anträge erfasst sein sollen?

52.      Um die Frage zu entscheiden, ob für die Bestimmung der zeitlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32 der 20. Juli 2015 weiterhin maßgeblich ist, ist meines Erachtens im Einklang mit den Erklärungen der polnischen Regierung und der Kommission Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in seiner Gesamtheit auszulegen.

53.      Nach Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 gelten fürvor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85.

54.      Aus dieser ganz eindeutigen und zwingenden Bestimmung ergibt sich, dass die Asylanträge der Kläger im Ausgangsverfahren, die alle vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85 unterliegen(16). Wären die Worte „oder früher“ am Ende von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit beließen, die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32 auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden, würde eine solche Auslegung Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 diametral zuwiderlaufen und seinen klaren Sinn verfälschen.

55.      Ich sehe jedoch keinen Grund, warum der klare Sinn von Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 „geopfert“ werden sollte, um den Worten „oder früher“, die eine Mehrdeutigkeit oder sogar einen Widerspruch in den ersten Satz dieses Absatzes eingeführt haben, einen Sinn zu geben. Wie im streitigen Punkt ist die Richtlinie 2013/32 restriktiver als die Richtlinie 2005/85, und das Argument der Kommission, wonach Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 eine rückwirkende Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie erlaube, die für den Asylbewerber günstiger seien(17), braucht nicht einmal geprüft zu werden.

56.      Die einzig folgerichtige Auslegung von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 ist daher, dass dienach dem 20. Juli 2015 gestellten Anträge und die nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften fallen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32 erlassen wurden.

57.      Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑438/17 möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob die Tatsache, dass der im Juni 2012 gestellte Asylantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache noch vollständig der Dublin‑II‑Verordnung unterliegt(18), für die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 von Bedeutung ist. Die Anwendbarkeit der Dublin‑II‑Verordnung könne nämlich im vorliegenden Fall der rückwirkenden Anwendung der nationalen Regelung(19), die in Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie erlassen worden sei, entgegenstehen(20).

58.      Da aus meiner Antwort in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vor dem 20. Juli 2015, an dem die Dublin‑III‑Verordnung bereits anwendbar war, nicht anwendbar ist, stellt sich nicht die Frage, ob die Dublin‑II‑Verordnung der rückwirkenden Anwendung der in Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie erlassenen nationalen Regelung entgegensteht.

59.      Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑438/17 will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf zum Zeitpunkt dieser Umsetzung noch nicht entschiedene und bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellte Asylanträge erlaubt(21).

60.      Da aus meiner Antwort in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vor dem 20. Juli 2015 nicht anwendbar ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 die rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf zum Zeitpunkt dieser Umsetzung noch nicht entschiedene und bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellte Anträge erlaubt.

61.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Regelung, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 umsetzt und einen Unzulässigkeitsgrund schafft, auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz entgegensteht, auch wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Tatsache, dass der Asylantrag nach Art. 49 der Dublin‑III‑Verordnung noch vollständig unter die Dublin‑II‑Verordnung fällt oder dass der Asylantrag vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und vor ihrer Umsetzung in das nationale Recht gestellt wurde, ist irrelevant.

62.      Es ist festzustellen, dass aufgrund meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und auf die beiden Fragen in der Rechtssache C‑438/17 die übrigen Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 gegenstandslos sind. Ich werde sie daher nur für den Fall prüfen, dass der Gerichtshof meiner vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage nicht folgen sollte.

B.      Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C297/17, C318/17 und C319/17

63.      Mit dieser Vorlagefrage, die spezifisch die Auslegung von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten das Wahlrecht haben, einen Asylantrag entweder nach der Dublin‑II‑Verordnung bzw. der Dublin‑III‑Verordnung nicht zu prüfen, weil nach diesen Verordnungen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist(22), oder ihn nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen(23).

64.      Ich meine, dass aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und insbesondere der Wendung „[z]usätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin‑III‑Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird“, klar hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat das Wahlrecht hat, einen Asylantrag entweder nicht zu prüfen, weil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, oder ihn nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen.

65.      Insoweit bin ich im Einklang mit den Erklärungen der Kommission(24) der Auffassung, dass Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 keine Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den Regeln zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und den Unzulässigkeitsgründen nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 festlegt. Folglich ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob er für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht, und kann diesen Antrag aus einem der Unzulässigkeitsgründe nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ablehnen. Mangels einer Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den fraglichen Regelungen ist diese Wahlfreiheit auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten.

C.      Zur dritten und zur vierten Frage in den Rechtssachen C297/17, C318/17 und C319/17

66.      Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat einen Asylantrag eines Antragstellers, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, als unzulässig ablehnt, wenn zum einen das Asylverfahren in diesem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder zum anderen die Lebensbedingungen der subsidiär Schutzberechtigten in diesem anderen Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta und Art. 3 der EMRK verstoßen oder den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 4 der Charta zu verstoßen.

67.      Mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 will das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht, wenn den Personen, denen dieser internationale Schutz zuerkannt wurde, keine existenzsichernden Leistungen oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und nicht bereits ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt.

68.      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Information über das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien und zu den Lebensbedingungen der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in diesem Mitgliedstaat enthält.

