Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - 7 C 19/11

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Sie betreibt eine Sinteranlage und eine Hochofenanlage, in der im Wesentlichen Spezialroheisen für die Gießereiindustrie, daneben aber auch Schlacken für den Straßenbau und hochreines Zinkkonzentrat für die zinkverarbeitende Industrie erzeugt werden.
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Die Sinteranlage und die Hochofenanlage sind jeweils selbstständig immissionsschutzrechtlich genehmigt. Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte gemäß § 25 TEHG a.F. festgestellt, dass das Betreiben beider Anlagen als Betrieb einer einheitlichen Anlage (sog. "Glocke") gilt.
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Die Hochofenanlage besteht aus zwei Hochöfen. Ihre Kapazität war während des Großteils der ersten Handelsperiode von 2005 bis 2007 auf 700 t RE/d (entspricht 463 733 t S/a) begrenzt. Nach einer im Februar 2007 immissionsschutzrechtlich genehmigten Kapazitätserweiterung ist für die Hochofenanlage insgesamt eine Kapazität von 1 200 t RE/d zugelassen. Dies entspricht einem möglichen Sintereinsatz von 794 970 t S/a; die Sinteranlage hat eine genehmigte Kapazität von 578 160 t S/a.
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Am 19. November 2007 beantragte die Klägerin für die Handelsperiode 2008 bis 2012 für die einheitliche Anlage im Hauptantrag die Zuteilung von insgesamt 5 547 631 Emissionsberechtigungen, davon 2 431 194 für die Kapazitätserweiterung. Dabei ging sie für die Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage um 500 t RE/d von einem zusätzlichen Sinterverbrauch von 331 238 t S/a und - wie schon in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 - von einem Emissionswert von 1,5493 t CO2/t Sv aus.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Februar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin für die Handelsperiode 2008 bis 2012 für die einheitliche Anlage 3 559 375 Emissionsberechtigungen zu. Für die Kapazitätserweiterung wurden anstelle der begehrten 2 431 194 nur 839 862 Emissionsberechtigungen zugeteilt. Dabei wurde die Kapazität der Sinteranlage von 578 160 t S/a als Obergrenze der Gesamtkapazität der einheitlichen Anlage betrachtet. Ausgehend von einer ursprünglichen Gesamtkapazität der einheitlichen Anlage von 463 733 t S/a wurde eine Kapazitätserweiterung von 114 427 t S/a angenommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen:
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Die Feststellung des Betriebs als einheitliche Anlage gemäß § 25 TEHG a.F. schließe es aus, bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen die höhere Kapazität der Hochofenanlage zugrunde zu legen, die nur mithilfe von Einsatzstoffen aus Fremdbezug ausgenutzt werden könne. Der von § 25 TEHG a.F. vorausgesetzte technische Verbund bestehe nur insoweit, als Einsatzstoffe aus der Sinteranlage in der Hochofenanlage zu Roheisen verarbeitet würden. Die Kapazität der Sinteranlage habe daher limitierende Wirkung; die Gesamtkapazität der einheitlichen Anlage könne nicht größer sein als die Kapazität ihres kleinsten Anlagenteils. Der beantragte Emissionswert von 1,5493 t CO2/t Sv sei auf die die Kapazität der Sinteranlage übersteigende Kapazität der Hochofenanlage nicht anwendbar, weil er nur die Emissionen der Sinteranlage und der Hochofenanlage bei Weiterverarbeitung des in der Sinteranlage erzeugten Sinters erfasse.
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Auf einen von der Klägerin angegebenen reduzierten Emissionswert von 1,3359 t CO2/t Sv für die Hochofenanlage könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Die Klägerin habe nur eine Zuteilung für die einheitliche Anlage beantragt, nicht dagegen (auch) eine anteilige Mehrzuteilung, die den Zukauf von Einsatzstoffen berücksichtige. Ein solcher Antrag könne nicht nachgeholt werden, weil die maßgebliche Antragsfrist am 19. November 2007 abgelaufen sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin. Zu deren Begründung trägt sie vor:
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Die zu geringe Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Kapazitätserweiterung verstoße gegen § 9 Abs. 1 und 2, § 25 sowie § 4 Abs. 6 TEHG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 ZuG 2012. Die Feststellung als einheitliche Anlage bezwecke eine genauere Emissionsberichterstattung und Bilanzierungsvereinfachung, nicht aber die Reduzierung von Zuteilungsansprüchen. Mit der Feststellung als einheitliche Anlage dürfe keine Benachteiligung gegenüber einer Einzelbetrachtung der Anlagen verbunden sein.
