Europäischer Gerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - C-219/16

ECLI:ECLI:EU:C:2018:508
bei uns veröffentlicht am28.06.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

28. Juni 2018(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (‚Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen“

In der Rechtssache C‑219/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. April 2016,

Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG, mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schweda, J. Eggers, M. Knebelsberger und F. Loose,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,


Bundesrepublik Deutschland,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt : N. Wahl,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services GmbH, davor GFKL Financial Services AG (im Folgenden: GFKL), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T‑620/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:59), soweit das Gericht darin die Klage von GFKL auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenständlicher Beschluss) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

2        Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehrt die Europäische Kommission im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht darin die von ihr gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, und infolgedessen die Abweisung der Klage als unzulässig.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitgegenständlicher Beschluss

3        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitgegenständliche Beschluss, die in den Rn. 1 bis 31 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

 Deutsches Recht

4        In Deutschland können nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die in einem Steuerjahr eingetretenen Verluste auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden, so dass die betreffenden Verluste von den steuerpflichtigen Einkünften der folgenden Jahre abgezogen werden (im Folgenden: Regel des Verlustvortrags). Nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: KStG) besteht die Möglichkeit des Verlustvortrags für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen.

5        Die Möglichkeit des Verlustvortrags führte dazu, dass allein aus Gründen der Steuerersparnis Unternehmen erworben wurden, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatten, aber noch Verluste besaßen, die vorgetragen werden konnten. Um solchen als missbräuchlich angesehenen Vorgängen entgegenzuwirken, führte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1997 § 8 Abs. 4 KStG ein. Er beschränkte die Möglichkeit des Verlustvortrags auf Unternehmen, die mit dem Unternehmen, das die Verluste erlitten hatte, rechtlich und wirtschaftlich identisch waren.

6        Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde § 8 Abs. 4 KStG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben und ein neuer § 8c Abs. 1 (im Folgenden auch: Regel des Verfalls von Verlusten) in das KStG eingefügt, der die Möglichkeit des Verlustvortrags im Fall des Erwerbs von mindestens 25 % der Anteile an einer Körperschaft einschränkt oder ausschließt (im Folgenden: schädlicher Beteiligungserwerb). Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, aber höchstens 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft übertragen, so verfallen ungenutzte Verluste anteilig in Höhe des prozentualen Beteiligungswechsels. Ungenutzte Verluste sind nicht mehr abziehbar, wenn mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft einem Erwerber übertragen werden.

7        Von der Regel des Verfalls von Verlusten war keine Ausnahme vorgesehen. Die Steuerbehörden konnten jedoch bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang mit einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 im Billigkeitswege Steuervergünstigungen gewähren.

8        Im Juni 2009 wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ein Abs. 1a in § 8c KStG eingefügt (im Folgenden auch: Sanierungsklausel oder streitige Maßnahme). Nach dieser neuen Bestimmung darf eine Körperschaft auch im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Sinne von § 8c Abs. 1 KStG unter folgenden Voraussetzungen einen Verlustvortrag vornehmen: Der Beteiligungserwerb erfolgt zum Zweck der Sanierung der Körperschaft, das Unternehmen ist zum Zeitpunkt des Erwerbs zahlungsunfähig oder überschuldet oder von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht, die wesentlichen Betriebsstrukturen werden erhalten – was im Wesentlichen dann der Fall ist, wenn Arbeitsplätze erhalten werden, eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung erfolgt oder Verbindlichkeiten erlassen werden, die noch werthaltig sind –, innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb erfolgt kein Branchenwechsel, und das Unternehmen hatte zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht den Geschäftsbetrieb eingestellt.

9        Die streitige Maßnahme trat wie die Regel des Verfalls von Verlusten am 10. Juli 2009 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008.

 Streitgegenständlicher Beschluss

10      In Art. 1 des streitgegenständlichen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass „[d]ie auf der Grundlage von § 8c (1a) [KStG] gewährte staatliche Beihilferegelung, die [die Bundesrepublik] Deutschland … rechtswidrig gewährt hat, … mit dem Binnenmarkt unvereinbar [ist]“.

11      Bei der Einstufung der Sanierungsklausel als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV war die Kommission u. a. der Ansicht, dass diese Klausel eine Ausnahme von der in § 8c Abs. 1 KStG aufgestellten Regel des Verfalls von ungenutzten Verlusten bei Körperschaften schaffe, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb gekommen sei. Die Klausel könne daher Unternehmen, die ihre Voraussetzungen erfüllten, einen selektiven Vorteil verschaffen, der nicht durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei. Mit der streitigen Maßnahme sollten nämlich die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgerufenen Probleme bewältigt werden, was ein außerhalb dieses Systems liegendes Ziel darstelle. In den Art. 2 und 3 des streitgegenständlichen Beschlusses erklärte die Kommission gleichwohl bestimmte im Rahmen dieser Regelung gewährte Einzelbeihilfen vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

12      In Art. 4 des streitgegenständlichen Beschlusses gab die Kommission der Bundesrepublik Deutschland auf, alle im Rahmen der in Art. 1 des Beschlusses genannten Beihilferegelung gewährten unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Nach Art. 6 des Beschlusses hatte Deutschland der Kommission u. a. eine Liste dieser Begünstigten zu übermitteln.