69.      Ich werde den zweiten Teil der dritten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 gemeinsam mit der vierten Frage und sodann den ersten Teil der dritten Frage prüfen.

1.      Zum zweiten Teil der dritten Frage und zur vierten Frage

70.      Mit dieser Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob „das Unionsrecht verlangt, den Folgeantrag einer in einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person entgegen einer nationalen Rechtsvorschrift, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der Richtlinie 2013/32] umsetzt, zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte dort gegen Art. 4 [der Charta] bzw. Art. 3 EMRK verstoßen oder den Anforderungen der Art. 20 ff. [der Richtlinie 2011/95] unterhalb dieser Schwelle nicht genügen“.

a)      Vorbemerkungen zu Art. 4 der Charta

71.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der durch die Charta gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ist dabei von fundamentaler Bedeutung, denn es hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht(25).

72.      Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vermutung gelten müsse, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe(26).

73.      Unbeschadet dieser Konformitätsvermutung hat der Gerichtshof auch entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernst zu nehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei(27).

74.      In Rn. 99 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass „eine Anwendung der [Dublin‑III‑Verordnung] auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der [Dublin‑III‑Verordnung] unvereinbar [ist]“. Es handelt sich somit um eine widerlegbare Konformitätsvermutung.

75.      Der Gerichtshof hat in den Rn. 86 bis 94 und 106 seines Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), auch festgestellt, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen mit dem Verbot nach Art. 4 der Charta unvereinbar sein könne. So laufe ein Asylbewerber im Fall der Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für AsylbewerbersystemischeMängel aufwiesen, tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieses Artikels ausgesetzt zu werden. Aufgrund des in diesem Artikel aufgestellten Verbots obliege es daher den Mitgliedstaaten, im Rahmen des Dublin-Systems keine Überstellungen an einen Mitgliedstaat durchzuführen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass dort solche Mängel bestünden(28).

76.      Das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), ist in einer Situation ergangen, die der im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland(29), das Art. 3 EMRK betrifft, vergleichbar ist, nämlich der Überstellung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden nach Griechenland, das der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrags war(30). In Rn. 88 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof festgestellt, der EGMR habe entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten(31).

77.      Die auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), zurückgehende Rechtsprechung zum Vorliegen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im ersuchten Mitgliedstaat wurde zwar 2013 in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung kodifiziert, der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin‑III‑Verordnung berühren würde(32). Es wäre nämlich nicht mit den Zielen und dem System der Dublin‑III‑Verordnung vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Regelungen des Gemeinsamen Asylsystems genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln(33).

78.      Zu den Gefahren, die mit der eigentlichen Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, verbunden sind, hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), entschieden, dass diese nur unter Bedingungen vorgenommen werden dürfe, die es ausschließen, dass sie tatsächlich Gefahr laufe, bei ihrer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden. Insoweit hat der Gerichtshof den besonders ernsten Gesundheitszustand des Betroffenen berücksichtigt(34), der zur Unmöglichkeit seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat führen konnte, und zwar selbst bei Fehlen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat.

79.      In Rn. 91 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich das Argument der Kommission, wonach sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung ergebe, dass nur die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Überstellung eines Asylbewerbers in diesen Mitgliedstaat haben könnte, zurückgewiesen(35).

80.      Insoweit betonte der Gerichtshof den allgemeinen Charakter von Art. 4 der Charta, der jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbiete, und die Tatsache, dass es in offenkundigem Widerspruch zum absoluten Charakter dieses Verbots stünde, wenn die Mitgliedstaaten eine tatsächliche und erwiesene Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Asylbewerbers unter dem Vorwand außer Acht lassen könnten, dass sie sich nicht aus einer systemischen Schwachstelle im zuständigen Mitgliedstaat ergebe(36).

81.      In Rn. 95 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit der Überstellung unter den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Umständen „voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens [wahrt], denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen. Überdies wäre, wenn ein Mitgliedstaat in solchen Fällen einen Asylbewerber überstellen würde, die daraus resultierende unmenschliche und erniedrigende Behandlung weder unmittelbar noch mittelbar den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats anzulasten, sondern allein dem erstgenannten Mitgliedstaat.“(37)

82.      Dieser umsichtige Ansatz, der den Schutz der Grundrechte und der Menschenrechte betont, spiegelt auch die Rechtsprechung des EGMR wider. In § 126 seines Urteils vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), erinnert der EGMR nämlich daran, „dass die Rüge eines Beschwerdeführers, seine Abschiebung in einen Drittstaat setze ihn einer nach Art. 3 der [EMRK] verbotenen Behandlung aus, … zwingend Gegenstand einer eingehenden Kontrolle einer nationalen Stelle sein [muss]“ („an applicant’s complaint alleging that his … removal to a third State would expose him … to treatment prohibited under Article 3 of the Convention must imperatively be subject to close scrutiny by a national authority“).

83.      Im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind, die im ersteren Fall die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Antragsteller und im letzteren die Überstellung als solche einer internationalen Schutz beantragenden Person betrafen, geht es in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 um die Berücksichtigung der Situation, die nach der Gewährung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eintreten könnte.