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Die Hochofenanlage sei auf die Einsatzstoffe aus der eigenen Sinteranlage nicht angewiesen, der Sinter könne auch zugekauft werden. Maßgeblicher Parameter für die CO2-Emissionen sei die Menge der produzierten Erzeugnisse, nicht dagegen die Menge an hergestelltem Sinter. Die Zuteilung nach den §§ 6, 8 ZuG 2012 richte sich nach der tatsächlich und rechtlich möglichen Kapazitätsausnutzung, die allein durch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bestimmt werde. Der Sinterverbrauch stelle nur eine durchschnittliche jährliche Bezugsgröße für die Ermittlung der prognostizierten CO2-Emissionen dar. Die Bezugsgröße für den spezifischen Emissionswert dürfe nicht mit der Anlage verwechselt werden, die Gegenstand der Zuteilung sei. Ein auf den Sinterverbrauch bezogener Emissionswert wäre dann überflüssig gewesen, weil man auf die tatsächlichen Mengen an Sinter und Roheisen hätte abstellen können.
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Sie habe selbst dann einen Anspruch auf Mehrzuteilung, wenn man für die Kapazitätserweiterung hinsichtlich des die Kapazität der Sinteranlage übersteigenden Anteils der Hochofenanlage einen allein auf diese bezogenen niedrigeren Emissionswert ansetze. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine solche Zuteilung habe sie nicht fristgerecht beantragt, beruhe auf überzogenen Anforderungen an die notwendige Konkretisierung eines Zuteilungsantrages. Abgesehen davon, dass dieses Begehren in ihrem Zuteilungsantrag bereits als Minus enthalten gewesen sei, hätten der DEHSt alle für die Ermittlung eines anteiligen Emissionswertes für das Hochofenwerk erforderlichen Daten vorgelegen. Es sei Aufgabe der Zuteilungsbehörde, den Zuteilungsanspruch nach Maßgabe der Regelungen im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und im Zuteilungsgesetz der Höhe nach zu ermitteln.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Zuteilungsbescheides vom 22. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2009 zu verpflichten, ihr für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 weitere 1 375 755 Emissionsberechtigungen zuzuteilen,
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hilfsweise,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Zuteilungsbescheides vom 22. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2009 zu verpflichten, ihr für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die die Kapazität der Sinteranlage übersteigende Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage weitere Emissionsberechtigungen nach Maßgabe eines gegenüber der sonstigen Zuteilung entsprechend reduzierten Emissionsfaktors zuzuteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag erstrebte Zuteilung weiterer 1 375 755 Emissionsberechtigungen für die Kapazitätserweiterung der einheitlichen Anlage (1). Der Hilfsantrag, ihr für die Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage, die die Kapazität der Sinteranlage übersteigt, zusätzliche Emissionsberechtigungen unter Anwendung eines reduzierten Emissionswertes zuzuteilen, bleibt ebenfalls erfolglos (2).
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1. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Industrieanlagen, deren Kapazität - wie hier - im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 erweitert worden ist, richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012. Danach werden bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Gemäß Satz 2 findet bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für eine Kapazitätserweiterung Absatz 1 entsprechende Anwendung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kapazität der Anlage der Klägerin nach der Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage durch die geringere Kapazität der Sinteranlage begrenzt wird. Das ist Folge der Feststellung von Hochofenanlage und Sinteranlage als einheitliche Anlage nach § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578) i.d.F. des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1788 - TEHG a.F.).