 Sachverhalt

13      GFKL ist eine Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen anbietet. Im Jahr 2009 drohte ihr die Zahlungsunfähigkeit. Am 14. Dezember 2009 erwarb eine Investorin rund 80 % ihrer Aktien, und am 4. Dezember 2010 führte sie ihr im Wege einer Kapitalerhöhung über 50 Mio. Euro zu, um sie zu sanieren. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erfüllte GFKL, wie in einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts Essen-NordOst (Deutschland) vom 3. September 2009 (im Folgenden: verbindliche Auskunft) festgestellt worden war, die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel.

14      Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland über ihren Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die streitige Maßnahme einzuleiten. Mit Schreiben vom 30. April 2010 wies das Bundesfinanzministerium die deutsche Finanzverwaltung an, die Maßnahme nicht mehr anzuwenden.

15      Daraufhin hob das Finanzamt Essen-NordOst die verbindliche Auskunft auf und übersandte GFKL einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009, in dem die Sanierungsklausel nicht angewandt wurde.

16      Am 22. Juli 2011 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission eine Liste der Unternehmen, die durch die streitige Maßnahme begünstigt worden waren. Sie übermittelte ferner eine Liste der Unternehmen, bei denen verbindliche Auskünfte über die Anwendung der Sanierungsklausel aufgehoben worden waren. In dieser Liste war GFKL genannt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17      Mit Klageschrift, die am 2. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob GFKL Klage auf Nichtigerklärung des streitgegenständlichen Beschlusses.

18      Die Kommission erhob mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991.

19      Am 29. Februar 2012 beantragte die Bundesrepublik Deutschland, im Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von GFKL zugelassen zu werden. Diesem Antrag wurde durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 2. Mai 2012 stattgegeben.

20      Mit Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 wurde die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dem Endurteil vorbehalten.

21      GFKL stützte ihre Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten machte sie geltend, dass die streitige Maßnahme nicht prima facie selektiv sei, mit dem zweiten, dass keine Finanzierung aus staatlichen Mitteln vorliege, mit dem dritten rügte sie einen Begründungsmangel und mit dem vierten einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

22      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass GFKL vom streitgegenständlichen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie schon vor dem Erlass des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ein von den deutschen Behörden bestätigtes Recht auf eine Steuerersparnis erworben habe. Darüber hinaus habe sie ein Rechtsschutzinteresse. Zum anderen hat das Gericht die Klage von GFKL als unbegründet abgewiesen.

 Anträge der Parteien

23      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt GFKL,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und den streitgegenständlichen Beschluss für nichtig zu erklären,

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und GFKL die Kosten aufzuerlegen.

25      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission im Wesentlichen,

–        Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit der Kommission auferlegt wird, ein Drittel ihrer Kosten zu tragen;

–        GFKL die durch das Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

26      GFKL beantragt, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

27      Da sich das Anschlussrechtsmittel auf die Zulässigkeit der Klage bezieht, die eine Vorfrage zu den durch das Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Begründetheit darstellt, ist es zuerst zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

28      Die Kommission bringt vor, das Gericht habe in den Rn. 43 bis 73 des angefochtenen Urteils den Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt.

29      Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei. Nur die tatsächlichen Beihilfeempfänger seien von einem solchen Beschluss individuell betroffen.

30      In den Rn. 56, 64 und 68 des angefochtenen Urteils habe das Gericht seine Entscheidung jedoch nicht auf diese Rechtsprechung gegründet, sondern auf Urteile, die für den vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Im vorliegenden Fall liege nämlich keiner der Umstände vor, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C‑519/07 P, EU:C:2009:556), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C‑133/12 P, EU:C:2014:105), ergangen seien, auf die sich das Gericht in diesen Randnummern stütze, den Schluss zugelassen hätten, dass die Kläger individuell betroffen gewesen seien.

31      Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage komme es somit entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 57 und 68 des angefochtenen Urteils nicht auf die „rechtliche und tatsächliche Situation“ von GFKL oder das Vorliegen eines „bestätigten Rechts“ an, sondern allein darauf, ob GFKL auf der Grundlage der in Rede stehenden Beihilferegelung tatsächlich eine Beihilfe erhalten habe oder nicht. Auch die Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils wiesen einen Fehler auf, da sich dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), auf das sich das Gericht in Rn. 70 gestützt habe, nur entnehmen lasse, dass es für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit nicht darauf ankomme, ob der Beschluss der Kommission eine Rückforderungsanordnung hinsichtlich der tatsächlich gewährten Beihilfe enthalte.

32      Zweitens führt die Kommission aus, das entscheidende Element, auf das das Gericht bei seiner Prüfung der „rechtlichen und tatsächlichen Situation“ von GFKL die Feststellung gestützt habe, dass sie vom streitgegenständlichen Beschluss individuell betroffen sei, bestehe aus dem in Rn. 68 des angefochtenen Urteils festgestellten Vorliegen eines „bestätigten Rechts“. Sollte unter dem „bestätigten Recht“ ein bestätigtes Recht im Sinne des Unionsrechts zu verstehen sein, habe das Gericht jedoch einen Rechtsfehler begangen. Ein solches Recht könne nämlich nur in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheide der Erwerb von Vertrauensschutz im Fall von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Notifizierungspflicht in Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden seien, aber grundsätzlich aus.