84.      Außerdem betreffen die hier in Rede stehenden Vorlagefragen nicht die Dublin‑III‑Verordnung, sondern den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32.

85.      Diese neuen Umstände wurden vom Gerichtshof noch nicht behandelt.

b)      Anwendung von Art. 4 der Charta

86.      Art. 51 Abs. 1 der Charta sieht vor, dass sie für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts gilt.

87.      Meines Erachtens haben die Mitgliedstaaten Art. 4 der Charta betreffend das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das absoluten Charakter hat, zu wahren, wenn sie den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 anwenden(38).

88.      Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist zu vermuten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK in Einklang steht(39). Diese Konformitätsvermutung wird verstärkt, wenn der Mitgliedstaat de iure(40), aber auch de facto die Bestimmungen des Kapitels VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 umsetzt, die ein Niveau an Sozialhilfeleistungen zugunsten des Betroffenen vorsieht, das dem der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht oder sogar darüber hinausgeht.

89.      Wie ich jedoch bereits in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist diese Vermutung der Konformität, insbesondere mit Art. 4 der Charta, nicht unwiderlegbar.

90.      Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

91.      Mit anderen Worten: Für die Feststellung, dass ernsthafte und erwiesene Gründe für die Annahme bestehen, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ernstlich Gefahr laufen, wegen ihrer Lebensbedingungen in dem nach der Dublin‑III‑Verordnung zuständigen Mitgliedstaat unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein, müssen sie sich ineiner besonders ernsten Situation(41) befinden, die sich aus sie treffenden systemischen Mängeln in diesem Mitgliedstaat ergäbe.

92.      In einer solchen völlig außergewöhnlichen Situation kann ein Mitgliedstaat den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz anwenden und muss diesen an ihn gerichteten Antrag prüfen.

93.      Nach alledem und insbesondere angesichts des absoluten Charakters des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 4 der Charta bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht, wenn die Lebensbedingungen der Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, gegen Art. 4 der Charta verstoßen.

c)      Anwendung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95

94.      Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 enthält insbesondere Bestimmungen über den Zugang von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu Beschäftigung(42), zu Bildung(43), zu Sozialhilfeleistungen(44) und zu medizinischer Versorgung(45), die eine identische Behandlung wie die der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats vorschreiben.

95.      Außerdem müssen nach Art. 32 der Richtlinie 2011/95 die Schutzberechtigten Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten(46).

96.      Folglich sehen die Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95 über die Inländer-Behandlung hinaus oder ausnahmsweise über eine Behandlung hinaus, die derjenigen gleichwertig ist, die für andere sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhaltende Drittstaatsangehörige gilt(47), kein Mindestniveau oder eine Untergrenze an Sozialleistungen vor, die Personen gewährt werden müssen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

97.      Mangels einer wirklichen, aus dem eigenen Haushalt finanzierten Politik zum internationalen Schutz in der Union, die den Personen, denen dieser Schutz zuerkannt wurde, einheitliche Mindestbedingungen garantieren würde, spiegeln die Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95 den in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Subsidiarität wider, da sie dem Bestehen unterschiedlicher Sozialleistungsniveaus in den Mitgliedstaaten eindeutig Rechnung tragen.

98.      Hinsichtlich der Situationen, in denen ein Verstoß gegen die Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 vorliegen soll, ohne dass bereits ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt, bin ich wie die französische Regierung der Auffassung, dass es gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem einschließlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 zugrunde liegt, verstoßen würde, den zuständigen Asylbehörden die Beurteilung des Niveaus und der Bedingungen des Zugangs zum internationalen Schutz vorzuschreiben(48).

99.      Außerdem steht das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sofern sie insoweit nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und sofern nicht bereits ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt. Im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 heißt es: „Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrnehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen werden. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten, sollte die Tatsache, dass besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen Rechnung getragen wird, normalerweise nicht zu einer besseren Behandlung führen als derjenigen, die eigenen Staatsangehörigen zuteilwird.“(49)

100. Anderenfalls würden diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/95 in Bezug auf den Inhalt des internationalen Schutzes tatsächlich einhalten oder relativ großzügige Sozialleistungen gewähren, benachteiligt.

101. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 nicht genügt(50), ohne bereits gegen Art. 4 der Charta zu verstoßen, oder wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

2.      Zum ersten Teil der dritten Frage

102. Das vorlegende Gericht fragt sich, „ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 18 [der Charta in Verbindung mit] Art. 78 AEUV es gebieten könnten, dass ein Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz entgegen einer Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der Richtlinie 2013/32] umsetzenden nationalen Rechtsvorschrift prüft, wenn den Antragstellern in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde“, und zwar wegen Mängeln im Asylverfahren im letzteren Mitgliedstaat.

