Europäischer Gerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - C-20/14

ECLI:ECLI:EU:C:2015:714
bei uns veröffentlicht am22.10.2015

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

22. Oktober 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe — Wortmarke — Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt — Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination — Vorliegen einer Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache C‑20/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2014, in dem Verfahren

BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH,

gegen

Bodo Scholz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und F. W. Bulst als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketings- & Management-Service GmbH, (im Folgenden: BGW) und Herrn Scholz wegen der Wortmarke BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 bestimmt:

„(1)   Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

4

Art. 4 („Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten“) Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

b)

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Deutsches Recht

5

In § 9 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) heißt es:

„Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

2.

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden …“

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

6

Am 11. Dezember 2006 wurde die Wortmarke BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft (im Folgenden: jüngere Marke) u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung unter der Nr. 306 33835 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen:

„Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke und für Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations);

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Betrieb von Sportanlagen; Vermietung von Sportausrüstungen; Dienstleistungen eines Sport- und Gymnastiklehrers; Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Vorträgen, Gesprächsrunden und Kursen; Beratung zur Freizeitgestaltung; Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Informationsdienste für Kurgäste über sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Kurberatung;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Reservierung und Vermittlung von Unterkünften für Gäste, insbesondere für Kurgäste; Dienstleistungen von Seniorenheimen; Betrieb von Feriencamps.“

7

Gegen diese Eintragung erhob BGW Widerspruch unter Berufung auf die folgende deutsche Wort-/Bildmarke 304 06 837 (im Folgenden: ältere Marke):

Image

8

Die ältere Marke ist seit dem 21. Juli 2004 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 im Sinne des genannten Abkommens von Nizza eingetragen:

„Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern; Herausgabe von Texten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für unterhaltende, kulturelle und sportliche Zwecke; Filmproduktion; Filmverleih; Vermietung von Camcordern, Tonaufnahmen, Fernseh- und Rundfunkgeräten; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Anfertigung von Übersetzungen; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Verfassen von Drehbüchern; Videofilmproduktion; Veranstaltung von Wettbewerben.“

9

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 gab das Deutsche Patent- und Markenamt dem von BGW erhobenen Widerspruch teilweise statt und löschte die jüngere Marke wegen einer zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken bestehenden Verwechslungsgefahr teilweise. Aufgrund einer vom Inhaber der jüngeren Marke eingelegten Erinnerung wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 9. Januar 2012 mit der Begründung aufgehoben, dass BGW eine rechtserhaltende Benutzung ihrer eigenen Marke nicht glaubhaft gemacht habe.

10

Gegen den letztgenannten Beschluss legte BGW Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

11

Dieses Gericht ist aufgrund des Materials, das BGW bei ihm einreichte, der Auffassung, dass eine rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke zumindest für „Druckereierzeugnisse“ sowie die – vorwiegend gegenüber Unternehmen der Gesundheitsbranche, insbesondere Optikgeschäfte und Hörgeräteakustiker, erbrachten – Dienstleistungen „Werbung“, „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Veranstaltung von Wettbewerben“ belegt worden sei. Die einander gegenüberstehen Marken würden somit identische Waren und teils identische, teils ähnliche Dienstleistungen erfassen.

12

Bezüglich der Ähnlichkeit der Marken ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Gesamteindruck der älteren Marke allein durch die Buchstabenfolge „BGW“ geprägt werde, da der Bildbestandteil diese Buchstabenfolge lediglich in visueller Hinsicht hervorhebe und klanglich nicht zum Tragen komme. Hinsichtlich des Gesamteindrucks der jüngeren Marke nimmt das vorlegende Gericht an, dass die Wortkombination „Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ beschreibender Natur sei und jeder Unterscheidungskraft entbehre, da sie sich auf die Angabe beschränke, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem bundesweit tätigen Verband von Unternehmen der Gesundheitswirtschaft erbracht würden, ohne dass dabei aber eine genaue Identifizierung der betrieblichen Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen möglich sei.

13

Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke ebenfalls durch die Buchstabenfolge „BGW“ geprägt werde. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist jedenfalls unabhängig davon, wie die genannte Wortkombination zu beurteilen ist, anzuerkennen, dass diese Buchstabenfolge in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594) habe. Das angesprochene Publikum werde daher, wenn es der jüngeren Marke auf dem Markt begegne, die ältere Marke erkennen, nur diesmal erläutert durch die das – als solches nichtssagende – Akronym „BGW“ auflösende (beschreibende) Angabe „Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“.