33      Drittens macht die Kommission auf der Grundlage des gleichen Vorbringens geltend, das Gericht habe auch dann, wenn es unter „bestätigtem Recht“ ein bestätigtes Recht im Sinne des nationalen Rechts verstehe, einen Rechtsfehler begangen, da die Inanspruchnahme eines bestätigten Rechts nach nationalem Recht unter den Umständen des vorliegenden Falles ebenfalls im Widerspruch zu der Rechtsprechung stehe, die im Fall von Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden seien, die Inanspruchnahme eines solchen Rechts ausschließe.

34      Folglich müsse Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufgehoben und, da GFKL durch die in Rede stehende Beihilferegelung nicht tatsächlich begünstigt werde, die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

35      GFKL weist darauf hin, dass sich die von der Kommission in ihrem Anschlussrechtsmittel formulierten Anträge auf das Urteil vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T‑287/11, EU:T:2016:60), bezögen und nicht auf das mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochtene Urteil. Folglich sei das Anschlussrechtsmittel unzulässig. Es sei jedenfalls unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

36      GFKL stellt vorab die Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels mit der Begründung in Abrede, dass es sich nicht auf das angefochtene Urteil beziehe. Hierzu ist feststellen, dass sich die Anträge, die von der Kommission in der Verfahrenssprache im betreffenden Abschnitt ihres Anschlussrechtsmittels förmlich gestellt worden sind, in der Tat auf ein anderes als das angefochtene Urteil beziehen. Aus den zur Stützung dieser Anträge vorgebrachten Argumenten und der Einleitung des Anschlussrechtsmittels geht aber eindeutig hervor, dass es sich gegen das angefochtene Urteil richtet. Auch wenn der von GFKL aufgezeigte Fehler grob ist, bleibt er daher ein Schreibfehler, der unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels führen kann.

37      Hinsichtlich der Begründetheit des Anschlussrechtsmittels ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Art. 263 Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

38      Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass sich der streitgegenständliche Beschluss, wie das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ausschließlich an die Bundesrepublik Deutschland richtet. Zum anderen hat das Gericht, wie aus den Rn. 52 bis 73 seines Urteils hervorgeht, eine Klagebefugnis von GFKL aufgrund der Tatsache, dass sie von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei, also gemäß der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Alternative, bejaht.

39      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 56, 57, 64 und 68 bis 71 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Zulässigkeitsvoraussetzung der von GFKL erhobenen Klage anhand ihrer tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilt habe, obwohl es allein darauf angekommen wäre, ob GFKL von der in Rede stehenden Beihilferegelung tatsächlich oder potenziell begünstigt worden sei.

40      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).

41      Der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar nach Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteile vom 16. März 1978, Unicme u. a./Rat, 123/77, EU:C:1978:73, Rn. 16, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen einen Beschluss der Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten kann, wenn es von ihm nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Ein solcher Beschluss ist nämlich für das Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49).

43      Berührt ein Beschluss hingegen eine Gruppe von Personen, deren Identität zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, können diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

44      So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

45      Zwar ergibt sich, wie die Kommission ausführt, aus dieser Rechtsprechung, dass der Gerichtshof zum einen anerkennt, dass die tatsächlichen Empfänger von Einzelbeihilfen, die aufgrund einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilferegelung gewährt wurden, von einem Beschluss der Kommission, mit dem diese Regelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird, individuell betroffen sind. Zum anderen schließt der Gerichtshof aus, dass ein Kläger nur deshalb als individuell betroffen angesehen wird, weil er ein von dieser Regelung potenziell Begünstigter ist. Jedoch kann hieraus nicht, wie die Kommission geltend macht, abgeleitet werden, dass bei einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, zur Beurteilung der individuellen Betroffenheit eines Klägers im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV allein darauf abzustellen ist, ob der Kläger zu den tatsächlichen oder zu den potenziellen Empfängern einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe gehört.

46      Die in den Rn. 42 und 44 des vorliegenden Urteils angeführte, im speziellen Kontext der staatlichen Beihilfen entwickelte Rechtsprechung ist nämlich nur ein besonderer Ausdruck des für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV maßgeblichen, im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten rechtlichen Kriteriums. Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

47      Ob ein Kläger zur Gruppe der tatsächlichen Empfänger oder der potenziellen Empfänger einer Einzelbeihilfe gehört, die aufgrund einer durch Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurde, kann daher nicht dafür maßgebend sein, ob der Kläger von diesem Beschluss individuell betroffen ist, wenn jedenfalls feststeht, dass der Beschluss den Kläger überdies wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.

48      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es zunächst in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils auf die in den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung hingewiesen und sich dann in Rn. 57 des angefochtenen Urteils der Prüfung zugewandt hat, „ob [GFKL] in Anbetracht ihrer tatsächlichen und rechtlichen Situation als vom [streitgegenständlichen] Beschluss individuell betroffen anzusehen ist“.