103. In seinem Vorabentscheidungsersuchen deutet das vorlegende Gericht die Mängel im Asylverfahren in Bulgarien an, das die „subsidiäre Schutzberechtigung [gewährt], die – höherwertige – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft … (vorhersehbar) verweigert oder … Folgeanträge trotz Vorliegens neuer Elemente oder Erkenntnisse, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Flüchtling [gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32] anzuerkennen ist, nicht weiter prüft“ (Rn. 32 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑297/17).

a)      Erklärungen der Beteiligten

104. Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, soweit „eine Pflicht zur Prüfung von systemischen Mängeln des Asylverfahrens eines anderen Mitgliedstaats bestünde, müsste sie in der Asylverfahrensrichtlinie zumindest angedeutet sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr gilt, dass eine Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bestandskraft erwächst“ (Rn. 62 ihrer Erklärungen). Nur der Unionsgesetzgeber könne eine solche Pflicht positiv normieren, und eine Verletzung dieser Pflicht könne nur am Ende eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Staat festgestellt werden.

105. Die französische Regierung ist der Auffassung, nur wenn der von einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannte internationale Schutz nicht wirksam sei, d. h., wenn der Betroffene in dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat der Gefahr von Verfolgungen oder ernsthaften Schäden(51) im Sinne der Richtlinie 2011/95 ausgesetzt sei, müsse der mit dem neuen Antrag befasste Mitgliedstaat prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus nicht doch erfülle, bevor er einen Anspruch auf subsidiären Schutz prüfe.

106. Der polnischen Regierung zufolge sieht Art. 33 der Richtlinie 2013/32 vor, dass ein Antragsteller, der internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genieße, dort entsprechend geschützt werde, so dass andere Mitgliedstaaten seinen Antrag für unzulässig erachten könnten und darauf inhaltlich nicht einzugehen brauchten. Stelle die zuständige nationale Behörde fest, dass der Antragsteller internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genieße, sei sie grundsätzlich dazu berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Nur in extremen Ausnahmefällen müsse die zuständige nationale Behörde dann noch ein Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Antrags einleiten. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörde oder des nationalen Gerichts, festzustellen, ob in einem bestimmten Fall das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta darstellten, was zur Folge habe, dass der Antrag auf Aufstockung des internationalen Schutzes inhaltlich geprüft werden müsse.

107. Nach Auffassung der Kommission können Mängel im Asylverfahren des anderen Mitgliedstaats in der Analyse des ersten Mitgliedstaats (d. h. im vorliegenden Fall Deutschland) außer Betracht bleiben. Mit der Gewährung subsidiären Schutzes in Staat B und der Abweisung des Aufstockungsantrags als unzulässig in Staat A sei das Asylverfahren abgeschlossen worden. Der Betroffene sei von diesem Moment an nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(52) zu behandeln. Der Betroffene halte sich illegal im Mitgliedstaat A auf, habe aber eine Aufenthaltsberechtigung im Mitgliedstaat B als Begünstigter subsidiären Schutzes.

b)      Würdigung

108. Die vorliegende Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit eines Antrags auf „Aufstockung“ des von einem Mitgliedstaat zuerkannten subsidiären Schutzes durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat. Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig ansehen können(53), wenn von einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

109. Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (Kapitel III der Richtlinie 2011/95) deutlich von den Voraussetzungen für subsidiären Schutz (Kapitel V der Richtlinie 2011/95) unterscheiden, bleibt insoweit der subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich(54) hinter dem Flüchtlingsstatus zurück, insbesondere in Bezug auf das Aufenthaltsrecht(55) und auf Sozialhilfeleistungen(56). Diese Unterscheidung zwischen den beiden internationalen Schutzstatus wird durch den Wortlaut von Art. 78 AEUV bestätigt(57).

110. Im Hinblick auf diese Unterscheidung zwischen diesen beiden Status sieht Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2013/32 vor, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, im zuständigen Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen eine Entscheidung hat, mit dem ein Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus als unbegründet betrachtet wird(58).

111. Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 sieht nämlich vor, dass, „– sofern der von einem Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht – dieser Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig betrachten [kann]“(59).

112. Folglich sind die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nur ausnahmsweise gegeneinander austauschbar.

113. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte einschließlich des in Art. 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen(60).

114. Meines Erachtens beruht der Erlass von Bestimmungen wie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 auf diesem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Diese Bestimmung soll es verhindern, dass Mittel verschwendet werden und „dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, … und damit dem ‚forum shopping‘ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen“(61).

115. Unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssachen bedeutet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, von der Vermutung auszugehen, dass die anderen Mitgliedstaaten die Anträge auf internationalen Schutz im Einklang mit dem Unionsrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention behandeln und entweder die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkennen, wenn die besonderen Voraussetzungen des einen oder des anderen Status dies im Hinblick auf die gemeinsamen Kriterien nach der Richtlinie 2011/95 erfordern. Folglich haben die Mitgliedstaaten das Recht, von der Vermutung auszugehen, dass die anderen Mitgliedstaaten die (höherwertige) Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und nicht den (dahinter zurückbleibenden) subsidiären Schutzstatus, wenn die Umstände dies rechtfertigen und verlangen, und umgekehrt.