14

Daher geht das vorlegende Gericht unter Anführung des Urteils AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, EU:T:2007:311) davon aus, dass es nicht zweifelhaft sei, dass für den maßgeblichen Verkehr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

15

An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das vorlegende Gericht jedoch durch den Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehle. Das vorlegende Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 38 dieses Urteils ausgeführt habe, dass die Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkombination bildenden Wörter wiedergebe, im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur eine akzessorische Stellung einnehme.

16

Es sei daher ausgeschlossen, einem Element einer komplexen Marke, im vorliegenden Fall der als Akronym verstandenen Buchstabenfolge „BGW“ der jüngeren Marke, eine prägende oder zumindest selbständig kennzeichnende Stellung einzuräumen, wenn diesem Buchstabenelement nur eine akzessorische Stellung zukomme.

17

Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) zu absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe, da die Beurteilung einer Marke durch den Verkehr grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob es um ein Eintragungshindernis nach Art. 3 oder nach Art. 4 der Richtlinie 2008/95 gehe.

18

Unter diesen Umständen hat das Bundespatentgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen, dass bei identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum angenommen werden kann, wenn eine unterscheidungskräftige Buchstabenfolge, die das ältere, durchschnittlich kennzeichnungskräftige Wort-/Bildzeichen prägt, in der Weise in das jüngere Wortzeichen eines Dritten übernommen wird, dass dieser Buchstabenfolge eine darauf bezogene beschreibende Wortkombination hinzugefügt wird, die die Buchstabenfolge als Abkürzung der beschreibenden Wörter erläutert?

Zur Vorlagefrage

19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke – die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht – und einer jüngeren Marke – in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird – bestehen kann.

20

Da das vorlegende Gericht diese Fragen in Anbetracht der Zweifel stellt, die es hinsichtlich der Anwendung des Urteils Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im Ausgangsrechtsstreit einander gegenüberstehenden Marken hat, sind insoweit zunächst die Tragweite und die Einschlägigkeit dieses Urteils zu prüfen.

21

In den Ausgangsverfahren, zu denen das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, ging es um zwei Wortmarken, von denen die eine aus dem Zeichen „Multi Markets Fund MMF“ zur Bezeichnung eines auf mehreren Finanzmärkten tätigen Fonds und die andere aus dem Zeichen „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ zur Bezeichnung eines Börsenindexes für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bestand. Da das vorlegende Gericht in diesen Verfahren der Ansicht war, dass die Zeichen „MMF“ und „NAI“ bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie seien, fragte es den Gerichtshof, ob die Eintragungshindernisse von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden seien, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge bestünden, die isoliert betrachtet nicht beschreibend sei, die aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergebe, aus der die genannte Wortkombination bestehe.

22

Die den vorgenannten Verfahren zugrunde liegende Frage ging somit dahin, zu bestimmen, ob eine komplexe Marke, die aus einer Wortkombination nebst ihrem Akronym besteht, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 eingetragen werden konnte, und nicht – wie im vorliegenden Fall – dahin, zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zwischen einer aus einer Buchstabenfolge bestehenden älteren Marke und einer jüngeren Marke, in die diese Buchstabenfolge mit einer Wortkombination zusammengefügt übernommen ist, besteht.

23

Zum einen verfolgen die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 und die relativen Eintragungshindernisse nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aber unterschiedliche Zwecke und sollen dem Schutz unterschiedlicher Interessen dienen.

24

Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen ineinander über (vgl. Urteil Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Hingegen soll Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie die individuellen Interessen der Inhaber von dem Anmeldezeichen gegenüberstehenden älteren Marken schützen und gewährleistet damit die Herkunftsfunktion der Marke im Fall einer Verwechslungsgefahr (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Die Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von einem Zeichen haben, kann zwar nicht von dem betreffenden Eintragungshindernis abhängen, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, gleichwohl variiert aber der Blickwinkel, unter dem diese Wahrnehmung betrachtet wird, je nachdem, ob der beschreibende Charakter eines Zeichens oder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist.

28

Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, richtet sich die Aufmerksamkeit im Rahmen der Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens auf die mentalen Abläufe, die dazu führen können, dass Beziehungen zwischen dem Zeichen oder seinen verschiedenen Bestandteilen und den betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen hergestellt werden, während sich die Prüfung im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Prozess bezieht, durch den das Zeichen im Gedächtnis behalten, wiedererkannt und in Erinnerung gerufen wird, sowie auf die Mechanismen einer gedanklichen Verbindung.