49      Zudem ergibt sich daraus, dass das Gericht auch dadurch keinen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 56, 64 und 68 des angefochtenen Urteils seine Prüfung auf die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile gestützt hat, da alle diese Urteile Anwendungsfälle des im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Kriteriums der individuellen Betroffenheit darstellen, und zwar in Kontexten, in denen, wie im vorliegenden Fall, ein Rückgriff auf die besondere Ausprägung dieser Rechtsprechung in Form einer Unterscheidung zwischen den tatsächlichen und den potenziellen Empfängern einer Einzelbeihilfe, die aufgrund einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurde, nicht sachgerecht erschien.

50      Desgleichen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach lediglich eine tatsächlich aus staatlichen Ressourcen gewährte Begünstigung eine individuelle Betroffenheit von GFKL belegen könnte. Wie bereits in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist ein Kläger nämlich dann von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, wenn ihn dieser Beschluss wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt, worauf das Gericht im Übrigen in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat.

51      Folglich ist der erste Teil des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

52      Mit dem zweiten und dem dritten Teil des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 68 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es GFKL als individuell betroffen angesehen habe, weil sie in Anwendung der streitigen Maßnahme ein „bestätigtes Recht“ auf eine Beihilfe erworben habe.

53      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils insbesondere ausgeführt hat, dass „[in] der vorliegenden Rechtssache … festgestellt worden ist, dass [GFKL] aufgrund der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts ein von den deutschen Steuerbehörden bestätigtes Recht auf eine Steuerersparnis erworben hatte … Dieser Umstand unterscheidet [GFKL] von anderen Wirtschaftsteilnehmern, die von der streitigen Maßnahme lediglich als potenziell Begünstigte betroffen sind“; dabei hat es auf Rn. 63 des angefochtenen Urteils verwiesen.

54      In Rn. 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes festgestellt: „Nach der deutschen Regelung war es … am Ende des Steuerjahrs 2009 sicher, dass [GFKL] eine Steuerersparnis erzielt hätte, die sie im Übrigen genau beziffern konnte. Da die deutschen Behörden nämlich hinsichtlich der Anwendung der streitigen Maßnahme über kein Ermessen verfügten, war aufgrund der Durchführungsvorschriften des Steuersystems der Eintritt der genannten Steuerersparnis … lediglich eine Frage der Zeit. [GFKL] besaß somit ein erworbenes, von den deutschen Behörden vor dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und dann des [streitgegenständlichen] Beschlusses bestätigtes Recht auf Gewährung dieser Steuerersparnis. Sie wäre ohne diese Beschlüsse durch den Erlass eines Steuerbescheids konkretisiert worden, mit dem der Verlustvortrag und dessen anschließende Aufnahme in die Bilanz der Klägerin gebilligt worden wären. Sie konnte daher von den deutschen Steuerbehörden und der Kommission leicht festgestellt werden.“

55      Diese Feststellungen hat das Gericht auf Rn. 62 des angefochtenen Urteils gestützt, in dem es ausgeführt hat, dass die von ihm in den Rn. 60 und 61 dieses Urteils als die tatsächliche und rechtliche Situation von GFKL im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), kennzeichnend herausgearbeiteten Umstände von der deutschen Steuerverwaltung insbesondere mittels einer verbindlichen Auskunft bestätigt worden seien. Dabei handelte es sich zum einen um den Umstand, dass GFKL vor der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission nach der deutschen Regelung berechtigt war, ihre Verluste vorzutragen, da die in der Sanierungsklausel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, und zum anderen um den Umstand, dass GFKL im Jahr 2009 zu versteuernde Gewinne erzielt hatte, von denen sie die gemäß der Sanierungsklausel vorgetragenen Verluste abgezogen hätte.

56      In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist das Gericht dann in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass GFKL „nicht nur als ein Unternehmen anzusehen [ist], das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom [streitgegenständlichen] Beschluss betroffen war, sondern … zum Zeitpunkt des Erlasses des [streitgegenständlichen] Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils [vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17)] [gehörte]“.

57      Somit geht aus einer Gesamtschau der relevanten Abschnitte des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht mit der Verwendung des Ausdrucks „bestätigtes Recht“ in Rn. 68 des angefochtenen Urteils lediglich in knapper Form auf die besondere tatsächliche und rechtliche Situation von GFKL verweisen wollte, aufgrund deren sie als vom streitgegenständlichen Beschluss individuell betroffen im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), angesehen werden konnte.

58      Da der zweite und der dritte Teil des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes somit auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruhen, sind sie als unbegründet zurückzuweisen; infolgedessen ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

59      Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt GFKL zwei Rechtsmittelgründe an. Mit dem ersten macht sie geltend, dass die Sanierungsklausel keine selektive Maßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, und mit dem zweiten rügt sie, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege.

 Vorbringen der Parteien

60      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bringt GFKL erstens vor, das Gericht habe in den Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils das Referenzsystem rechtsfehlerhaft bestimmt.