116. Ich habe allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese Vermutung widerlegbar ist. Es ist nämlich zu betonen, dass das Recht auf Asyl ein Grundrecht ist, das Art. 18 der Charta der Grundrechte „nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ gewährleistet. Folglich muss der Betroffene, unbeschadet der Verpflichtung zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, die Möglichkeit haben, das Vorliegen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens nachzuweisen, die insbesondere in einer verbreiteten Praxis bestehen sollen, zu Unrecht den subsidiären Schutzstatus statt der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Bestehen systemischer Mängel des Asylverfahrens kann nämlich nicht auf die Tatsache beschränkt werden, dass der Betroffene Gefahr läuft, Verfolgungen oder ernsthaften Schäden ausgesetzt zu werden, wie die französische Regierung behauptet(62).

117. Die Überprüfung des Bestehens oder des Nichtbestehens von systemischen Mängeln des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat beruht allein auf einer konkreten Beurteilung der Tatsachen und Umstände. Insoweit hat das vorlegende Gericht alle Beweise zu berücksichtigen, die der Betroffene zu allen relevanten Tatsachen, die die Mängel betreffen, mit denen das Asylverfahren behaftet sein soll, beibringt.

118. Vereinzelte Verstöße sind keinesfalls ausreichend, um das Gemeinsame Europäische Asylsystem, insbesondere Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, in Frage zu stellen(63) und so die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als zulässig anzusehen, auch wenn von einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

119. Da außerdem nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2013/32 die Person, die internationalen Schutz beantragt, im zuständigen Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen hat, mit denen ein Antrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet angesehen wird, hat sie auch nachzuweisen, dass dieses Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht besteht oder mit systemischen Mängeln behaftet ist.

120. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht und insbesondere Art. 18 der Charta der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehen, wenn der Antragsteller mit einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat die Aufstockung des subsidiären Schutzes begehrt, der ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, und das Asylverfahren im letzteren Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist.

D.      Zur fünften Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17

121. Die fünfte Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 wird nur für den Fall gestellt, dass die zweite Frage zu verneinen ist(64). Mit dieser Frage, die aus zwei Teilen besteht, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob der fragliche Sachverhalt im Ausgangsverfahren in den zeitlichen Anwendungsbereich der Dublin‑II‑Verordnung oder der Dublin‑III‑Verordnung fällt, und zum anderen, ob die Dublin‑II‑Verordnung und/oder die Dublin‑III‑Verordnung anwendbar sind, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.

122. Da aufgrund meiner Antwort auf die zweite Frage ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, vorrangig zu prüfen, ob er für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und diesen Antrag aus einem der Unzulässigkeitsgründe nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ablehnen darf, ist die fünfte Frage gegenstandslos geworden.

V.      Ergebnis

123. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes steht der Anwendung einer nationalen Regelung, mit der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, der einen Unzulässigkeitsgrund schafft, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, umgesetzt wird, auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz entgegen. Die Tatsache, dass der Asylantrag nach Art. 49 der Dublin‑III‑Verordnung noch vollständig unter die Dublin‑II‑Verordnung fällt oder dass der Asylantrag vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und vor ihrer Umsetzung in das nationale Recht gestellt wurde, ist irrelevant.

2.      Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 legt keine Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den Regeln zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und den Unzulässigkeitsgründen nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 fest. Folglich ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob er für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht, und kann diesen Antrag aus einem der Unzulässigkeitsgründe nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ablehnen. Mangels einer Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den fraglichen Regelungen ist diese Wahlfreiheit auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten.

3.      Das Unionsrecht steht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen, wenn die Lebensbedingungen der Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

4.      Das Unionsrecht steht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte zu verstoßen, oder wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

5.      Das Unionsrecht und insbesondere Art. 18 der Charta der Grundrechte stehen der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen, wenn der Antragsteller mit einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat die Aufstockung des subsidiären Schutzes begehrt, der ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, und das Asylverfahren im letzteren Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2013, L 180, S. 60.


3      ABl. 2011, L 337, S. 9.


4      United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 50, Nr. 2545 (1954).


5      ABl. 2005, L 326, S. 13.


6      Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31). Vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1, im Folgenden: Dublin‑II‑Verordnung).


7      Der Sachverhalt in der Rechtssache C‑319/17 entspricht im Wesentlichen demjenigen, der dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑297/17 zugrunde liegt. Außerdem sind die Begründung und die Vorlagefragen identisch mit denen des Vorabentscheidungsersuchens C‑297/17.


8      Nämlich Bushra, Mohammad und Ahmad Ibrahim.


9      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass „der Unionsgesetzgeber … in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der] Richtlinie [2013/32] die zuvor bereits in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a [der] Richtlinie [2005/85] geregelte Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dahin erweitert [hat], dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr auch bei Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen“ (vgl. Rn. 15 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑297/17). In der gemeinsamen Sitzung vom 8. Mai 2018 ist die Regierung des Vereinigten Königreichs der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 durch das vorlegende Gericht entgegengetreten. Insbesondere müsse nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 ein Mitgliedstaat, wenn er ein gemeinsames Verfahren für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für Anträge auf subsidiären Schutz anwende, diese Richtlinie während des gesamten Verfahrens anwenden. Unter diesen Umständen sei Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ansehen dürfe, wenn ein anderer Mitgliedstaat subsidiären Schutz gewährt habe. Ich teile diese Auslegung nicht. Neben der Tatsache, dass Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 ausdrücklich die Flüchtlingseigenschaft betrifft, verwechselt meines Erachtens die Regierung des Vereinigten Königreichs das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes in den Mitgliedstaaten mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem subsidiären Schutzstatus.