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a) Nach § 25 TEHG a.F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IXb, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist. Zweck dieser Regelung ist es, die Behandlung faktisch integrierter, aber rechtlich getrennter Anlagen als eine Anlage zu ermöglichen, um eine genauere Berichterstattung über CO2-Emissionen zu erreichen (BTDrucks 15/2328, S. 17). Erfasst werden Anlagen, bei denen typischerweise ein Verbundbetrieb vorliegt, d.h. Anlagen, die zwar einem einheitlichen Produktionsvorgang dienen, jedoch aufgrund ihrer technischen Beschaffenheiten und Abgrenzbarkeit grundsätzlich als mehrere (durch den Produktionsvorgang miteinander verbundene) Einzelanlagen zu gelten haben (Theuer, in: Frenz, Emissionshandelsrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 2; Maslaton, TEHG, 1. Aufl. 2005, § 25 Rn. 6). Die Möglichkeit, solchermaßen verbundene Anlagen als einheitliche Anlage feststellen zu lassen, dient dazu, die Betriebswirklichkeit einer integrierten Anlage auch emissionshandelsrechtlich abzubilden. Sie gibt dem Anlagenbetreiber die notwendige Flexibilität für einen effizienten Betrieb der einheitlichen Anlage (Vierhaus/von Schweinitz, in: Körner/Vierhaus, TEHG, 1. Aufl. 2005, § 25 Rn. 4 f.).
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Der erforderliche technische Verbund liegt dann vor, wenn mehrere Anlagen durch technische Einrichtungen funktional verbunden sind, ein nur betrieblicher Zusammenhang reicht dagegen nicht aus. Die Struktur der Anlagen muss darauf angelegt sein, zusammen betrieben zu werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Stoffe aus einer Anlage in einer anderen Anlage verarbeitet werden, zwischen den Anlagen also zeitlich und logistisch abgestimmte Stoffströme fließen (Theuer, a.a.O. Rn. 3; Vierhaus/von Schweinitz, a.a.O. Rn. 27 f.). Zwar setzt § 25 TEHG a.F. einen 1:1-Verbund der Anlagen nicht voraus. Der Gesetzgeber hat aber offenbar - worauf die Begründung zu § 29 ZuV 2020 schließen lässt - einen Bedarf für die Feststellung mehrerer Anlagen als einheitliche Anlage typischerweise für Anlagen mit einer engen 1:1-Beziehung angenommen (vgl. BTDrucks 17/6850, S. 38).
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b) Die Feststellung mehrerer Anlagen als einheitliche Anlage nach § 25 TEHG a.F. bewirkt, dass die zusammengefassten Anlagen fortan hinsichtlich Überwachung, Emissionsberichterstattung und Zuteilung als eine Anlage im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten. So sind die Überwachungs- und Berichtspflichten gemäß § 5 TEHG a.F. und die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG a.F. nicht mehr auf jede einzelne Anlage gesondert, sondern nur noch auf die einheitliche Anlage zu beziehen. Auch die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012 und der Zuteilungsverordnung 2012 erfolgt bezogen auf die einheitliche Anlage (Schweer/ von Hammerstein, TEHG, 1. Aufl. 2004, § 25 Rn. 13; Theuer, a.a.O. Rn. 28). Für die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist dies in § 24 TEHG n.F. inzwischen ausdrücklich geregelt. Die Neuregelung hat lediglich klarstellende Funktion, ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht § 24 TEHG n.F. der Regelung in § 25 TEHG a.F. (BTDrucks 17/5296, S. 53). Von der Feststellungswirkung nicht erfasst sind dagegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und die Emissionsgenehmigungen nach § 4 TEHG a.F.; insoweit bleiben die Anlagen eigenständig (Wolke, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Februar 2012, § 24 Rn. 7 f.).
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Die Folgen der Feststellung als einheitliche Anlage erschöpfen sich mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin, dass nur ein verifizierter Zuteilungsantrag und ein Emissionsbericht erforderlich sind. Vielmehr wird, weil einheitliche Anlagen sich gerade dadurch auszeichnen, dass in den darin zusammengefassten Einzelanlagen verschiedene Prozesse stattfinden, die demselben Produktionsvorgang dienen, die einheitliche Anlage bei der Bestimmung der maßgeblichen Kapazität einer einheitlichen (Verbund-)Betrachtung unterzogen. Es besteht regelmäßig auch keine Notwendigkeit, Anlagen(teile) einer einheitlichen Anlage bei der Zuteilung getrennt zu betrachten, weil diese schon aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 TEHG a.F. in einem technischen Verbund betrieben werden müssen (Vierhaus/von Schweinitz, a.a.O. Rn. 45). Maßgeblich sind daher nicht mehr die tatsächlich und rechtlich maximal möglichen Produktionsmengen (Kapazitäten) der Einzelanlagen, sondern die Gesamtkapazität der einheitlichen Anlage. Die Kapazität einer einheitlichen Anlage bestimmt sich somit danach, welche Produktionsmenge in der einheitlichen Anlage im Verbundbetrieb rechtlich und tatsächlich maximal möglich ist.