61      Zum einen sei bei der Prüfung des Tatbestandmerkmals der Selektivität in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung zu ermitteln. Dabei seien die Körperschaftsteuer, die Grundsteuer oder auch der Steuersatz als Referenzsysteme anerkannt worden. Hingegen könne die „normale“ Steuerregelung nicht aus einem mehrstufigen Referenzsystem bestehen; dies habe das Gericht aber im angefochtenen Urteil festgestellt, indem es den Grundsatz des Verlustvortrags mit einer Bestimmung kombiniert habe, die von ihm abweiche und sogar gegenläufig zu ihm sei, nämlich mit der Regel des Verfalls von Verlusten. Eine Regel und ihr Gegenteil könnten nicht zugleich bzw. gemeinsam die „normale“ Steuerregelung darstellen.

62      Das Gericht hätte zumindest die Stellung der Sanierungsklausel in der Systematik des Gesetzes und ihre Zielrichtung berücksichtigen müssen. Das Zusammenspiel der Regel des Verlustvortrags, der Regel des Verfalls von Verlusten und der Sanierungsklausel sei so strukturiert, dass in Situationen, die unter die Sanierungsklausel fielen, kein missbräuchlicher Erwerb von Verlusten wie in den von der Regel des Verfalls von Verlusten erfassten Fällen möglich sei. Die Sanierungsklausel sei somit dem Verlustvortrag zuzuordnen, der im deutschen Steuerrecht die allgemeine oder „normale“ Steuerregelung darstelle.

63      Zum anderen habe das Gericht bei der Bestimmung des Referenzsystems den verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, an den der deutsche Gesetzgeber gebunden sei und in dem der Grundsatz des unbeschränkten Verlustvortrags verankert sei. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Regel des Verfalls von Verlusten, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstelle, Teil des Referenzsystems sein oder den Normalfall im Körperschaftsteuerrecht bilden könne. Genauso wenig könne die Sanierungsklausel eine Ausnahme zum Referenzsystem darstellen. Sie besage nämlich lediglich, dass Situationen, die in ihren Anwendungsbereich fielen, nicht unter eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz fallen müssten.

64      In Anbetracht dessen stelle die Regel des Verlustvortrags das Referenzsystem dar, die Regel des Verfalls von Verlusten sei eine Ausnahme, und die Sanierungsklausel sei integraler Bestandteil des Referenzsystems. Sie sei somit nicht prima facie selektiv.

65      Zweitens bringt GFKL, hilfsweise, vor, das Gericht habe verkannt, dass die streitige Maßnahme nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern führe, die sich im Hinblick auf das Ziel des von ihm ermittelten unterstellten Referenzsystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden.

66      Zum einen befänden sich auch dann, wenn das Referenzsystem, wie das Gericht in den Rn. 129, 136 und 156 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, verhindern solle, dass Unternehmen, deren Anteilseigner wechselten, ihre Verluste vortrügen, und dies dem eigentlichen Ziel dienen solle, höhere Einnahmen für den Haushalt zu generieren, Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befänden, in keiner hinsichtlich dieser Zielsetzung vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation.

67      Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 141, 145, 146, 159 und 160 des angefochtenen Urteils verfolge die streitige Maßnahme nicht das Ziel, die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu fördern. Vielmehr sehe sie nur einen Investitionsanreiz vor, wenn eine erfolgreiche Sanierung aus der Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Investors realistisch erscheine, und stelle damit künftige Steuereinnahmen sicher. Insoweit verkenne die in den Rn. 168 und 169 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung zum privaten Gläubiger den Kern der dem Gericht vorgetragenen Argumentation.

68      Zum anderen gingen die Hilfserwägungen des Gerichts in den Rn. 140 ff. des angefochtenen Urteils zu dem Ziel, Missbräuche zu verhindern, fehl, da ihnen ein rein theoretisches Szenario zugrunde liege.

69      Drittens macht GFKL geltend, dass die Sanierungsklausel jedenfalls nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstige. Zum einen bezeichne sie keine Gruppe von Unternehmen, die anhand ihrer spezifischen Eigenarten begünstigt würde, und sei daher nicht prima facie selektiv, im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T‑399/11, EU:T:2014:938). Rn. 145 des angefochtenen Urteils sei somit fehlerhaft. Zum anderen sei die Selektivität im Fall nationaler Steuerregelungen restriktiv auszulegen, um eine Beeinträchtigung der Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu verhindern.

70      Viertens bringt GFKL höchst hilfsweise vor, das Gericht habe verkannt, dass die Sanierungsklausel jedenfalls durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des deutschen Steuersystems gerechtfertigt sei. Die Rn. 158 und 164 des angefochtenen Urteils seien auch in dieser Hinsicht fehlerhaft.

71      Im Übrigen sei der vorliegende Rechtsmittelgrund zulässig, da er keine Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffe, sondern die Qualifizierung der Sanierungsklausel als selektive Maßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, genauer gesagt die juristische Qualifizierung der Tatsachen bei jeder der drei Stufen der vom Gerichtshof entwickelten Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals.

72      Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund ganz oder zumindest zum großen Teil unzulässig. Sein erster Teil betreffe die Bestimmung des nationalen rechtlichen Rahmens, in den sich die streitige Maßnahme einfüge. Dies sei eine Tatsachenfrage, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliege. Auch sein zweiter und sein vierter Teil beträfen Tatsachenfragen. Gleiches gelte für seinen dritten Teil, dessen Argumentation sich zudem teilweise nicht gegen die Begründung des angefochtenen Urteils richte.