10      In Rn. 43 des Urteils vom 17. März 2016, Mirza (C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188), heißt es, dass mit Art. 33 der Richtlinie 2013/32 „die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch gelockert werden soll, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist“. Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 angeführte Unzulässigkeitsgrund erlaubt den Mitgliedstaaten, Anträge auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung abzulehnen.


11      Die Richtlinie 2005/85 wurde durch Art. 53 der Richtlinie 2013/32 mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.


12      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwar den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 entspreche, jedoch insoweit mit Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 „unvereinbar“ sei. Nach der letzteren Bestimmung „[können d]ie Mitgliedstaaten … einen Asylantrag … als unzulässig betrachten, wenn … ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat“.


13      Nach Auffassung der polnischen Regierung ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Bestimmungen, nämlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 und Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85, ausdrücklich, dass die Richtlinie 2013/32 die Befugnisse erweitert habe, über die ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Feststellung der Unzulässigkeit eines Antrags verfüge. Derzeit könne ein Antrag nicht nur als unzulässig erklärt werden, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sondern auch, wenn ihm dort subsidiärer Schutz gewährt werde. Hingegen habe nach der Richtlinie 2005/85 ein Antrag nur dann als unzulässig angesehen werden können, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.


14      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 33 der Richtlinie 2013/32 nach deren Art. 51 Abs. 1 bis spätestens 20. Juli 2015 umzusetzen war. Außerdem wurde die Richtlinie 2005/85 nach Art. 53 der Richtlinie 2013/32 mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben. In den Ausgangsverfahren wurde der subsidiäre Schutz vor dem 20. Juli 2015 gewährt und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden vor diesem Zeitpunkt gestellt.


15      Vgl. Art. 52 des Standpunkts (EU) Nr. 7/2013 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), vom Rat am 6. Juni 2013 festgelegt (C 179 E, S. 27).


16      In Anbetracht des zwingenden Charakters von Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 können nationale Bestimmungen wie § 77 Abs. 1 AsylG für die zeitliche Tragweite von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 und Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 nicht maßgebend sein.


17      Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 und die nationalen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge nur anwendbar sein könnten, wenn sie für den Asylbewerber günstiger seien als die der Richtlinie 2005/85 und daher dem Grundsatz der Meistbegünstigung nach Art. 5 der Richtlinie 2005/85 entsprächen. Nach Auffassung der Kommission könnten daher die Worte „oder früher“ nur in diesen Fällen eine praktische Bedeutung haben. In der Sitzung vom 8. Mai 2018 hat der Rechtsanwalt von Herrn Magamadov (C‑438/17) darauf hingewiesen, dass die Worte „oder früher“ die vorzeitige Umsetzung der Richtlinie 2013/32 beträfen.


18      Die Dublin‑III‑Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.


19      Nämlich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.


20      Dem vorlegenden Gericht zufolge „könnte die Bundesrepublik Deutschland [dann] nach den Dublin-Regelungen international für die sachliche Prüfung und Bescheidung eines (weiteren) Asylantrags auf Gewährung (aufstockenden) Flüchtlingsschutzes zuständig (geworden) sein, den [sie] wegen der Gewährung lediglich von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat nach der rückwirkend Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU umsetzenden Regelung nicht sachlich zu prüfen und zu bescheiden hätte. Der Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, der nur die Dublin‑III‑Verordnung erwähnt, könnte insoweit dafür sprechen, dass die Vorschrift jedenfalls in Fällen, die noch vollständig der Dublin‑II‑Verordnung unterfallen, keine Anwendung finden kann“ (Rn. 16 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑438/17).


21      Das vorlegende Gericht hat diese Frage im Hinblick auf die Tatsache gestellt, dass, im Gegensatz zu den Asylanträgen in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17, die am 29. November 2013 gestellt wurden, der Asylantrag von Herrn Magamadov vom 19. Juni 2012 vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt wurde. Art. 54 der Richtlinie 2013/32 sieht vor, dass diese Richtlinie „am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt derEuropäischen Union in Kraft [tritt]“. Die Richtlinie 2013/32 wurde am 29. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


22      Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 42 des Beschlusses vom 5. April 2017, Ahmed (C‑36/17, EU:C:2017:273), entschieden hat, „dass die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der [Dublin‑III‑Verordnung] in einer Situation …, in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht anwendbar sind“. Der Gerichtshof hat in diesem Beschluss jedoch nicht entschieden, ob die Mitgliedstaaten das Wahlrecht haben, entweder nach der Dublin‑III‑Verordnung einen Asylantrag nicht zu prüfen oder ihn nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen.


23      Nach Ansicht der Kommission „liegt [dies] daran, dass das deutsche Recht in § 29 Abs. 1 Nr. 1 [Buchst.] a AsylG einen Unzulässigkeitsgrund vorsieht, wennein anderer Mitgliedstaat nach den Regeln der [Dublin‑III‑Verordnung] für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist“ (Rn. 22 der Erklärungen der Kommission; Hervorhebung nur hier).