29

Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ausgeführt, dass die in den betreffenden Zeichen enthaltenen drei Großbuchstaben, nämlich „MMF“ bzw. „NAI“, die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind. Somit sind die Wortkombination und die Buchstabenfolge in beiden Fällen dazu bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen. Jede der Buchstabenfolgen soll daher die Wahrnehmung der Wortkombination durch die Verkehrskreise verstärken, indem die Verwendung der Wortkombination vereinfacht und die Erinnerung daran erleichtert wird.

30

Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 jenes Urteils ausgeführt, dass, wenn die in Rede stehenden Buchstabenfolgen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Abkürzungen der Wortkombinationen, mit denen sie zusammengefügt sind, wahrgenommen werden, diese Buchstabenfolgen selbst dann nicht über die Summe der Bestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit hinausgehen können, wenn die Buchstabenfolgen selbst als unterscheidungskräftig angesehen werden können. Vielmehr nehmen solche Buchstabenfolgen im Verhältnis zu der Wortkombination, der sie beigefügt sind, nach Ansicht des Gerichtshofs nur eine „akzessorische Stellung“ ein.

31

Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die fehlende Eintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus einer mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge besteht, von Fall zu Fall zu prüfen ist, entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

32

Daher ist die in Rn. 38 des genannten Urteils enthaltene, vom vorlegenden Gericht angeführte Erwägung, wonach die Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkombination bildenden Wörter wiedergibt, im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur eine akzessorische Stellung einnimmt, in diesem Sinne zu verstehen und kann nicht als Ausdruck eines allgemeinen Maßstabs für die Beurteilung des akzessorischen Charakters einer Buchstabenfolge ausgelegt werden, die den ersten Buchstaben aller Wörter der Wortkombination enthält, mit der sie zusammengefügt ist.

33

Diese Erwägung beschränkt sich nämlich darauf, für die Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse klarzustellen, dass eine Buchstabenfolge, auch wenn sie isoliert betrachtet Unterscheidungskraft hat, beschreibenden Charakter haben kann, wenn sie in eine zusammengesetzte Marke übernommen wird, in der sie mit einem beschreibenden Hauptausdruck kombiniert wird, als dessen Abkürzung sie wahrgenommen würde, was von Fall zu Fall festzustellen ist.

34

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in Anbetracht des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, und der diesem Urteil beizumessenden Tragweite die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sind, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.

35

Zweitens ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf nicht darauf beschränkt bleiben, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (Urteile HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C‑498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 61).

37

Zwar können ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke unter Umständen für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42, und Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass der gemeinsame Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken, auch wenn er nicht als den Gesamteindruck dominierend angesehen werden kann, doch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Marken zu berücksichtigen ist, soweit er selbst die ältere Marke bildet und eine selbständig kennzeichnende Stellung in der u. a. aus diesem Bestandteil zusammengesetzten angemeldeten Marke behält. Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (Urteil Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 45).

39

Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25).

40

Im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 40 seiner Schlussanträge ist noch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der mit dem Urteil Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594) begründeten Rechtsprechung einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann.

41

Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere mittels einer Analyse der Bestandteile der jüngeren Marke und des jeweiligen Gewichts dieser Bestandteile in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen, und anschließend im Licht dieses Gesamteindrucks und sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen (Urteil Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 34).

42

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass die jüngere Marke aus einem Zeichen, das eine – das einzige Wortelement der älteren Marke darstellende – Buchstabenfolge wiedergibt, und einer Wortkombination besteht, deren Anfangsbuchstaben dieser Buchstabenfolge entsprechen, für sich allein die Gefahr einer Verwechslung mit dieser älteren Marke nicht ausschließen kann.

43

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens wird das vorlegende Gericht daher neben weiteren Faktoren zu prüfen haben, ob die Verbindungen, die die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen der Buchstabenfolge und der Wortkombination herstellen könnten – dabei insbesondere die Möglichkeit, dass Erstere als ein Akronym der Wortkombination wahrgenommen wird –, dergestalt sind, dass diese Buchstabenfolge von den maßgeblichen Verkehrskreisen in der jüngeren Marke selbständig wahrgenommen und in Erinnerung behalten werden könnte. Es wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Elemente, aus denen die jüngere Marke besteht, in der Gesamtbetrachtung eine andere logische Einheit bilden, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat.

44

Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke – die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht – und einer jüngeren Marke – in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird – bestehen kann.

Kosten

45

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke – die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht – und einer jüngeren Marke – in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird – bestehen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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Referenzen - Gesetze

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Markengesetz - MarkenG | § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse


(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, 1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleis

Referenzen

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.