73      Jedenfalls sei der erste Rechtsmittelgrund unbegründet. Was seinen ersten Teil angehe, wiesen die Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler bei der Bestimmung des Referenzsystems auf. Zum einen habe das Gericht ein einziges Referenzsystem herangezogen, wonach ein Verlustvortrag bei wirtschaftlicher Kontinuität möglich sei. Diese Regel müsse notwendigerweise in zwei Schritten dargestellt werden, um zu erläutern, was unter „wirtschaftlicher Kontinuität“ zu verstehen sei, nämlich kein schädlicher Beteiligungserwerb. Das Referenzsystem solle jedenfalls nicht „die höchste Ebene an Abstraktion“ sein, sondern die Regel, die auf Unternehmen anwendbar sei, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden. Somit sei allein die Referenzbestimmung maßgeblich, die auf Unternehmen anwendbar sei, die sich in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden wie die von der streitigen Maßnahme begünstigten Unternehmen.

74      Hilfsweise ersucht die Kommission den Gerichtshof, einen Austausch der Begründung vorzunehmen und als Referenzsystem nur die Regel des Verfalls von Verlusten zu definieren.

75      Zum anderen könne die angebliche Verkennung des deutschen Verfassungsrechts keinen Rechtsmittelgrund stützen, mit dem ein Verstoß gegen das Tatbestandsmerkmal der Selektivität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt werde. In jedem Fall beziehe sich das Rechtsmittel nicht auf Rn. 119 des angefochtenen Urteils, mit dem dieses Argument zurückgewiesen werde. Rn. 122 des Urteils belege, dass das Gericht die Argumentation von GFKL, wonach die streitige Maßnahme verfassungswidrig sei, nicht verkannt habe.

76      Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls unbegründet. Aus den vorbereitenden Arbeiten zum Erlass der streitigen Maßnahme gehe hervor, dass ihre Einführung zu Steuermindereinnahmen führe. Zudem werde sich, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll sei, möglicherweise ein Erwerber für dessen Fortführung finden, und zwar unabhängig davon, ob es einen Steueranreiz gebe.

77      Der dritte Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sei, soweit er auf den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T‑399/11, EU:T:2014:938), beruhe, als unbegründet zurückzuweisen, weil dieses Urteil vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden sei. Darüber hinaus sei er auch deshalb nicht begründet, weil die Sanierungsklausel sehr wohl einer Gruppe von Unternehmen, nämlich Unternehmen in Schwierigkeiten, vorbehalten sei und an eine spezifische Eigenart, nämlich die Sanierungsbedürftigkeit, anknüpfe.

78      Der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls zurückzuweisen. Nur dem Steuersystem inhärente Ziele seien geeignet, eine prima facie selektive Steuerregelung zu rechtfertigen, die zudem kohärent und verhältnismäßig sein müsse. Die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sei jedoch ein Ziel, das außerhalb des Steuersystems und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege. Es könne jedenfalls die Sanierungsklausel nicht rechtfertigen, da nicht erkennbar sei, weshalb dieser Grundsatz es erfordern solle, dass der Erwerber eines Unternehmens in Schwierigkeiten einen Verlustvortrag vornehmen könne, der dem Erwerber eines gesunden Unternehmens verwehrt bleibe. Auch der Rechtfertigung, dass damit nachhaltige Steuereinnahmen gesichert werden sollten, könne nicht gefolgt werden, da die Sanierungsklausel zu einem Rückgang dieser Einnahmen führe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

79      Da die Kommission die Zulässigkeit dieses ersten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung in Abrede stellt, dass er nur Tatsachenfragen betreffe, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, sofern sie nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

80      Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98). Dagegen fällt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).

81      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich GFKL zumindest mit dem ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes gegen die Einstufung des fraglichen deutschen Rechts als „Referenzsystem“ durch das Gericht wendet. Der Begriff „Referenzsystem“ bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

82      Da das Vorbringen von GFKL somit zumindest teilweise darauf abzielt, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Tatsachen in Frage zu stellen, kann der vorliegende Rechtsmittelgrund nicht von vornherein mit der Begründung als insgesamt unzulässig zurückgewiesen werden, dass er nur Tatsachenfragen betreffe.

83      In der Sache ist zunächst das zweite von GFKL im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes vorgebrachte, den Rn. 63 und 71 des vorliegenden Urteils zu entnehmende Argument zu prüfen, mit dem GFKL im Wesentlichen geltend macht, dass das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verkannt habe, indem es – wie die Kommission im streitgegenständlichen Beschluss – die Regel des Verfalls der Verluste als für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme maßgebliches Referenzsystem eingestuft habe, obwohl diese Regel als Ausnahme zur Regel des Verlustvortrags nicht die allgemeine oder „normale“ Steuerregelung darstellen könne.