24      Die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 sind der Meinung, dass die Dublin-Regelungen nicht mehr anwendbar sein könnten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der nach der Dublin‑II‑Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Übernahme des Betroffenen abgelehnt habe. Die deutsche Regierung ist der Auffassung, dass die Dublin‑III‑Verordnung nicht mehr anwendbar sei, wenn den Flüchtlingen bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 unterscheide zwischen den zwei Konstellationen, in denen ein Asylantrag inhaltlich nicht überprüft werde: zum einen die Unzuständigkeit nach den Vorschriften der Dublin‑III‑Verordnung und zum anderen die Unzulässigkeit nach den in Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Gründen. Eine Gesetzeskonkurrenz oder ein Wahlrecht bestehe daher nicht.


25      Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 der Charta dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67). Außerdem ist nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung von Art. 3 EMRK zulässig, und der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 3 EMRK bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).


26      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).


27      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81).


28      Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      CE:ECHR:2011:0121JUD003069609.


30      Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei seiner Prüfung der Aufnahmebedingungen der internationalen Schutz beantragenden Personen in Griechenland die Verpflichtungen berücksichtigt hat, die die griechischen Behörden nach der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18) haben, mit der Normen für die Aufnahme von internationalen Schutz beantragenden Personen vorgesehen werden (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 263).


31      In seinem Urteil entschied der EGMR, dass sich bei einer Situation äußerster materieller Not (extreme material poverty) eine Frage im Hinblick auf Art. 3 EMRK stellen könne. Er stellte sodann fest, dass die Situation, in der sich der betreffende Beschwerdeführer befunden habe, besonders ernst gewesen sei. Der EGMR wies darauf hin, dass „[der Beschwerdeführer dargelegt hatte], dass er monatelang in äußerster Not gelebt habe und seine elementarsten Bedürfnisse nicht habe befriedigen können: Nahrung, Hygiene und Wohnung. Dazu sei die ständige Angst gekommen, angegriffen und beraubt zu werden, und das völlige Fehlen einer Aussicht auf Besserung seiner Situation“ (He allegedly spent months living in a state of the most extreme poverty, unable to cater for his most basic needs: food, hygiene and a place to live. Added to that was the ever-present fear of being attacked and robbed and the total lack of any likelihood of his situation improving.) (EGMR, 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 254). In § 263 dieses Urteils stellt der EGMR fest, dass die griechischen Behörden „die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers als Asylbewerber nicht angemessen berücksichtigt haben und aufgrund ihrer Passivität als verantwortlich für die Bedingungen anzusehen sind, in denen er sich monatelang befand, auf der Straße lebend, mittellos, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen, ohne Möglichkeit, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer Opfer einer erniedrigenden Behandlung wurde, die von einer fehlenden Achtung seiner Würde zeugt, und dass diese Situation zweifellos bei ihm Gefühle der Angst, des seelischen Schmerzes oder der Minderwertigkeit hervorriefen, die zur Verzweiflung führen konnten. Es wird festgestellt, dass solche Lebensbedingungen in Verbindung mit der langwährenden Unsicherheit, in der er sich befand, und das völlige Fehlen einer Aussicht auf Besserung seiner Situation die nach Art. 3 [EMRK] erforderliche Ernsthaftigkeitsschwelle erreichen [(have not had due regard to the applicant’s vulnerability as an asylum-seeker and must be held responsible, because of their inaction, for the situation in which he has found himself for several months, living on the street, with no resources or access to sanitary facilities, and without any means of providing for his essential needs. The Court considers that the applicant has been the victim of humiliating treatment showing a lack of respect for his dignity and that this situation has, without doubt, aroused in him feelings of fear, anguish or inferiority capable of inducing desperation. It considers that such living conditions, combined with the prolonged uncertainty in which he has remained and the total lack of any prospects of his situation improving, have attained the level of severity required to fall within the scope of Article 3 of the Convention)]“.


32      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82).


33      Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84).


34      In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass es keine ernsthaften Gründe für die Annahme des Bestehens systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat gebe. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Überstellung eines Asylbewerbers, dessen Gesundheitszustand besonders ernst sei, als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta verbunden sein könne, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat. Wäre mit der Überstellung eines Asylbewerbers, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweise, die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden, würde die Überstellung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des genannten Artikels darstellen. Es obliege den Behörden des Mitgliedstaats, der die Überstellung vorzunehmen habe, und gegebenenfalls dessen Gerichten, alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zu beseitigen, indem sie die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen träfen, damit seine Überstellung unter Bedingungen stattfinde, die es ermöglichten, seinen Gesundheitszustand in angemessener und hinreichender Weise zu schützen. Sofern diese Vorsichtsmaßnahmen in Anbetracht der besonderen Schwere der Beeinträchtigung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichten, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein werde, obliege es den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen, solange er aufgrund seines Zustands nicht überstellungsfähig sei. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 71, 73 und 96).