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c) Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hat die Beklagte zu Recht nur eine Kapazitätserweiterung der einheitlichen Anlage von 114 427 t Sv/a anstatt - wie von der Klägerin beantragt - von 331 238 t Sv/a angenommen. Bis zur Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage betrug die rechtlich und tatsächlich mögliche Produktionsmenge der einheitlichen Anlage 463 733 t S/a, weil nur diese Menge Sinter in der Hochofenanlage verarbeitet werden konnte. Nach der Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage verfügt die einheitliche Anlage - wovon im Übrigen auch die Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22. Oktober 2007 noch ausgegangen ist - über eine Kapazität von 578 160 t S/a, denn dies ist die rechtlich und tatsächlich maximal mögliche Kapazität der Sinteranlage. Soweit in der Hochofenanlage nach deren Erweiterung überdies zugekaufter Sinter und andere Einsatzstoffe verarbeitet werden können, fehlt es dagegen am erforderlichen Verbundbetrieb mit der Sinteranlage.
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Dem Ansatz einer Verbundbetrachtung folgt im Übrigen auch der beantragte - aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übernommene - Emissionswert von 1,5493 t CO2/t SV. Bei diesem von der Klägerin auf der Grundlage einer "Mischkalkulation" gebildeten Emissionswert handelt es sich aufgrund der nicht konstanten Produktmengen an Roheisen, Schlacke und Zinkkonzentrat um eine Bezugsgröße im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 ZuV 2012. Er erfasst sowohl die CO2-Emissionen bei der Herstellung des Sinters in der Sinteranlage als auch bei der Herstellung des Roheisens (sowie der Schlacke und des Zinkkonzentrats) unter Verwendung des selbst hergestellten Sinters und bildet so das Emissionsverhalten der einheitlichen Anlage im Verbundbetrieb ab. Schon deshalb kann er nicht einschlägig sein, soweit die "überschießende" Kapazität der Hochofenanlage durch Zukauf von Sinter oder anderen Einsatzstoffen ausgenutzt wird.
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d) Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es weder mit Blick auf § 9 Abs. 1 und 2 noch auf § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 TEHG a.F. Bedenken, bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für eine einheitliche Anlage im Sinne von § 25 TEHG a.F. auf die Gesamtkapazität abzustellen. Diese Regelungen werden durch die Feststellung mehrerer Anlagen als einheitliche Anlage bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen modifiziert. Die Zusammenfassung mehrerer immissionsschutzrechtlich getrennt genehmigter Anlagen zu einer einheitlichen Anlage im Emissionshandelsrecht stellt insoweit einen gesetzlich geregelten Sonderfall zum Grundsatz der Identität von immissionsschutzrechtlichem und emissionshandelsrechtlichem Anlagenbegriff dar (Wolke, a.a.O. Rn. 2). Die Zuteilung an eine einheitliche Anlage muss folglich nicht die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der verbundenen Einzelanlagen abbilden.
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Der Einwand der Klägerin, die Annahme, dass die Kapazität der Sinteranlage die Kapazität der einheitlichen Anlage limitiere, sei auch deshalb fehlerhaft, weil ihr bei einem Ausfall oder einer Stilllegung der Sinteranlage keine Emissionsberechtigungen zugeteilt würden, obwohl sie die Einsatzstoffe für den Hochofen anderweitig beschaffen und dessen (erweiterte) Kapazität ausnutzen könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein vorübergehender Ausfall oder eine zeitweilige Stilllegung der Sinteranlage zu Modernisierungszwecken oder für Reparaturen kann allenfalls eine Korrektur, nicht aber einen vollständigen Widerruf der Zuteilungsentscheidung zur Folge haben. Demgegenüber fände bei einer - nach § 4 Abs. 9 TEHG a.F. anzuzeigenden - dauerhaften Stilllegung der Sinteranlage ein Betrieb im technischen Verbund tatsächlich nicht mehr statt (vgl. Vierhaus/von Schweinitz, a.a.O. § 25 Rn. 28), so dass es an den Voraussetzungen für die Feststellung als einheitliche Anlage bzw. den Fortbestand dieser Feststellung fehlte.