84      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

85      In Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils geht aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzung zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es außerdem der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Insbesondere in Bezug auf nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Maßnahme, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

88      In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als „selektiv“ einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Der Begriff „staatliche Beihilfe“ erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität impliziert somit grundsätzlich in einem ersten Schritt die Bestimmung des Referenzsystems, in das sich die betreffende Maßnahme einfügt. Ihr kommt im Fall von steuerlichen Maßnahmen erhöhte Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur im Verhältnis zu einer sogenannten „normalen“ Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55).

91      Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, anhand von deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 60).

92      Die Einstufung eines Steuersystems als „selektiv“ ist jedoch nicht davon abhängig, dass es so konzipiert ist, dass die Unternehmen, denen möglicherweise eine selektive Begünstigung zugutekommt, im Allgemeinen denselben steuerlichen Belastungen unterliegen wie die übrigen Unternehmen, aber von Ausnahmevorschriften profitieren, so dass die selektive Begünstigung im Unterschied zwischen der normalen steuerlichen Belastung und der Belastung der erstgenannten Unternehmen erblickt werden kann (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91).

93      Ein solches Verständnis des Kriteriums der Selektivität würde nämlich voraussetzen, dass eine Steuerregelung, um als „selektiv“ eingestuft werden zu können, mittels einer bestimmten Regelungstechnik konzipiert ist, was dazu führen würde, dass nationale Steuervorschriften der Kontrolle auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen von vornherein allein deshalb entzogen sind, weil sie auf einer anderen Regelungstechnik beruhen, obwohl sie rechtlich und/oder tatsächlich durch die Anpassung oder Verknüpfung verschiedener Steuervorschriften dieselben Wirkungen entfalten. Es verstieße damit gegen die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87, 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Wenn nach dieser Rechtsprechung nationale Steuervorschriften nicht durch den Rückgriff auf eine bestimmte Regelungstechnik von vornherein der im AEU-Vertrag vorgesehenen Kontrolle im Bereich der staatlichen Beihilfen entzogen werden können, kann der Rückgriff auf die verwendete Regelungstechnik auch nicht zur Bestimmung des für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität maßgebenden Referenzsystems ausreichen, da sonst die Form der staatlichen Maßnahmen in entscheidender Weise Vorrang vor ihren Wirkungen genösse. Daher kann die verwendete Regelungstechnik kein für die Bestimmung des Referenzsystems ausschlaggebender Gesichtspunkt sein.

95      Aus derselben Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, doch ist der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden – und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen –, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

96      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C‑417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

97      Im Licht dieser Erwägungen ist das in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannte Vorbringen von GFKL zu prüfen.

98      Insoweit ist festzustellen, dass GFKL mit diesem Vorbringen zwar formal nur auf die Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, die den vom Gericht hinsichtlich des im vorliegenden Fall relevanten Referenzsystems gezogenen Schluss enthalten. Ihr Vorbringen vor dem Gerichtshof, das die falsche rechtliche Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht betrifft, kann jedoch nur so verstanden werden, dass es sich zwangsläufig auch auf die Gründe erstreckt, auf denen der vom Gericht gezogene Schluss beruht. Bei der Beurteilung der Begründetheit dieses Vorbringens sind deshalb nicht nur die Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils zu prüfen, sondern auch dessen Rn. 111 bis 113, die ihre Grundlage bilden.

99      Dabei ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass „die Kommission im [streitgegenständlichen] Beschluss die Regel des Verfalls von Verlusten … als die allgemeine Regel bezeichnet hat, nach der zu prüfen sei, ob zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden, differenziert worden sei. [GFKL] bezieht sich demgegenüber auf die allgemeinere, für jede Besteuerung geltende Regel des Verlustvortrags.“

100    In Rn. 112 seines Urteils hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass „die Regel des Verlustvortrags eine Möglichkeit ist, in deren Genuss alle Unternehmen bei der Anwendung der Körperschaftsteuer kommen“, und dass „die Regel des Verfalls von Verlusten diese Möglichkeit beim Erwerb einer Beteiligung von 25 % oder mehr einschränkt und beim Erwerb einer Beteiligung von mehr als 50 % ausschließt“. Es hat sodann festgestellt, dass „[d]ie letztgenannte Regel … demnach systematisch für alle Fälle eines Wechsels der Anteilseigner [gilt], die 25 % oder mehr der Anteile halten, unbeschadet der Art oder der Merkmale der betreffenden Unternehmen“.

101    In Rn. 113 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes hinzugefügt: „Außerdem ist die Sanierungsklausel ihrem Wortlaut nach eine Ausnahme von der Regel des Verfalls von Verlusten und gilt nur in genau definierten Situationen, die unter die letztgenannte Regel fallen.“

102    Hieraus hat das Gericht in Rn. 114 seines Urteils abgeleitet, dass „festzustellen [ist], dass die Regel des Verfalls von Verlusten ebenso wie die Regel des Verlustvortrags zum rechtlichen Rahmen der streitigen Maßnahme gehört. Mit anderen Worten besteht der im vorliegenden Fall relevante rechtliche Rahmen aus der allgemeinen Regel des Verlustvortrags, die durch die Regel des Verfalls von Verlusten eingeschränkt wird, und in eben diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die streitige Maßnahme Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage im Sinne der Rechtsprechung befinden.“

103    In Rn. 115 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass „die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie unter gleichzeitiger Anerkennung der Existenz einer allgemeineren Regel, nämlich der des Verlustvortrags, zu dem Ergebnis kam, dass der bei der Beurteilung der Selektivität der streitigen Maßnahme angelegte rechtliche Bezugsrahmen in der Regel des Verfalls von Verlusten zu sehen sei“.