35      Ich weise darauf hin, dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), entschieden hat, dass für die Prüfung, ob die Überstellung einer internationalen Schutz beantragenden Person nach dem Dublin-System eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle, zu untersuchen sei, ob in Anbetracht der allgemeinen Aufnahmesituation der Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat und der besonderen Situation der Beschwerdeführer ernsthafte und erwiesene Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Italien Gefahr liefen, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der EGMR stellte fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Situation in Italien in keiner Weise mit derjenigen Griechenlands zum Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), verglichen werden könne und dass der Ansatz in dieser Rechtssache nicht derselbe sein könne wie in derjenigen, in der das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), ergangen sei. Der EGMR entschied jedoch, dass, sollten die Beschwerdeführer (ein Paar mit sechs minderjährigen Kindern, wobei den Letzteren in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse und ihrer extremen Verletzlichkeit besonderer Schutz zukomme) nach Italien abgeschoben werden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend zum einen eine dem Alter der Kinder angemessene Aufnahme und zum anderen die Wahrung der Familieneinheit erhielten, ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorläge.


36      Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 93).


37      Hervorhebung nur hier.


38      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 69).


39      Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).


40      Nach Art. 288 AEUV ist der Mitgliedstaat nämlich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels gebunden.


41      Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).


42      Vgl. Art. 26 der Richtlinie 2011/95. Vgl. auch Art. 17 bis 19 der Genfer Flüchtlingskonvention.


43      Vgl. Art. 27 der Richtlinie 2011/95 und Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention.


44      Vgl. Art. 29 der Richtlinie 2011/95. Nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 können die Mitgliedstaaten „[a]bweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 … die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren“. Vgl. auch Art. 23 und 24 der Genfer Flüchtlingskonvention.


45      Vgl. Art. 30 der Richtlinie 2011/95. Vgl. auch Art. 24 der Genfer Flüchtlingskonvention.


46      Vgl. auch Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention.


47      Im Fall des Zugangs zu Wohnraum.


48      Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht keine Angaben zu der Frage macht, ob Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in Bulgarien gegenüber eigenen Staatsangehörigen, insbesondere hinsichtlich Sozialhilfeleistungen, diskriminiert werden.


49      Hervorhebung nur hier.


50      Es ist zu betonen, dass Verstöße gegen die Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 zu Vertragsverletzungsklagen nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat führen können. Außerdem können die Betroffenen ihre Ansprüche aus den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 vor den nationalen Gerichten und Verwaltungen geltend machen.


51      Vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95.


52      ABl. 2008, L 348, S. 98.


53      Es handelt sich um eine Befugnis.


54      Art. 3 („Günstigere Normen“) der Richtlinie 2011/95 sieht nämlich vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten [können], sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind“.


55      Vgl. Art. 24 der Richtlinie 2011/95.


56      Vgl. Art. 29 der Richtlinie 2011/95.


57      Nach Art. 78 Abs. 1 AEUV „entwickelt [die Union] eine gemeinsame Politikim Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen“ (Hervorhebung nur hier). Außerdem sieht Art. 78 Abs. 2 AEUV vor, dass „[f]ür die Zwecke des Absatzes 1 … das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem [erlassen], das Folgendes umfasst: a) einen in der ganzen Union gültigeneinheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige; b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen“ (Hervorhebung nur hier).


58      In Rn. 51 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Tall (C‑239/14, EU:C:2015:824), hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Merkmale des in Art. [46 der Richtlinie 2013/32] geregelten Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen [sind], der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen“.


59      Hervorhebung nur hier.


60      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78).


61      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79).


62      Außerdem ist hervorzuheben, dass sich das Recht auf Asyl nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung beschränkt, wie die von den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 gewährten Rechte belegen.


63      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82 und 84).


64      Die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 vertreten die Auffassung, dass „sich aus Art. 49 Abs. 2 der Dublin‑III‑[Verordnung] ergibt, dass diese nur auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die nach dem [1. Januar 2014] gestellt wurden. Die Einschränkung, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung die Dublin‑III‑ [Verordnung] für alle nach dem [1. Januar 2014] gestellten Anträge auf Wiederaufnahme gilt, bedeutet … nicht, dass dann insgesamt die Dublin‑III‑[Verordnung] einschlägig ist, dies würde der klaren Regelung in Art. 49 Abs. 2 widersprechen, sondern, dass auch wenn im Übrigen noch die Dublin‑II‑[Verordnung] einschlägig ist, die Fristen für einen Wiederaufnahmeantrag eingehalten werden müssen. Die Dublin‑II‑[Verordnung] sah hierfür keine Fristen vor“. Nach Auffassung der deutschen Regierung erübrigt sich nach ihren Antworten auf die übrigen Vorlagefragen eine Antwort auf die fünfte Frage. Die Kommission ist der Ansicht, dass, „[d]a sich die [fünfte] Vorlagefrage … angesichts der Antworten der Kommission auf die [erste und die zweite Vorlagefrage] gleich in doppelter Weise erledigt, … es der Kommission sehr unwahrscheinlich [erscheint], dass der Gerichtshof auf diese Vorlagefrage eingehen muss“. Die französische und die polnische Regierung haben sich zur vorliegenden Vorlagefrage nicht geäußert.

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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 25. Juli 2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 zitiert 5 §§.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.