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Soweit die Klägerin überdies geltend macht, die Feststellung als einheitliche Anlage dürfe nicht zur Folge haben, dass die Anlage bei der Zuteilung schlechter gestellt werde, als dies bei einer Einzelbetrachtung der Anlagen der Fall wäre, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht substantiiert dargetan hat, inwieweit sie bei einer Einzelzuteilung besser dastünde, erfolgt die Feststellung nach § 25 TEHG a.F. nur auf Antrag. Wenn von der Option nach § 25 TEHG a.F. kein Gebrauch gemacht wird, bleibt es bei der anlagenbezogenen Zuteilung und Berichterstattung (BRDrucks 14/04, S. 36). Es ist daher Sache des Anlagenbetreibers, die jeweiligen Vor- und Nachteile abzuwägen und - etwa bei einer "atypischen" Verbundanlage - von einem Antrag nach § 25 TEHG a.F. abzusehen oder gegebenenfalls einen Antrag auf Aufhebung der Feststellung als einheitliche Anlage zu stellen.
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2. Der Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die die Kapazität der Sinteranlage übersteigende Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage auf der Grundlage eines entsprechend reduzierten Emissionsfaktors bleibt ebenfalls erfolglos. Es kann dahinstehen, ob der mit diesem Inhalt erstmalig in der Revisionsinstanz ausdrücklich gestellte Hilfsantrag eine nach § 142 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung darstellt; er ist jedenfalls unbegründet.
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Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, gelten mehrere Anlagen, die nach § 25 TEHG a.F. zusammengefasst sind, bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen als einheitliche Anlage. Schon dies schließt es aus, neben der Zuteilung an die einheitliche Anlage noch eine gesonderte Zuteilung für darin zusammengefasste Einzelanlagen vorzunehmen. Abgesehen davon lägen der Zuteilung für die Anlage der Klägerin damit zwei verschiedene Emissionswerte zugrunde: ein Emissionswert für die Kapazitätserweiterung der einheitlichen Anlage und ein reduzierter spezifischer Emissionswert für die "überschießende" Kapazität der Hochofenanlage. Diese Art der Zuteilung ist im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und im Zuteilungsgesetz 2012 nicht vorgesehen. § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZuV 2012 lässt unterschiedliche Emissionswerte nur für verschiedene Produkte zu. Hinzu kommt, dass die Klägerin eine solche "gesplittete" Zuteilung innerhalb der Antragsfrist weder ausdrücklich beantragt hat noch dieses Begehren in ihrem Zuteilungsantrag als Minus enthalten war und überdies nicht dargetan, geschweige denn verifiziert worden ist, welcher spezifische Emissionswert der Hochofenanlage zuzuordnen ist.

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(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.
(2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2, - 4.
die Quellen von Emissionen und - 5.
den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und - 4.
eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des Anhangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des Anhangs 1.
(2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:
- 1.
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Emissionsmenge sowie - 2.
die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme entstanden sind.
- 1.
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie - 2.
die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme.
(3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probebetrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanlagen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht.
(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.
(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, bis zum 31. Dezember 2005.
(4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
(5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,
- 1.
die der Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Behörde zugrunde gelegt wurden, - 2.
die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber von der zuständigen Behörde im Rahmen der Auswertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wurden und - 3.
die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, berichtet hat.
(6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu.
(7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zuteilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.
(8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung.
(9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfaktor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissionsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000 Berechtigungen pro Jahr.
(10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben über die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der jeweils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese Angaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwendung.
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des Anhangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des Anhangs 1.
(2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:
- 1.
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Emissionsmenge sowie - 2.
die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme entstanden sind.
- 1.
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie - 2.
die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme.
(3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probebetrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanlagen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.
(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.
(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemeinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.