104    Wie GFKL vorbringt, hat diese Argumentation dazu geführt, dass das Gericht fälschlich allein die Regel des Verfalls von Verlusten als Referenzsystem im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die allgemeine Regel des Verlustvortrags von diesem Referenzsystem ausgenommen hat.

105    Aus dieser Argumentation geht nämlich hervor, dass das Gericht trotz seiner Feststellung, dass es eine für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen geltende allgemeine Steuerregel, nämlich die Regel des Verlustvortrags, gebe, gleichwohl entschieden hat, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme maßgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe, obwohl die letztgenannte Regel selbst unstreitig eine Ausnahme von der Regel des Verlustvortrags darstellte und obwohl die Prüfung des gesamten Inhalts dieser Bestimmungen die Feststellung hätte ermöglichen müssen, dass die Sanierungsklausel dazu führte, eine unter die allgemeine Regel des Verlustvortrags fallende Situation zu definieren.

106    Aus der in den Rn. 92 bis 95 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aber hervor, dass die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme anhand eines Referenzsystems, das aus einigen Bestimmungen besteht, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst wurden, nicht zutreffend beurteilt werden kann. Durch den Ausschluss der allgemeinen Regel des Verlustvortrags von dem im vorliegenden Fall maßgebenden Referenzsystem hat das Gericht somit dieses System offensichtlich zu eng definiert.

107    Soweit das Gericht diese Schlussfolgerung darauf gestützt hat, dass die streitige Maßnahme ihrem Wortlaut nach eine Ausnahme von der Regel des Verfalls von Verlusten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die verwendete Regelungstechnik, wie bereits in Rn. 94 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kein für die Bestimmung des Referenzsystems ausschlaggebender Gesichtspunkt sein kann.

108    Auch dem Urteil vom 18. Juli 2013, P (C‑6/12, EU:C:2013:525), kann im vorliegenden Fall kein stichhaltiges Argument zur Stützung des angefochtenen Urteils entnommen werden, da sich der Gerichtshof in diesem Urteil nicht dazu geäußert hat, was in der ihm unterbreiteten Rechtssache das Referenzsystem darstellen musste

109    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von GFKL begründet, soweit sie rügt, das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verkannt, indem es – wie die Kommission im streitgegenständlichen Beschluss – die Regel des Verfalls von Verlusten als maßgeblichen Referenzrahmen für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme eingestuft habe, obwohl diese Regel als Ausnahme von der Regel des Verlustvortrags nicht die allgemeine oder „normale“ Steuerregelung darstellen könne.

110    Ferner ist festzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerhaften Würdigung, wonach die Kommission mit ihrer Feststellung, dass das im vorliegenden Fall für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme maßgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe, keinen Fehler begangen habe, das weitere Vorbringen von GFKL geprüft hat, mit dem insbesondere das Fehlen eines prima facie selektiven Charakters der streitigen Maßnahme, eine fehlerhafte Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Situation sanierungsbedürftiger Unternehmen und die Rechtfertigung der streitigen Maßnahme mit der Natur und dem Aufbau des Steuersystems dargetan werden sollte.

111    Wie sich aus der in den Rn. 85 und 88 bis 91 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ergibt, führt aber ein Fehler bei der Bestimmung des Referenzsystems, anhand dessen der selektive Charakter einer Maßnahme zu beurteilen ist, zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist. Unter diesen Umständen ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit darin die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, ohne dass die weiteren Argumente des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, dessen übrige Teile oder der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden brauchen.

 Zur Klage vor dem Gericht

112    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

113    Das ist hier der Fall. In diesem Rahmen genügt der Hinweis, dass aus den in den Rn. 84 bis 111 des vorliegenden Urteils genannten Gründen der erste Teil des ersten Klagegrundes von GFKL begründet ist, da mit ihm gerügt wird, dass die Kommission fälschlich allein die Regel des Verfalls von Verlusten als das für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme maßgebende Referenzsystem angesehen habe. Da der selektive Charakter der streitigen Maßnahme von der Kommission somit anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt wurde, ist der streitgegenständliche Beschluss für nichtig zu erklären.

 Kosten

114    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

115    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

116    Da die Kommission beim Anschlussrechtsmittel und beim Rechtsmittel unterlegen ist, der streitgegenständliche Beschluss für nichtig erklärt wird und GFKL beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die GFKL durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.

3.      Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Ilešič

Rosas

Toader

Prechal

 

Jarašiūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zweiten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Ilešič


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - C-219/16 zitiert 5 §§.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8c Verlustabzug bei Körperschaften


(1) 1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende P

Referenzen

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn

1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist,
2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder
3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
5Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 abgezogen werden, soweit er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt.6Stille Reserven im Sinne des Satzes 5 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.7Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes 5 der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft.8Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurechnen ist.

(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass

1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder
2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder
3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.

(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.