(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2, - 4.
die Quellen von Emissionen und - 5.
den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und - 4.
eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Bei einer Zuteilung nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2012 gelten die Emissionswerte für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 3 Teil A Nr. I des Zuteilungsgesetzes 2012 nicht für die Verwendung von Synthesegas aus Kohlevergasung.
(2) Bei einer Anlage, für deren Produkt kein Emissionswert in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 festgelegt ist, gibt der Betreiber den Emissionswert je Produkteinheit an, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Der Emissionswert je Produkteinheit entspricht dabei dem Quotienten aus den Kohlendioxid-Emissionen und der Produktionsmenge eines Jahres. Unwesentliche Abweichungen der Produktspezifikation gegenüber den in vergleichbaren Anlagen hergestellten Produkten sind unbeachtlich. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begründung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über:
- 1.
die nach Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen, die das Produkt herstellen, sowie die für diese Gruppe von Anlagen besten verfügbaren Produktionsverfahren und -techniken, - 2.
die Möglichkeiten weiterer Effizienzverbesserungen und - 3.
die Informationsquellen, nach denen der Emissionswert ermittelt wurde.
(3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-Emissionen zu den Produkteinheiten möglich ist. Mehrere in einer Anlage erzeugte vergleichbare Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produktgruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Die Berechnung des Emissionswertes ist im Zuteilungsantrag zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen.
(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit nach Absatz 3 nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglichkeit der Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit ist hinreichend genau zu begründen.
(5) Werden in einer Anlage nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, neben dem die Haupttätigkeit bestimmenden Produkt auch Produkte anderer Tätigkeiten hergestellt, bleibt bei der Zuteilung für die Produkte anderer Tätigkeiten die Produktionsmenge außer Betracht, die zur Herstellung des Produktes der Haupttätigkeit verwendet wird.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; - 2.
Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1; - 3.
Berechtigung die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; - 4.
Betreiber ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber; - 5.
Emission die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich; - 6.
(weggefallen) - 7.
Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs; - 8.
Luftverkehrsberechtigung eine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird; - 9.
Luftverkehrstätigkeit eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33; - 10.
Monitoring-Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung; - 11.
MRV-Seeverkehrsverordnung die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55); - 12.
(weggefallen) - 13.
Produktionsleistung die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr; - 14.
Tätigkeit eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit; - 15.
Transportleistung das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast; - 16.
Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6); - 17.
Überwachungsplan eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; - 18.
(weggefallen)
(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2, - 4.
die Quellen von Emissionen und - 5.
den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und - 4.
eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2, - 4.
die Quellen von Emissionen und - 5.
den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und - 4.
eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) Bei einer Zuteilung nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2012 gelten die Emissionswerte für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 3 Teil A Nr. I des Zuteilungsgesetzes 2012 nicht für die Verwendung von Synthesegas aus Kohlevergasung.
(2) Bei einer Anlage, für deren Produkt kein Emissionswert in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 festgelegt ist, gibt der Betreiber den Emissionswert je Produkteinheit an, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Der Emissionswert je Produkteinheit entspricht dabei dem Quotienten aus den Kohlendioxid-Emissionen und der Produktionsmenge eines Jahres. Unwesentliche Abweichungen der Produktspezifikation gegenüber den in vergleichbaren Anlagen hergestellten Produkten sind unbeachtlich. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begründung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über:
- 1.
die nach Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen, die das Produkt herstellen, sowie die für diese Gruppe von Anlagen besten verfügbaren Produktionsverfahren und -techniken, - 2.
die Möglichkeiten weiterer Effizienzverbesserungen und - 3.
die Informationsquellen, nach denen der Emissionswert ermittelt wurde.
(3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-Emissionen zu den Produkteinheiten möglich ist. Mehrere in einer Anlage erzeugte vergleichbare Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produktgruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Die Berechnung des Emissionswertes ist im Zuteilungsantrag zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen.
(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit nach Absatz 3 nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglichkeit der Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit ist hinreichend genau zu begründen.
(5) Werden in einer Anlage nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, neben dem die Haupttätigkeit bestimmenden Produkt auch Produkte anderer Tätigkeiten hergestellt, bleibt bei der Zuteilung für die Produkte anderer Tätigkeiten die Produktionsmenge außer Betracht, die zur Herstellung des Produktes der Haupttätigkeit verwendet wird.